354 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2020 |
Nr. 499 |
ausgegeben am 23. Dezember 2020 |
Gesetz
vom 6. November 2020
über die Abänderung des AIA-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 355, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2
2) Es legt insbesondere fest:
a) die Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger und Finanzinstitute;
b) die Rechte und Pflichten der meldepflichtigen Personen und der Rechtsträger, die Kontoinhaber sind;
c) die Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung;
d) die Vertraulichkeit, Datenverarbeitung und Datensicherheit;
e) die anwendbaren Verfahren;
f) die Missbrauchsbestimmungen;
g) die Strafbestimmungen;
h) die Behördenzusammenarbeit.
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 29 und 30
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
29. vertretungsbefugte Organe: sämtliche zur Vertretung nach aussen berufenen Organe eines liechtensteinischen Rechtsträgers ohne Rücksicht auf die Art des jeweiligen Zeichnungsrechtes und die Zahl der vertretungsbefugten Organe;
30. Löschung: die im Handelsregister vorgenommene Löschung eines Rechtsträgers oder die Beendigung eines nicht im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgers.
Überschrift vor Art. 3
II. Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger und Finanzinstitute
Art. 3
Klassifizierungs-, Mitteilungs- und Dokumentationspflicht
1) Liechtensteinische Rechtsträger haben sich für Zwecke der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes zu klassifizieren als:
a) meldendes Finanzinstitut oder nicht meldendes Finanzinstitut, wenn sie sich als Finanzinstitut klassifizieren;
b) aktive oder passive NFE, wenn sie sich nicht als Finanzinstitut klassifizieren.
2) Die Klassifizierung nach Abs. 1 und deren Änderungen sind unverzüglich vorzunehmen und den jeweils meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten mitzuteilen.
3) Die Klassifizierung nach Abs. 1 und deren Änderungen sind vom liechtensteinischen Rechtsträger zu dokumentieren. Für die Dokumentation gilt Folgendes:
a) Die Dokumentation hat die unternommenen Schritte, die zur Klassifizierung geführt haben, zu enthalten und ist im Inland aufzubewahren.
b) Die Dokumentation ist während zehn Jahren nach Löschung des liechtensteinischen Rechtsträgers an einer von diesem zu bezeichnenden Stelle im Inland aufzubewahren. Die Aufbewahrungsstelle ist der Steuerverwaltung vor Löschung des liechtensteinischen Rechtsträgers mitzuteilen.
Art. 4
Aktive NFE
Liechtensteinische Rechtsträger, die als aktive NFE klassifizieren, haben vorbehaltlich der Klassifizierungs-, Mitteilungs- und Dokumentationspflicht nach Art. 3 keine Pflichten nach diesem Gesetz.
Art. 5
Passive NFE
1) Liechtensteinische passive NFE haben den jeweils meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten unverzüglich und unaufgefordert alle beherrschenden Personen einschliesslich der auszutauschenden Informationen nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a mitzuteilen. Art. 7 Abs. 12 findet sinngemäss Anwendung. Die beherrschenden Personen des passiven NFE sind nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e und p des Sorgfaltspflichtgesetzes zu bestimmen.
2) Liechtensteinische passive NFE haben angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die Steueridentifikationsnummer(n) der beherrschenden Personen und, im Falle einer natürlichen Person, das Geburtsdatum für Zwecke der Mitteilung nach Abs. 1 zu beschaffen.
3) Änderungen der mitgeteilten Informationen nach Abs. 1 sind den meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten unverzüglich mitzuteilen.
4) Liechtensteinische passive NFE sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgeteilten Informationen verantwortlich. Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben von der Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgeteilten Informationen auszugehen.
5) Kommt ein liechtensteinischer passiver NFE der Mitteilungspflicht nicht unverzüglich nach, so haben meldende liechtensteinische Finanzinstitute von der Richtigkeit und Vollständigkeit der auszutauschenden Informationen, die ihnen vorliegen, auszugehen. Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben diese passiven NFE unverzüglich der Steuerverwaltung zu melden.
Überschrift vor Art. 6
Aufgehoben
Art. 7 Abs. 3, 7 und 15
3) Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern hat ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut die beherrschenden Personen eines passiven NFE nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e und p des Sorgfaltspflichtgesetzes zu bestimmen.
7) Eine Selbstauskunft (Art. 13) ist gültig, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund der dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist.
15) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, die zur Durchführung der AIA-Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren ab dem Ende der Meldeperiode, für die letztmalig eine Meldung nach Art. 9 zu erstatten war, im Inland aufzubewahren. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts findet Art. 3 Abs. 3 Bst. b sinngemäss Anwendung.
Art. 8
Registrierungspflicht
1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen sich nach Abschluss der Klassifizierung unverzüglich und unaufgefordert bei der Steuerverwaltung registrieren.
2) Änderungen der nach Abs. 1 registrierten Daten sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
3) Endet die Eigenschaft als meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut, so hat sich das Finanzinstitut bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.
Art. 9 Abs. 7 und 8
7) Meldungen an die Steuerverwaltung haben innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend den Vorgaben der Steuerverwaltung zu erfolgen. Wird diese Frist versäumt, so ist die Meldung unverzüglich nach Feststellung des Versäumnisses nachzuholen.
8) Sind bereits an die Steuerverwaltung übermittelte Informationen zu berichtigen oder zu löschen, so übermittelt das meldende liechtensteinische Finanzinstitut die berichtigten Informationen oder die Löschungsmeldung unverzüglich der Steuerverwaltung.
Art. 10 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2a und 5
1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige Personen und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, spätestens am 31. März des Jahres, in dem erstmals sie betreffende Informationen an die Steuerverwaltung übermittelt werden, zu informieren über:
c) den Partnerstaat oder die Partnerstaaten, an den oder die eine Meldung erfolgt;
2a) Ist eine Meldung nach Art. 9 Abs. 7 nachzuholen, so sind die meldepflichtige Person und der Rechtsträger, der Kontoinhaber ist, vor oder gleichzeitig mit Erstattung dieser Meldung nach Massgabe von Abs. 1 und 2 zu informieren.
5) Informationen nach Abs. 1 bis 2a sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren im Inland aufzubewahren. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts findet Art. 3 Abs. 3 Bst. b sinngemäss Anwendung.
Art. 11a
Erfüllung der Pflichten bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern
1) Bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern sind die letzten vertretungsbefugten Organe solidarisch für die nachträgliche Erfüllung der Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz für den gelöschten liechtensteinischen Rechtsträger verantwortlich.
2) Bei mehreren letzten vertretungsbefugten Organen bestimmt die Steuerverwaltung das Organ, welches die Pflichten nach Abs. 1 für den gelöschten liechtensteinischen Rechtsträger nachträglich zu erfüllen hat. Die Kosten für allfällige Aufwendungen tragen die letzten vertretungsbefugten Organe solidarisch.
3) Können die letzten vertretungsbefugten Organe die Pflichten nach Abs. 1 aus triftigen Gründen nicht erfüllen, so bestimmt die Steuerverwaltung einen Dritten, der die Pflichten für den gelöschten liechtensteinischen Rechtsträger nachträglich zu erfüllen hat. Die Kosten des Dritten für die nachträgliche Pflichterfüllung trägt das Land.
Überschrift vor Art. 12
III. Rechte und Pflichten der meldepflichtigen Personen und der
Rechtsträger, die Kontoinhaber sind
Art. 12
Rechte gegenüber meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten und der Steuerverwaltung
1) In Bezug auf auszutauschende Informationen, die von meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten oder der Steuerverwaltung verarbeitet werden, stehen den meldepflichtigen Personen und den Rechtsträgern, die Kontoinhaber sind, die Rechte nach der Datenschutzgesetzgebung und den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes zu.
2) Eine meldepflichtige Person und ein Rechtsträger, der Kontoinhaber ist, können gegenüber dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut und der Steuerverwaltung schriftlich die Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen verlangen.
3) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen kann nur verlangt werden, wenn dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut oder der Steuerverwaltung die nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen vorgelegt werden.
4) Anträge auf Berichtigung oder Löschung gegenüber dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut, die nach dem 31. Mai des Kalenderjahres, in dem die Meldung an die Steuerverwaltung erfolgt, eingehen, können vom meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut aufgrund der erforderlichen Prüfung und Plausibilisierung der Anträge regelmässig nur durch nachträgliche Berichtigung oder Löschung der an die Steuerverwaltung übermittelten Informationen nachgekommen werden.
