172.101.1 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2021 |
Nr. 302 |
ausgegeben am 8. Oktober 2021 |
Verordnung
vom 5. Oktober 2021
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Geschäftsordnung der Regierung
Aufgrund von Art. 84 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, in der geltenden Fassung, und Art. 17 des Gesetzes vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG), LGBl. 2012 Nr. 348, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. Februar 1994 über die Geschäftsordnung der Regierung, LGBl. 1994 Nr. 14, wird wie folgt abgeändert:
Art. 21 Abs. 2 und 3
2) Die Gültigkeit eines Zirkularbeschlusses setzt voraus, dass alle Regierungsmitglieder der Beschlussfassung auf dem Zirkularweg schriftlich zustimmen. Ist die Einholung der Zustimmung eines Regierungsmitgliedes nicht möglich, kann sein Stellvertreter in seine Funktion treten. Die Beschlussfassung in der Sache selbst erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
3) Aufgehoben
Diese Verordnung tritt am 1. November 2021 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef