831.401
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 444 ausgegeben am 11. Dezember 2020
Verordnung
vom 1. Dezember 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge
Aufgrund von Art. 27a des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Dezember 2005 zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVV), LGBl. 2005 Nr. 288, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 17a Abs. 2 Bst. b
2) Die in Abs. 1 genannten Personen verfügen dann nicht über die persönliche Integrität, wenn:
b) über sie gegenwärtig ein Konkursverfahren eröffnet worden ist oder wenn aus einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Insolvenzverfahren noch unbefriedigte Forderungen bestehen;
Art. 27 Abs. 2 Bst. c
2) Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern:
c) die Vermögenswerte bei Eröffnung eines Konkursverfahrens über die Kollektivanlage oder deren Depotbank zugunsten der Anleger ausgesondert werden können.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef