vom 30. September 2020
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds
Das Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), LGBl. 2013 Nr. 49, wird wie folgt abgeändert:
Art. 56 Sachüberschrift und Abs. 1
Verwaltetes Vermögen bei Auflösung und Insolvenzverfahren des AIFM und der Verwahrstelle
1) Das zum Zwecke der gemeinschaftlichen Kapitalanlage für Rechnung der Anleger verwaltete Vermögen fällt im Fall der Auflösung und des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AIFM oder, sofern eine Vermögenstrennung stattgefunden hat, bei selbstverwalteten AIF nicht in deren Insolvenzmasse und wird nicht zusammen mit dem eigenen Vermögen aufgelöst. Jeder AIF oder Teilfonds bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Jedes Sondervermögen ist mit Zustimmung der FMA auf einen anderen AIFM zu übertragen oder, wenn sich nicht binnen drei Monaten ab Eröffnung des Konkursverfahrens ein AIFM zur Übernahme bereit erklärt, im Wege der abgesonderten Befriedigung zugunsten der Anleger des jeweiligen AIF oder Teilfonds zu liquidieren. Die FMA kann die Frist auf bis zu zwölf Monate verlängern, wenn dies zum Schutz der Anleger geboten erscheint. Soweit die FMA zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses nichts anderes bestimmt, erfolgt die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator.
Art. 167 Abs. 1 Bst. b
1) Die FMA tauscht mit anderen inländischen Behörden, den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der ESMA Informationen aus, wenn diese Behörden:
b) mit der Liquidation, dem Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren eines AIF und an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen befasst sind;
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
49/2020 und
89/2020