141.211 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1952 |
Nr. 5 |
ausgegeben am 21. Februar 1952 |
Verordnung der Fürstlichen Regierung
vom 21. Februar 1952
betreffend die Gehalte der Gemeindekassiere
Einvernehmlich mit dem Landtage verordnet die Regierung in Durchführung des Gesetzes vom 18. Dezember 1941, LGBl. 1941 Nr. 26
1, unter gleichzeitiger Aufhebung des Art. 3 der Verordnung vom 12. Februar 1942, betreffend die Neuorganisation des Gemeindekassierwesens, und der Verordnung vom 25. Juni 1947 betreffend die Gehalte der Gemeindekassiere:
Ab 1. Januar 1952 erhalten die Gemeindekassiere als Vertragsangestellte der Gemeinden eine jährliche Mindestentlöhnung von:
für Gemeinden bis zu 500 Einwohner: Grundgehalt 800 Franken;
für Gemeinden bis zu 1 000 Einwohner: Grundgehalt 1 100 Franken;
für Gemeinden bis zu 2 000 Einwohner: Grundgehalt 1 600 Franken;
für Gemeinden über 2 000 Einwohner: Grundgehalt 2 400 Franken,
dazu auf den Kopf der Wohnbevölkerung nach der letzten amtlichen Volkszählung 1.50 bis 2 Franken.
Für die Gemeinde Planken beträgt das Grundgehalt 600 Franken. Werden dem Kassier ausser den Kassierarbeiten (Gemeinde- und Steuerkassier) noch andere Funktionen, wie Gemeindesekretariat, Kriegswirtschaft, Grundbuch und dergleichen übertragen, so muss für diese Arbeiten eine gesonderte, vertragliche Vereinbarung über die Entschädigung getroffen werden.
Vaduz, am 21. Februar 1952
Fürstliche Regierung:
gez. Alexander Frick
Fürstlicher Regierungschef