216.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2021 |
Nr. 225 |
ausgegeben am 6. Juli 2021 |
Gesetz
vom 7. Mai 2021
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Sachüberschriften vor Art. 367
K. Mitwirkung der Aktionäre bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften
I. Im Allgemeinen
Art. 367
1. Gegenstand und Geltungsbereich
1) Dieser Unterabschnitt legt die Anforderungen an die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechtsaktien verbundener Rechte von Aktionären im Zusammenhang mit der Generalversammlung von im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften (Art. 262a Abs. 1), die ihren Sitz im Inland haben, fest. Er legt ausserdem besondere Anforderungen fest, um die langfristige Mitwirkung der Aktionäre zu fördern; diese gelten für:
1. die Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten;
2. die Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern;
3. die Vergütungspolitik und den Vergütungsbericht;
4. die Transparenz von und Zustimmung zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen oder Personen.
2) Die Art. 367b bis 367f gelten für Intermediäre, die Aktionären oder anderen Intermediären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem in einem EWR-Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.
3) Die Art. 367h bis 367l gelten für:
1. institutionelle Anleger, für die Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat im Sinne einer anwendbaren sektorspezifischen EWR-Rechtsvorschrift ist und die entweder direkt oder über einen Vermögensverwalter in Aktien investieren, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden;
2. Vermögensverwalter, für die Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat im Sinne einer anwendbaren sektorspezifischen EWR-Rechtsvorschrift ist und die im Namen von Anlegern in solche Aktien investieren;
3. Stimmrechtsberater, die ihren Sitz im Inland haben, oder, sofern sie weder über einen Sitz im Inland noch in einem anderen EWR-Mitgliedstaat verfügen, ihre Hauptverwaltung im Inland haben, oder, sofern sie weder über einen Sitz noch über eine Hauptverwaltung im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat verfügen, eine Niederlassung im Inland haben, und Aktionären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem in einem EWR-Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.
4) Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten unbeschadet der Bestimmungen sektorspezifischer EWR-Rechtsvorschriften zur Regulierung bestimmter Arten von Gesellschaften oder Rechtssubjekten. Enthalten die Bestimmungen dieses Unterabschnittes spezifischere Regelungen oder fügen sie Anforderungen gegenüber den Bestimmungen, die in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt sind, hinzu, werden die betreffenden Bestimmungen zusammen mit den Bestimmungen dieses Unterabschnittes angewendet.
5) Die Bestimmungen über die Mitwirkung der Aktionäre bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften nach den Art. 332 Abs. 2a, 5 und 6, Art. 332a, 334 Abs. 5, Art. 339a bis 339e und 340a bleiben unberührt.
Art. 367a
2. Begriffe
Im Sinne dieses Unterabschnittes gelten als
1. "Intermediär": eine Person, wie insbesondere eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/65/EU
2, ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
3 und ein Zentralverwahrer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
4, die Dienstleistungen der Verwahrung oder Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten im Namen von Aktionären oder anderen Personen erbringt;
2. "institutioneller Anleger":
a) ein Unternehmen, das Tätigkeiten der Lebensversicherung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 und der Rückversicherung im Sinne von Art. 13 Ziff. 7 der Richtlinie 2009/138/EG
5 ausübt, sofern diese Tätigkeiten sich auf Lebensversicherungsverpflichtungen beziehen, und welches nicht nach der genannten Richtlinie ausgeschlossen ist;
b) eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341
6;
3. "Vermögensverwalter": eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen für Anleger erbringt, ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2011/61/EU
7, der die Bedingungen für eine Ausnahme nach Art. 3 der genannten Richtlinie nicht erfüllt, oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2009/65/EG
8 oder eine gemäss der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, sofern diese keine gemäss der genannten Richtlinie für ihre Verwaltung zugelassene Verwaltungsgesellschaft ernannt hat;
4. "Stimmrechtsberater": eine juristische Person, die gewerbsmässig und entgeltlich Offenlegungen durch Gesellschaften und gegebenenfalls andere Informationen börsenkotierter Gesellschaften analysiert, um Anleger für ihre Abstimmungsentscheidungen zu informieren, indem sie Recherchen, Beratungen oder Stimmempfehlungen in Bezug auf die Ausübung von Stimmrechten erteilt;
5. "Informationen über die Identität von Aktionären": Informationen, die es ermöglichen, die Identität eines Aktionärs festzustellen, und mindestens Folgendes enthalten:
a) Name und Kontaktdaten (einschliesslich vollständiger Anschrift und gegebenenfalls E-Mail-Adresse) des Aktionärs und, sofern es sich um eine juristische Person handelt, ihre Registernummer oder, falls keine Registernummer vorhanden, ihre eindeutige Kennung, wie etwa die Rechtsträgerkennung;
b) die Anzahl der gehaltenen Aktien; und
c) soweit dies von der Gesellschaft angefordert wird, eine oder mehrere der folgenden Angaben: die Kategorien oder Gattungen der gehaltenen Aktien oder das Datum, ab dem die Aktien gehalten werden;
6. "Mitglied der Unternehmensleitung": jedes Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Gesellschaft sowie der Geschäftsführung bzw. der Geschäftsleitung.
