vom 7. Mai 2021
Das Gesetz vom 20. März 2020 über die befristete Gewährung einer Ausfallgarantie zur Vergabe von liquiditätssichernden Krediten an liechtensteinische Unternehmen durch die Liechtensteinische Landesbank (Ausfallgarantiegesetz), LGBI. 2020 Nr. 100, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 bis 3
1) Die Verzinsung der liquiditätssichernden Kredite erfolgt nach marktüblichen Konditionen. Die Kredite werden bis 30. Juni 2023 zinslos gewährt.
2) Die maximale Laufzeit für liquiditätssichernde Kredite beträgt sechs Jahre.
3) Die Rückführung beginnt erstmals 24 Monate nach Kreditabschluss und erfolgt grundsätzlich linear über die Restlaufzeit des Kredits.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Der Landtag hat dieses Gesetz als dringlich erklärt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
5/2021