Abgeschlossen in Brüssel am 21. September 2018
Inkrafttreten: 1. Mai 2022
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen, nachstehend EFTA/EWR-Staaten genannt, einerseits, und die Regierung von Australien, andererseits ("die Vertragsparteien"),
nach Abschluss des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, Bescheinigungen und Kennzeichnungen (nachfolgend "Abkommen über die gegenseitige Anerkennung" genannt), das am 29. April 1999 unterzeichnet wurde,
in Kenntnis der Notwendigkeit, die Durchführung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zu vereinfachen,
in Kenntnis der Notwendigkeit, den Status der Sektoralen Anhänge des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zu klären,
in Kenntnis der engen Beziehungen zwischen den EFTA/EWR-Staaten und der Europäischen Union im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die es zweckmässig erscheinen lassen, dieses Parallel-Abkommen über gegenseitige Anerkennung zwischen Australien und diesen Ländern abzuschliessen, welches dem Abkommen über Konformitätsbewertung in Bezug auf Konformitätsbewertung, Bescheinigungen und Kennzeichnungen zwischen Australien und der Europäischen Union gleichwertig ist
2,
in der Erwägung, dass in Art. 3 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung die Form der Sektoralen Anhänge detailliert festgelegt wird,
in der Erwägung, dass in Art. 4 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung die Anwendung des Abkommens auf gewerbliche Ursprungswaren der Vertragsparteien gemäss den nichtpräferentiellen Ursprungsregeln beschränkt wird,
in der Erwägung, dass in Art. 12 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung ein Gemischter Ausschuss eingesetzt wird, der unter anderem den Beschlüssen über die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Sektoralen Anhänge und über ihre Streichung aus diesen Anhängen Wirksamkeit verleiht, und ein diesbezügliches Verfahren festgelegt wird,
in der Erwägung, dass in den Art. 8 und 12 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung auf den Vorsitz des Gemischten Ausschusses Bezug genommen wird,
in der Erwägung, dass in Art. 12 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Gemischte Ausschuss nicht ausdrücklich dazu ermächtigt wird, die Sektoralen Anhänge zu ändern, es sei denn, um dem Beschluss einer benennenden Behörde über die Benennung oder die Rücknahme der Benennung einer bestimmten Konformitätsbewertungsstelle Wirksamkeit zu verleihen,
eingedenk der Tatsache, dass Art. 3 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung geändert werden sollte, um einerseits den Änderungsvorschlägen zu dessen Art. 12 Rechnung zu tragen, wonach die Anforderung an den Gemischten Ausschuss, bei der Benennung oder der Rücknahme der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen tätig zu werden, auf diejenigen Fälle beschränkt werden soll, in denen eine Anfechtung durch die andere Vertragspartei nach Art. 8 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung vorliegt, und um andererseits die Struktur der Sektoralen Anhänge des Abkommens flexibler zu gestalten,
in Anbetracht dessen, dass die Ursprungsbeschränkung in Art. 4 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung aufgehoben werden sollte, damit der Handel zwischen den Vertragsparteien nicht unnötig eingeschränkt wird,
in der Erwägung, dass die Bezugnahmen auf den Vorsitz des Gemischten Ausschusses in den Art. 8 und 12 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung gestrichen werden sollten, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Vorsitz im Gemischten Ausschuss von den Vertragsparteien gemeinsam geführt wird,
eingedenk der Tatsache, dass ein intensiverer Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Durchführung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung dessen Durchführung erleichtern wird,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gemischte Ausschuss in Art. 12 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung ausdrücklich dazu ermächtigt werden sollte, die Sektoralen Anhänge auch in anderen Fällen, als um dem Beschluss einer benennenden Behörde über die Benennung oder die Rücknahme der Benennung einer bestimmten Konformitätsbewertungsstelle Wirksamkeit zu verleihen, zu ändern sowie dazu, neue Sektorale Anhänge anzunehmen, damit die Sektoralen Anhänge zeitnah an den technischen Fortschritt angepasst und andere Faktoren wie die Erweiterung des EWR berücksichtigt werden können,
in Anerkennung der Tatsache, dass die Vertragsparteien möglicherweise bestimmte nationale Verfahren durchführen müssen, bevor die Änderungen der Sektoralen Anhänge oder die Annahme neuer Sektoraler Anhänge wirksam werden,
in der Erwägung, dass ein Tätigwerden des Gemischten Ausschusses bei der Benennung oder der Rücknahme der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen auf diejenigen Fälle beschränkt werden sollte, bei denen eine Anfechtung durch die andere Vertragspartei nach Art. 8 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung vorliegt, um die Durchführung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zu vereinfachen,
in Anbetracht der Tatsache, dass im Hinblick auf eine vereinfachte Durchführung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung in dessen Art. 12 ein einfacheres Verfahren zur Benennung, Rücknahme der Benennung und Aussetzung der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt und der Standpunkt zu Konformitätsbewertungen, die von Stellen durchgeführt wurden, deren Benennung im Nachhinein ausgesetzt oder zurückgenommen wurde, klargestellt werden sollte,
sind wie folgt übereingekommen:
1
Inoffizielle Übersetzung des englischen Originaltextes.
2
ABl. L 359, 29.12.2012, S. 2.
3
Der Text dieses Anhangs wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.
4
Der Text dieses Anhangs wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.