0.110.032.42
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 145 ausgegeben am 9. Juli 1999
Kundmachung
vom 29. Juni 1999
des Beschlusses Nr. 15/1999 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Januar 1999
Zustimmung des Landtags: 21. April 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 1999
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 15/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 15/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 15/1999
vom 29. Januar 1999
über die Änderung des Anhangs XIII(Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/98 vom 18. Dezember 1998 geändert.
Das Protokoll Nr. 9 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge1 ersetzt seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Januar 1995 das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und Strasse2.
In den Art. 11 und 12 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens ist eine Sonderregelung für den Transitverkehr von Lastkraftwagen durch Österreich und für den grenzüberschreitenden Strassengüterkraftverkehr mit Österreich auf der Grundlage von Transitrechten (Ökopunkten) vorgesehen.
In der Verordnung (EG) Nr. 3298/943 der Kommission vom 21. Dezember 1994 werden verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem durch Art. 11 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens begründeten System von Transitrechten (Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich festgelegt.
Die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 19964 geändert.
Das Protokoll Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission und die Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission sind in das Abkommen aufzunehmen.
Die in Kapitel VI Buchstabe A Nummer 6 des Anhangs I der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens enthaltenen Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten5, sind in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 26a (Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates) Folgendes angefügt:
"und geändert und ergänzt durch:
- 1 94 N: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, angepasst durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1).
- 394 R 3298: Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Transitrechten (Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich, begründet durch Art. 11 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 20).
- 396 R 1524: Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich (ABl. L 190 vom 31.7.1996, S. 13)."
Art. 2
Die Anpassungen a bis g unter Nummer 26a (Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates) des Anhangs XIII des Abkommens erhalten folgende Fassung:
"a) Art. 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Bei Beförderungen aus einer Vertragspartei nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in der Vertragspartei, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegstrecke nicht, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren."
b) Art. 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"Die in bilateralen Abkommen zwischen EFTA-Staaten und den jeweiligen Drittländern enthaltenen Vorschriften für die in Abs. 2 genannten Beförderungen aus einem EFTA-Staat nach einem Drittland, die es aufgrund bilateraler Genehmigungen oder einer freizügigen Regelung gestatten, dass Be- oder Entladungen in einer Vertragspartei auch von Transportunternehmen durchgeführt werden, die nicht in dieser Vertragspartei niedergelassen sind, werden von dieser Verordnung nicht berührt, sofern der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Transportunternehmern der Gemeinschaft und Transportunternehmern der EFTA-Staaten gewahrt bleibt."
c) Die EFTA-Staaten erkennen die von den Mitgliedstaaten der EG gemäss der Verordnung erteilte Gemeinschaftslizenz an. Für die Zwecke dieser Anerkennung wird in den Allgemeinen Bestimmungen über die Gemeinschaftslizenz in Anhang I dieser Verordnung der Ausdruck "Gemeinschaft" durch den Ausdruck "Gemeinschaft, Island, Liechtenstein und Norwegen" und der Ausdruck "Mitgliedstaaten" durch den Ausdruck "EG-Mitgliedstaat(en) und/oder Island, Liechtenstein und Norwegen" ersetzt.
d) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die von den EFTA-Staaten gemäss der durch Teil b des Anhangs I in der Anlage 1 dieses Anhangs geänderten Verordnung erteilten Lizenzen an.
e) Die von den EFTA-Staaten erteilten Lizenzen müssen dem Muster in Anlage 1 dieses Anhangs entsprechen."
Art. 3
Anlage 1 des Anhangs XIII des Abkommens wird durch die im Anhang dieses Beschlusses beigefügte Anlage ersetzt.
Art. 4
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 26a (Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates) folgende Nummer angefügt:
"26aa. 1 94 N: Protokoll Nr. 9 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, angepasst durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1), geändert und ergänzt durch:
- 394 R 3298: Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Transitrechten (Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich, begründet durch Art. 11 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 20);
- 396 R 1524: Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich (ABl. L 190 vom 31.7.1996, S. 13).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Nach der Addition der auf der Grundlage des Referenzjahres 1991 berechneten Ökopunkte für insgesamt 25 700 Transitfahrten jährlich (Island: 100; Liechtenstein: 21 000; Norwegen: 4 600) erhält die Tabelle in Art. 9 der Verordnung folgende Fassung:
Jahr
(1)
Prozentsatz der Ökopunkte
(2)
Ökopunkte für die Fahrzeuge der Vertragsparteien
(3)
1991
100.0 %
23 962.280
1998
54.8 %
13 131.329
1999
51.9 %
12 436.423
2000
49.8 %
11 933.215
2001
48.5 %
11 621.706
2002
44.8 %
10 735.101
2003
40.0 %
9 584.912
b) Die Tabelle in Anhang D der Verordnung erhält folgende Fassung:
EG-Mitgliedstaaten,
Liechtenstein, Island

und Norwegen
Einheiten
Österreich
214 800
 
Belgien
32 500
 
Dänemark
40 500
 
Deutschland
482 500
 
Griechenland
60 500
 
Spanien
1 200
 
Finnland
4 600
 
Frankreich
5 000
 
Irland
1 000
 
Island
100
 
Italien
510 000
 
Liechtenstein
21 000
 
Luxemburg
5 000
 
Niederlande
123 500
 
Norwegen
4 600
 
Portugal
400
 
Schweden
7 500
 
Vereinigtes Königkreich
8 500
 
Insgesamt
1 523 200
 
Art. 5
Der Wortlaut der in Kapitel VI Buchstabe A Nummer 6 des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge enthaltenen Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates, des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 6
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 7
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Januar 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/1999
Anlage 1
Dokumente in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung
(siehe Anhang XIII des Abkommens, Nummer 26a, Anpassung e)
Anhang I
(a)
(Kräftiges blaues Papier - DIN A4)
(Erste Seite der Lizenz)
(Wortlaut in der (den) Amtssprache(n) des EFTA-Staates, der die Lizenz erteilt)
Nationalitätszeichen des Staates6, der die Lizenz ausstellt
Bezeichnung der zuständigen
Behörde oder Stelle
Lizenz Nr.
für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
Diese Lizenz berechtigt7
auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Liechtensteins und Norwegens8 zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 in der für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angepassten Fassung und der allgemeinen Bestimmungen dieser Lizenz.
Besondere Bemerkungen:
Diese Lizenz gilt von bis
Ausgestellt in , am 9
(b)
(Zweite Seite der Lizenz)
Diese Lizenz wird gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung erteilt.
Sie berechtigt zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA-Staaten, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen,
- wobei Ausgangs- und Bestimmungsort sich in zwei verschiedenen Staaten der EG oder der EFTA befinden, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten oder Drittstaaten;
- von einem Mitgliedstaat oder EFTA-Staat in einen Drittstaat und umgekehrt, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten oder Drittstaaten;
- zwischen Drittstaaten, mit Transit durch einen oder mehrere EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten;
sowie zu Leerfahrten in Verbindung mit dieser Beförderung.
Bei Beförderungen von einem EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat in einen Drittstaat und umgekehrt gilt diese Lizenz nicht für die Wegstrecke in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder EFTA-Staats, in dem die Be- oder Entladung stattfindet.
Die Lizenz wird auf den Inhaber ausgestellt und ist nicht übertragbar.
Sie kann von der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, der sie erteilt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Transportunternehmer:
- nicht alle Bedingungen für die Verwendung der Lizenz erfüllt;
- zu Tatsachen, die für die Erteilung bzw. Erneuerung der Lizenz erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.
Das Original der Lizenz ist vom Transportunternehmen aufzubewahren.
Eine beglaubigte Abschrift der Lizenz ist im Fahrzeug mitzuführen10.
Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem EG-Mitgliedstaat oder einem anderen EFTA-Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.
Die Lizenz ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, im Gebiet jedes EG-Mitgliedstaats oder EFTA-Staats dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und insbesondere die für die Durchführung von Beförderungen und für den Strassenverkehr einzuhalten.

1   ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, angepasst durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1.

2   ABl. L 373 vom 21.12.1992, S. 6.

3   ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 20.

4   ABl. L 190 vom 31.7.1996, S. 13.

5   ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1, berichtigt in ABl. L 213 vom 29.7.1992, S. 36.

6   Nationalitätszeichen: IS (Island), FL (Liechtenstein), N (Norwegen).

7   Name oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Transportunternehmens.

8   Nachstehend "EFTA-Staaten" genannt.

9   Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde oder Stelle.

10   Unter "Fahrzeug" ist ein in einem EFTA-Staat amtlich zugelassenes und ausschliesslich für die Güterbeförderung bestimmtes Kraftfahrzeug bzw. eine Fahrzeugkombination zu verstehen, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem EFTA-Staat amtlich zugelassen ist.