Art. 1
Der von Seiner Durchlaucht dem regierenden Fürsten Johann II. ins Leben gerufene Landes-Wohltätigkeitsfond ist ein zu Gunsten liechtensteinischer Landesangehöriger bestehender öffentlicher Fond und erhält seine Zuflüsse:
a) aus der von Seiner Durchlaucht dem Lande schenkungsweise und zwar mit Vorbehalt einer eventuellen späteren Widmung zur Gründung eines Landeswohltätigkeitshauses im Jahre 1886 überlassenen Summe von 30 000 fl.;
b) aus den Zinsen dieser Summe, insoweit dieselben nicht der im Art. 2 erwähnten Verwendung zugeführt werden;
c) aus jenen Beträgen, welche dem gedachten Fonde eventuell weiterhin, sei es durch Schenkungen, Vermächtnisse oder in anderer Weise zufallen.