412.014.048 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2021 |
Nr. 388 |
ausgegeben am 7. Dezember 2021 |
Verordnung
vom 30. November 2021
über die berufliche Grundbildung Fachfrau Information und Dokumentation/Fachmann Information und Dokumentation mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Berufsbild
Fachfrauen/Fachmänner Information und Dokumentation beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a) Sie arbeiten in Archiven, in wissenschaftlichen oder öffentlichen Bibliotheken sowie in Dokumentationsstellen; sie arbeiten mit Informationen im Sinne von nach Themen strukturiertem Wissen namentlich in Form von Sprache, Bild oder Ton auf einem beliebigen Träger.
b) Sie bearbeiten und erhalten Informationen und stellen diese auf unterschiedlichen Kanälen, wie zum Beispiel Online-Katalogen oder anderen Publikationen, der Öffentlichkeit zur Verfügung.
c) Sie unterstützen ihre Institution dabei, qualitätsgesicherte Informationen einem breiten Publikum zugänglich zu machen.
d) Sie beraten Kundinnen/Kunden bei der Benützung der Bestände und recherchieren für sie Informationen gemäss Kundenauftrag.
e) Sie tragen dazu bei, ihre Institution als Kulturraum zu gestalten, und unterstützen sie bei ihren Aufgaben und der Organisation von Informationen mit Ordnungssystemen.
f) Mit ausgeprägtem Spürsinn, Sinn für Strukturen und systematischem Denken finden sie Informationen und filtern in Kundengesprächen die spezifischen Wünsche heraus. Sie zeigen ein ausgeprägtes Interesse am Zeitgeschehen und bringen kreative Ideen zur Weiterentwicklung der Sammlung sowie zur Gestaltung von Kursen oder Veranstaltungen im Team ein.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Auswählen, Übernehmen und Überprüfen von Medien, Daten und Unterlagen:
1. Medien, Daten und Unterlagen vorbereiten, bewerten, auswählen und ihre inhaltliche Qualität überprüfen;
2. Medien, Daten und Unterlagen in das Archiv, in die Bibliothek oder in die Dokumentationsstelle übernehmen;
3. physische und digitale Qualität der Medien, Daten und Unterlagen kontrollieren;
b) Managen von Daten und Metadaten:
1. Medien, Daten und Unterlagen erschliessen;
2. Datenbanken, Schnittstellen und Repositorien gemäss Betriebsauftrag bewirtschaften;
3. Daten online gemäss Betriebsauftrag publizieren;
c) Erhalten, Aufbewahren, Ausscheiden beziehungsweise Kassieren von Medien, Daten und Unterlagen:
1. Medien, Daten und Unterlagen der Institution erhalten;
2. aufbewahrte Medien, Daten und Unterlagen der Institution auf Aktualität, Lesbarkeit und Funktion sowie auf allfällige Verluste oder Schäden überprüfen;
3. nicht archivierungswürdige Medien, Daten und Unterlagen der Institution ausscheiden beziehungsweise kassieren;
d) Vermitteln von Information und Kompetenzen:
1. Kundinnen/Kunden beim Benutzen der Bestände der Institution und externer Partnerorganisationen beraten und anleiten;
2. Kundinnen/Kunden beim Benutzen von Software, Infrastruktur und anderen Angeboten der Institution anleiten;
3. Öffentlichkeitsarbeit des Betriebs unterstützen;
e) Recherchieren von Information:
1. Bedürfnisse der Kundinnen/Kunden anhand der Rechercheanfrage abklären;
2. Information gemäss Rechercheauftrag recherchieren;
3. Ergebnisse gemäss dem Rechercheauftrag übermitteln.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6
Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst:
a) im ersten Bildungsjahr drei Tage pro Woche;
b) im zweiten und dritten Bildungsjahr vier Tage pro Woche.
