0.232.121.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1985 Nr. 55 ausgegeben am 25. September 1985
Haager Abkommen
über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, revidiert in Den Haag am 28. November 1960
Abgeschlossen in Den Haag am 28. November 1960
Zustimmung des Landtags: 11. Dezember 1964
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 1984
Die vertragschliessenden Staaten,
in dem Bestreben, den Schöpfern von gewerblichen Mustern oder Modellen die Möglichkeit zu bieten, durch eine internationale Hinterlegung einen wirksamen Schutz in einer grösseren Anzahl von Staaten zu erlangen;
in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck angebracht sei, das am 6. November 1925 in Den Haag unterzeichnete und am 2. Juni 1934 in London revidierte Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle1 zu revidieren;
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
1) Die vertragschliessenden Staaten bilden einen besonderen Verband für die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle.
2) Diesem Abkommen können nur Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehören.
Art. 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
Abkommen von 1925
Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle.
Abkommen von 1934
Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, revidiert in London am 2. Juni 1934.
Dieses Abkommen
Das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der vorliegenden Fassung.
Die Ausführungsordnung
Die Ausführungsordnung2 zu diesem Abkommen.
Internationales Büro
Das Büro des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums.
Internationale Hinterlegung
Eine beim Internationalen Büro vorgenommene Hinterlegung.
Nationale Hinterlegung
Eine bei der nationalen Behörde eines vertragschliessenden Staates vorgenommene Hinterlegung.
Sammelhinterlegung
Eine Hinterlegung, die mehrere Muster oder Modelle umfasst.
Ursprungsstaat einer internationalen Hinterlegung
Der vertragschliessende Staat, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat, oder, wenn der Hinterleger solche Niederlassungen in mehreren vertragschliessenden Staaten hat, derjenige dieser vertragschliessenden Staaten, den er in seinem Gesuch bezeichnet hat; wenn er eine solche Niederlassung in einem vertragschliessenden Staat nicht hat, der vertragschliessende Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat; wenn er seinen Wohnsitz nicht in einem vertragschliessenden Staat hat, der vertragschliessende Staat, dem er angehört.
Staat mit Neuheitsprüfung
Ein Staat, dessen nationale Gesetzgebung ein System vorsieht, das eine amtliche Nachforschung und Vorprüfung umfasst, die von seiner nationalen Behörde durchgeführt werden und sich auf die Neuheit aller hinterlegten Muster oder Modelle beziehen.
Art. 3
Die Angehörigen der vertragschliessenden Staaten oder die Personen, die zwar nicht Angehörige eines dieser Staaten sind, jedoch ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten haben, können beim Internationalen Büro Muster oder Modelle hinterlegen.
Art. 4
1) Die internationale Hinterlegung kann beim Internationalen Büro vorgenommen werden:
1. unmittelbar oder
2. durch Vermittlung der nationalen Behörde eines vertragschliessenden Staates, wenn die Gesetzgebung dieses Staates es gestattet.
2) Die nationale Gesetzgebung jedes vertragschliessenden Staates kann verlangen, dass jede internationale Hinterlegung, für die dieser Staat Ursprungsstaat ist, durch Vermittlung seiner nationalen Behörde eingereicht wird. Die Nichtbeachtung einer solchen Vorschrift berührt die Wirkungen der internationalen Hinterlegung in den übrigen vertragschliessenden Staaten nicht.
Art. 5
1) Die internationale Hinterlegung umfasst ein Gesuch, ein Lichtbild oder mehrere Lichtbilder oder andere graphische Darstellungen des Musters oder Modells sowie die in der Ausführungsordnung vorgesehene Zahlung der Gebühren.
2) Das Gesuch muss enthalten:
1. die Liste der vertragschliessenden Staaten, in denen auf Verlangen des Hinterlegers die internationale Hinterlegung wirksam sein soll;
2. die Bezeichnung des Gegenstandes oder der Gegenstände, in denen das Muster oder Modell verkörpert werden soll;
3. die Angabe des Zeitpunkts, des Staates und der Nummer der das Prioritätsrecht begründenden Hinterlegung, wenn der Hinterleger die in Art. 9 vorgesehene Priorität beanspruchen will;
4. alle sonstigen in der Ausführungsordnung vorgesehenen Angaben.
3)
a) Das Gesuch kann ausserdem enthalten:
1. eine kurze Beschreibung charakteristischer Merkmale des Musters oder Modells;
2. die Angabe des Namens des wirklichen Schöpfers des Musters oder Modells;
3. einen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung gemäss Art. 6 Abs. 4.
b) Dem Gesuch können auch Exemplare des das Muster oder Modell verkörpernden Gegenstandes in natürlicher Grösse oder in anderem Massstab beigelegt werden.
4) Eine Sammelhinterlegung kann mehrere Muster oder Modelle umfassen, wenn diese dazu bestimmt sind, in Gegenständen verkörpert zu werden, die zu derselben Klasse der in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 4 vorgesehenen internationalen Klassifikation der Muster oder Modelle gehören.
Art. 6
1) Das Internationale Büro führt das internationale Register der Muster oder Modelle und nimmt die Registrierung der internationalen Hinterlegungen vor.
2) Die internationale Hinterlegung wird als zu dem Zeitpunkt vorgenommen angesehen, an dem das Gesuch in der vorgeschriebenen Form, die mit dem Gesuch zu zahlenden Gebühren und das Lichtbild oder die Lichtbilder oder andere graphische Darstellungen des Musters oder Modells beim Internationalen Büro eingegangen sind, oder, wenn sie nicht gleichzeitig eingegangen sind, zu dem Zeitpunkt, an dem die letzte dieser Formalitäten erfüllt worden ist. Die Registrierung trägt das gleiche Datum.
3)
a) Für jede internationale Hinterlegung veröffentlicht das Internationale Büro in einem regelmässig erscheinenden Mitteilungsblatt:
1. Wiedergaben in Schwarzweiss oder, auf Antrag des Hinterlegers, farbige Wiedergaben der hinterlegten Lichtbilder oder anderen graphischen Darstellungen;
2. den Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung;
3. die in der Ausführungsordnung vorgesehenen Angaben.
b) Das Internationale Büro hat dieses Mitteilungsblatt den nationalen Behörden in kürzester Frist zu übersenden.
4)
a) Die in Abs. 3 Bst. a vorgesehene Veröffentlichung wird auf Antrag des Hinterlegers um eine von ihm verlangte Dauer aufgeschoben. Diese Dauer darf zwölf Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung an, nicht überschreiten. Ist jedoch eine Priorität beansprucht, so beginnt diese Dauer mit dem Prioritätsdatum.
b) Während der unter Bst. a vorgesehenen Dauer kann der Hinterleger jederzeit die sofortige Veröffentlichung verlangen oder seine Hinterlegung zurücknehmen. Die Zurücknahme der Hinterlegung kann auf einen oder mehrere der vertragschliessenden Staaten und im Fall der Sammelhinterlegung auf einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden.
c) Wenn der Hinterleger die vor Ablauf der unter Bst. a vorgesehenen Dauer fälligen Gebühren nicht rechtzeitig zahlt, löscht das Internationale Büro die Hinterlegung und unterlässt die in Abs. 3 Bst. a vorgesehene Veröffentlichung.
d) Bis zum Ablauf der unter Bst. a vorgesehenen Dauer hält das Internationale Büro die Registrierung einer von einem Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung begleiteten Hinterlegung geheim, und die Öffentlichkeit darf von keinem diese Hinterlegung betreffenden Schriftstück oder Gegenstand Kenntnis erhalten. Diese Bestimmungen gelten ohne zeitliche Begrenzung, wenn der Hinterleger seine Hinterlegung vor Ablauf der genannten Dauer zurückgenommen hat.
5) Mit Ausnahme der in Abs. 4 vorgesehenen Fälle kann die Öffentlichkeit sowohl vom Inhalt des Registers als auch von allen beim Internationalen Büro hinterlegten Schriftstücken und Gegenständen Kenntnis erhalten.
Art. 7
1)
a) Jede Hinterlegung beim Internationalen Büro hat in jedem vom Hinterleger in seinem Gesuch bezeichneten vertragschliessenden Staat die gleichen Wirkungen, wie wenn alle durch das nationale Gesetz für die Erlangung des Schutzes vorgeschriebenen Formalitäten vom Hinterleger erfüllt und alle zu diesem Zweck vorgesehenen Verwaltungshandlungen von der Behörde dieses Staates vorgenommen worden wären.
b) Der Schutz der beim Internationalen Büro registrierten Hinterlegungen richtet sich vorbehältlich der Bestimmungen des Art. 11 in jedem vertragschliessenden Staat nach den Bestimmungen des nationalen Gesetzes, die in dem betreffenden Staat für Muster oder Modelle gelten, deren Schutz im Wege einer nationalen Hinterlegung beansprucht wird und für die alle Formalitäten erfüllt und alle Verwaltungshandlungen vorgenommen worden sind.