Sachüberschrift vor Art. 367b
II. Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten
Art. 367b
1. Identifizierung der Aktionäre
1) Gesellschaften haben das Recht, ihre Aktionäre zu identifizieren.
2) Intermediäre haben der Gesellschaft auf deren Antrag oder auf Antrag eines von der Gesellschaft benannten Dritten unverzüglich die Informationen über die Identität von Aktionären zu übermitteln.
3) In einer Kette von Intermediären haben die Intermediäre den Antrag nach Abs. 1 unverzüglich untereinander weiterzuleiten, sodass die Informationen über die Identität der Aktionäre direkt der Gesellschaft oder dem von der Gesellschaft benannten Dritten von demjenigen Intermediär übermittelt werden, der über die angeforderten Informationen verfügt. Jeder Intermediär in der Kette hat die Informationen über die Identität von Aktionären, über die er verfügt, der Gesellschaft oder dem von der Gesellschaft benannten Dritten zur Verfügung zu stellen.
4) Mit der Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären gemäss dieser Bestimmung verstossen Intermediäre nicht gegen vertragliche oder gesetzliche Verbote betreffend die Offenlegung von Informationen.
Art. 367c
2. Übermittlung von Informationen
1) Intermediäre haben unverzüglich folgende Informationen seitens der Gesellschaft an die Aktionäre oder allfällige von den Aktionären benannte Dritte zu übermitteln:
1. die Informationen, welche die Gesellschaft den Aktionären erteilen muss, damit sie die aus ihren Aktien erwachsenden Rechte ausüben können, und die für alle Aktionäre bestimmt sind, die Aktien der betreffenden Gattung halten; oder
2. wenn die Informationen nach Ziff. 1 den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung stehen, eine Mitteilung, dass die Informationen dort zu finden sind.
2) Die Gesellschaften haben den Intermediären die Informationen nach Abs. 1 Ziff. 1 oder die Mitteilung nach Abs. 1 Ziff. 2 rechtzeitig und in standardisierter Form zu übermitteln.
3) Die Informationen nach Abs. 1 Ziff. 1 oder die Mitteilung nach Abs. 1 Ziff. 2 müssen nicht übermittelt oder weitergeleitet werden, wenn die Gesellschaften diese Informationen oder diese Mitteilung direkt allen ihren Aktionären oder allfälligen von den Aktionären benannten Dritten übermitteln.
4) Intermediäre haben den Gesellschaften unverzüglich die von den Aktionären erhaltenen Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung von mit den Aktien verbundenen Rechten, im Einklang mit den Anweisungen der Aktionäre, zu übermitteln.
5) In einer Kette von Intermediären hat jeder Intermediär die Informationen nach Abs. 1 und 4 unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Informationen können vom Intermediär direkt der Gesellschaft oder den Aktionären oder einem allfälligen von den Aktionären benannten Dritten übermittelt werden.
Art. 367d
3. Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten
1) Intermediäre haben die Ausübung der Rechte der Aktionäre, einschliesslich des Rechts auf Teilnahme an und Stimmabgabe in der Generalversammlung, durch mindestens eine der folgenden Massnahmen zu erleichtern:
1. Sie treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit die Aktionäre oder allfällige von den Aktionären benannte Dritte ihre Rechte selbst ausüben können.
2. Sie üben die mit den Aktien verbundenen Rechte mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäss den Anweisungen der Aktionäre zu deren Gunsten aus.
2) Im Fall einer elektronischen Stimmabgabe (Art. 332a Abs. 2) ist derjenigen Person, welche die Stimme abgegeben hat, von der Gesellschaft eine elektronische Bestätigung des Eingangs der Stimmabgabe zu übermitteln.
3) Aktionäre oder allfällige von den Aktionären benannte Dritte können binnen drei Monaten nach der Generalversammlung von der Gesellschaft eine Bestätigung darüber verlangen, dass ihre Stimmen wirksam aufgezeichnet und gezählt wurden, sofern ihnen diese Information nicht bereits zur Verfügung steht.
4) Erhalten Intermediäre eine Bestätigung nach Abs. 2 oder 3, haben sie diese unverzüglich den Aktionären oder allfälligen von den Aktionären benannten Dritten zu übermitteln. Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, haben diese die erhaltene Bestätigung unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Bestätigung kann direkt dem betreffenden Aktionär oder einem allfälligen von diesem benannten Dritten übermittelt werden.
Art. 367e
4. Nichtdiskriminierung, Verhältnismässigkeit und Transparenz der Kosten
1) Intermediäre haben die Entgelte für jede Dienstleistung, die nach Art. 367b bis 367d erbracht wurde, offen zu legen.
2) Sämtliche Entgelte, die von einem Intermediär von den Aktionären, von den Gesellschaften oder von anderen Intermediären verlangt werden, haben diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistung entstanden sind, angemessen zu sein. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, wenn sie entsprechend gerechtfertigt sind und den Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen.
Art. 367f
5. Verarbeitung personenbezogener Daten der Aktionäre
1) Gesellschaften und Intermediäre dürfen personenbezogene Daten der Aktionäre für die Zwecke der Identifikation, der Kommunikation, der Ausübung der Rechte der Aktionäre und für die Zusammenarbeit mit den Aktionären verarbeiten. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung Anwendung.
2) Erlangen Gesellschaften und Intermediäre Kenntnis davon, dass ein Aktionär nicht mehr Aktionär der Gesellschaft ist, dürfen sie dessen personenbezogene Daten vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht länger als zwölf Monate speichern.
3) Juristische Personen haben das Recht auf Berichtigung unvollständiger oder unrichtiger Angaben zu ihrer Identität als Aktionäre.
Art. 367g
6. Informationen über die Durchführung
Das Amt für Justiz hat die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) über wesentliche praktische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Art. 367b bis 367f oder bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen durch Intermediäre zu unterrichten.
Sachüberschrift vor Art. 367h
III. Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern
Art. 367h
1. Mitwirkungspolitik
1) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben eine Mitwirkungspolitik auszuarbeiten und öffentlich bekannt zu machen. In der Mitwirkungspolitik wird beschrieben, wie institutionelle Anleger und Vermögensverwalter:
1. die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren;
2. die Gesellschaften, in die sie investiert haben, hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwachen, insbesondere in Bezug auf Strategien, finanzielle und nicht finanzielle Leistungen und Risiken, Kapitalstrukturen, soziale und ökologische Auswirkungen und Corporate Governance;
3. Dialoge mit Gesellschaften führen, in die sie investiert haben;
4. Stimmrechte und andere mit Aktien verbundene Rechte ausüben;
5. mit anderen Aktionären zusammenarbeiten;
6. mit einschlägigen Interessenträgern der Gesellschaften, in die sie investiert haben, kommunizieren; und
7. mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten im Zusammenhang mit ihrem Engagement umgehen.
2) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben jährlich öffentlich bekannt zu machen, wie sie die Mitwirkungspolitik umgesetzt haben, einschliesslich einer allgemeinen Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und ihres Rückgriffs auf Dienste von Stimmrechtsberatern. Sie haben zudem ihr Abstimmungsverhalten in Generalversammlungen von Gesellschaften zu veröffentlichen, an denen sie Aktien halten, sofern es sich nicht um eine Abstimmung handelt, die wegen ihres Gegenstands oder des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend ist.
3) Erfüllen institutionelle Anleger und Vermögensverwalter eine oder mehrere Vorgaben nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht vollständig, haben sie öffentlich zu erklären, warum sie dies nicht tun.
4) Die Informationen nach Abs. 1 bis 3 sind auf der Internetseite des institutionellen Anlegers oder Vermögensverwalters kostenfrei öffentlich zur Verfügung zu stellen. Setzt ein Vermögensverwalter die Mitwirkungspolitik, einschliesslich der Stimmabgabe, im Namen eines institutionellen Anlegers um, so hat der institutionelle Anleger darauf zu verweisen, wo die betreffenden Informationen über die Stimmabgabe vom Vermögensverwalter veröffentlicht wurden.
5) Die für institutionelle Anleger und Vermögensverwalter geltenden Bestimmungen zu Interessenkonflikten, einschliesslich Art. 14 der Richtlinie 2011/61/EU, Art. 12 Abs. 1 Bst. b und Art. 14 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie 2009/65/EG und ihre jeweiligen Durchführungsbestimmungen sowie Art. 23 der Richtlinie 2014/65/EU, finden auch auf Mitwirkungstätigkeiten Anwendung.
Art. 367i
2. Anlagestrategie institutioneller Anleger und Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern
1) Institutionelle Anleger haben öffentlich bekannt zu machen, inwieweit die Hauptelemente ihrer Anlagestrategie dem Profil und der Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, entsprechen und wie sie zur mittel- und langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beitragen.
