0.172.030.3 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1972
|
Nr. 64
|
ausgegeben am 24. November 1972
|
Europäisches Übereinkommen
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung
Abgeschlossen in London am 7. Juni 1968
Zustimmung des Landtags: 6. Juli 1972
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 4. Februar 1973
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern zunehmend auf gegenseitigem Vertrauen beruhen;
in der Erwägung, dass die Befreiung von der Beglaubigung darauf gerichtet ist, die Bande zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, indem sie es ermöglicht, ausländische Urkunden ebenso zu verwenden wie Urkunden, die von innerstaatlichen Behörden herrühren;
in der Überzeugung, dass es notwendig ist, Urkunden, die von ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet werden, von der Beglaubigung zu befreien,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Unter Beglaubigung im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Formalität zu verstehen, die dazu bestimmt ist, die Echtheit der Unterschrift auf einer Urkunde, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, zu bestätigen.
Art. 2
1) Dieses Übereinkommen ist auf Urkunden anzuwenden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer Vertragspartei in ihren in ihrer amtlichen Eigenschaft und in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet irgendeines Staates errichtet worden sind und die vorgelegt werden sollen:
a) im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder
b) vor diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer anderen Vertragspartei, die ihre Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Staates wahrnehmen, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
2) Dieses Übereinkommen ist auch auf amtliche Bescheinigungen, wie z. B. Eintragungsvermerke, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften, anzuwenden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern auf anderen als den in Abs. 1 genannten Urkunden angebracht werden.
Art. 3
Jede Vertragspartei befreit die Urkunden und Bescheinigungen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, von der Beglaubigung.
Art. 4
1) Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Massnahmen, um zu vermeiden, dass ihre Behörden die Beglaubigung in Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen deren Abschaffung vorsieht.
2) Jede Vertragspartei stellt, soweit erforderlich, die Prüfung der Echtheit der Urkunden sicher, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist. Für diese Prüfung werden Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben; sie wird so schnell wie möglich vorgenommen.
Art. 5
Dieses Übereinkommen geht im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien den Bestimmungen von Verträgen, Übereinkommen oder Vereinbarungen vor, welche die Echtheit der Unterschrift diplomatischer oder konsularischer Vertreter, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichnung einer Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, der Beglaubigung unterwerfen oder unterwerfen werden.
Art. 6
1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
2) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
3) Für einen Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
Art. 7
1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.
2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; er wird drei Monate nach der Hinterlegung wirksam.
Art. 8
1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist.
2) Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.
3) Jede nach Abs. 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet nach Massgabe des Art. 9 zurückgenommen werden.
Art. 9
1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
2) Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation dieses Übereinkommen kündigen.
3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 10
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
d) jede nach Art. 8 eingegangene Erklärung;
e) jede nach Art. 9 eingegangene Notifikation sowie den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 7. Juni 1968, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.