2) Die internationale Hinterlegung hat keine Wirkungen im Ursprungsstaat, wenn die Gesetzgebung dieses Staates es vorsieht.
Art. 8
1) Ungeachtet der Bestimmungen des Art. 7 muss die nationale Behörde eines vertragschliessenden Staates, dessen nationale Gesetzgebung die Schutzverweigerung auf Grund einer von Amts wegen vorgenommenen behördlichen Prüfung oder auf Grund des Einspruchs eines Dritten vorsieht, im Fall der Schutzverweigerung innerhalb einer Frist von sechs Monaten dem Internationalen Büro mitteilen, dass das Muster oder Modell den Erfordernissen nicht entspreche, die diese Gesetzgebung über die in Art. 7 Abs. 1 vorgesehenen Formalitäten und Verwaltungshandlungen hinaus vorsieht. Wird die Schutzverweigerung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist mitgeteilt, so erzeugt die internationale Hinterlegung ihre Wirkungen in diesem Staat vom Zeitpunkt dieser Hinterlegung an. Ist jedoch von einem vertragschliessenden Staat mit Neuheitsprüfung die Schutzverweigerung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist mitgeteilt worden, so erzeugt die internationale Hinterlegung in diesem Staat ihre Wirkungen unter Wahrung ihrer Priorität erst vom Ablauf dieser Frist an, sofern die nationale Gesetzgebung nicht einen früheren Zeitpunkt für die bei seiner nationalen Behörde vorgenommenen Hinterlegungen vorsieht.
2) Die in Abs. 1 vorgesehene Frist von sechs Monaten ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die nationale Behörde die Nummer des regelmässig erscheinenden Mitteilungsblattes erhalten hat, in dem die Registrierung der internationalen Hinterlegung veröffentlicht ist. Die nationale Behörde hat jedem Dritten auf Antrag diesen Zeitpunkt mitzuteilen.
3) Der Hinterleger hat gegen die in Abs. 1 bezeichnete, den Schutz verweigernde Entscheidung der nationalen Behörde die gleichen Rechtsmittel, wie wenn er sein Muster oder Modell bei dieser Behörde hinterlegt hätte; gegen die den Schutz verweigernde Entscheidung muss in jedem Fall ein Antrag auf erneute Prüfung oder ein Rechtsmittel zulässig sein. Die Mitteilung der Entscheidung muss angeben:
1. die Gründe, aus denen festgestellt worden ist, dass das Muster oder Modell den Erfordernissen des nationalen Gesetzes nicht entspricht;
2. den in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt;
3. die Frist, innerhalb der eine erneute Prüfung zu beantragen oder ein Rechtsmittel einzureichen ist;
4. die Behörde, bei der dieser Antrag oder dieses Rechtsmittel einzureichen ist.
4)
a) Die nationale Behörde eines vertragschliessenden Staates, dessen nationale Gesetzgebung Bestimmungen gemäss Abs. 1 enthält, welche die Angabe des Namens des wirklichen Schöpfers des Musters oder Modells oder eine Beschreibung des Musters oder Modells vorschreiben, kann verlangen, dass der Hinterleger innerhalb einer Frist von mindestens 60 Tagen von der Absendung einer entsprechenden Aufforderung durch diese Behörde an gerechnet in der Sprache, in der das beim Internationalen Büro hinterlegte Gesuch abgefasst war, einreicht:
1. eine Erklärung, die den wirklichen Schöpfer des Musters oder Modells bezeichnet;
2. eine kurze Beschreibung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Musters oder Modells, wie sie aus den Lichtbildern oder den anderen graphischen Darstellungen hervorgehen.
b) Für die Einreichung einer solchen Erklärung oder Beschreibung oder für deren etwaige Veröffentlichung durch die nationale Behörde darf diese keine Gebühr erheben.
5)
a) Jeder vertragschliessende Staat, dessen nationale Gesetzgebung Bestimmungen gemäss Abs. 1 enthält, hat das Internationale Büro davon in Kenntnis zu setzen.
b) Sieht die Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates verschiedene Schutzsysteme für Muster oder Modelle vor und umfasst eines dieser Schutzsysteme eine Neuheitsprüfung, so finden die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf Staaten mit Neuheitsprüfung beziehen, nur in bezug auf dieses Schutzsystem Anwendung.
Art. 9
Wird die internationale Hinterlegung des Musters oder Modells innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Hinterlegung desselben Musters oder Modells in einem der Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorgenommen und wird die Priorität für die internationale Hinterlegung beansprucht, so ist das Datum dieser ersten Hinterlegung das Prioritätsdatum.
Art. 10
1) Die internationale Hinterlegung kann alle fünf Jahre durch einfache Zahlung der in der Ausführungsordnung festgesetzten Erneuerungsgebühren innerhalb des letzten Jahres jedes fünfjährigen Zeitraumes erneuert werden.
2) Gegen Zahlung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerungen der internationalen Hinterlegung gewährt.
3) Bei der Zahlung der Erneuerungsgebühren sind die Nummer der internationalen Hinterlegung und, wenn die Erneuerung nicht für alle vertragschliessenden Staaten vorgenommen werden soll, in denen das Erlöschen der Hinterlegung bevorsteht, die Staaten, für welche die Erneuerung vorgenommen werden soll, anzugeben.
4) Die Erneuerung kann auf einen Teil der in einer Sammelhinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden.
5) Das Internationale Büro registriert und veröffentlicht die Erneuerungen.
Art. 11
1)
a) Die Dauer des von einem vertragschliessenden Staat den international hinterlegten Mustern oder Modellen gewährten Schutzes darf nicht kürzer sein als:
1. zehn Jahre vom Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung an gerechnet, wenn diese Hinterlegung erneuert worden ist;
2. fünf Jahre vom Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung an gerechnet, wenn keine Erneuerung vorgenommen worden ist.
b) Beginnt jedoch auf Grund der Bestimmungen der nationalen Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates mit Neuheitsprüfung der Schutz zu einem späteren Zeitpunkt als dem der internationalen Hinterlegung, so wird die unter Bst. a vorgesehene Mindestdauer vom Zeitpunkt des Schutzbeginns in diesem Staat an berechnet. Die Tatsache, dass die internationale Hinterlegung nicht oder nur einmal erneuert worden ist, beeinträchtigt in keiner Weise die so bestimmte Mindestdauer des Schutzes.
2) Sieht die Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates für die national hinterlegten Muster oder Modelle einen Schutz vor, dessen Dauer mit oder ohne Erneuerung zehn Jahre übersteigt, so ist den international hinterlegten Mustern oder Modellen in diesem Staat auf Grund der internationalen Hinterlegung und ihrer Erneuerungen ein Schutz von gleicher Dauer zu gewähren.
3) Jeder vertragschliessende Staat kann in seiner nationalen Gesetzgebung die Schutzdauer der international hinterlegten Muster oder Modelle auf die in Abs. 1 vorgesehene Dauer beschränken.
4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 1 Bst. b endet der Schutz in den vertragschliessenden Staaten am Tag des Erlöschens der internationalen Hinterlegung, sofern die nationale Gesetzgebung dieser Staaten nicht vorsieht, dass der Schutz nach dem Tag des Erlöschens der internationalen Hinterlegung fortdauert.
Art. 12
1) Das Internationale Büro registriert und veröffentlicht jede Änderung, die das Recht an einem Muster oder Modell berührt, das Gegenstand einer in Kraft stehenden internationalen Hinterlegung ist. Die Übertragung dieses Rechts kann auf die aus der internationalen Hinterlegung in einem oder mehreren der vertragschliessenden Staaten sich ergebenden Teilrechte und, im Fall einer Sammelhinterlegung, auf einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden.
2) Die in Abs. 1 vorgesehene Registrierung hat die gleichen Wirkungen, wie wenn sie durch die nationalen Behörden der vertragschliessenden Staaten vorgenommen worden wäre.
Art. 13
1) Der Inhaber einer internationalen Hinterlegung kann mit einer an das Internationale Büro gerichteten Erklärung auf seine Rechte für alle oder nur für einen Teil der vertragschliessenden Staaten und, im Fall der Sammelhinterlegung, für einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle verzichten.
2) Das Internationale Büro registriert und veröffentlicht die Erklärung.
Art. 14
1) Ein vertragschliessender Staat kann für die Anerkennung des Schutzrechts nicht verlangen, dass auf dem das Muster oder Modell verkörpernden Gegenstand ein Zeichen oder Vermerk der Hinterlegung des Musters oder Modells angebracht wird.
2) Sieht die nationale Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates die Anbringung eines Schutzvermerks zu irgendeinem anderen Zweck vor, so hat dieser Staat dieses Erfordernis als erfüllt anzusehen, wenn alle der Öffentlichkeit mit Zustimmung des Inhabers des Rechts an dem Muster oder Modell angebotenen Gegenstände oder die an diesen Gegenständen angebrachten Etiketten den internationalen Schutzvermerk tragen.
