947.102.311
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1996 Nr. 33 ausgegeben am 14. März 1996
Verordnung
vom 19. Februar 1996
über den Verkehr mit Sportbooten im Europäischen Wirtschaftsraum
Aufgrund von Art. 5, 9, 14 und 26 des Gesetzes vom 22. März 1992 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, LGBl. 1995 Nr. 1001, sowie aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, 5, 6, 7 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 942, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Sportbooten nach Massgabe von Kapitel XXXI von Anhang II des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68, insbesondere nach Massgabe der Regelungen der Richtlinie 94/25/EWG (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XXXI - 1.01) in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.
2) Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) das Inverkehrbringen;
b) die Marktüberwachung.
Art. 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf Sportboote nach Massgabe von Kapitel XXXI von Anhang II EWRA, insbesondere nach Massgabe der Regelungen der Richtlinie 94/25/EWG in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung (Sportboote).
Art. 3
Begriffe
Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von:
a) Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94;
b) Kapitel XXXI von Anhang II EWRA, insbesondere der Regelungen der Richtlinie 94/25/EWG in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.
Art. 4
Anlage
1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden die:
a) Anlage;
b) Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte,
in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.
2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
Art. 5
Gültige Fassung
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union3.4
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelung der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.
II. Inverkehrbringen
Art. 6
Grundsatz
Sportboote können in Verkehr gebracht werden, sofern dies Kapitel XXXI von Anhang II EWRA, insbesondere den Regelungen der Richtlinie 94/25/EWG in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung entspricht.
III. Marktüberwachung
Art. 7
Meldung
1) Wer erstmals Sportboote, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, einführt oder in Verkehr bringt, hat dies der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle zu melden.
2) Die Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle führt ein Verzeichnis dieser Personen und unterrichtet sie über ihre Pflicht zu:
a) Hinweisen (Art. 8);
b) Nachweisen (Art. 9).
Art. 8
Hinweise
1) Wer Sportboote, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, hinzuweisen.
2) Die Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form des Hinweises.
Art. 9
Nachweise
1) Wer Sportboote, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat hierüber Nachweis zu führen.
2) Der Nachweis enthält insbesondere Angaben über:
a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers;
b) den Zeitpunkt der Abgabe.
3) Der Nachweis ist drei Jahre vollständig und geordnet aufzubewahren.
IV. Organisation und Durchführung
Art. 10
Zuständigkeit
1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle.
2) Der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle obliegt insbesondere die:
a) Aufsicht und technische Überwachung des Verkehrs mit Sportbooten;
b) Marktüberwachung;
c) Zusammenarbeit mit Behörden sowie die Mitarbeit in Fachgremien.
V. Schlussbestimmung
Art. 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anlage
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
(Stand 1. Januar 1996)
Fundstelle EWR-Rechtssammlung
Celex-Nummer; Titel der EWR-Rechtsvorschriften sowie deren Abänderungen
LGBl.
Anh. II -
Kap. XXXI -

1.01
394 L 0025: Richtlinie 94/25/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15)
Beschluss Nr. 44/1994
1995
71

1   LR 819.1

2   LR 947.1

3   www.eur-lex.europa.eu

4   Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 466.