812.103 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1998 |
Nr. 45 |
ausgegeben am 16. März 1998 |
Gesetz
vom 18. Dezember 1997
über den Verkehr mit Arzneimitteln sowie den Umgang mit menschlichen Geweben und Zellen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Arzneimittelgesetz; EWR-AMG)
1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1
2Gegenstand
Dieses Gesetz regelt zur Durchführung von Anhang II Kapitel XIII des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Verkehr mit Arzneimitteln sowie den Umgang mit menschlichen Geweben und Zellen im Europäischen Wirtschaftsraum.
Art. 2
Verhältnis zum Heilmittelrecht und zum Zollvertragsrecht
1) Die Anwendung des Heilmittelrechts und des Zollvertragsrechts berührt den Verkehr mit Arzneimitteln sowie den Umgang mit menschlichen Geweben und Zellen im Europäischen Wirtschaftsraum nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes nicht. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
3
2) Trifft dieses Gesetz keine Regelungen, finden die Bestimmungen des Heilmittelrechts und des Zollvertragsrechts entsprechend Anwendung.
4
3) Anwendung finden insbesondere die Vorschriften des Heilmittelrechts und Zollvertragsrechts über:
a) Räume, Einrichtungen und Ausrüstung;
b) Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht;
c) Meldepflicht;
d) Anzeigepflicht;
e) Rechtsform und persönliche Verantwortung;
f) Planbewilligung und Meldepflicht;
g) Auskündungen und Wahrheitspflicht;
h) verbotene Vermittlung von Arzneimitteln;
i) Blut, Blutprodukte und Transplantate;
k) immunbiologische Erzeugnisse;
l) Inspektionen;
m) Erlöschen, Entzug und Widerruf der Bewilligung;
n) Auskunftspflicht und Probeentnahmen;
o) Aufsicht und Rechtsmittel;
r) Herstellung und Grosshandel.
7
Art. 3
8Geltungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf Arzneimittel sowie menschliche Gewebe und Zellen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b.
Art. 4
Begriffe
1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) "Arzneimittel": Human- und Tierarzneimittel nach Massgabe der Regelungen der Richtlinien 2001/83/EG und 2001/82/EG. Als Arzneimittel gelten auch Prüfpräparate nach Massgabe der Richtlinie 2001/20/EG sowie Blut und Blutbestandteile im Sinne der Richtlinie 2002/98/EG;
9
b) "menschliche Gewebe und Zellen": Stoffe im Sinne der Richtlinie 2004/23/EG; die Regierung kann die einzelnen Stoffe mit Verordnung bezeichnen.
10
c) "Inverkehrbringen": das Vertreiben und Abgeben;
11
d) "EWRA": das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68;
e) "EWR": der Europäische Wirtschaftsraum;
f) "EWR-Rechtsvorschriften": EWR-Rechtsakte im Sinne von Art. 7 EWR-Abkommen, soweit auf sie in Kapitel XIII von Anhang II EWR-Abkommen Bezug genommen wird (Rechtsakte, die einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Gemeinschaft entsprechen);
12
g) "zentrales Verfahren": ein Verfahren, in dem die Europäische Kommission (EU-Kommission) nach Begutachtung durch die Europäische Arzneimittelagentur eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels innerhalb des EWR nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt;
13
h) "Verfahren der gegenseitigen Anerkennung" und "dezentralisiertes Verfahren": in Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG sowie in Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG festgelegte Verfahren;
14
i) "Heilmittelrecht": das aufgrund des Zollvertrages anwendbare schweizerische Heilmittelrecht sowie die liechtensteinische Heilmittelgesetzgebung.
15
k) "klinische Prüfung": jede am Menschen durchgeführte Untersuchung, um klinische, pharmakologische und/oder sonstige pharmakodynamische Wirkungen von Prüfpräparaten zu erforschen oder nachzuweisen und/oder jede Nebenwirkung von Prüfpräparaten festzustellen und/oder die Resorption, die Verteilung, den Stoffwechsel und die Ausscheidung von Prüfpräparaten zu untersuchen, mit dem Ziel, sich von deren Unbedenklichkeit und/oder Wirksamkeit zu überzeugen;
16
l) "Prüfpräparat": eine pharmazeutische Form eines Wirkstoffs oder Placebos, die in einer klinischen Prüfung getestet oder als Referenzsubstanz verwendet wird; ferner ein zugelassenes Produkt, wenn es in einer anderen als der zugelassenen Form verwendet oder bereitgestellt wird (andere Darreichungsform oder Verpackung) oder für ein nicht zugelassenes Anwendungsgebiet eingesetzt oder zum Erhalt zusätzlicher Informationen über die zugelassene Form verwendet wird.
17
2) Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Begriffsbestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften und des Heilmittelrechts ergänzend Anwendung.
18
3) Die vollständigen Titel und Fundstellen der in diesem Gesetz angeführten EWR-Rechtsvorschriften sind im Anhang aufgeführt.
19
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
20
B. Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
21
Art. 5
22Verweise, Kundmachung
1) Wird in diesem Gesetz auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWR-Abkommen Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
4) Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die Einsichtnahme in die und der Bezug der EWR-Rechtssammlung bestimmen sich nach den Bestimmungen von Art. 5 des Gesetzes über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften sowie der hierzu erlassenen Verordnungen.
Art. 6
23Geltung
Aufgehoben
Art. 7
24Gültige Fassung und Kundmachung
Aufgehoben
II. Verkehr mit Arzneimitteln
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 8
Grundsatz
Arzneimittel können in Verkehr gebracht werden, sofern dies den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Arzneimittel dürfen nur durch Personen oder Betriebe in Verkehr gebracht werden, die eine Bewilligung hierzu besitzen.
Art. 9
1) Das Inverkehrbringen von verwendungsfertigen Arzneimitteln in Liechtenstein bedarf, vorbehaltlich Abs. 2 bis 4, einer Genehmigung durch das Amt für Gesundheit.
26
2) Von der EU-Kommission nach dem zentralen Verfahren gemäss Art. 12 genehmigte Arzneimittel dürfen in Liechtenstein erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Entscheidung der EU-Kommission dem Amt für Gesundheit übermittelt und nach entsprechender Beschlussfassung durch das Amt für Gesundheit ins EWR- Arzneimittelregister eingetragen wurde.
27
3) Keiner Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen:
a) Blut und Blutbestandteile; und
4) Arzneimittel, die im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung oder im dezentralisierten Verfahren gemäss Art. 11b genehmigt wurden, dürfen in Liechtenstein in Verkehr gebracht werden.
29
Art. 9a
EWR-Arzneimittelregister
30
1) Das Amt für Gesundheit führt ein EWR-Arzneimittelregister. Das Register enthält die gemäss Art. 9 zugelassenen Arzneimittel.
31
2) Zugelassene Arzneimittel werden auf den Namen des Antragstellers in das EWR-Arzneimittelregister eingetragen und durch eine Nummer identifiziert.
32
Art. 9b
33Verantwortlichkeit für das Inverkehrbringen
Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen ist für das Inverkehrbringen des Arzneimittels verantwortlich. Die Bestellung eines Vertreters entbindet den Inhaber der Genehmigung nicht von seiner rechtlichen Verantwortung.
2. Antragswesen und Genehmigungsverfahren
34
Art. 10
35Antragslegitimation
Antragsberechtigt für eine Genehmigung zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln sind Personen, die in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen sind und über eine Bewilligung zur Herstellung von oder zum Grosshandel mit Arzneimitteln verfügen. Vorbehalten bleibt Art. 11c Abs. 2 bis 4.
Art. 11
Die Genehmigung zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln wird erteilt im:
37a) ordentlichen Verfahren (Art. 11a);
38
b) Verfahren der gegenseitigen Anerkennung oder dezentralisierten Verfahren (Art. 11b);
39
c) Verfahren für den Vertrieb im Parallelimport (Art. 11c);
40
d) zentralen Verfahren (Art. 12).
41
Art. 11a
1) Die Genehmigung wird im ordentlichen Verfahren erteilt, sofern der Antragsteller weder eine Genehmigung nach dem Verfahren der gegenseitigen Anerkennung oder dezentralisierten Verfahren (Art. 11b) noch eine Genehmigung nach dem zentralen Verfahren (Art. 12) vorweisen kann.
43
2) Der Antrag auf Genehmigung eines Arzneimittels ist an das Amt für Gesundheit zu richten.
44
3) Die Angaben und Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, das Genehmigungsverfahren und die Verpflichtungen des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels nach der Erteilung der Genehmigung bestimmen sich insbesondere nach den entsprechenden Regelungen der Richtlinie 2001/83/EG sowie der ausschliesslich für Tierarzneimittel geltenden Richtlinie 2001/82/EG.
45
4) Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für:
a) technologisch hochwertige Arzneimittel, insbesondere aus der Biotechnologie (Art. 12 und 19);
b) Arzneimittel für seltene Leiden (Art. 18).
46
Art. 11b
47Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentralisiertes Verfahren
1) Die Erteilung von Genehmigungen im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und im dezentralisierten Verfahren richtet sich nach dem Abkommen zwischen der Bundesregierung Österreichs und der Regierung Liechtensteins betreffend die automatische Anerkennung von in Österreich zugelassenen bzw. registrierten Human- und Tierarzneimitteln in Liechtenstein.
2) Der Antrag auf Änderung einer im gegenseitigen Anerkennungsverfahren oder dezentralisierten Verfahren erteilten Genehmigung und deren Bearbeitung bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008.
Art. 11c
Verfahren für den Vertrieb im Parallelimport
48
1) Das Amt für Gesundheit erteilt eine Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport, soweit Arzneimittel in Verkehr gebracht werden:
a) die einem auf Grundlage dieses Gesetzes genehmigten Arzneimittel entsprechen;
b) die aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat eingeführt werden; und
c) bei denen die für die schon genehmigten Arzneimittel erfolgte Beurteilung der Sicherheit und Wirksamkeit ohne jedes Risiko für den Schutz der Gesundheit verwendet werden kann.
49
1a) Hinsichtlich des Antrags auf Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport gilt Art. 11a sinngemäss.
50
2) Der Liechtensteinische Krankenkassenverband kann Genehmigungen im Verfahren nach Abs. 1 beantragen. Erteilte Genehmigungen berechtigen den Liechtensteinischen Krankenkassenverband jedoch nicht zum Inverkehrbringen der zugelassenen Arzneimittel.
51
3) Grosshändler können auf eine Genehmigung gemäss Abs. 2 Bezug nehmen, wenn sie beim Amt für Gesundheit für die Inanspruchnahme dieser Genehmigung eingetragen sind.
52
4) Die Regierung kann weiteren Institutionen und Körperschaften das Recht auf Antragstellung zur Genehmigung im Verfahren nach Abs. 1 erteilen.
53
Art. 12
1) Die Genehmigung wird im zentralen Verfahren erteilt, sofern es sich um Arzneimittel gemäss der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 handelt.
55
2) Der Antrag auf Genehmigung ist an die Europäische Arzneimittelagentur zu richten.
56
3) Die Angaben und Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, sowie das Verfahren über die Erteilung, die Aussetzung oder den Widerruf einer Genehmigung bestimmen sich nach den entsprechenden Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 726/2004.
57
4) Der Antrag auf Änderung oder Übertragung einer Genehmigung eines nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen Arzneimittels und dessen Bearbeitung bestimmt sich nach den Verordnungen (EG) Nr. 1234/2008 und Nr. 2141/96.
58
Art. 12a
59Veröffentlichungspflicht
Das Amt für Gesundheit stellt sicher, dass Entscheidungen über die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln in geeigneter Form veröffentlicht werden.
Art. 12b
60Arzneimittelüberwachung (Pharmakovigilanz)
1) Das Amt für Gesundheit betreibt ein Arzneimittel-Überwachungssystem (Pharmakovigilanz-System), das der Sammlung von für die Arzneimittelüberwachung nützlichen Informationen, insbesondere von Informationen über Nebenwirkungen von Arzneimitteln und Nebenwirkungen beim Menschen im Zusammenhang mit der Verwendung von Tierarzneimitteln und der wissenschaftlichen Auswertung dieser Informationen dient. In diesem System werden auch sämtliche verfügbaren Informationen über unsachgemässen Gebrauch und Missbrauch von Arzneimitteln berücksichtigt, die Auswirkungen auf die Bewertung der Vorteile und Risiken der Arzneimittel haben können.
2) Das Amt für Gesundheit stellt sicher, dass geeignete Informationen, die mit Hilfe dieses Systems ermittelt wurden, an die anderen EWR-Mitgliedstaaten und die Europäische Arzneimittelagentur weitergegeben werden.
3) Die Arzneimittelüberwachung für eine im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung oder im dezentralisierten Verfahren erteilte Genehmigung richtet sich nach dem Abkommen gemäss Art. 11b.
4) Die Arzneimittelüberwachung bestimmt sich nach den Regelungen der Richtlinien 2001/83/EG, 2001/82/EG, 2002/98/EG und 2001/20/EG sowie der Verordnungen (EG) Nr. 726/2004 und Nr. 540/95.
Art. 13
Pflichten der Genehmigungsinhaber
1) Der Inhaber einer Genehmigung ist verpflichtet, das Amt für Gesundheit unverzüglich zu unterrichten über:
61a) Aussendungen des Herstellers oder Verteilers betreffend die Arzneimittelsicherheit sowie über Rückrufe;
62
b) Widerrufe, Aussetzungen der Zulassung/Registrierung, über Rücknahmen oder über Beschlagnahmung im EWR-Referenzland sowie über eingetretene Änderungen des Arzneimittelprofils, der Packungsbeilage oder der Packung.
1a) Dem Inhaber einer Genehmigung muss ständig und kontinuierlich eine für die Arzneimittelüberwachung (Pharmakovigilanz) verantwortliche, entsprechend qualifizierte Person zur Verfügung stehen, die im EWR ansässig ist. Diese qualifizierte Person ist damit zu beauftragen, ein Pharmakovigilanz-System einzurichten, zu führen und bekannt gewordene Meldungen über Arzneimittelrisiken zu sammeln, zu bewerten und die notwendigen Massnahmen zu koordinieren.
63
1b) Die weiteren Pflichten des Inhabers einer Genehmigung, insbesondere die Pflicht zur Erfassung von vermuteten schwerwiegenden Nebenwirkungen und deren Mitteilung an das Amt für Gesundheit, bestimmen sich insbesondere nach den Richtlinien 2001/83/EG, 2001/82/EG und 2001/20/EG sowie der Verordnungen (EG) Nr. 726/2004 und Nr. 540/95.
64
2) Die Regierung kann nähere Bestimmungen mit Verordnung erlassen.
Art. 14
65Tatsächliches Inverkehrbringen
1) Der Inhaber einer Genehmigung hat das Amt für Gesundheit über den Termin für das tatsächliche Inverkehrbringen des Arzneimittels unter Berücksichtigung der unterschiedlichen genehmigten Verabreichungsformen zu informieren.
2) Er hat dem Amt für Gesundheit auch zu melden, wenn das Inverkehrbringen dieses Arzneimittels vorübergehend oder endgültig eingestellt wird. Diese Meldung erfolgt spätestens zwei Monate vor der Einstellung des Inverkehrbringens, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
3) Auf Aufforderung des Amtes für Gesundheit, insbesondere zu Zwecken der Pharmakovigilanz, stellt der Inhaber der Genehmigung dem Amt für Gesundheit alle Daten im Zusammenhang mit dem Umsatzvolumen des Arzneimittels sowie alle ihm vorliegenden Daten im Zusammenhang mit dem Verschreibungsvolumen zur Verfügung.
Art. 15
Abgabe im Einzelfall
1) Öffentliche Apotheken dürfen im Einzelfall auf Wunsch bestimmter Kunden rezeptpflichtige und nicht rezeptpflichtige Arzneimittel, die nicht vom Amt für Gesundheit genehmigt sind, unter folgenden Voraussetzungen aus einem EWR-Mitgliedstaat beschaffen und abgeben:
66
a) wenn im Zeitpunkt der Einfuhr feststeht, dass die Arzneispezialitäten zur Weitergabe an bestimmte Personen zu deren persönlichen Bedarf bestimmt sind, und dass die für eine Person bestimmte Menge drei für die Abgabe an Privatpersonen vorgesehene Handelspackungen einer Arzneispezialität nicht übersteigt;
b) wenn die beauftragte Apotheke ihre Aufzeichnungspflicht erfüllt, die zumindest folgende Angaben aufweisen muss:
1. Bezeichnung der Arzneispezialität;
2. Anzahl der eingeführten Handelspackungen unter Angabe der Packungsgrössen;
3. Staat, aus dem eingeführt wurde, und dort ansässige Lieferfirma;
4. Preis, zu dem die Arzneispezialität bezogen wurde;
5. Empfänger der Arzneispezialität;
6. gegebenenfalls Name und Berufssitz des verschreibenden Arztes;
c) diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und dem Amt für Gesundheit auf Verlangen vorzulegen.
67
2) Unter denselben Voraussetzungen steht den Drogerien das Recht zu, rezeptfreie und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel im Einzelfall zu beschaffen und abzugeben.
Art. 16
Gültigkeitsdauer und Verlängerung
68
1) Die Genehmigung ist fünf Jahre gültig.
2) Sie kann nach fünf Jahren auf Grundlage einer Neubeurteilung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses verlängert werden. Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bleiben vorbehalten.
69
3) Zu diesem Zweck legt der Inhaber der Genehmigung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Genehmigung einen Antrag auf Verlängerung mit den relevanten Unterlagen zur Prüfung vor:
a) dem Amt für Gesundheit für im Verfahren gemäss Art. 11a und 11c erteilte Genehmigungen;
b) der zuständigen österreichischen Behörde für im Verfahren gemäss Art. 11b erteilte Genehmigungen;
c) der Europäischen Arzneimittelagentur für Genehmigungen gemäss Art. 12.
70
4) Die Angaben und Unterlagen, die dem Antrag auf Verlängerung der Genehmigung beizufügen sind, und das Verlängerungsverfahren bestimmen sich nach den Regelungen der Richtlinie 2001/83/EG und 2001/82/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004.
71
5) Eine Genehmigung, die verlängert wird, gilt ohne zeitliche Begrenzung, es sei denn, die zuständige Behörde beschliesst in begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Pharmakovigilanz eine weitere Verlängerung um fünf Jahre.
72
Art. 16a
73
Erlöschen
1) Die Genehmigung erlischt, wenn:
a) das Arzneimittel innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung nicht tatsächlich in Verkehr gebracht wird;
b) sich das Arzneimittel, das nach der Genehmigung in Verkehr gebracht wurde, drei aufeinander folgende Jahre lang nicht mehr tatsächlich auf dem Markt befindet;
c) schriftlich darauf verzichtet wird;
d) ihre Gültigkeitsdauer abläuft.
2) Das Amt für Gesundheit kann aus Gründen des Gesundheitsschutzes für Mensch oder Tier Ausnahmen von Abs. 1 Bst. a und b gestatten.
3) Das Erlöschen einer im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung oder im dezentralisierten Verfahren erteilten Genehmigung richtet sich nach dem Abkommen gemäss Art. 11b.
4) Die Einzelheiten bestimmen sich nach den Regelungen der Richtlinien 2001/83/EG und 2001/82/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004.
Art. 16b
74
Aussetzung, Widerruf und Änderung
1) Die Genehmigung wird ausgesetzt, widerrufen oder geändert, wenn:
a) das Arzneimittel bei bestimmungsgemässem Gebrauch schädlich ist;
b) seine therapeutische Wirksamkeit fehlt;
c) das Arzneimittel die angegebene Zusammensetzung nach Art und Menge nicht aufweist;
d) die der Genehmigung zugrunde liegenden Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
e) das Nutzen-Risiko-Verhältnis unter den genehmigten Verwendungsbedingungen ungünstig ist;
f) die Etikettierung und Packungsbeilage von Arzneimitteln nicht den Vorgaben dieses Gesetzes und denjenigen der Richtlinie 2001/83/EG oder der Richtlinie 2001/82/EG entspricht;
g) das Arzneimittel für eine aufgrund anderer EWR-Rechtsvorschriften verbotene Verwendung angeboten wird;
h) die bei Tierarzneimitteln angegebene Wartezeit nicht ausreicht, um bei Lebensmitteln, die von dem behandelten Tier stammen, Rückstände auszuschliessen, die die Gesundheit des Verbrauchers gefährden können.
2) Die Aussetzung, der Widerruf oder die Änderung einer im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung oder im dezentralisierten Verfahren erteilten Genehmigung richtet sich nach dem Abkommen gemäss Art. 11b.
3) Das Amt für Gesundheit stellt sicher, dass Entscheidungen über die Aussetzung, den Widerruf oder die Änderung einer Genehmigung in geeigneter Form veröffentlicht werden.
4) Die Einzelheiten bestimmen sich nach den Regelungen der Richtlinien 2001/83/EG und 2001/82/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004.
Art. 17
Haftung
Die Genehmigung lässt die zivil- und strafrechtliche Haftung des Herstellers und gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person unberührt.
3. Besondere Bestimmungen für das Inverkehrbringen
Art. 18
75Arzneimittel für seltene Leiden
Das Inverkehrbringen von Arzneimitteln für seltene Leiden bestimmt sich nach den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 141/2000 und Nr. 847/2000.
Art. 19
76Technologisch hochwertige Arzneimittel, insbesondere aus der Biotechnologie
Das Inverkehrbringen technologisch hochwertiger Arzneimittel, insbesondere aus der Biotechnologie, bestimmt sich nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 726/2004.
4. Etikettierung und Packungsbeilage
Art. 23
Grundsatz
1) Die Etikettierung und die Packungsbeilage von Arzneimitteln müssen vollständige und verständliche Angaben und Informationen ent-halten, sodass ein hohes Schutzniveau des Verbrauchers gewährleistet ist.
2) Die Einzelheiten bestimmen sich insbesondere nach den Regelungen der Richtlinie 2001/83/EG und nach der ausschliesslich für Tierarzneimittel geltenden Richtlinie 2001/82/EG.
80
5. Anpreisung von Arzneimitteln (Werbung)
Art. 24
Grundsatz
Die Werbung für Arzneimittel umfasst alle Massnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern.
Art. 25
Werbung für Humanarzneimittel
Die Werbung für Humanarzneimittel, für deren Inverkehrbringen keine Genehmigung erteilt worden ist, ist verboten.
Art. 26
Aufsicht
1) Das Amt für Gesundheit beaufsichtigt die Werbung für Humanarzneimittel.
81
2) In Fällen unzulässiger Werbung trifft das Amt für Gesundheit geeignete Massnahmen insbesondere nach Massgabe der Regelungen der Richtlinie 2001/83/EG.
82
Art. 27
Öffentlichkeitswerbung
1) Für Arzneimittel, die nach ihrer Zusammensetzung und Zweckbestimmung so beschaffen und ausgelegt sind, dass sie ohne Tätigwerden eines Arztes für die Diagnose, Verschreibung oder Behandlung, erforderlichenfalls nach Beratung durch einen Apotheker, verwendet werden können, kann öffentlich geworben werden (Öffentlichkeitswerbung). Abs. 2 bis 5 bleiben vorbehalten.
83
2) Therapeutische Anweisungen in der Öffentlichkeitswerbung sind verboten, insbesondere für folgende Krankheiten:
a) Tuberkulose;
b) durch Geschlechtsverkehr übertragbare Krankheiten;
c) andere schwere Infektionskrankheiten;
d) Krebs und andere Tumorerkrankungen;
e) chronische Schlaflosigkeit;
f) Diabetes und andere Stoffwechselkrankheiten.
3) Die Öffentlichkeitswerbung nach Massgabe der Regelungen der Richtlinien 2001/83/EG und 2001/82/EG ist insbesondere verboten für:
84a) Arzneimittel, die gemäss Art. 39 Abs. 2 Bst. a nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen;
85
b) Arzneimittel, die psychotrope Substanzen oder Suchtstoffe enthalten.
c) erstattungsfähige Arzneimittel.
86
4) Die Verbote gemäss Abs. 2 und 3 gelten nicht für die von der Regierung genehmigten Impfkampagnen der Industrie.
87
5) Die direkte Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit durch die Industrie zum Zwecke der Verkaufsförderung ist untersagt.
88
6) Die Einzelheiten bestimmen sich nach den Regelungen der Richtlinien 2001/83/EG und 2001/82/EG.
89
Art. 28
Werbung bei den im Gesundheitswesen tätigen Personen
1) Die Werbung für Humanarzneimittel bei den zu seiner Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen im Sinne der Regelungen der Richtlinie 2001/83/EG hat folgende Angaben zu enthalten:
90a) die wesentlichen Informationen im Einklang mit der Zusammenfassung der Produkteigenschaften;
b) die Einstufung des Arzneimittels hinsichtlich der Abgabe an den Verbraucher;
c) den Einzelhandelsverkaufspreis oder Richttarif der verschiedenen Packungen und die Erstattungsbedingungen der Krankenversicherungsträger.
2) Im Rahmen der Verkaufsförderung für Arzneimittel bei den zu ihrer Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen ist es verboten, diesen eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile zu gewähren, anzubieten oder zu versprechen, es sei denn, sie sind von geringem Wert und für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang.
91
3) Der Repräsentationsaufwand im Zusammenhang mit Veranstaltungen zur Verkaufsförderung muss immer streng auf deren Hauptzweck begrenzt sein und darf nicht anderen Personen als Ärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe gelten.
92
4) Die zur Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigten Personen dürfen keine der aufgrund von Abs. 2 untersagten oder im Widerspruch zu Abs. 3 stehenden Anreize verlangen oder annehmen.
93
5) Die Bestimmungen des Abs. 2 stehen der direkten oder indirekten Bewirtung bei ausschliesslich berufsbezogenen und wissenschaftlichen Veranstaltungen nicht entgegen; der entsprechende Repräsentationsaufwand muss immer streng auf den wissenschaftlichen Hauptzweck der Veranstaltung begrenzt sein; er darf nicht anderen Personen als Ärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe gelten.
94
6) Die Einzelheiten bestimmen sich nach den Regelungen der Richtlinie 2001/83/EG.
95
Art. 29
Grundsatz
1) Zur Färbung von Arzneimitteln ist die Verwendung von Stoffen, die nach Massgabe von Kapitel XII von Anhang II EWRA zur Färbung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zulässig.
2) Die Einzelheiten bestimmen sich nach den Regelungen der Richtlinie 78/25/EWG.
B. Herstellung und Grosshandel
Art. 30
Grundsatz
1) Die Herstellung von Arzneimitteln, einschliesslich Ausgangsstoffe und klinische Prüfpräparate, umfasst sämtliche Arbeitsvorgänge der Heilmittelproduktion von der Beschaffung der Ausgangsstoffe über die Verarbeitung einschliesslich der Umfüllung und Abfüllung bis zur Verpackung, Lagerung und Auslieferung des Endproduktes, der Aufmachung, einschliesslich der Neuverpackung oder Neuetikettierung, wie sie insbesondere von Grosshändlern von Ausgangsstoffen durchgeführt werden, sowie die Einfuhr aus einem Nicht-EWR-Mitgliedstaat.
96
2) Die Herstellung von Arzneimitteln bedarf einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit (Herstellungsbewilligung).
97
3) Das Amt für Gesundheit übermittelt der Europäischen Arzneimittelagentur eine Kopie der Bewilligung.
98
Art. 31
Voraussetzungen
1) Der Antragsteller hat insbesondere nachzuweisen, dass er verfügt über:
a) geeignete Betriebsräume;
b) notwendige technische Ausrüstungen und Kontrollmöglichkeiten; und
c) mindestens eine ausreichend qualifizierte sachkundige Person, die insbesondere für die Tätigkeiten nach Art. 31a verantwortlich ist.
99
2) Der Antragsteller muss die herzustellenden oder einzuführenden Arzneimittel und Arzneimittelformen sowie den Ort ihrer Herstellung und/oder Kontrolle angeben.
100
3) Das Amt für Gesundheit erteilt die Herstellungsbewilligung erst, wenn es sich durch eine Inspektion vergewissert hat, dass die Angaben des Antragstellers zu den Voraussetzungen zutreffend sind.
101
4) Die Einzelheiten bestimmen sich nach den Regelungen der Richtlinien 2001/83/EG, 2003/94/EG, 2001/20/EG und 2005/28/EG sowie den ausschliesslich für Tierarzneimittel geltenden Richtlinien 2001/82/EG und 91/412/EWG.
102
Art. 31a
103
Pflichten der sachkundigen Person
1) Die sachkundige Person hat dafür zu sorgen, dass:
a) bei den im Inland hergestellten Arzneimitteln jede Charge von Arzneimitteln gemäss den geltenden Rechtsvorschriften und entsprechend den der Genehmigung für das Inverkehrbringen zugrunde gelegten Anforderungen hergestellt und kontrolliert worden ist;
b) bei aus einem Nicht-EWR-Mitgliedstaat eingeführten Arzneimitteln, unabhängig davon, ob sie im EWR hergestellt wurden, jede Arzneimittelcharge einer vollständigen qualitativen Analyse, einer quantitativen Analyse zumindest aller Wirkstoffe und sämtlichen sonstigen Versuchen oder Prüfungen unterzogen wurde, die erforderlich sind, um die Qualität der Arzneimittel entsprechend den der Genehmigung für das Inverkehrbringen zugrunde gelegten Anforderungen zu gewährleisten.
2) Sie muss in jedem Fall, insbesondere aber sobald die Arzneimittel in Verkehr gebracht werden, in einem Register oder in einem hierfür vorgesehenen gleichwertigen Dokument bescheinigen, dass jede Produktionscharge den Bestimmungen dieses Artikels entspricht. Die einzelnen Vorgänge sind fortlaufend in das Register oder in ein gleichwertiges Dokument einzutragen. Das Register oder das hierfür vorgesehene gleichwertige Dokument muss dem Amt für Gesundheit mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung stehen.
3) Die Einzelheiten über die Pflichten der sachkundigen Person bestimmen sich nach den Regelungen der Richtlinien 2001/83/EG und 2001/82/EG.
Art. 32
104Gute Herstellungspraxis
1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass alle Herstellungsvorgänge in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis und unter Beachtung der Auflagen und Bedingungen der Herstellungsbewilligung durchgeführt werden. Dies gilt auch für bestimmte Ausgangsträgerstoffe, die zusammen mit ihren spezifischen Anwendungsbedingungen von der EU-Kommission aufgelistet werden.
2) Bei aus Nicht-EWR-Mitgliedstaaten eingeführten Arzneimitteln, einschliesslich Ausgangsstoffen und Prüfpräparaten, hat der Importeur sich zu vergewissern, dass diese gemäss den Grundsätzen und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis hergestellt und kontrolliert wurden, die den vom EWR festgelegten Standards der Guten Herstellungspraxis zumindest gleichwertig sind. Der Importeur muss darüber hinaus sicherstellen, dass der Hersteller im Nicht-EWR-Mitgliedstaat für die Durchführung der jeweiligen Tätigkeit nach nationaler Regelung berechtigt ist.
Art. 33
Aufsicht
1) Das Amt für Gesundheit beaufsichtigt die Herstellung von Arzneimitteln.
105
2) Es stellt, insbesondere durch regelmässige Inspektionen, die Beachtung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis sicher.
106
3) Die Einzelheiten bestimmen sich nach den Regelungen der Richtlinien 2001/83/EG, 2003/94/EG und 2001/20/EG sowie nach den ausschliesslich für Tierarzneimittel geltenden Richtlinien 2001/82/EG und 91/412/EWG.
107
Art. 34
108Zertifikat
1) Innerhalb von 90 Tagen nach einer Inspektion gemäss Art. 33 und 45a wird dem Hersteller ein Zertifikat über die Gute Herstellungspraxis ausgestellt, wenn die Inspektion zu dem Ergebnis führt, dass der Hersteller die Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis einhält. Werden die Inspektionen im Rahmen des Verfahrens zur Zertifizierung betreffend die Monografien des Europäischen Arzneibuches durchgeführt, so wird ein Zertifikat ausgestellt.
2) Das Amt für Gesundheit registriert die von ihm ausgestellten Zertifikate über die Gute Herstellungspraxis in einer von der Europäischen Arzneimittelagentur geführten Datenbank.
Art. 35
Grundsatz
1) Der Grosshandel mit Arzneimitteln umfasst jede Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Lieferung, dem Anpreisen, dem entgeltlichen oder unentgeltliche Übertragen oder Überlassen oder der Ausfuhr von Arzneimitteln, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit, besteht.
109
2) Der Grosshandel mit Arzneimitteln bedarf einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit (Grosshandelsbewilligung).
110
3) Jeder Grosshändler, der nicht Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen ist und ein Arzneimittel aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat einführt, teilt diese Absicht dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen und dem Amt für Gesundheit mit.
111
Art. 36
Voraussetzungen
1) Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er über
a) geeignete und ausreichende Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen, und
b) sachkundiges Personal, insbesondere über einen eigens benannten Verantwortlichen,
verfügt.
2) Die Einzelheiten bestimmen sich nach den Regelungen der Richtlinien 2001/83/EG und 2001/82/EG.
112
3) Die besonderen Bestimmungen für Blut und Blutbestandteile bleiben vorbehalten.
113
Art. 38
115
Vermittlung
1) Personen, die Arzneimittel aus einem oder in einen EWR-Mitgliedstaat oder aus einem oder in ein Drittland vermitteln, ohne dass diese Arzneimittel im Inland gelagert werden, wird eine Grosshandelsbewilligung erteilt, sofern:
a) sie die Anforderungen an Grosshändler erfüllen;
b) die Vermittlungsgeschäfte, vorbehaltlich der sinngemässen Anwendung der Bestimmungen über die Lagerung, in Übereinstimmung mit den Regelungen der Richtlinien 2001/83/EG und 2001/82/EG sowie in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Leitlinien für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln erfolgen.
2) Die besonderen Bestimmungen für Blut und Blutbestandteile bleiben vorbehalten.
C. Einstufung, Abgabe und Anwendung
116
Art. 39
Einstufung
1) Bei der Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln legt das Amt für Gesundheit die Einstufung des jeweiligen Arzneimittels fest.
117
2) Für die Einstufung wird unterschieden zwischen:
a) Arzneimitteln auf Verschreibung;
b) Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nicht unterliegen.
3) Die Einstufung gemäss Abs. 2 bestimmt sich:
a) für Humanarzneimittel nach den Regelungen der Richtlinie 2001/83/EG;
b) für Tierarzneimittel nach den Regelungen der Richtlinie 2001/82/EG.
118
Art. 40
Verkaufskategorien
1) Bei der Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln legt das Amt für Gesundheit die Verkaufskategorie fest.
119
2) Es bestehen folgende Verkaufskategorien:
a) Abgabe durch Apotheken bei verschärfter ärztlicher Rezeptpflicht;
b) Abgabe durch Apotheken gegen ärztliches Rezept;
c) Abgabe durch Apotheken ohne ärztliches Rezept;
d) Abgabe durch Apotheken und Drogerien;
e) Abgabe durch alle Geschäfte.
3) Wird die Genehmigung im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung oder im dezentralisierten Verfahren erteilt, so richtet sich die Verkaufskategorie nach der Vorgabe der gemäss dem Abkommen nach Art. 11b zuständigen österreichischen Behörde.
120
Art. 40a
121Sicherstellung der Versorgung
Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels und Grosshändler, die dieses tatsächlich in Verkehr gebrachte Arzneimittel vertreiben, stellen eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung des Arzneimittels sicher, damit der Bedarf der Patienten gedeckt ist.
Art. 40b
122Abgabe im Detailhandel
1) Apotheken, Drogerien und zur Selbstdispensation berechtigte Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte dürfen Arzneimittel nach Massgabe ihrer Bewilligung und der Verkaufskategorie der Arzneimittel abgeben.
2) Die Einzelheiten bestimmen sich nach den Regelungen der Richtlinien 2001/83/EG und 2001/82/EG.
Art. 40c
123Verabreichung von Tierarzneimitteln
1) Für den Fall, dass es kein genehmigtes Tierarzneimittel gegen eine Erkrankung einer Tierart - unabhängig davon, ob die Tierart zur Nahrungsmittelerzeugung genutzt wird oder nicht - gibt, darf der verantwortliche Tierarzt, insbesondere zur Vermeidung unzumutbarer Leiden, in direkter Eigenverantwortung ausnahmsweise den betreffenden Tieren eines bestimmten Bestandes Arzneimittel nach den Regelungen der Richtlinie 2001/82/EG verabreichen.
2) Der Tierarzt darf in den Fällen des Abs. 1 das Arzneimittel persönlich verabreichen oder es von einem Dritten unter seiner Verantwortung verabreichen lassen.
3) Sind bei der Behandlung von Equiden pharmakologisch wirksame Stoffe, die in den Anhängen I bis III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 genannt sind, nicht ausreichend, so können pharmakologisch wirksame Stoffe, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 genannt sind (wesentliche Stoffe), angewendet werden. Solche Tierarzneimittel dürfen weder in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführte Wirkstoffe enthalten noch zur Verwendung für die Behandlung von in der genehmigten Zusammenfassung der Produktmerkmale aufgeführten Erkrankungen bestimmt sein, gegen die ein Tierarzneimittel für Equiden genehmigt ist. Jede Behandlung mit wesentlichen Stoffen ist verpflichtend vom behandelnden Tierarzt in den Equidenpass gemäss der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission einzutragen.
4) Bei Tierseuchen kann die Regierung zum Schutz des Tierbestandes, zur Verhinderung von Tierleid, zur Vorbeugung der Erregerausbreitung und zur Vermeidung oder Minderung wirtschaftlicher Schäden in Ermangelung anderer geeigneter Mittel die Verwendung immunologischer Tierarzneimittel ohne Genehmigung für das Inverkehrbringen vorläufig gestatten.
5) Die Einzelheiten bestimmen sich nach den Regelungen der Richtlinie 2001/82/EG.
Art. 41
Transparenz der Preisfestsetzung
1) Ergreift die Regierung Massnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln und ihrer Einbeziehung in das Krankenversicherungssystem, sind diese Massnahmen am Ziel der Volksgesundheit auszurichten.
2) Die Massnahmen sind allen Teilnehmern am Arzneimittelmarkt in den EWR-Mitgliedstaaten allgemein zugänglich zu machen, sodass diese überprüfen können, ob diese keine mengenmässigen Beschränkungen für die Ein- oder Ausfuhr oder Massnahmen gleicher Wirkung im Sinne von Art. 11 EWRA darstellen.
3) Die Einzelheiten bestimmen sich nach den Regelungen der Richtlinie 89/105/EWG.
E. Besondere Bestimmungen für Blut und Blutbestandteile
124
Art. 41a
125Grundsatz
Bei der Gewinnung und Testung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen, unabhängig von deren Verwendungszweck, sowie bei deren Verarbeitung, Lagerung und Verteilung, sofern sie zur Transfusion bestimmt sind, sind die in den Richtlinien 2002/98/EG und 2004/33/EG festgelegten Qualitäts- und Sicherheitsstandards anzuwenden.
Art. 41b
1) Wer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnung und Testung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen, unabhängig von deren Verwendungszweck, sowie im Zusammenhang mit deren Verarbeitung, Lagerung und Verteilung, sofern sie zur Transfusion bestimmt sind, ausübt, benötigt eine Bewilligung des Amtes für Gesundheit (Betriebsbewilligung).
127
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn nach Massgabe der Richtlinien 2002/98/EG und 2004/33/EG:
a) die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind; und
b) ein auf den Grundsätzen der Guten Herstellungspraxis beruhendes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.
128
Art. 41b
bis
129
Rückverfolgbarkeit und Hämovigilanz
1) Blutspendeeinrichtungen haben über ein System zur Identifizierung jeder einzelnen Blutspende und jeder einzelnen Einheit Blut und der daraus gewonnenen Bestandteile zu verfügen, das die uneingeschränkte Rückverfolgbarkeit zur Einrichtung, an die ein bestimmter Blutbestandteil geliefert worden ist, zum Verarbeitungsstadium, zum Spender wie auch zur Transfusion und zum Empfänger der Transfusion gewährleistet. Das System muss jede einzelne Blutspende und jede einzelne Art des Blutbestandteils fehlerfrei identifizieren.
2) Dem Amt für Gesundheit sind unmittelbar bei Bekanntwerden zu melden:
a) ernste Zwischenfälle (Unfälle und Fehler) im Zusammenhang mit der Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen, die die Qualität und Sicherheit beeinflussen könnten;
b) vermutete ernste unerwünschte Reaktionen im Rahmen einer Transfusion, die auf die Qualität und die Sicherheit von Blut und Blutbestandteilen zurückgeführt werden könnten;
c) ernste unerwünschte Reaktionen, die bei oder nach der Transfusion beobachtet wurden und auf die Qualität und die Sicherheit von Blut und Blutbestandteilen zurückgeführt werden könnten.
3) Blutspendeeinrichtungen haben über ein Verfahren zu verfügen, mit dem Blut und Blutbestandteile, die Gegenstand der in Abs. 2 genannten Meldungen sind, vorschriftsgemäss, wirksam und nachprüfbar von der Verteilung zurückgezogen werden können.
4) Sie legen jährlich dem Amt für Gesundheit einen vollständigen Bericht über ernste Zwischenfälle sowie ernste unerwünschte Reaktionen vor.
5) Die Aufzeichnungen und alle wichtigen Unterlagen sind während 30 Jahren aufzubewahren.
6) Die Einzelheiten richten sich nach den Regelungen der Richtlinien 2002/98/EG und 2005/61/EG.
Art. 41c
1) Das Amt für Gesundheit überprüft periodisch durch geeignete Kontrollmassnahmen, ob insbesondere die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
131
2) Die Einzelheiten richten sich nach den Regelungen der Richtlinien 2002/98/EG und 2004/33/EG.
132
Art. 41d
Datenschutz und Vertraulichkeit
133
1) Beim Umgang mit menschlichem Blut und Blutbestandteilen sind der Datenschutz und die Vertraulichkeit zu gewährleisten.
134
2) Vorbehalten bleibt der Datenzugriff durch das Amt für Gesundheit aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsschutzes.
135
F. Klinische Prüfung von Arzneimitteln an Menschen
136
Art. 41e
1) Bei jeder klinischen Prüfung eines Arzneimittels an Menschen haben alle an der klinischen Prüfung beteiligten Personen die Anforderungen der Guten Klinischen Praxis nach Massgabe der Richtlinien 2001/20/EG und 2005/28/EG einzuhalten.
138
2) Die Rechte, die Sicherheit und das Wohlergehen der Prüfungsteilnehmer haben Vorrang vor den Interessen der Wissenschaft und Gesellschaft.
139
Art. 41f
1) Mit der klinischen Prüfung eines Arzneimittels an Menschen darf erst begonnen werden, wenn:
141a) die von der Regierung bezeichnete Ethikkommission diese befürwortet hat;
142
b) die klinische Prüfung vorgängig dem Amt für Gesundheit gemeldet wurde; und
143
c) das Amt für Gesundheit keine begründeten Einwände erhoben hat.
144
2) Die Einzelheiten über die Durchführung von klinischen Prüfungen bestimmen sich im Übrigen nach den Regelungen der Richtlinien 2001/20/EG und 2005/28/EG.
145
IIa. Umgang mit menschlichen Geweben und Zellen
146
Art. 41g
147Grundsatz
Bei der Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen sind die in der Richtlinie 2004/23/EG festgelegten Qualitäts- und Sicherheitsstandards anzuwenden.
Art. 41h
1) Wer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von zur Verwendung beim Menschen bestimmten menschlichen Geweben und Zellen ausübt, benötigt eine Bewilligung des Amtes für Gesundheit (Betriebsbewilligung).
149
2) Personen, die menschliche Gewebe oder Zellen aus einem oder in einen EWR-Mitgliedstaat oder aus einem oder in ein Drittland vermitteln, ohne dass diese im Inland gelagert werden, benötigen ebenfalls eine Bewilligung.
150
3) Die Bewilligung wird erteilt, wenn nach Massgabe der Richtlinie 2004/23/EG:
a) die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind; und
b) ein auf den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beruhendes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.
151
Art. 41h
bis
152
Rückverfolgbarkeit und Vigilanz
1) Sämtliche menschlichen Gewebe und Zellen, die in Liechtenstein beschafft, verarbeitet, gelagert oder verteilt werden, müssen vom Spender zum Empfänger und umgekehrt zurückverfolgt werden können. Diese Rückverfolgbarkeit betrifft auch alle einschlägigen Daten über Produkte und Materialien, die mit diesen Geweben und Zellen in Berührung kommen.
2) Alle Personen oder Einrichtungen, die menschliche Gewebe und Zellen im Sinne der Richtlinie 2004/23/EG verwenden, teilen den an der Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung menschlicher Gewebe und Zellen beteiligten Einrichtungen alle relevanten Informationen mit, um die Rückverfolgbarkeit zu erleichtern und die Qualitäts- und Sicherheitskontrolle zu gewährleisten.
3) Die nach der Richtlinie 2004/23/EG verantwortliche Person stellt sicher, dass dem Amt für Gesundheit jeder schwerwiegende Zwischenfall und jede schwerwiegende unerwünschte Reaktion im Sinne der Richtlinie 2004/23/EG gemeldet und dem Amt für Gesundheit ein Bericht über die Ursachen und Folgen unterbreitet wird.
4) Jede Gewebeeinrichtung stellt sicher, dass ein genaues, zügiges und überprüfbares Verfahren vorhanden ist, mit dem sie jedes Produkt von der Verteilung zurückziehen kann, das mit einem schwerwiegenden Zwischenfall oder einer schwerwiegenden unerwünschten Reaktion in Verbindung stehen könnte.
5) Die Aufzeichnungen und alle wichtigen Unterlagen sind während 30 Jahren aufzubewahren.
6) Die Einzelheiten richten sich nach den Regelungen der Richtlinien 2004/23/EG und 2006/86/EG.
Art. 41i
1) Das Amt für Gesundheit überprüft periodisch durch geeignete Kontrollmassnahmen, ob insbesondere die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
154
2) Die Einzelheiten richten sich nach den Regelungen der Richtlinie 2004/23/EG.
155
Art. 41k
Datenschutz und Vertraulichkeit
156
1) Beim Umgang mit menschlichen Gewebe und Zellen sind der Datenschutz und die Vertraulichkeit zu gewährleisten.
157
2) Vorbehalten bleibt der Datenzugriff durch das Amt für Gesundheit aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsschutzes.
158
Art. 42
Meldung
1) Wer erstmals Arzneimittel, die die Voraussetzungen für ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, in Liechtenstein in Verkehr bringt, hat vorgängig beim Amt für Gesundheit eine Genehmigung nach Art. 11a, 11b oder 11c einzuholen oder muss dem Amt für Gesundheit eine Genehmigung gemäss Art. 12 vorlegen.
159
2) Das Amt für Gesundheit führt ein Verzeichnis der Genehmigungsinhaber.
160
Art. 43
Hinweise
1) Wer Arzneimittel, die die Voraussetzungen für ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich abgibt, hat den Abnehmer auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, hinzuweisen.
2) Das Amt für Gesundheit erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form des Hinweises.
161
Art. 44
Nachweise
1) Wer Arzneimittel, die die Voraussetzungen für ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich abgibt, hat hierüber Nachweis zu führen.
2) Für Hersteller und Grosshändler enthält dieser Nachweis insbesondere Angaben über:
a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers;
b) den Zeitpunkt der Abgabe.
3) Ärzte, Apotheken und Drogerien erfüllen ihre Nachweispflicht durch entsprechende Aufzeichnungen im Rahmen ihrer Geschäftsunterlagen.
4) Der Nachweis ist fünf Jahre vollständig und geordnet aufzubewahren.
IV. Organisation und Durchführung
Art. 45
1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dieses Gesetzes dem Amt für Gesundheit.
163
2) Dem Amt für Gesundheit obliegen insbesondere:
164a) die Erteilung und der Widerruf von Genehmigungen für das Inverkehrbringen in ihrem Zuständigkeitsbereich;
165
b) die Erteilung und der Widerruf von Herstellungsbewilligungen;
c) die Erteilung und der Widerruf von Grosshandelsbewilligungen;
d) die Aufsicht über die Werbung mit Arzneimitteln sowie das Treffen geeigneter Massnahmen in Fällen unzulässiger Werbung;
e) die Erstellung eines Verzeichnisses der Arzneimittel, für deren Abgabe an den Verbraucher eine ärztliche Verschreibung nach Massgabe der Regelungen der Richtlinie 2001/83/EG erforderlich ist, und die Übermittlung dieses Verzeichnisses an die EFTA-Überwachungsbehörde;
166
f) die Beantragung von Massnahmen bei der EFTA-Überwachungsbehörde in bezug auf eine Änderung der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90;
g) die Marktüberwachung;
h) die Führung eines EWR-Arzneimittelregisters gemäss Art. 9a;
167
i) die Erteilung und der Widerruf von Betriebsbewilligungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Blut, Blutbestandteilen, Geweben oder Zellen menschlicher Herkunft.
168
Art. 45a
Inspektionen und Verwaltungsmassnahmen
169
1) Das Amt für Gesundheit führt regelmässige und erforderlichenfalls unangemeldete Inspektionen durch:
170a) in Herstellungs- und Handelsbetrieben sowie in Laboratorien, die vom Inhaber einer Herstellungsbewilligung mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt worden sind;
171
b) in Einrichtungen und Betrieben, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Blut, Blutbestandteilen, Geweben oder Zellen menschlicher Herkunft ausüben;
172
c) bei Stellen, die klinische Prüfungen von Arzneimitteln durchführen oder an solchen beteiligt sind;
173
d) in Betrieben, die nach Massgabe von Art. 15 Arzneimittel aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat beschaffen und an ihre Kunden abgeben.
174
e) in Einrichtungen und Räumlichkeiten von Personen, bei denen der Verdacht von Übertretungen gegen dieses Gesetz besteht.
175
2) Das Amt für Gesundheit kann insbesondere:
176a) zur Prüfung und Analyse von Arzneimitteln sowie menschlichen Geweben und Zellen Proben entnehmen und Unterlagen prüfen, die sich auf den Gegenstand der Inspektion beziehen, und allenfalls ein Arzneimittelkontrolllabor mit der Prüfung beauftragen;
177
b) Beanstandungen aussprechen und unter Setzung einer angemessenen Frist Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen;
178
c) Genehmigungen und Bewilligungen aussetzen oder widerrufen sowie Betriebe schliessen;
179
d) gesundheitsgefährdende oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Produkte beschlagnahmen, verwahren oder vernichten;
180
e) das Vertreiben und Abgeben von Arzneimitteln sowie menschlichen Geweben und Zellen verbieten sowie den unverzüglichen Rückruf von Arzneimitteln, menschlichen Geweben und Zellen vom Markt oder die Verbreitung von schadensverhütenden Verhaltensempfehlungen anordnen;
181
f) unangemeldet die Räumlichkeiten, Aufzeichnungen und Unterlagen der Inhaber von Bewilligungen oder Genehmigungen für das Inverkehrbringen oder anderer Unternehmen, die vom Inhaber dieser Genehmigung mit den Aufgaben der Pharmakovigilanz beauftragt wurden, überprüfen;
182
g) unzulässige Werbemittel beschlagnahmen, amtlich verwahren, vernichten sowie deren Verwendung verbieten und dieses Verbot auf Kosten der Verantwortlichen veröffentlichen.
183
3) Das Amt für Gesundheit trifft alle zweckdienlichen Massnahmen, damit die Abgabe eines Arzneimittels untersagt und dieses aus dem Verkehr gezogen wird, wenn:
a) das Arzneimittel bei bestimmungsgemässem Gebrauch schädlich ist;
b) die therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels fehlt;
c) das Nutzen-Risiko-Verhältnis unter den genehmigten Verwendungsbedingungen ungünstig ist;
d) das Arzneimittel nicht die angegebene Zusammensetzung nach Art und Menge aufweist;
e) die Kontrollen der Arzneimittel und/oder der Bestandteile und der Zwischenprodukte nicht durchgeführt worden sind oder ein anderes Erfordernis oder eine andere Voraussetzung für die Erteilung der Herstellungsgenehmigung nicht erfüllt worden ist; oder
f) die bei Tierarzneimitteln angegebene Wartezeit nicht ausreicht, um bei Lebensmitteln, die von dem behandelten Tier stammen, Rückstände auszuschliessen, die die Gesundheit des Konsumenten gefährden können.
184
4) Führt eine Inspektion zu einem Ergebnis, dass der Hersteller die Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis nicht einhält, wird diese Information in einer von der Europäischen Arzneimittelagentur geführten Datenbank registriert.
185
Art. 45b
186Unabhängigkeit und Transparenz
1) Das Amt für Gesundheit stellt im Hinblick auf die Gewährleistung von Unabhängigkeit und Transparenz sicher, dass Mitarbeiter, Berichterstatter und Sachverständige, die mit der Genehmigung und Überwachung von Arzneimitteln befasst sind, keinerlei finanzielle oder sonstige Interessen in der pharmazeutischen Industrie haben, die ihre Neutralität beeinflussen könnten. Diese Personen geben jährlich eine Erklärung über ihre finanziellen Interessen ab.
2) Die Einzelheiten richten sich nach den Regelungen der Richtlinien 2001/83/EG und 2001/82/EG.
Art. 45c
187Zusammenarbeit
1) Das Amt für Gesundheit arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit der Europäischen Arzneimittelagentur sowie den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten nach Massgabe dieses Gesetzes sowie der relevanten EWR-Rechtsvorschriften eng zusammen und übermittelt diesen alle sachdienlichen Informationen. Insbesondere sind Informationen über ernste unerwünschte Reaktionen und ernste Zwischenfälle zu übermitteln, um zu gewährleisten, dass Arzneimittel sowie menschliche Gewebe und Zellen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie mangelhaft sind, der Verwendung entzogen und vernichtet werden.
2) Die Informationspflichten des Amtes für Gesundheit richten sich nach den Regelungen der Richtlinien 2001/83/EG, 2001/82/EG, 2001/20/EG, 2002/98/EG und 2004/23/EG; für die Informationspflichten im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung oder im dezentralisierten Verfahren gelten die Vorschriften des Abkommens gemäss Art. 11b.
Art. 46
Übertragung von Tätigkeiten an Dritte
1) Die Regierung kann mit Verordnung und unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung die Prüfung von Bewilligungs- und Genehmigungsanträgen nach diesem Gesetz in- oder ausländischen Fachorganisationen übertragen, sofern dies mit den EWR-Rechtsvorschriften vereinbar ist.
188
2) Eine Übertragung von Tätigkeiten an Dritte aufgrund von Staatsverträgen bleibt vorbehalten.
Art. 47
Vergehen
1) Vom Landgericht ist, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen vorliegt, wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer:
a) Arzneimittel oder menschliche Gewebe oder Zellen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ohne Bewilligung (Art. 30, 35, 38, 41b, 41h) oder Genehmigung (Art. 9) herstellt, beschafft, prüft, abgibt, einführt, ausführt, aufbewahrt, vermittelt, anpreist;
189
b) Arzneimittel zur Weitergabe, Verarbeitung, Prüfung oder berufsmässigen Anwendung an dazu nicht berechtigte Personen und Betriebe liefert;
c) Arzneimittel oder menschliche Gewebe oder Zellen an Personen abgibt, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie sie missbräuchlich verwenden;
190
d) verbotswidrig den Vertrieb von Arzneimitteln unternimmt;
191
e) einen Arzneimittelbetrieb mit Sitz, Geschäftsniederlassung oder Verkaufsstelle im Inland ohne Bewilligung betreibt;
f) im Inland Arzneimittel gewerbsmässig herstellt oder im Grosshandel abgibt, ohne im Besitze einer entsprechenden Bewilligung zu sein;
g) ohne Bewilligung zum Vertrieb Arzneimittel oder menschliche Gewebe oder Zellen in Verkehr setzt oder an solche Personen oder Firmen liefert, die nicht befugt sind, sie weiter abzugeben oder berufsmässig anzuwenden;
192
h) verbotswidrig im Detailhandel Arzneimittel an Verbraucher abgibt.
i) klinische Prüfungen von Arzneimitteln an Menschen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes durchführt;
193
k) Blut oder Blutbestandteile entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder ohne Bewilligung gewinnt, testet, verarbeitet, lagert oder verteilt;
194
l) menschliches Gewebe oder Zellen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder ohne Bewilligung beschafft, testet, verarbeitet, konserviert, lagert oder verteilt.
195
m) die Pharmakovigilanz betreffenden Informationen ohne vorherige oder gleichzeitige Mitteilung an das Amt für Gesundheit öffentlich bekannt macht.
196
Beide Strafen können miteinander verbunden werden.
2) Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
3) Die in Abs. 1 genannten Vergehenstatbestände verjähren in zwei Jahren.
Art. 48
Verwaltungsübertretungen
197
1) Vom Amt für Gesundheit ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken zu bestrafen, wer:
198
a) sich nicht an die allgemein anerkannten Grundsätze der pharmazeutischen Wissenschaft hält;
b) Arzneimittel oder menschliche Gewebe oder Zellen lagert, zu deren Abgabe, Verarbeitung oder Anwendung er nicht befugt ist;
199
c) Bestellungen von Arzneimitteln oder menschlichen Geweben oder Zellen, die er dem Besteller nicht selbst abzugeben befugt ist, vermittelt;
200
d) ein Arzneimittel im Gross- oder Detailhandel vertreibt oder dafür vorgesehene Werbung betreibt, ohne dass das Inverkehrbringen des Arzneimittels zuvor genehmigt worden ist oder wer ein solches Arzneimittel im Rahmen einer Bewilligung zur Ausübung eines Berufes des Gesundheitswesens ohne Bewilligung des Amtes für Gesundheit für die Abgabe derartiger Arzneimittel abgibt oder anwendet;
201
e) Arzneimittel entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes bezeichnet oder deren Verpackungen beschriftet, insbesondere Phantasienamen und Geheimbezeichnungen verwendet;
f) öffentliche Anpreisungen von Arzneimitteln unternimmt, die einen rechtswidrigen Inhalt haben, aufdringlich sind, zur Täuschung Anlass geben oder vom Amt für Gesundheit nicht als zulässig befunden worden sind;
202
f
bis) verbotswidrig eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (Art. 28);
203
g) Mittel zu Zwecken, die Arzneimitteln zukommen, entgegen den für Arzneimittel geltenden Bestimmungen anpreist;
h) als Verantwortlicher nicht für die Einhaltung der Vorschriften über die erforderlichen Räume, Einrichtungen und Geräte, über die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Arzneimitteln oder menschlichen Geweben oder Zellen, über die Unabhängigkeit des fachlich Verantwortlichen, über die Buchführung und Aufbewahrungspflicht, über die Meldepflicht und über die Anzeigepflicht Sorge trägt;
204
i) verbotswidrig Berufs- und Geschäftsbezeichnungen verwendet;
k) einen Arzneimittelbetrieb, eine Blutspendeeinrichtung, eine Gewebeeinrichtung, eine öffentliche Apotheke oder Drogerie, soweit diese beiden letzteren ohne Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln bzw. zur Beschaffung von menschlichen Geweben oder Zellen befugt sind, führt und nicht Gewähr bietet für die fachtechnische Leitung des Betriebes sowie für die fachmännische Herstellung der Arzneimittel bzw. der Beschaffung von menschlichen Geweben oder Zellen;
205
l) verbotswidrig Auskündungen verwendet oder wahrheitswidrige Angaben macht in Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Schriftstücken, die Arzneimittel oder menschliche Gewebe oder Zellen betreffen;
206
m) verbotswidrige Verpackungen und Beschriftungen für Arzneimittel im Grosshandel abgibt;
n) ohne Bewilligung Tierarzneimittel einschliesslich Medizinalfutterkonzentrate und Medizinalfutter anpreist oder in Verkehr bringt;
o) rezeptpflichtige Tierarzneimittel ohne vorliegendes Rezept abgibt, bezieht, lagert, dem Futter beimischt oder anwendet;
p) sich einer gemäss den Vorschriften dieses Gesetzes angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Art und Weise verunmöglicht.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 49
Durchführungsverordnungen und Ermächtigung
207
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über die:
a) Durchführung des Genehmigungs- und Bewilligungsverfahrens;
b) Erhebung von Gebühren für Genehmigungen, Bewilligungen und andere Leistungen des Amtes für Gesundheit oder beauftragter Dritter.
208
2) Sie wird ermächtigt, das Abkommen gemäss Art. 11b im Einvernehmen mit Österreich der Weiterentwicklung des massgebenden EWR-Besitzstandes anzupassen.
209
Art. 50
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
(Art. 4 Abs. 3)
Titel und Fundstellen der EWR-Rechtsvorschriften
EWR-Rechtsvorschriften
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Titel der EWR-Rechtsvorschriften
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Fundstellen im Amtsblatt
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Fundstellen im Anh. II Kap. XIII der EWR-Rechtssammlung
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78/25/EWG
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Richtlinie 78/25/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Stoffe, die Arzneimitteln zum Zweck der Färbung hinzugefügt werden dürfen
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4.01
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86/609/EWG
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Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftlichen Zwecke verwendeten Tiere
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7.01
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93/41/EWG
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Richtlinie 93/41/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Aufhebung der Richtlinie 87/22/EWG zur Angleichung der einzelstaatlichen Massnahmen betreffend das Inverkehrbringen technologisch hochwertiger Arzneimittel, insbesondere aus der Biotechnologie
|
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8.01
|
89/105/EWG
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Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Massnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme
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9.01
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2377/90
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Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
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14.01
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91/412/EWG
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Richtlinie 91/412/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Tierarzneimittel
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15a.01
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297/95
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Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln
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15h.01
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2743/98
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Verordnung (EG) Nr. 2743/98 des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln
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15h.02
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494/2003
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Verordnung (EG) Nr. 494/2003 der Kommission vom 18. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln
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15h.03
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540/95
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Verordnung (EG) Nr. 540/95 der Kommission vom 10. März 1995 zur Festlegung der Bestimmungen für die Mitteilung von vermuteten unerwarteten, nicht schwerwiegenden Nebenwirkungen, die innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft an gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2309/93 zugelassenen Human- oder Tierarzneimitteln festgestellt werden
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15i.01
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2141/96
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Verordnung (EG) Nr. 2141/96 der Kommission vom 7. November 1996 über die Prüfung eines Antrags auf Übertragung einer Zulassung für ein in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates fallendes Arzneimittel
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15l.01
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141/2000
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Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden
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15m.01
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847/2000
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Verordnung (EG) Nr. 847/2000 der Kommission vom 27. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen für die Anwendung der Kriterien für die Ausweisung eines Arzneimittels als Arzneimittel für seltene Leiden und von Definitionen für die Begriffe "ähnliches Arzneimittel" und "klinische Überlegenheit"
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15n.01
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2001/20/EG
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Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln
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15o.01
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2005/28/EG
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Richtlinie 2005/28/EG der Kommission vom 8. April 2005 zur Festlegung von Grundsätzen und ausführlichen Leitlinien der guten klinischen Praxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate sowie von Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr solcher Produkte
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15zf.01
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2001/82/EG
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Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel
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15p.01
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2004/28/EG
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Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel
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15p.02
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2001/83/EG
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Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
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15q.01
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2004/24/EG
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Richtlinie 2004/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
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15q.05
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2004/27/EG
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Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
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15q.04
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2003/63/EG
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Richtlinie 2003/63/EG der Kommission vom 25. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
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15q.02
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2003/94/EG
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Richtlinie 2003/94/EG der Kommission vom 8. Oktober 2003 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellpraxis für Humanarzneimittel und für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate
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15t.01
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2002/98/EG
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Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards und für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG
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15u.01
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2004/33/EG
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Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile
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15v.01
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2005/61/EG
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Richtlinie 2005/61/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen
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15va.01
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2005/62/EG
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Richtlinie 2005/62/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen
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15vb.01
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2004/23/EG
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Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen
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15w.01
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2006/17/EG
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Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen
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15y.01
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2006/86/EG
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Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen
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15z.01
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1950/2005
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Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäss der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel
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15za.01
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726/2004
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Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittelagentur
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15zb.01
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2049/2005
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Verordnung (EG) Nr. 2049/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festlegung, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, von Regeln für die Entrichtung von Gebühren an die Europäische Arzneimittel-Agentur durch Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen sowie für deren administrative Unterstützung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur
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15zc.01
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507/2006
|
Verordnung (EG) Nr. 507/2006 der Kommission vom 29. März 2006 über die bedingte Zulassung von Humanarzneimitteln, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen
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15zd.01
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1277/2005
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Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27.7.2005 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenaustauschstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern.
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15ze.01
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1
Titel abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
2
Art. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
3
Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
4
Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
5
Art. 2 Abs. 3 Bst. p eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
6
Art. 2 Abs. 3 Bst. q eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
7
Art. 2 Abs. 3 Bst. r eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
8
Art. 3 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
9
Art. 4 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
10
Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
11
Art. 4 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
12
Art. 4 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
13
Art. 4 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
14
Art. 4 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
15
Art. 4 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
16
Art. 4 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
17
Art. 4 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
18
Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
19
Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
20
Art. 4 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
21
Überschrift vor Art. 5 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
22
Art. 5 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
23
Art. 6 aufgehoben durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
24
Art. 7 aufgehoben durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
25
Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
26
Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
27
Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 59 und
LGBl. 2007 Nr. 140.
28
Art. 9 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
29
Art. 9 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
30
Art. 9a Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
31
Art. 9a Abs. 1 eingefügt durch
LGBl. 2002 Nr. 59 und abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
32
Art. 9a Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
33
Art. 9b eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
34
Überschrift vor Art. 10 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
35
Art. 10 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
36
Art. 11 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
37
Art. 11 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
38
Art. 11 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
39
Art. 11 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
40
Art. 11 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
41
Art. 11 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
42
Art. 11a Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
43
Art. 11a Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
44
Art. 11a Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2002 Nr. 59 und abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
45
Art. 11a Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
46
Art. 11a Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
47
Art. 11b abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
48
Art. 11c Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
49
Art. 11c Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
50
Art. 11c Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
51
Art. 11c Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
52
Art. 11c Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2002 Nr. 59 und
LGBl. 2007 Nr. 140.
53
Art. 11c Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
54
Art. 12 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
55
Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
56
Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
57
Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
58
Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
59
Art. 12a abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
60
Art. 12b eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
61
Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
62
Art. 13 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
63
Art. 13 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
64
Art. 13 Abs. 1b eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
65
Art. 14 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
66
Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
67
Art. 15 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
68
Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
69
Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
70
Art. 16 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
71
Art. 16 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
72
Art. 16 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
73
Art. 16a eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
74
Art. 16b eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
75
Art. 18 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
76
Art. 19 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
77
Art. 20 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
78
Art. 21 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
79
Art. 22 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
80
Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
81
Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
82
Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100 und
LGBl. 2007 Nr. 140.
83
Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
84
Art. 27 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
85
Art. 27 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
86
Art. 27 Abs. 3 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
87
Art. 27 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
88
Art. 27 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
89
Art. 27 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
90
Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
91
Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
92
Art. 28 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
93
Art. 28 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
94
Art. 28 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
95
Art. 28 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
96
Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
97
Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
98
Art. 30 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
99
Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
100
Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
101
Art. 31 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100 und abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
102
Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
103
Art. 31a eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
104
Art. 32 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
105
Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
106
Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
107
Art. 33 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
108
Art. 34 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
109
Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
110
Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
111
Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
112
Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
113
Art. 36 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
114
Art. 37 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
115
Art. 38 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
116
Überschrift vor Art. 39 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
117
Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
118
Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
119
Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
120
Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
121
Art. 40a abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
122
Art. 40b eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
123
Art. 40c eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
124
Überschrift vor Art. 41a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
125
Art. 41a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
126
Art. 41b Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
127
Art. 41b Abs. 1 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100 und abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
128
Art. 41b Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
129
Art. 41bbis eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
130
Art. 41c Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
131
Art. 41c Abs. 1 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100 und abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
132
Art. 41c Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
133
Art. 41d Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
134
Art. 41d Abs. 1 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
135
Art. 41d Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100 und abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
136
Überschrift vor Art. 41e eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
137
Art. 41e Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
138
Art. 41e Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
139
Art. 41e Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
140
Art. 41f Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
141
Art. 41f Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
142
Art. 41f Abs. 1 Bst. a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
143
Art. 41f Abs. 1 Bst. b eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100 und abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
144
Art. 41f Abs. 1 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100 und abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
145
Art. 41f Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
146
Überschrift vor Art. 41g eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
147
Art. 41g eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
148
Art. 41h Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
149
Art. 41h Abs. 1 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100 und abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
150
Art. 41h Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
151
Art. 41h Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
152
Art. 41hbis eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
153
Art. 41i Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
154
Art. 41i Abs. 1 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100 und abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
155
Art. 41i Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
156
Art. 41k Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
157
Art. 41k Abs. 1 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
158
Art. 41k Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100 und abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
159
Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 59 und
LGBl. 2007 Nr. 140.
160
Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
161
Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
162
Art. 45 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
163
Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
164
Art. 45 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
165
Art. 45 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
166
Art. 45 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
167
Art. 45 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
168
Art. 45 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
169
Art. 45a Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
170
Art. 45a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
171
Art. 45a Abs. 1 Bst. a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
172
Art. 45a Abs. 1 Bst. b eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
173
Art. 45a Abs. 1 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
174
Art. 45a Abs. 1 Bst. d eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
175
Art. 45a Abs. 1 Bst. e eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
176
Art. 45a Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100 und abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
177
Art. 45a Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
178
Art. 45a Abs. 2 Bst. b eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
179
Art. 45a Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
180
Art. 45a Abs. 2 Bst. d eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
181
Art. 45a Abs. 2 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
182
Art. 45a Abs. 2 Bst. f eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
183
Art. 45a Abs. 2 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
184
Art. 45a Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
185
Art. 45a Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
186
Art. 45b abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
187
Art. 45c eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
188
Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 59.
189
Art. 47 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
190
Art. 47 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
191
Art. 47 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
192
Art. 47 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
193
Art. 47 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
194
Art. 47 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
195
Art. 47 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
196
Art. 47 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
197
Art. 48 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
198
Art. 48 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
199
Art. 48 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
200
Art. 48 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
201
Art. 48 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
202
Art. 48 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
203
Art. 48 Abs. 1 Bst. fbis eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
204
Art. 48 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
205
Art. 48 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
206
Art. 48 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 100.
207
Art. 49 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
208
Art. 49 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
209
Art. 49 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 336.
210
Anhang abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 336.