5) Im Falle einer Klage und einstweiligen Verfügung (sichernde Massnahmen) in Bezug auf die Rechte nach Abs. 1 und 2 ist das meldende liechtensteinische Finanzinstitut erst nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Hauptverfahrens verpflichtet, die entsprechenden Informationen an die Steuerverwaltung zu melden. Dies gilt sinngemäss für die Übermittlung der Informationen durch die Steuerverwaltung nach Art. 14 Abs. 1.
Art. 13
Erteilung einer Selbstauskunft
1) Eine Selbstauskunft ist vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.
2) Wer eine Selbstauskunft erteilt hat, muss den meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten bei einer Änderung der Gegebenheiten die neu zutreffenden Angaben im Rahmen der Selbstauskunft mitteilen.
Überschrift vor Art. 14
IV. Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung
Überschrift vor Art. 15
V. Vertraulichkeit, Datenverarbeitung und Datensicherheit
Art. 17
Datenverarbeitung
Die Steuerverwaltung darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
Art. 18 Abs. 1, 3 und 5
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet meldende liechtensteinische Finanzinstitute über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zu erwarten ist.
3) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige Personen oder Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zur Folge hat.
5) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen zur Folge hat.
Überschrift vor Art. 19
VI. Verfahrensbestimmungen
Art. 20 Abs. 1a und 2
1a) Bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern haben die ehemaligen vertretungsbefugten Organen die Auskünfte nach Abs. 1 zu erteilen. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber den von der Steuerverwaltung bestimmten Dritten (Art. 11a Abs. 3). Die Aufbewahrungsstellen (Art. 3 Abs. 3 Bst. b) haben entsprechenden Zugang zur aufbewahrten Dokumentation zu gewähren.
2) Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 und 1a nicht entgegen, ausser es handelt sich um Informationen, die vom Geheimnisschutz nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO erfasst sind und deren Herausgabe eine unzulässige Umgehung des Geheimnisschutzes im Sinne von § 108 Abs. 3 StPO bedeuten würde. Liechtensteinische Rechtsträger sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden.
Art. 21
Kontrolle
1) Zur Überprüfung der Erfüllung der Pflichten der liechtensteinischen Rechtsträger werden risikobasiert Kontrollen durchgeführt. Die Kontrolle erfolgt durch die Steuerverwaltung oder durch von ihr beauftragte unabhängige Dritte.
2) Als unabhängige Dritte qualifizieren ausschliesslich Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes.
3) Unabhängige Dritte haben ihre Kontrollen nach den Vorgaben der Steuerverwaltung durchzuführen. Sie sind verpflichtet:
a) der Steuerverwaltung einen Kontrollbericht einzureichen. Hierbei dürfen wesentliche Tatsachen nicht verschwiegen werden. Die Angaben im Kontrollbericht müssen der Wahrheit entsprechen;
b) die von der Steuerverwaltung bestimmten Grundsätze über die Kontrolltätigkeit und die Durchführung der Kontrollen einzuhalten und der Steuerverwaltung auf Verlangen sämtliche im Rahmen der Kontrolle erstellten Arbeitspapiere zur Verfügung zu stellen;
c) Unterlagen und Daten der Kontrollen ausschliesslich im Inland zu verarbeiten und während zehn Jahren nach Abschluss der Kontrollen im Inland aufzubewahren; und
d) der Steuerverwaltung auf Verlangen sämtliche Auskünfte sowie Unterlagen und Abschriften zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz benötigt.
4) Unabhängige Dritte unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 25. Vorbehalten bleibt die Berichterstattungs- und Auskunftspflicht nach Abs. 3.
5) Die Kosten der unabhängigen Dritten tragen die kontrollierten liechtensteinischen Rechtsträger; soweit die Kosten von diesen nicht bezahlt werden, haften die vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand. Wurde ein Rechtsträger bereits gelöscht, haften die letzten vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand. Unabhängige Dritte haben vor Prüfbeginn auf Verlangen einen Kostenvoranschlag zu erstellen. Die Kosten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein.
6) Liechtensteinische Rechtsträger haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.
7) Bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern haben die Aufbewahrungsstellen (Art. 3 Abs. 3 Bst. b) entsprechenden Zugang zur aufbewahrten Dokumentation zu gewähren.
Art. 22 Abs. 3
3) Vorbehalten bleibt die Verhängung von Bussen nach Art. 28 bis 30.
