851.211
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1887 Nr. 1 ausgegeben am 28. Mai 1887
Statut
vom 20. Mai 1887
des Fürstlichen Landes-Wohltätigkeitsfondes
Art. 1
Der von Seiner Durchlaucht dem regierenden Fürsten Johann II. ins Leben gerufene Landes-Wohltätigkeitsfond ist ein zu Gunsten liechtensteinischer Landesangehöriger bestehender öffentlicher Fond und erhält seine Zuflüsse:
a) aus der von Seiner Durchlaucht dem Lande schenkungsweise und zwar mit Vorbehalt einer eventuellen späteren Widmung zur Gründung eines Landeswohltätigkeitshauses im Jahre 1886 überlassenen Summe von 30 000 fl.;
b) aus den Zinsen dieser Summe, insoweit dieselben nicht der im Art. 2 erwähnten Verwendung zugeführt werden;
c) aus jenen Beträgen, welche dem gedachten Fonde eventuell weiterhin, sei es durch Schenkungen, Vermächtnisse oder in anderer Weise zufallen.
Art. 2
1) Die Zinsen des im Art. 1 bezeichneten Fondes haben die Bestimmung, jährlich allgemeinen, über den Rahmen der Gemeinde-Armenpflege hinausgehenden Humanitätszwecken zugewendet zu werden.
2) Als solche Zwecke werden beispielsweise bezeichnet:
Die Unterbringung armer Waisenkinder bei braven Familien, die Herbeischaffung von Mitteln, um Kinder bedürftiger Eltern ein Gewerbe erlernen zu lassen, die Erziehung oder Unterstützung bedürftiger Blinder und mittelloser Taubstummer, die Verbesserung des Loses von Irrsinnigen und Cretins, die Hebung der Existenzfähigkeit verunglückter und bresthafter Personen (z. B. durch Schenkung eines Beitrages zur Gründung eines kleinen Geschäftes, zur Anschaffung eines künstlichen Armes oder Beines u. dgl.), die Unterstützung hilfsbedürftiger Studierender, und ähnliches mehr.
Art. 3
1) Die Kenntnis solcher Zustände, deren Besserung mit Hilfe der Zinsen des Wohltätigkeitsfondes angebahnt werden soll, hat sich die Fürstliche Regierung in geeignet erscheinender Weise, sei es durch Einholung von Auskünften berufener Organe oder sonst vertrauenswürdiger Personen, sei es durch Untersuchung an Ort und Stelle, zu verschaffen und hat unter der ihr gesetzlich übertragenen Verantwortung Beiträge zu den in Art. 2 vorgesehenen Zwecken von Fall zu Fall anzuweisen, wenn sich nach gewissenhafter Prüfung der obwaltenden Verhältnisse die Rücksichtswürdigkeit der Letzteren herausgestellt hat.
2) Desgleichen hat die Regierung die zweckentsprechende Verwendung der angewiesenen Beträge genauestens zu überwachen und bei wahrgenommenen Unzukömmlichkeiten sogleich die erforderliche Verfügung zu treffen.
Art. 4
Die Art und Weise, wie die Zinsen des Fonds verwendet wurden, hat die Fürstliche Regierung alljährlich mittels besonderen Berichtes zur genehmigenden Kenntnis Seiner Durchlaucht zu bringen und hierüber allfällige weitere Befehle Höchstdesselben einzuholen.
Art. 5
Die Landeskassaverwaltung hat die Verrechnung des Fondes getrennt von jener der übrigen öffentlichen Fonde nach den für die letzteren in Geltung stehenden Grundsätzen zu pflegen.
Art. 6
Die jährlich abzuschliessende Rechnung des Landeswohltätigkeitsfondes ist gleich den Rechnungen der übrigen öffentlichen Fonde alljährlich durch die Regierung dem Landesausschusse beziehungsweise dem Landtage zur Prüfung mitzuteilen und es ist der diesfalls gefasste Landtagsbeschluss unter Übermittlung aller sonstigen Rechnungsdokumente der Fürstlichen Buchhaltung, welche die ziffermässige Revision der Rechnung vorzunehmen hat, bekannt zu geben.
Vorstehendes von Seiner Durchlaucht genehmigtes Statut wird hiemit kundgemacht.
Vaduz, am 20. Mai 1887

Fürstliche Liechtensteinische Regierung

von In der Maur

Landesverweser