3) Als internationaler Schutzvermerk gilt das Symbol D (grosser Bst. D in einem Kreis) in Verbindung mit
1. der Angabe des Jahres der internationalen Hinterlegung sowie des Namens oder der üblichen Abkürzung des Namens des Hinterlegers oder
2. der Nummer der internationalen Hinterlegung.
4) Die einfache Anbringung des internationalen Schutzvermerks auf den Gegenständen oder Etiketten kann in keiner Weise als Verzicht auf den Schutz aus dem Urheberrecht oder aus irgendeinem anderen Rechtstitel ausgelegt werden, wenn bei Fehlen eines solchen Schutzvermerks dieser Schutz erlangt werden könnte.
Art. 15
1) Die in der Ausführungsordnung vorgesehenen Gebühren umfassen:
1. die Gebühren für das Internationale Büro;
2. die Gebühren für die vom Hinterleger bezeichneten vertragschliessenden Staaten, nämlich:
a) eine Gebühr für jeden vertragschliessenden Staat;
b) eine Gebühr für jeden vertragschliessenden Staat mit Neuheitsprüfung, der eine Gebühr für die Durchführung dieser Prüfung verlangt.
2) Die nach Abs. 1 Ziff. 2 Bst. a für einen vertragschliessenden Staat gezahlte Gebühr wird von der nach Abs. 1 Ziff. 2 Bst. b für dieselbe Hinterlegung zu zahlenden Gebühr abgezogen, sobald diese Gebühr für diesen Staat fällig wird.
Art. 16
1) Die in Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 bezeichneten Gebühren für die vertragschliessenden Staaten werden vom Internationalen Büro erhoben, das sie den vom Hinterleger bezeichneten vertragschliessenden Staaten jährlich überweist.
2)
a) Jeder vertragschliessende Staat kann dem Internationalen Büro erklären, dass er darauf verzichtet, die in Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. a vorgesehenen zusätzlichen Gebühren für internationale Hinterlegungen zu verlangen, für die andere vertragschliessende Staaten, die einen gleichen Verzicht ausgesprochen haben, Ursprungsstaaten sind.
b) Er kann den gleichen Verzicht für die internationalen Hinterlegungen aussprechen, für die er selbst Ursprungsstaat ist.
Art. 17
Die Ausführungsordnung regelt die Einzelheiten der Ausführung dieses Abkommens, insbesondere:
1. die Sprachen, in denen das Hinterlegungsgesuch abzufassen ist, und die Zahl der Exemplare, in denen es einzureichen ist, sowie die Angaben, die das Gesuch zu enthalten hat;
2. die Höhe, die Fälligkeitsdaten und die Art der Zahlung der für das Internationale Büro und die Staaten bestimmten Gebühren, einschliesslich der Begrenzung der für die vertragschliessenden Staaten mit Neuheitsprüfung vorgesehenen Gebühr;
3. die Zahl, das Format und die anderen Eigenschaften der Lichtbilder oder anderen graphischen Darstellungen jedes hinterlegten Musters oder Modells;
4. die Länge der Beschreibung charakteristischer Merkmale des Musters oder Modells;
5. die Beschränkungen und die Bedingungen, unter denen die das Muster oder Modell verkörpernden Gegenstände dem Gesuch in natürlicher Grösse oder in anderem Massstab beigelegt werden dürfen;
6. die Zahl der Muster oder Modelle, die in einer Sammelhinterlegung zusammengefasst werden dürfen, und andere Bestimmungen für Sammelhinterlegungen;
7. alle Einzelheiten über die Veröffentlichung und die Verteilung des in Art. 6 Abs. 3 Bst. a vorgesehenen, regelmässig erscheinenden Mitteilungsblattes einschliesslich der Zahl der Exemplare des Mitteilungsblattes, die den nationalen Behörden unentgeltlich überlassen werden, sowie der Zahl der Exemplare, die diesen Behörden zu einem herabgesetzten Preis verkauft werden dürfen;
8. das Verfahren für die in Art. 8 Abs. 1 vorgesehene Mitteilung der den Schutz verweigernden Entscheidungen durch die vertragschliessenden Staaten sowie das Verfahren für die Mitteilung und Veröffentlichung dieser Entscheidungen durch das Internationale Büro;
9. die Voraussetzungen, unter denen das Internationale Büro die Registrierung und Veröffentlichung der in Art. 12 Abs. 1 bezeichneten, das Recht an einem Muster oder Modell berührenden Änderungen sowie der in Art. 13 bezeichneten Verzichte vorzunehmen hat;
10. die Verfügung über Schriftstücke und Gegenstände, die zu Hinterlegungen gehören, die nicht mehr erneuert werden können.