Art. 25 Abs. 2 Bst. d, e und f
2) Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
d) gegenüber liechtensteinischen Aufsichtsbehörden und Stellen, die für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen zuständig sind;
e) gegenüber der Stabsstelle Financial Intelligence Unit zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;
f) soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
Überschrift vor Art. 26
VII. Missbrauchsbestimmungen
Überschrift vor Art. 27
VIII. Strafbestimmungen
Sachüberschrift vor Art. 28
Aufgehoben
Art. 28
Verwaltungsübertretungen
1) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Klassifizierungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 oder die Mitteilungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 verletzt;
b) die Mitteilungspflichten für passive NFE nach Art. 5 verletzt;
c) die AIA-Sorgfaltspflichten nach Art. 7 verletzt;
d) die Meldepflicht nach Art. 9 verletzt;
e) als beauftragter Dritter im Kontrollbericht nach Art. 21 Abs. 3 Bst. a unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
f) die Missbrauchsbestimmungen nach Art. 26 verletzt.
2) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Dokumentationspflicht nach Art. 3 Abs. 3 oder Art. 7 Abs. 15 verletzt;
b) die Meldepflichten nach Art. 5 Abs. 5 gegenüber der Steuerverwaltung verletzt;
c) die Pflicht zur Kontosperre nach Art. 7 Abs. 13 oder 14 verletzt;
d) die Registrierungspflicht nach Art. 8 verletzt;
e) die Auskunftspflicht nach Art. 20 gegenüber der Steuerverwaltung oder einem von ihr nach Art. 11a Abs. 3 bestimmten oder nach Art. 21 beauftragten Dritten verletzt, indem er Auskünfte verweigert, unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder den Zugang zur aufbewahrten Dokumentation nicht gewährt;
f) die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle nach Art. 21 erschwert, behindert oder verunmöglicht;
g) als beauftragter Dritter den Kontrollbericht nach Art. 21 Abs. 3 Bst. a nicht, nicht gehörig oder nicht fristgerecht einreicht oder die von der Steuerverwaltung nach Art. 21 Abs. 3 Bst. b vorgegebenen Kontrollgrundsätze nicht einhält;
h) als beauftragter Dritter Unterlagen und Daten über die Kontrolle entgegen Art. 21 Abs. 3 Bst. c nicht im Inland verarbeitet oder diese nicht während zehn Jahren nach Abschluss der Kontrolle im Inland aufbewahrt;
i) als beauftragter Dritter die Pflicht zur Erteilung von Auskünften oder Übermittlung von Unterlagen und Abschriften nach Art. 21 Abs. 3 Bst. d verletzt.
3) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Plausibilität einer im Rahmen der Eröffnung eines Neukontos eingeholten Selbstauskunft nicht rechtzeitig nach Art. 7 Abs. 13 bestätigt;
b) die Informations-, Dokumentations- oder Weiterleitungspflicht nach Art. 10 sowie Art. 18 Abs. 3 und 4 verletzt;
c) gegenüber einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut nach Art. 13 eine unvollständige oder nicht wahrheitsgetreue Selbstauskunft erteilt oder Änderungen der Gegebenheiten nicht mitteilt;
d) gegen eine an ihn gerichtete rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung der Steuerverwaltung nach Art. 19 verstösst.
4) Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse:
a) bei Übertretungen nach Abs. 1 Bst. a bis d: bis zu 100 000 Franken;
b) bei Übertretungen nach Abs. 2 Bst. a bis d und g bis i: bis zu 10 000 Franken;
c) bei Übertretungen nach Abs. 3 Bst. a bis c: bis zu 5 000 Franken.
Art. 29
Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstösse
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer Verstösse nach Art. 28 Abs. 1 schwerwiegend, wiederholt oder systematisch begeht.
Art. 30
Beteiligte
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise einen anderen zu einem Verstoss nach Art. 28 Abs. 1 bestimmt oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Art. 31
Verwaltungsstrafrechtliche Verfahrensvorschriften
1) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 28 kann die Steuerverwaltung bei klarer Sach- und Rechtslage mittels eines Verwaltungsstrafbotes vorgehen. Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, finden die Art. 147 bis 149 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sinngemäss Anwendung.
2) In allen übrigen Verfahren wegen Verstössen nach Art. 28 sowie in Verfahren wegen Verstössen nach Art. 29 und 30 finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen bestehen, die Art. 152 bis 159 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sinngemäss Anwendung.
