vom 20. April 1939
über die Ausübung der Krankenkassen- und Unfallversicherungspraxis in der Schweizerischen Nachbarschaft durch die liechtensteinischen Ärzte
Durch Notenwechsel zwischen der Fürstlichen Regierung und dem Eidgenössischen Politischen Departemente vom 8. Oktober und 7. Dezember 1938/4. Januar 1939 ist vereinbart worden, dass die zuständigen Schweizerischen Bundesbehörden die Bedingungen für die Ausgabe einer Gegenseitigkeitserklärung schweizerischerseits gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein im Sinne von Ziff. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 8. Jänner 1937 betreffend die Zulassung ausländischer Ärzte im Gebiete der Kranken- und Unfallversicherung als vorhanden erachten und erklären, dass die liechtensteinischen Ärzte ebenfalls zur Ausübung der Krankenkassen- und Unfallversicherungspraxis in der schweizerischen Nachbarschaft zugelassen sind.
Die Fürstliche Regierung hat eine gleiche Gegenseitigkeitserklärung für die schweizerischen Grenzärzte abgegeben.
Vaduz, am 20. April 1939.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Vogt