Art. 18
Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern nicht, die Anwendung von weitergehenden Vorschriften in Anspruch zu nehmen, die durch die nationale Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates erlassen worden sind. Sie berühren in keiner Weise den Schutz, der den Werken der Kunst und den Werken der angewandten Kunst durch internationale Verträge und Abkommen über das Urheberrecht gewährt wird.
Art. 19
Die Gebühren des Internationalen Büros, die für die in diesem Abkommen vorgesehenen Leistungen zu zahlen sind, sind so festzusetzen:
a) dass ihr Ertrag alle Ausgaben des internationalen Dienstes der Muster oder Modelle sowie die Ausgaben deckt, die für die Vorbereitung und Durchführung von Zusammenkünften des Internationalen Ausschusses für Muster oder Modelle oder von Konferenzen für die Revision dieses Abkommens erforderlich sind;
b) dass sie die Aufrechterhaltung des in Art. 20 vorgesehenen Reservefonds ermöglichen.
Art. 20
1) Es wird ein Reservefonds gebildet, dessen Höhe 250 000 Schweizerfranken beträgt. Diese Höhe kann durch den im nachfolgenden Art. 21 vorgesehenen Internationalen Ausschuss für Muster oder Modelle geändert werden.
2) Der Reservefonds wird aus den Einnahmenüberschüssen des internationalen Dienstes der Muster oder Modelle gespeist.
3)
a) Gebildet wird der Reservefonds jedoch nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch die Zahlung eines einmaligen Beitrages jedes Staates; die Höhe des Beitrages berechnet sich nach der Zahl der Einheiten, die der Klasse entspricht, welcher der Staat nach Art. 13 Abs. 8 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehört.
b) Die Staaten, die diesem Abkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten, müssen ebenfalls einen einmaligen Beitrag zahlen. Dieser wird nach den im vorausgehenden Unterabsatz aufgestellten Grundsätzen berechnet, so dass alle Staaten, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie dem Abkommen beitreten, den gleichen Beitrag je Einheit zahlen.
4) Wenn der Betrag des Reservefonds die vorgesehene Summe übersteigt, ist der Überschuss in bestimmten Zeitabständen unter die vertragschliessenden Staaten im Verhältnis zu dem von ihnen gezahlten einmaligen Beitrag zu verteilen, bis die Höhe dieses Beitrages erreicht ist.
5) Sind die einmaligen Beiträge vollständig zurückgezahlt, so kann der Internationale Ausschuss für Muster oder Modelle beschliessen, dass von den Staaten, die später dem Abkommen beitreten, keine einmaligen Beiträge mehr zu verlangen sind.
Art. 21
1) Es wird ein Internationaler Ausschuss für Muster oder Modelle, bestehend aus Vertretern aller vertragschliessenden Staaten, gebildet.
2) Dieser Ausschuss hat folgende Befugnisse:
1. er gibt sich seine Geschäftsordnung;
2. er ändert die Ausführungsordnung;
3. er ändert den Höchstbetrag des in Art. 20 vorgesehenen Reservefonds;
4. er stellt die internationale Klassifikation der Muster oder Modelle auf;
5. er prüft die Fragen, die sich auf die Anwendung und die etwaige Revision dieses Abkommens beziehen;
6. er prüft alle anderen Fragen, die den internationalen Schutz der Muster oder Modelle betreffen;
7. er äussert sich zu den jährlichen Geschäftsberichten des Internationalen Büros und gibt diesem Büro allgemeine Anweisungen betreffend die Ausführung der ihm auf Grund dieses Abkommens zustehenden Aufgaben;
8. er stellt einen Bericht auf über die jeweils für die nächsten drei Jahre voraussehbaren Ausgaben des Internationalen Büros.
3) Die Beschlüsse des Ausschusses werden in den in Abs. 2 Ziff. 1, 2, 3 und 4 bezeichneten Fällen mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden oder vertretenen und mitstimmenden Mitglieder gefasst und in allen anderen Fällen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht als Stimmabgabe gerechnet.
