210.002
Fürstliche Verordnung
vom 6. April 1846
betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.8771
In Erwägung, dass die über das Erbrecht bestehenden Bestimmungen des in allen seinen übrigen Teilen in Unserem Fürstentume bereits mit dem Patente ddo. Wien den 18. Februar 1812 rezipierten österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches der Natur dieser Verhältnisse und der allgemeinen Rechtssicherheit zusagender und vollkommener angemessen sind, haben Wir die bisher in Gesetzeskraft gestandene Erbfolge- und Verlassenschafts-Abhandlungsordnung ddo. Wien den 1. Januar 1809, vom 1. Januar 1847 an ausser Wirksamkeit zu setzen beschlossen, und verordnen dagegen wie folgt:
§ 1
Die Hauptstücke VIII bis einschlüssig XV des 2. Teiles des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches werden hiermit nachträglich rezipiert und haben die darin vorkommenden in den §§ 531 bis einschlüssig 824 enthaltenen Bestimmungen von dem Erbrechte; von der Erklärung des letzten Willens überhaupt und den Testamenten insbesondere; von Nacherben und Fideikommissen; von Vermächtnissen; von der Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens; von der gesetzlichen Erbfolge; von dem Pflichtteile und der Anrechnung in den Pflicht- oder Erbteil; und von der Besitznehmung der Erbschaft vom 1. Januar 1847 an nebst den im § 2 nachfolgenden einzelnen Paragraphen teils abändernden, teils näher bestimmenden Anordnungen als alleiniges und allgemein verbindliches Gesetz zu gelten, indem alle diesen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehende Gewohnheiten oder älteren Anordnungen hiermit ausdrücklich aufgehoben und ausser Kraft gesetzt werden.
§ 2
Insbesondere finden Wir zu nachstehenden einzelnen Paragraphen der rezipierten Bestimmungen des österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches noch zu verordnen:
a) Zum § 539:
Geistliche Gemeinden können ohne landesfürstliche Bewilligung, deren Mitglieder aber überhaupt weder in einem Testamente zu Erben oder Legataren eingesetzt werden, noch auf einen Pflichtteil oder eine Intestaterbfolge der Verwandten des Professen Anspruch machen; alle Anordnungen zu Gunsten dieser Gemeinden oder ihrer Mitglieder sind ungültig und wirkungslos, und letztere können für sich nur beim Eintritte in die Gemeinde eine Ausstattung von 3 200 Franken oder ein Vitalitium von 600 Franken erwerben.2
b) Aufgehoben3
c) Aufgehoben4
d) Aufgehoben5
e) Aufgehoben6
f) Aufgehoben7
g) Aufgehoben8
h) Zum § 760:
Die erblosen Verlassenschaften werden von dem Ärar eingezogen.
i) Zum 761:9
Bei der Erbfolge in eine Bauernansässigkeit, wenn der Erblasser diese nicht einem Kinde namentlich zugedacht hätte, ist dieselbe bei der Erbschaftsteilung zwischen zwei und mehreren Kindern allezeit dem ältesten Sohne, wenn er zur Besorgung der Wirtschaft tauglich ist, sonst aber dem nach dem Alter ihm nächsten, und im Abgange eines Sohnes der ältesten Tochter zuzuwenden.
Sollte der männliche Erbe einer solchen Ansässigkeit ohne letztwillige Verfügung darüber und ohne eheliche Nachkommenschaft sterben und Geschwister hinterlassen, so hat die Ansässigkeit nach den oben aufgestellten Grundsätzen dem ältesten tauglichen Bruder, sonst aber und in Abgang eines weiteren zur Wirtschaftsführung geeigneten Bruders der ältesten Schwester zuzufallen; vorausgesetzt, dass nicht etwa die Ehegattin des Erblassers durch Ehevertrag zur Nachfolge in der Ansässigkeit berufen wäre.
Im Falle des Ablebens eines im Miteigentume einer Ansässigkeit bestellt gewesenen Ehegatten haben die Bestimmungen der §§ 4 und 6 des Patentes vom 27. September 183910 einzutreten.
Die Anordnung der angeführten §§ 4 und 6 hat nach demselben Patente § 4 auch in dem Falle Platz zu greifen, wenn aus zwei oder mehreren gemeinschaftlichen Miteigentümern einer bestifteten Realität einer oder der andere mit Tod abgehen sollte. In solchen Fällen ist aber immer darauf zu sehen, dass die vorhandenen Miteigentümer den fällig gewordenen Anteil nach einer gerichtlichen Schätzung übernehmen oder ihre Anteile den Erben des fälligen Teiles überlassen.
Für sich bestehende einzelne, sogenannte walzende oder Freigründe können einzeln, jedoch jedes derlei Grundstück für sich ungeteilt, an ein oder den anderen Erben vergeben werden, und der Übernehmer ist schuldig, die Miterben auf ihr Verlangen nach einer gerichtlichen Schätzung hinauszuzahlen.
Die Verlassenschaften geistlicher Personen sind nach den allgemeinen Bestimmungen zu behandeln.
k) Zum § 763:
Wahlkinder gehören auch unter die Kinder, denen nach § 763 der Pflichtteil gebührt.
l) Zum § 784:
Die Verordnung vom 31. August 184411, dass der Noterbe keinen Anspruch auf verhältnismässige Anteile an einzelnen, zur Verlassenschaft gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, sondern nur auf den nach gerichtlicher Schätzung berechneten Wert seines Erbteiles habe, bleibt in Wirksamkeit.
§ 3
Haben Wir unter einem eine allgemeine Instruktion über die gerichtliche Behandlung der Verlassenschaften für das Oberamt, sowie, teils zur Beschleunigung der Amtshandlungen, teils um Unseren Untertanen Kosten zu ersparen, eine Instruktion für die Ortsvorsteher über einige von ihnen im Namen Unseres Oberamtes zu besorgenden Geschäfte zu erlassen befunden, welche sogleich in Wirksamkeit zu treten haben.
§ 4
Alle vor dem 1. Januar 1847 errichteten letztwilligen Anordnungen, so wie alle aus dem Erbrechte entspringenden Privatverhältnisse, wenn sie erst gegenwärtig in Verhandlung kommen, sind, selbst wenn der Tod des Erblassers erst nach dem 1. Januar 1847 erfolgte, nicht nur in Hinsicht auf die Gültigkeit der äusseren Form, sondern auch in Hinsicht auf ihren Inhalt nach der aufgehobenen, zur Zeit ihrer Errichtung bestandenen Erbfolge- und Verlassenschaftsordnung vom 1. Januar 1809 zu beurteilen.
§ 5
Dieses Gesetz ist nach Vorschrift der Verordnung vom 31. März 1844 gehörig kundzumachen, und sind in den zur Publikation abzuhaltenden Gemeindeversammlungen auch die hiemit rezipierten Paragraphen des österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches vollinhaltlich vorzulesen.
Gegeben zu Wien am 6. April 1846
gez. Alois

1   Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.

2   § 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1900 Nr. 2 und LGBl. 1924 Nr. 8.

3   § 2 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 265.

4   § 2 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 265.

5   § 2 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 265.

6   § 2 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 265.

7   § 2 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 1926 Nr. 4.

8   § 2 Bst. g aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 265.

9   Die auf die Bestiftungen bezüglichen erbrechtlichen Bestimmungen in Bst. i sind aufgehoben durch Art. 141 Ziff. 3 SchlT SR, LGBl. 1923 Nr. 4.

10   Verordnung vom 27. September 1839 aufgehoben durch LGBl. 1967 Nr. 34, mit Ausnahme der oben zitierten Bestimmungen.

11   Verordnung vom 31. August 1844 aufgehoben durch LGBl. 1967 Nr. 34, mit Ausnahme der zitierten Bestimmungen.