Art. 7
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht
|
1. Lehrjahr
|
2. Lehrjahr
|
3. Lehrjahr
|
Total
|
a) Berufskenntnisse
|
| | | |
- Auswählen, Übernehmen und Überprüfen von Medien, Daten und Unterlagen
|
140
|
60
|
0
|
200
|
- Managen von Daten und Metadaten
Erhalten, Aufbewahren, Ausscheiden beziehungsweise Kassieren von Medien, Daten und Unterlagen
|
60
|
20
|
80
|
160
|
- Vermitteln von Informationen und Kompetenzen
|
240
|
80
|
80
|
400
|
- Recherchieren von Informationen
|
80
|
40
|
40
|
160
|
Total Berufskenntnisse
|
520
|
200
|
200
|
920
|
b) Allgemeinbildung
|
120
|
120
|
120
|
360
|
c) Sport
|
80
|
40
|
40
|
160
|
Total Lektionen
|
720
|
360
|
360
|
1440
|
2) Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist die Landessprache. Die Regierung kann neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
Art. 8
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 24 Tage zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf sieben Kurse aufgeteilt:
Lehrjahr
|
Kurse
|
Handlungskompetenzen
|
Dauer
|
1
|
1
|
Medien, Daten und Unterlagen erschliessen (Art. 4 Bst. b Ziff. 1)
|
5 Tage
|
1
|
2
|
Medien, Daten und Unterlagen vorbereiten, bewerten, auswählen und ihre inhaltliche Qualität überprüfen (Art. 4 Bst. a Ziff. 1)
nicht archivierungswürdige Medien, Daten und Unterlagen der Institution ausscheiden beziehungsweise kassieren (Art. 4 Bst. c Ziff. 3)
|
2 Tage
|
1
|
3
|
Medien, Daten und Unterlagen erschliessen (Art. 4 Bst. b Ziff. 1)
Information gemäss Rechercheauftrag recherchieren (Art. 4 Bst. e Ziff. 2)
|
4 Tage
|
2
|
4
|
Kundinnen/Kunden beim Benutzen der Bestände der Institution und externer Partnerorganisationen beraten und anleiten (Art. 4 Bst. d Ziff. 1)
Kundinnen/Kunden beim Benutzen von Software, Infrastruktur und anderen Angeboten der Institution anleiten (Art. 4 Bst. d Ziff. 2)
|
3 Tage
|
2
|
5
|
Öffentlichkeitsarbeit des Betriebs unterstützen (Art. 4 Bst. d Ziff. 3)
|
3 Tage
|
3
|
6
|
Medien, Daten und Unterlagen vorbereiten, bewerten, auswählen und ihre inhaltliche Qualität überprüfen (Art. 4 Bst. a Ziff. 1)
Daten online gemäss Betriebsauftrag publizieren (Art. 4 Bst. b Ziff. 3)
nicht archivierungswürdige Medien, Daten und Unterlagen der Institution ausscheiden beziehungsweise kassieren (Art. 4 Bst. c Ziff. 3)
Kundinnen/Kunden beim Benutzen von Software, Infrastruktur und anderen Angeboten der Institution anleiten (Art. 4 Bst. d Ziff. 2)
|
2 Tage
|
3
|
7
|
Datenbanken, Schnittstellen und Repositorien gemäss Betriebsauftrag bewirtschaften (Art. 4 Bst. b Ziff. 2)
|
5 Tage
|
Total
|
| |
24 Tage
|
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
Art. 9
1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c) Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
VI. Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Fachfrau/Fachmann Information und Dokumentation mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) gelernte Informations- und Dokumentationsassistentin/gelernter Informations- und Dokumentationsassistent mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Fachfrau/des Fachmanns Information und Dokumentation und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d) einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, die eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner gesamthaft zu 120 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin/der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 14
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15
Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1) Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 1, 3 und 4.
2) Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 16
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1. die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat;
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Fachfrau/des Fachmanns Information und Dokumentation erworben hat; und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben worden sind.
Art. 18
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a) praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 70 bis 90 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft;
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen;
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden;
4. der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
|
Beschreibung
|
Gewichtung
|
1
|
Ausführung und Resultat der Arbeit
|
50 %
|
2
|
Dokumentation
|
15 %
|
3
|
Präsentation
|
15 %
|
4
|
Fachgespräch
|
20 %
|
b) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 19
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a) praktische Arbeit: 50 %;
b) Allgemeinbildung: 20 %;
c) Erfahrungsnote: 30 %.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a) Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 70 %;
b) Note für die überbetrieblichen Kurse: 30 %.
4) Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.
5) Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise.
Art. 20
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
4) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21
Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
1) Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 80 %;
b) Allgemeinbildung: 20 %.
Art. 22
Fähigkeitszeugnis
1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das Fähigkeitszeugnis (FZ).
2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Fachfrau Information und Dokumentation FZ"/"Fachmann Information und Dokumentation FZ" zu führen.
3) Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 21 Abs. 1, die Erfahrungsnote.
X. Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23
Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für Fachleute Information und Dokumentation obliegt.
Art. 24
Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1) Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die Ausbildungsdelegation Information und Dokumentation (Ausbildungsdelegation I+D).
2) Die Regierung kann die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3) Sie regelt mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
4) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung hat jederzeit Zutritt zu den Kursen.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. Oktober 2010 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Information und Dokumentation/Fachmann Information und Dokumentation mit Fähigkeitszeugnis (FZ), LGBl. 2010 Nr. 302, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 26
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Fachfrau/Fachmann Information und Dokumentation vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.
2) Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Fachfrauen/Fachmänner Information und Dokumentation bis zum 31. Dezember 2026 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16 bis 22) kommen ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung.
Art. 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
70508 Fachfrau Information und Dokumentation/Fachmann Information und Dokumentation