2) Investiert ein Vermögensverwalter im Namen eines institutionellen Anlegers, unabhängig davon, ob mit einem Ermessenspielraum im Rahmen eines Einzelkundenmandates oder im Rahmen eines Organismus für gemeinsame Anlagen, hat der institutionelle Anleger folgende Informationen über seine Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter öffentlich bekannt zu machen:
1. wie durch die Vereinbarung Anreize dafür geschaffen werden, dass der Vermögensverwalter seine Anlagestrategie und Anlageentscheidungen auf das Profil und die Laufzeit der Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, des institutionellen Anlegers abstimmt;
2. wie durch die Vereinbarung Anreize dafür geschaffen werden, dass der Vermögensverwalter Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Bewertung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der finanziellen und nicht finanziellen Leistung der Gesellschaft, in die investiert werden soll, trifft und sich in die Gesellschaft einbringt, in die investiert wurde, um deren Leistung mittel- bis langfristig zu verbessern;
3. wie die Methode und der massgebliche Zeitraum für die Bewertung der Leistung des Vermögensverwalters und die Vergütung für Vermögensverwaltungsdienste dem Profil und der Laufzeit der Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, des institutionellen Anlegers entsprechen und wie diese die langfristige Gesamtleistung berücksichtigen;
4. wie der institutionelle Anleger die dem Vermögensverwalter entstandenen Portfolioumsatzkosten überwacht und wie er einen angestrebten Portfolioumsatz oder eine angestrebte Portfolio-Umsatzbreite festlegt und überwacht;
5. die Laufzeit der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter.
3) Sind eine oder mehrere der Informationen nach Abs. 2 nicht in der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter enthalten, hat der institutionelle Anleger öffentlich zu erklären, warum dies der Fall ist.
4) Die Informationen nach Abs. 1 bis 3 sind auf der Internetseite des institutionellen Anlegers kostenfrei zur Verfügung zu stellen und jährlich zu aktualisieren, es sei denn, es gibt keine wesentliche Änderung. Institutionellen Anlegern, die durch die Richtlinie 2009/138/EG reguliert werden, können diese Information stattdessen in ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage nach Art. 51 der genannten Richtlinie aufnehmen.
Art. 367k
3. Transparenz bei Vermögensverwaltern
1) Vermögensverwalter haben gegenüber institutionellen Anlegern, mit denen sie eine Vereinbarung nach Art. 367i Abs. 2 geschlossen haben, jährlich offen zu legen, wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung in Einklang steht und zur mittel- und langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des institutionellen Anlegers beiträgt. Dazu gehört eine Berichterstattung über:
1. die mittel- bis langfristigen wesentlichen Hauptrisiken, die mit den Investitionen verbunden sind;
2. die Zusammensetzung des Portfolios, die Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten;
3. den Einsatz von Stimmrechtsberatern für die Zwecke von Mitwirkungstätigkeiten; sowie
4. ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und die Frage, wie sie gegebenenfalls angewendet wird, um ihre Mitwirkungstätigkeiten zu verwirklichen, insbesondere zur Zeit der Generalversammlung der Gesellschaften, in die investiert wurde.
2) Zur Offenlegung nach Abs. 1 gehören auch Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wie die Vermögensverwalter Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Beurteilung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Leistung, einschliesslich der nicht finanziellen Leistung, der Gesellschaft treffen, in die investiert wurde, und ob und gegebenenfalls welche Interessenkonflikte es im Zusammenhang mit den Mitwirkungstätigkeiten gab und wie mit diesen umgegangen wurde.
3) Sofern die Informationen nach Abs. 1 bereits öffentlich zugänglich sind, entfällt die Offenlegungspflicht.
Art. 367l
4. Transparenz bei Stimmrechtsberatern
1) Stimmrechtsberater haben jährlich zu erklären, dass sie den Vorgaben eines Verhaltenskodex entsprochen haben und entsprechen oder ob von einer oder mehreren Empfehlungen des Verhaltenskodex abgewichen wurde und wird und welche Massnahmen stattdessen getroffen wurden. Sofern Stimmrechtsberater keinen Verhaltenskodex einhalten, haben sie zu erklären, warum nicht.
2) Stimmrechtsberater haben jährlich folgende Informationen zu veröffentlichen:
1. die wesentlichen Merkmale der von ihnen verwendeten Methoden und Modelle;
2. ihre Hauptinformationsquellen;
3. die eingerichteten Verfahren zur Sicherstellung der Qualität der Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen sowie die Qualifikationen der beteiligten Mitarbeiter;
4. ob und gegebenenfalls wie sie nationale Marktbedingungen sowie rechtliche, regulatorische und unternehmensspezifische Bedingungen berücksichtigen;
5. die wesentlichen Merkmale der verfolgten Stimmrechtspolitik für die einzelnen Märkte;
6. ob sie einen Dialog mit den Gesellschaften, die ihre Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen betreffen, und mit den Interessenträgern der Gesellschaft unterhalten und gegebenenfalls welchen Ausmasses und welcher Art dieser Dialog ist;
7. die Vorgehensweise im Hinblick auf die Vermeidung und Behandlung potenzieller Interessenkonflikte.
3) Die Informationen nach Abs. 1 und 2 sind auf der Internetseite des Stimmrechtsberaters für mindestens drei Jahre öffentlich zugänglich zu machen und jährlich zu aktualisieren.
4) Stimmrechtsberater haben ihre Kunden unverzüglich über tatsächliche oder potentielle Interessenkonflikte sowie über diesbezügliche Gegenmassnahmen zu informieren.
5) Dieser Artikel gilt auch für Stimmrechtsberater, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung in einem EWR-Mitgliedstaat haben und ihre Tätigkeiten über eine Niederlassung im Inland ausüben.
Sachüberschrift vor Art. 367m
IV. Vergütungspolitik und Vergütungsbericht
Art. 367m
1. Grundsätze für die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung
1) Der Aufsichtsrat oder, sofern ein solcher nicht bestellt ist, der Verwaltungsrat, hat Grundsätze für die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung aufzustellen (Vergütungspolitik).
2) Die Vergütungspolitik hat die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern und zu erläutern, wie sie das tut. Sie muss klar und verständlich sein.
3) Die Vergütungspolitik hat zu enthalten:
1. eine Beschreibung der verschiedenen festen und variablen Vergütungsbestandteile, die den Mitgliedern der Unternehmensleitung gewährt werden können, einschliesslich sämtlicher Boni und anderer Vorteile in jeglicher Form unter Angabe ihres jeweiligen relativen Anteils;
2. eine Erläuterung, wie die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Gesellschaft in die Festlegung der Vergütungspolitik eingeflossen sind;
3. klare, umfassende und differenzierte Kriterien für allfällig gewährte variable Vergütungsbestandteile;
4. finanzielle und nicht finanzielle Leistungskriterien, einschliesslich etwaiger Kriterien im Zusammenhang mit der sozialen Verantwortung der Gesellschaft sowie Erläuterungen, inwiefern diese Kriterien die Ziele nach Abs. 2 fördern und mit welchen Methoden die Erfüllung der Kriterien festgestellt werden;
5. Informationen zu etwaigen Wartefristen sowie zur Möglichkeit der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern;
6. eine Erläuterung, inwiefern allfällig gewährte aktienbezogene Vergütungen die Ziele nach Abs. 2 fördern, und eine Präzisierung von allfälligen Warte- und Haltefristen;
7. die Laufzeit der Verträge der Mitglieder der Unternehmensleitung, die massgeblichen Kündigungsfristen, die Hauptmerkmale von Zusatzpensionssystemen und Vorruhestandsprogrammen sowie die Bedingungen für die Beendigung und die dabei zu leistenden Zahlungen;
8. Erläuterungen zum Verfahren, wie die Vergütungspolitik festgelegt, überprüft und umgesetzt wird, einschliesslich wie sie Interessenkonflikte vermeidet oder mit ihnen umgeht sowie gegebenenfalls die Rolle eines allfälligen Vergütungsausschusses oder anderer betroffener Ausschüsse.
4) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die Gesellschaft vorübergehend von ihrer Vergütungspolitik abweichen, sofern diese die Vorgehensweise für eine solche Abweichung beschreibt und diejenigen Teile festlegt, von denen abgewichen werden darf. Als aussergewöhnliche Umstände gelten nur Situationen, in denen die Abweichung von der Vergütungspolitik für die langfristige Entwicklung der Gesellschaft oder die Sicherstellung ihrer Rentabilität erforderlich ist.
5) In jeder überarbeiteten Vergütungspolitik sind sämtliche wesentlichen Änderungen zu beschreiben und zu erläutern. Es ist zudem zu beschreiben, wie die Abstimmungen und Ansichten der Aktionäre zur Vergütungspolitik und den Vergütungsberichten seit der letzten Abstimmung über die Vergütungspolitik in der Generalversammlung berücksichtigt wurden.
Art. 367n
2. Abstimmung über die Vergütungspolitik und Veröffentlichung
1) Die Vergütungspolitik ist der Generalversammlung mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung zur Abstimmung vorzulegen. Die Abstimmung hat empfehlenden Charakter. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
2) Die Gesellschaft darf die Mitglieder der Unternehmensleitung nur entsprechend einer Vergütungspolitik entlohnen, die der Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt wurde. Lehnt die Generalversammlung die vorgeschlagene Vergütungspolitik ab, so hat die Gesellschaft in der darauffolgenden Generalversammlung eine überarbeitete Vergütungspolitik vorzulegen.