Art. 32
Rechtsmittel im Verwaltungsstrafverfahren
1) Gegen Verwaltungsstrafentscheidungen der Steuerverwaltung nach Art. 28 bis 30 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Landessteuerkommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Landessteuerkommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Gegen Verwaltungsstrafbote der Steuerverwaltung nach Art. 31 Abs. 1 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 149 LVG) bei der Steuerverwaltung erhoben werden. Wird in einem Verwaltungsstrafbot eine Busse bis zu 5 000 Franken ausgesprochen, so ist statt des Einspruchs ausschliesslich die Beschwerde nach Abs. 1 zulässig.
Art. 34
Verantwortlichkeit von Rechtsträgern
1) Werden mit Wirkung für einen Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der Rechtsträger gebüsst.
2) Für die verhängten Bussen haften die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse vom Rechtsträger nicht bezahlt wird.
3) Wurden mit Wirkung für einen zwischenzeitlich gelöschten Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so werden die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe gebüsst. Diese haften zur ungeteilten Hand für die Busse.
Art. 35 Abs. 1 und 2
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 28 bis 30 in fünf Jahren.
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
Überschrift vor Art. 35a
IX. Behördenzusammenarbeit
Art. 35a
Zusammenarbeit inländischer Behörden
Inländische Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Stabstelle Financial Intelligence Unit, das Amt für Justiz, die Finanzmarktaufsicht, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer und die Steuerverwaltung, erteilen einander alle für die Durchführung der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Auskünfte, einschliesslich personenbezogener Daten.
Art. 36
Mitteilungen der Steuerverwaltung an die zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen
1) Werden Verwaltungsstrafverfahren nach Art. 29 und 30 eingeleitet, so informiert die Steuerverwaltung die für die zur Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen.
2) Die Steuerverwaltung meldet den nach Abs. 1 zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen jährlich die Anzahl der gemeldeten nicht dokumentierten Konten je meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut.
1) Liechtensteinische passive NFE, die sich nach Art. 4 Abs. 2 des bisherigen Rechts freiwillig als Investmentunternehmen (Finanzinstitut) klassifiziert haben, haben sich bis zum 31. Dezember 2021 erneut nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 des neuen Rechts zu klassifizieren. Im Falle einer Änderung der Klassifizierung ist dies den jeweils meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten unverzüglich nach Massgabe von Art. 3 Abs. 2 des neuen Rechts, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2021, mitzuteilen.
2) Liechtensteinische Rechtsträger, die nach Art. 4 Abs. 6 Satz 2 des bisherigen Rechts der Mitteilungspflicht nicht nachgekommen sind und somit als meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut gelten, haben die Mitteilung der Klassifizierung nach Art. 3 Abs. 2 des neuen Rechts bis zum 31. Dezember 2021 nachzuholen. Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben liechtensteinische Rechtsträger, die ihre Klassifizierung nicht bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt haben, per 31. Dezember 2021 als passive NFE zu behandeln, es sei denn, sie können anhand von in ihrem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass es sich bei dem Kontoinhaber um einen aktiven NFE oder ein Finanzinstitut, ausgenommen ein Investmentunternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. b, das kein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates ist, handelt.
3) Ist die nach Art. 3 Abs. 3 oder Art. 7 Abs. 15 des neuen Rechts erforderliche Dokumentation per 1. Januar 2021 nicht vorhanden, so sind liechtensteinische Rechtsträger verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2021 zu erstellen.
4) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute, die per 31. Dezember 2020 nicht bei der Steuerverwaltung registriert sind, haben sich bis zum 31. Dezember 2021 nach Art. 8 des neuen Rechts zu registrieren.
5) Die Dokumentationspflicht nach Art. 10 Abs. 5 des neuen Rechts gilt für Informationen, die ab dem 1. Januar 2021 zu erfolgen haben.
6) Widerhandlungen gegen die Vorschriften nach Art. 4 Abs. 3 Bst. a sowie Art. 5 Abs. 3 Bst. a des bisherigen Rechts werden nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 Bst. a und b des neuen Rechts bestraft.
7) Das Landgericht bleibt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, zuständig. Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist, nicht anzuwenden. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches vorzugehen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
69/2020 und
107/2020