0.110
Protokoll 45
über Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal
Die Vertragsparteien sind der Ansicht, dass das Abkommen die Übergangszeiten, die Spanien und Portugal in der Akte über ihren Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften gewährt wurden, nicht berührt; diese könnten nach dem Inkrafttreten des Abkommens unabhängig von den im Abkommen selbst vorgesehenen Übergangszeiten bestehen bleiben.