3) Die Vergütungspolitik ist nach der Abstimmung in der Generalversammlung zusammen mit dem Datum und dem Ergebnis der Abstimmung spätestens am zweiten Werktag nach der Generalversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen und hat dort mindestens für die Dauer ihrer Gültigkeit kostenfrei zugänglich zu bleiben.
Art. 367o
3. Erstellung und Inhalt eines Vergütungsberichts für die Bezüge der Mitglieder der Unternehmensleitung
1) Der Aufsichtsrat oder, sofern ein solcher nicht bestellt ist, der Verwaltungsrat hat einen klaren und verständlichen Vergütungsbericht zu erstellen. Dieser hat einen umfassenden Überblick über die im Laufe des letzten Geschäftsjahres den aktuellen und ehemaligen Mitgliedern der Unternehmensleitung nach der in Art. 367m genannten Vergütungspolitik gewährte oder geschuldete Vergütung einschliesslich sämtlicher Vorteile in jeglicher Form zu bieten.
2) Der Vergütungsbericht hat die folgenden Informationen über die Vergütung der einzelnen Mitglieder der Unternehmensleitung zu enthalten:
1. die Gesamtvergütung, aufgeschlüsselt nach Bestandteilen, den relativen Anteil von festen und variablen Vergütungsbestandteilen sowie eine Erläuterung, wie die Gesamtvergütung der von der Generalversammlung empfohlenen Vergütungspolitik entspricht, einschliesslich Angaben dazu, wie die Gesamtvergütung die langfristige Leistung der Gesellschaft fördert und wie die Leistungskriterien angewendet wurden;
2. die jährliche Veränderung der Gesamtvergütung, des Ertrags der Gesellschaft und der durchschnittlichen Entlohnung der sonstigen Arbeitnehmer der Gesellschaft auf Vollzeitäquivalenzbasis, zumindest für die letzten fünf Geschäftsjahre und in einer Weise, die einen Vergleich ermöglicht;
3. jegliche Vergütung von Unternehmen derselben Gruppe im Sinne von Art. 2 Ziff. 11 der Richtlinie 2013/34/EU
9;
4. die Anzahl der gewährten oder angebotenen Aktien und Aktienoptionen und die wichtigsten Bedingungen für die Ausübung der Rechte, einschliesslich des Ausübungspreises, des Ausübungsdatums und etwaiger Änderungen dieser Bedingungen;
5. Informationen dazu, ob und wie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern;
6. Informationen zu etwaigen Abweichungen vom Verfahren zur Umsetzung der Vergütungspolitik nach Art. 367m Abs. 2 und 3 sowie zu etwaigen Abweichungen, die nach Art. 367m Abs. 4 praktiziert wurden, einschliesslich einer Erläuterung der Art der aussergewöhnlichen Umstände, und die Angabe der konkreten Teile, von denen abgewichen wurde.
3) In den Vergütungsbericht dürfen keine besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten einzelner Mitglieder der Unternehmensleitung im Sinne von Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679
10 oder personenbezogene Daten aufgenommen werden, die sich auf die Familiensituation einzelner Mitglieder des Vorstandes beziehen.
4) Die Gesellschaft hat die personenbezogenen Daten von Mitgliedern der Unternehmensleitung, die in den Vergütungsbericht aufgenommen wurden, nur zum Zweck, die Transparenz in Bezug auf die Vergütung zu erhöhen, zu verarbeiten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mitglieder der Unternehmensleitung ihrer Rechenschaftspflicht besser nachkommen und die Aktionäre deren Vergütung besser überwachen können.
5) Unbeschadet längerer, in sektorspezifischen EWR-Rechtsvorschriften festgelegter Fristen darf die Gesellschaft die personenbezogenen Daten von Mitgliedern der Unternehmensleitung, die in den Vergütungsbericht aufgenommen wurden, nach zehn Jahren ab der Veröffentlichung des Vergütungsberichts nicht mehr öffentlich zugänglich machen.
Art. 367p
3. Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht
1) Der Vergütungsbericht über das letzte Geschäftsjahr ist der Generalversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Die Abstimmung hat empfehlenden Charakter. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Gesellschaft hat im darauffolgenden Vergütungsbericht darzulegen, wie dem Abstimmungsergebnis der letzten Generalversammlung Rechnung getragen wurde.
2) In kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 kann der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahres auch nur als eigener Tagesordnungspunkt zur Erörterung in der Generalversammlung vorgelegt werden. Die Gesellschaft hat im darauffolgenden Vergütungsbericht darzulegen, wie der Erörterung in der letzten Generalversammlung Rechnung getragen wurde.
Art. 367q
4. Veröffentlichung des Vergütungsberichts
1) Die Gesellschaft hat den Vergütungsbericht nach der Generalversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft kostenfrei zehn Jahre öffentlich zugänglich zu machen. Der Vergütungsbericht kann auch länger zugänglich bleiben, sofern er nicht mehr die personenbezogenen Daten von Mitgliedern der Unternehmensleitung enthält.
