Insbesondere finden Wir zu nachstehenden einzelnen Paragraphen der rezipierten Bestimmungen des österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches noch zu verordnen:
i) Zum 761:
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Bei der Erbfolge in eine Bauernansässigkeit, wenn der Erblasser diese nicht einem Kinde namentlich zugedacht hätte, ist dieselbe bei der Erbschaftsteilung zwischen zwei und mehreren Kindern allezeit dem ältesten Sohne, wenn er zur Besorgung der Wirtschaft tauglich ist, sonst aber dem nach dem Alter ihm nächsten, und im Abgange eines Sohnes der ältesten Tochter zuzuwenden.
Sollte der männliche Erbe einer solchen Ansässigkeit ohne letztwillige Verfügung darüber und ohne eheliche Nachkommenschaft sterben und Geschwister hinterlassen, so hat die Ansässigkeit nach den oben aufgestellten Grundsätzen dem ältesten tauglichen Bruder, sonst aber und in Abgang eines weiteren zur Wirtschaftsführung geeigneten Bruders der ältesten Schwester zuzufallen; vorausgesetzt, dass nicht etwa die Ehegattin des Erblassers durch Ehevertrag zur Nachfolge in der Ansässigkeit berufen wäre.
Im Falle des Ablebens eines im Miteigentume einer Ansässigkeit bestellt gewesenen Ehegatten haben die Bestimmungen der §§ 4 und 6 des Patentes vom 27. September 1839
10 einzutreten.
Die Anordnung der angeführten §§ 4 und 6 hat nach demselben Patente § 4 auch in dem Falle Platz zu greifen, wenn aus zwei oder mehreren gemeinschaftlichen Miteigentümern einer bestifteten Realität einer oder der andere mit Tod abgehen sollte. In solchen Fällen ist aber immer darauf zu sehen, dass die vorhandenen Miteigentümer den fällig gewordenen Anteil nach einer gerichtlichen Schätzung übernehmen oder ihre Anteile den Erben des fälligen Teiles überlassen.
Für sich bestehende einzelne, sogenannte walzende oder Freigründe können einzeln, jedoch jedes derlei Grundstück für sich ungeteilt, an ein oder den anderen Erben vergeben werden, und der Übernehmer ist schuldig, die Miterben auf ihr Verlangen nach einer gerichtlichen Schätzung hinauszuzahlen.
Die Verlassenschaften geistlicher Personen sind nach den allgemeinen Bestimmungen zu behandeln.
l) Zum § 784:
Die Verordnung vom 31. August 1844
11, dass der Noterbe keinen Anspruch auf verhältnismässige Anteile an einzelnen, zur Verlassenschaft gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, sondern nur auf den nach gerichtlicher Schätzung berechneten Wert seines Erbteiles habe, bleibt in Wirksamkeit.