0.110.031.25 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1996 |
Nr. 175 |
ausgegeben am 31. Oktober 1996 |
Kundmachung
vom 15. Oktober 1996
der Beschlüsse Nr. 22/1996 bis 30/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. April 1996
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 1996
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 9 die Beschlüsse Nr. 22/1996 bis 30/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 22/1996 bis 30/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 22/96
vom 26. April 1996
über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 19/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. März 1996 geändert.
Die Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse
1 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 17d (Richtlinie 95/50/EG des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/55/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. April 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 23/96
vom 26. April 1996
über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 14/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 4. März 1996 geändert.
Die Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe
2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
1) In Kapitel XII des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 1 (362 L 2645: Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 1995) folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
2) In Kapitel XII des Anhangs II des Abkommens wird nach Nummer 46a (Richtlinie 95/31/EG der Kommission) die folgende Nummer eingefügt:
"46b.
395 L 0045: Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (
ABl. Nr. L 226 vom 22.9.1995, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 95/45/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. April 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 24/96
vom 26. April 1996
über die Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 11/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 12. März 1996 geändert.
Der Beschluss Nr. 159 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 3. Oktober 1995 zur Änderung des Beschlusses Nr. 86 vom 24. September 1973 über die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungsausschusses bei der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Im Anhang VI des Abkommens wird der Gedankenstrich (Beschluss Nr. 106 vom 8. Juli 1976) in Nummer 10 (Beschluss Nr. 86) durch folgenden Text ersetzt:
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 159 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. April 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 25/96
vom 26. April 1996
über die Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/95 vom 27. Januar 1995
3 geändert.
Die Richtlinie 94/50/EG der Kommission vom 31. Oktober 1994 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung
4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Richtlinie 94/77/EG der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung
5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Richtlinie 95/37/EG der Kommission vom 18. Juli 1995 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung
6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Kapitel II des Anhangs I des Abkommens werden unter Nummer 1 (Richtlinie 70/524/EWG des Rates) die folgenden Gedankenstriche hinzugefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 94/50/EG, 94/77/EG und 95/37/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. April 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 26/96
vom 26. April 1996
über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art.98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/95 vom 24. Februar 1995
7 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 529/95 der Kommission vom 9. März 1995 zur Verschiebung der Anwendung von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel auf die Einfuhren aus bestimmten Drittländern
8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1201/95 der Kommission vom 29. Mai 1995 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
9 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1202/95 der Kommission vom 29. Mai 1995 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Kapitel XII des Anhangs II des Abkommens erhält unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) der fünfte Gedankenstrich den folgenden Wortlaut:
Art. 2
In Kapitel XII des Anhangs II des Abkommens werden unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) die folgenden Gedankenstriche hinzugefügt:
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 529/95, der Verordnung (EG) Nr. 1201/95 und der Verordnung (EG) Nr. 1202/95 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. April 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 27/96
vom 26. April 1996
über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art.98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 20/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. März 1996 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Massnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen
11 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56b (Richtlinie 95/21/EG des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:
"56c.
395 R 3051: Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Massnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen (
ABl. Nr. L 320 vom 30.12.1995, S. 14)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. April 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 28/96
vom 26. April 1996
über die Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 3/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. Januar 1996 geändert.
Die Entschliessung 95/C 168/02 des Rates vom 27. März 1995 über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozess
12 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 21a (Entschliessung 95/C 296/06 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten) folgender neuer Punkt eingefügt:
"21b.
395 Y 0704(02): Entschliessung des Rates 95/C 168/02 vom 27. März 1995 über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozess (
ABl. Nr. C 168 vom 4.7.1995, S. 3 )."
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung des Rates 95/C 168/02 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. April 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 29/96
vom 26. April 1996
über die Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz amArbeitsplatz, Arbeitsrecht sowieGleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 3/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. Januar 1996 geändert.
Die Entschliessung 95/C 296/06 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 5. Oktober 1995 zur Darstellung der Frau und des Mannes in Werbung und Medien
13 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 21 (Richtlinie 86/613/EWG des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:
"21a.
495 Y 1110(02): Entschließung 95/C 296/06 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 5. Oktober 1995 zur Darstellung der Frau und des Mannes in Werbung und Medien (
ABl. Nr. C 296 vom 10.11.1995, S. 15).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung 95/C 296/06 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. April 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 30/96
vom 26. April 1996
über die Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 2/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. Januar 1996
14 geändert.
Die Richtlinie 95/67/EG der Kommission vom 15. Dezember 1995 zur Anpassung der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute betreffend die technische Definition der "multilateralen Entwicklungsbanken"
15 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird in Nummer 18 (Richtlinie 89/647/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 95/67/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. April 1996
(Es folgen die Unterschriften)