4) Der Ausschuss wird vom Direktor des Internationalen Büros einberufen:
1. alle drei Jahre mindestens einmal;
2. jederzeit auf Verlangen eines Drittels der vertragschliessenden Staaten oder, wenn notwendig, auf Veranlassung des Direktors des Internationalen Büros oder der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
5) Die Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des Ausschusses gehen zu Lasten ihrer Regierungen.
Art. 22
1) Die Ausführungsordnung kann durch den Ausschuss nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 oder im schriftlichen Verfahren gemäss nachfolgendem Abs. 2 geändert werden.
2) Beim schriftlichen Verfahren werden die Änderungen vom Direktor des Internationalen Büros mit einem an alle vertragschliessenden Staaten gerichteten Rundschreiben vorgeschlagen. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn innerhalb eines Jahres von der Mitteilung an gerechnet kein vertragschliessender Staat der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft seinen Einspruch zur Kenntnis gebracht hat.
Art. 23
1) Dieses Abkommen steht bis zum 31. Dezember 1961 zur Unterzeichnung offen.
2) Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen bei der Regierung der Niederlande hinterlegt werden.
Art. 24
1) Die Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, werden zum Beitritt zugelassen.
2) Dieser Beitritt ist der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser den Regierungen aller vertragschliessenden Staaten auf diplomatischem Wege anzuzeigen.
Art. 25
1) Jeder vertragschliessende Staat verpflichtet sich, die gewerblichen Muster oder Modelle zu schützen und entsprechend seiner Verfassung die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten.
2) Jeder vertragschliessende Staat muss im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss seiner Gesetzgebung in der Lage sein, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.
Art. 26
1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Anzeige der Hinterlegung von zehn Ratifikations- oder Beitrittsurkunden an die vertragschliessenden Staaten abgesendet hat; unter diesen Urkunden müssen sich solche von mindestens vier Staaten befinden, die zum Zeitpunkt dieses Abkommens weder dem Abkommen von 1925 noch dem Abkommen von 1934 angehört haben.
2) In der Folge ist die Hinterlegung der Ratifikations- und Beitrittsurkunden den vertragschliessenden Staaten durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuzeigen; diese Ratifizierungen und Beitritte treten einen Monat nach der Absendung dieser Anzeige in Kraft, sofern im Fall des Beitritts kein späterer Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde angegeben ist.
Art. 27
Jeder vertragschliessende Staat kann der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit anzeigen, dass dieses Abkommen auf alle oder einen Teil der Gebiete Anwendung findet, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft teilt dies allen vertragschliessenden Staaten mit. Das Abkommen findet dann auch auf die in der Anzeige bezeichneten Gebiete Anwendung, und zwar nach Ablauf eines Monats seit der Absendung der Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die vertragschliessenden Staaten, sofern in der Anzeige kein späterer Zeitpunkt angegeben ist.
Art. 28
1) Jeder vertragschliessende Staat kann dieses Abkommen in seinem eigenen Namen oder im Namen aller oder eines Teils der Gebiete, für welche die in Art. 27 vorgesehene Anzeige gemacht worden ist, durch eine an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtete Mitteilung kündigen. Diese Kündigung wird nach Ablauf einer Frist von einem Jahr, gerechnet von ihrem Empfang durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an, wirksam.
2) Die Kündigung dieses Abkommens durch einen vertragschliessenden Staat entbindet diesen nicht von den Verpflichtungen, die er hinsichtlich der Muster oder Modelle übernommen hat, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung international registriert worden sind.
Art. 29
1) Dieses Abkommen soll periodischen Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, den auf der internationalen Hinterlegung der Muster oder Modelle beruhenden Schutz zu vervollkommnen.
2) Die Revisionskonferenzen werden auf Verlangen des Internationalen Ausschusses für Muster oder Modelle einberufen oder auf Verlangen von mindestens der Hälfte der vertragschliessenden Staaten.
Art. 30
1) Mehrere vertragschliessende Staaten können der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit anzeigen, dass unter den in der Anzeige näher umschriebenen Bedingungen:
1. eine gemeinsame Behörde an die Stelle der nationalen Behörde jedes dieser Staaten tritt;
2. sie für die Anwendung der Art. 2 bis 17 dieses Abkommens als ein einziger Staat anzusehen sind.
2) Diese Anzeige wird erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung wirksam, welche die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den anderen vertragschliessenden Staaten darüber zugehen lässt.
Art. 31
1) Die Staaten, die gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen von 1925 oder dem Abkommen von 1934 angehören, sind in ihren gegenseitigen Beziehungen allein durch dieses Abkommen gebunden. Diese Staaten sind jedoch in ihren gegenseitigen Beziehungen verpflichtet, die Bestimmungen des Abkommens von 1925 oder die des Abkommens von 1934 anzuwenden, wenn die Muster oder Modelle beim Internationalen Büro vor dem Zeitpunkt hinterlegt worden sind, an dem dieses Abkommen für ihre gegenseitigen Beziehungen verbindlich geworden ist.
2)
a) Jeder Staat, der gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen von 1925 angehört, ist in seinen Beziehungen zu Staaten, die nur dem Abkommen von 1925 angehören, an die Bestimmungen des Abkommens von 1925 gebunden, sofern dieser Staat das Abkommen von 1925 nicht gekündigt hat.
b) Jeder Staat, der gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen von 1934 angehört, ist in seinen Beziehungen zu Staaten, die nur dem Abkommen von 1934 angehören, an die Bestimmungen des Abkommens von 1934 gebunden, sofern dieser Staat das Abkommen von 1934 nicht gekündigt hat.
3) Die Staaten, die nur diesem Abkommen angehören, haben keinerlei Verpflichtungen gegenüber Staaten, die dem Abkommen von 1925 oder dem Abkommen von 1934 angehören, ohne gleichzeitig auch diesem Abkommen anzugehören.
Art. 32
1) Die Unterzeichnung und Ratifizierung dieses Abkommens sowie der Beitritt zu diesem Abkommen durch einen Staat, der zum Zeitpunkt dieses Abkommens dem Abkommen von 1925 oder dem Abkommen von 1934 angehört, gilt zugleich als Unterzeichnung und Ratifizierung des diesem Abkommen beigefügten Protokolls oder als Beitritt zu diesem Protokoll, sofern dieser Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde keine ausdrückliche gegenteilige Erklärung abgibt.
2) Jeder vertragschliessende Staat, der eine Erklärung gemäss Abs. 1 abgegeben hat, oder jeder andere vertragschliessende Staat, der dem Abkommen von 1925 oder dem Abkommen von 1934 nicht angehört, kann das diesem Abkommen beigefügte Protokoll3 unterzeichnen oder ihm beitreten. Bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Beitrittsurkunde kann er erklären, dass er sich durch die Bestimmungen des Abs. 2a oder 2b des Protokolls nicht als gebunden betrachtet; in diesem Fall sind die anderen, dem Protokoll angehörenden Staaten nicht verpflichtet, in ihren Beziehungen zu dem Staat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Bestimmung, auf die sich diese Erklärung bezieht, anzuwenden. Die Bestimmungen der Art. 23 bis 28 sind entsprechend anzuwenden.
Art. 33
Diese Übereinkunft wird in einem einzigen Stück unterzeichnet, das im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser der Regierung jedes Staates übermittelt, der dieses Abkommen unterzeichnet oder ihm beitritt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten unterzeichnet.
Geschehen in Den Haag am 28. November 1960.
(Es folgen die Unterschriften)
Beilage
Protokoll
Die diesem Protokoll angehörenden Staaten haben folgendes vereinbart:
1) Die Bestimmungen dieses Protokolls sind auf die international hinterlegten Muster oder Modelle anzuwenden, für die einer der diesem Protokoll angehörenden Staaten Ursprungsstaat ist.
2) Für die in Abs. 1 bezeichneten Muster oder Modelle:
a) darf die Schutzdauer, die von den diesem Protokoll angehörenden Staaten gewährt wird, nicht weniger als fünfzehn Jahre betragen, gerechnet je nach Fall von dem in Art. 11 Abs. 1 Bst. a oder b vorgesehenen Zeitpunkt an;
b) darf die Anbringung eines Schutzvermerks auf den die Muster oder Modelle verkörpernden Gegenständen oder auf den Etiketten, die an diesen Gegenständen angebracht sind, von den diesem Protokoll angehörenden Staaten keinesfalls verlangt werden, sei es für die Ausübung der aus der internationalen Hinterlegung sich ergebenden Rechte in ihrem Gebiet, sei es für irgendeinen anderen Zweck.
Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck in gehöriger Form ermächtigten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen in Den Haag am 28. November 1960.
(Dieses Protokoll ist noch nicht in Kraft.)

1   Vgl. LGBl. 1951 Nr. 1; LGBl. 1972 Nr. 25; LGBl. 1979 Nr. 25; LGBl. 1981 Nr. 59.

2   LGBl. 1981 Nr. 59.

3   vgl. Beilage S. 20.