2) Die Revisionsstelle hat zu überprüfen, ob die geforderten Informationen zur Verfügung gestellt wurden.
Art. 367r
V. Transparenz von und Zustimmung zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen oder Personen
1) Ein wesentliches Geschäft mit nahestehenden Unternehmen oder Personen bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates oder, sofern ein solcher nicht bestellt ist, der Generalversammlung und der Bekanntmachung nach Abs. 4, sofern es sich nicht um eine Ausnahme nach Abs. 5 oder 6 handelt.
2) Nahestehende Unternehmen und Personen sind diejenigen nach den internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
11 übernommen wurden.
3) Ein Geschäft ist wesentlich, wenn sein Wert 5 % der Bilanzsumme der Gesellschaft übersteigt. Dabei ist für das jeweilige Geschäftsjahr die Bilanzsumme aus jenem Jahresabschluss massgeblich, welcher der ordentlichen Generalversammlung des vorangegangenen Geschäftsjahres vorzulegen war. Bei einem Mutterunternehmen, das einen Konzernabschluss zu erstellen hat, tritt an die Stelle der Bilanzsumme die Summe der entsprechenden Vermögenswerte im Konzernabschluss. Werden innerhalb eines Geschäftsjahres mit derselben nahestehenden Person oder demselben nahestehenden Unternehmen mehrere Geschäfte geschlossen, die bei isolierter Betrachtung nicht wesentlich wären, so sind ihre Werte zusammenzurechnen.
4) Die Gesellschaft hat ein Geschäft im Sinne von Abs. 1 spätestens zum Zeitpunkt seines Abschlusses in der für Bekanntmachungen an Aktionäre vorgesehenen Art und Weise bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss jedenfalls die Namen der nahestehenden Unternehmen und Personen, das Datum des Geschäfts sowie den Hinweis enthalten, dass nähere Informationen über das Geschäft auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar sind. Diese Informationen umfassen zumindest die Art des Verhältnisses zu den nahestehenden Unternehmen und Personen, deren Namen, das Datum und den Wert des Geschäfts sowie alle weiteren für die Beurteilung notwendigen Angaben, ob das Geschäft aus Sicht der Gesellschaft und aller Aktionäre, die keine nahestehenden Unternehmen und Personen sind, angemessen und vernünftig ist. Die Informationen müssen bis zum Ende des Geschäftsjahres, das nach dem Abschluss des betreffenden Geschäfts beginnt, auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein.
5) Ein im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossenes Geschäft im Sinne von Abs. 1 bedarf weder der Zustimmung nach Abs. 1 noch der Bekanntmachung nach Abs. 4. Die Gesellschaft hat ein internes Verfahren festzulegen, in dem regelmässig zu bewerten ist, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. An dieser Bewertung dürfen die nahestehenden Unternehmen und Personen nicht teilnehmen.
6) Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, bedürfen auch folgende Geschäfte im Sinne von Abs. 1 weder der Zustimmung nach Abs. 1 noch der Bekanntmachung nach Abs. 4:
1. Geschäfte zwischen der Gesellschaft und:
a) einem inländischen Tochterunternehmen;
b) einem ausländischen Tochterunternehmen, sofern es sich um ein hundertprozentiges Tochterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen handelt, an dem keine anderen der Gesellschaft nahestehende Unternehmen und Personen beteiligt sind;
c) einem ausländischen Tochterunternehmen, an dem keine anderen der Gesellschaft nahestehende Unternehmen und Personen beteiligt sind, sofern im ausländischen Recht Vorschriften zum angemessenen Schutz der Interessen der Gesellschaft, des Tochterunternehmens und ihrer Aktionäre, die keine nahestehenden Unternehmen und Personen sind, bei derartigen Geschäften vorgesehen sind;
2. Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Fusion oder die Umwandlung, nach dem SE-Gesetz oder nach dem Übernahmegesetz von der Generalversammlung zu beschliessen sind;
3. Geschäfte betreffend die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung, die entsprechend der Vergütungspolitik der Gesellschaft (Art. 367m) gewährt oder geschuldet werden;
4. Geschäfte von Kreditinstituten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Grundlage von Massnahmen zum Schutz ihrer Stabilität, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt wurden;
5. Geschäfte, die allen Aktionären unter den gleichen Bedingungen angeboten werden und bei denen die Gleichbehandlung aller Aktionäre und der Schutz der Interessen der Gesellschaft gewährleistet sind.
7) Die Gesellschaft muss auch wesentliche Geschäfte zwischen ihr nahestehenden Unternehmen und Personen sowie ihren Tochterunternehmen nach Abs. 4 bekannt machen, sofern es sich nicht um einen der nach Abs. 5 oder 6 ausgenommenen Fälle handelt.
