vom 30. September 2020
Das Gesetz vom 13. September 2001 zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz, EWIVG), LGBl. 2001 Nr. 174, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Jeder Geschäftsführer und jeder Abwickler ist verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, jedes Mitglied ist hierzu berechtigt.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
49/2020 und
89/2020