952.9
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 112 ausgegeben am 25. April 2022
Gesetz
vom 11. März 2022
über die Abänderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 27. Februar 2019 über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz; EAG), LGBl. 2019 Nr. 103, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 2 und 3a bis 3c
2) Sie hat Informationen, die ihr aufgrund ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandeln, soweit nicht die Übermittlung solcher Informationen gesetzlich angeordnet ist. Sie darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
3a) Die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen sind jederzeit rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den Mitgliedsinstituten.
3b) Der Verwaltungsrat einer Sicherungseinrichtung hat jederzeit zumindest aus drei stimmberechtigten Mitgliedern zu bestehen, wobei zumindest ein Mitglied rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den Mitgliedsinstituten ist. Die Mitglieder haben zu jedem Zeitpunkt im Interesse der Anleger und Einleger zu handeln. Die Sicherungseinrichtung hat in ihren Reglementen wirksame Grundsätze und organisatorische Vorkehrungen schriftlich festzulegen, um jederzeit sicherzustellen, dass zumindest ein Mitglied des Verwaltungsrats rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den Mitgliedsinstituten ist.
3c) Liegt ein Sicherungsfall nach Art. 7 oder ein Entschädigungsfall nach Art. 36 vor, so verlieren jene Mitglieder des Verwaltungsrats, die nicht rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den direkt oder indirekt betroffenen Mitgliedsinstituten sind, für alle Entscheidungen des Verwaltungsrats betreffend die Abwicklung des Sicherungs- oder Entschädigungsfalls ihr Stimmrecht. Die Sicherungseinrichtung hat für diese Fälle in ihren Reglementen angemessene Vorkehrungen festzulegen.
Art. 13 Abs. 4
4) Im Rahmen der Zurverfügungstellung des Betrags nach Art. 12 Abs. 1 gelten die Art. 18 Abs. 3 und 4 sowie Art. 18b des Sorgfaltspflichtgesetzes für die Sicherungseinrichtung sinngemäss. Abweichend von Art. 12 hat die Sicherungseinrichtung die Erstattung auszusetzen, wenn gegen den Einleger oder eine andere Person, die Anspruch auf die Einlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei im Sinne des § 165 des Strafgesetzbuches oder einer entsprechenden ausländischen Bestimmung anhängig ist, bis die Staatsanwaltschaft sie von der Einstellung oder sonstigen Beendigung des Strafverfahrens verständigt oder die Gerichte ihr die Ausfertigung von rechtskräftigen Urteilen übermitteln.
Art. 32 Abs. 3
3) Auf den Entzug der Anerkennung einer Sicherungseinrichtung nach Art. 4 Abs. 2 finden im Übrigen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Art. 29 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 33 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 5
2) Verletzt ein Mitgliedsinstitut seine Pflichten nach diesem Gesetz oder erfüllt dieses die Kriterien für die Mitgliedschaft bei der Sicherungseinrichtung nicht mehr, hat die FMA nach Anhörung der jeweiligen Sicherungseinrichtung:
5) Wird einem Mitgliedsinstitut die Bewilligung nach Art. 28 des Bankengesetzes oder nach Art. 35 Abs. 3 dieses Gesetzes entzogen oder erlischt die Bewilligung eines Mitgliedinstituts nach Art. 27 des Bankengesetzes, besteht die in Art. 5 Abs. 1 vorgesehene Deckung auch nach dem Entzug oder dem Erlöschen einer Bewilligung für die zu diesem Zeitpunkt entgegengenommenen Einlagen.
Art. 35 Abs. 3
3) Gehört eine Bank oder Wertpapierfirma nach Abs. 1 keiner Sicherungseinrichtung an, hat die FMA ihr die Bewilligung zu entziehen. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Art. 29 des Bankengesetzes gelten sinngemäss.
Art. 36 Abs. 2 bis 4
2) Die FMA trifft die Feststellung nach Abs. 1 Bst. a so rasch wie möglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nachdem sie Kenntnis davon erlangt, dass das Mitgliedsinstitut den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3) Sie hat die Sicherungseinrichtung, der das betroffene Mitgliedinstitut angehört, über den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach Abs. 1 zu informieren und diesen unverzüglich auf ihrer Website zu veröffentlichen.
4) Die FMA und die Sicherungseinrichtungen haben sich gegenseitig darüber zu informieren, wenn diese bei einem Mitgliedsinstitut Anzeichen erkennen, die zu einer Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung führen können (gegenseitiger Frühwarnmechanismus).
Art. 40 Abs. 5
5) Im Rahmen der Auszahlung von Forderungen eines Anlegers nach Abs. 1 gelten Art. 18 Abs. 3 und 4 sowie Art. 18b des Sorgfaltspflichtgesetzes für die Sicherungseinrichtung sinngemäss. Wenn gegen den Anleger oder eine andere Person, die Anspruch auf eine Anlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei im Sinne des § 165 des Strafgesetzbuches oder einer entsprechenden ausländischen Bestimmung anhängig ist, können unbeschadet der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen Entschädigungszahlungen aus dem Anlegerentschädigungssystem ausgesetzt werden, bis die Staatsanwaltschaft die Sicherungseinrichtung von der Einstellung oder sonstigen Beendigung des Strafverfahrens verständigt oder die Gerichte ihr die Ausfertigung von rechtskräftigen Urteilen übermitteln.
Art. 58 Abs. 1a
1a) Forderungen nach Abs. 1 verjähren jedenfalls in fünf Jahren nach der Veröffentlichung des Sicherungs- bzw. Entschädigungsfalls nach Art. 7 Abs. 1 oder Art. 36 Abs. 1.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 11. März 2022 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 89/2021 und 12/2022