Art. 367s
VI. Aufsicht
1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnittes wird im Rahmen der jährlichen gesetzlichen Prüfungs- beziehungsweise Reviewpflichten geprüft und vom Wirtschaftsprüfer oder der Revisionsstelle, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchgeführt hat, bestätigt.
2) Stellt der Wirtschaftsprüfer oder die Revisionsstelle bei der Prüfung beziehungsweise dem Review nach Abs. 1 fest, dass gegen zwingende Bestimmungen dieses Unterabschnittes verstossen wurde, ist dem Amt für Justiz Bericht zu erstatten.
3) Erhält das Amt für Justiz einen Bericht nach Abs. 2, fordert es die betreffende Gesellschaft unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung auf. Wird der Mangel innert der Frist nicht behoben oder ist eine Behebung des Mangels nicht möglich, erstattet das Amt für Justiz unverzüglich Anzeige beim Landgericht.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Aufsicht mit Verordnung.
§ 66f SchlT
8. Mitwirkung der Aktionäre bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften
Vom Landgericht wird auf Anzeige des Amtes für Justiz im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 25 000 Franken bestraft, wer:
1. als Intermediär seine Informationsübermittlungspflichten nach Art. 367b Abs. 2 oder 3 verletzt;
2. als Intermediär oder Gesellschaft die Informationsübermittlungspflichten nach Art. 367c Abs. 1, 2, 4 oder 5 verletzt;
3. als Intermediär seine Pflichten zur Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten nach Art. 367d Abs. 1 verletzt oder die Bestätigung nach Abs. 4 nicht unverzüglich an den Aktionär, den vom Aktionär benannten Dritten oder zum nächsten Intermediär in der Kette weiterleitet;
4. als Intermediär seine Offenlegungspflichten nach Art. 367e Abs. 1 verletzt oder gegen das Verbot nach Abs. 2, diskriminierende oder unangemessene Entgelte zu verrechnen, verstösst;
5. als Intermediär oder Gesellschaft personenbezogene Daten entgegen Art. 367f Abs. 1 verarbeitet oder entgegen Art. 367f Abs. 2 länger als zwölf Monate speichert;
6. als institutioneller Anleger oder Vermögensverwalter die Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Mitwirkungspolitik nach Art. 367h Abs. 1 oder seine Bekanntmachungspflichten nach Art. 367h Abs. 1 bis 4 verletzt;
7. als institutioneller Anleger seine Bekanntmachungspflichten nach Art. 367i verletzt;
8. als Vermögensverwalter seine Offenlegungspflichten nach Art. 367k verletzt;
9. als Stimmrechtsberater entgegen Art. 367l Abs. 3 eine Information nicht oder nicht mindestens drei Jahre öffentlich zugänglich macht oder entgegen Art. 367l Abs. 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt;
10. als Gesellschaft keine Vergütungspolitik nach Art. 367m Abs. 1 bis 4 aufstellt, bei Änderungen derselben die Pflichten nach Art. 367m Abs. 5 verletzt oder die Vergütungspolitik der Generalversammlung nicht zur Abstimmung nach Art. 367n Abs. 1 vorlegt;
11. als Gesellschaft keinen oder einen unvollständigen Vergütungsbericht nach Art. 367o Abs. 1 und 2 erstellt, diesen nicht der Generalversammlung zur Abstimmung nach Art. 367p Abs. 1 vorlegt oder diesen entgegen Art. 367q Abs. 1 nicht mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich macht,
12. als Gesellschaft Daten entgegen Art. 367o Abs. 3 in den Vergütungsbericht aufnimmt oder diese Daten zu anderen Zwecken als die in Art. 367o Abs. 4 genannten verwendet oder diese Daten entgegen Art. 367o Abs. 5 zehn Jahre ab der Veröffentlichung des Vergütungsberichts weiterhin öffentlich zugänglich macht;
13. als Gesellschaft ein wesentliches Geschäft mit einem nahestehenden Unternehmen oder einer nahestehenden Person nicht dem Aufsichtsrat beziehungsweise der Generalversammlung zur Zustimmung nach Art. 367r Abs. 1 vorlegt oder entgegen Art. 367r Abs. 4 oder 7 eine Bekanntmachung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre
(ABl. L 132 vom 29.5.2017, S. 1).
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 235/2020 vom 11. Dezember 2020 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) in Kraft, frühestens jedoch am 1. August 2021.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
111/2020 und
12/2021
2
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
3
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
4
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
5
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
(ABl. L 336 vom 17.12.2009, S. 1).
6
Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)
(ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
7
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010
(ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
8
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
9
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
10
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
11
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
(ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).