274.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020Nr. 377ausgegeben am 4. Dezember 2020
Gesetz
vom 30. September 2020
über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG), LGBl. 2010 Nr. 454, wird wie folgt abgeändert:
Art. 25 Abs. 1 Bst. d
1) Das Verfahren wird unterbrochen, wenn:
d) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Insolvenzordnung dies vorsehen; oder
Art. 154 Abs. 1 und 2 Bst. a
1) Das Gericht hat die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde.
2) Das Vermögen ist zu verteilen:
a) zunächst in sinngemässer Anwendung der Art. 43 und 44 IO über die Masseforderungen;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 49/2020 und 89/2020