vom 1. September 2020
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000), LGBl. 2007 Nr. 319, kund.
Anhang
Änderung der Regel 142 der Ausführungsordnung
Vom Verwaltungsrat angenommen am 26. März 2020
Inkrafttreten: 1. Juli 2020
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend "EPÜ" genannt), insbesondere auf Art. 33 Abs. 1 Bst. c,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses "Patentrecht",
beschliesst:
Art. 1
Regel 142 Abs. 2 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:
"2) Wird dem Europäischen Patentamt bekannt, wer in den Fällen des Abs. 1 Bst. a oder b berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen, so teilt es dieser Person und gegebenenfalls den übrigen Beteiligten mit, dass das Verfahren nach Ablauf einer zu bestimmenden Frist wiederaufgenommen wird. Wenn dem Europäischen Patentamt drei Jahre nach der Bekanntmachung des Tags der Unterbrechung im Europäischen Patentblatt nicht bekannt geworden ist, wer berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen, kann es einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem es beabsichtigt, das Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen."
Art. 2
1) Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
2) Die mit Art. 1 dieses Beschlusses geänderte Regel 142 Abs. 2 gilt für alle Verfahren, die an diesem Datum bereits unterbrochen sind oder ab diesem Datum unterbrochen werden.
Geschehen zu München am 26. März 2020.
Für den Verwaltungsrat:
Der Präsident, Josef Kratochvíl