174.111 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2020
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Nr. 329
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ausgegeben am 29. Oktober 2020
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Verordnung
vom 27. Oktober 2020
über die Abänderung der Staatspersonalverordnung
Aufgrund von Art. 60 des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 2. Dezember 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalverordnung; StPV), LGBl. 2008 Nr. 303, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 18 Abs. 2
2) Die Angestellten haben den direkt Vorgesetzten unverzüglich darüber Meldung zu erstatten sowie nach den Ferien ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Die direkt Vorgesetzten haben das Amt für Personal und Organisation zu informieren und das Arztzeugnis weiterzuleiten.
Art. 33d Abs. 2
Aufgehoben
Art. 54
Meldung
Angestellte haben jede Abwesenheit nach Art. 53 Abs. 1 den direkt Vorgesetzten zu melden. Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter teilen ihre Abwesenheit nach Art. 53 Abs. 1 dem zuständigen Regierungsmitglied mit.
Art. 54a
Krankheit
1) Bei krankheitsbedingter Abwesenheit von vier und mehr Arbeitstagen haben die Angestellten bei den direkt Vorgesetzten ein Arztzeugnis einzureichen. Die direkt Vorgesetzten können in Ausnahmefällen auch bei krankheitsbedingten Absenzen von weniger als vier Arbeitstagen ein Arztzeugnis verlangen.
2) Die direkt Vorgesetzten haben das Arztzeugnis an das Amt für Personal und Organisation weiterzuleiten.
Art. 54b
Unfall
1) Bei einer Arztkonsultation aufgrund eines Unfalls haben die Angestellten beim Amt für Personal und Organisation eine Unfallmeldung einzureichen.
2) Bei unfallbedingter Abwesenheit haben die Angestellten ab dem ersten Arbeitstag bei den direkt Vorgesetzten ein Arztzeugnis einzureichen. Die direkt Vorgesetzten haben das Arztzeugnis an das Amt für Personal und Organisation weiterzuleiten.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef