vom 7. Dezember 1999
des Beschlusses Nr. 147/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. November 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 5. Mai 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 147/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 147/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 147/1999
vom 5. November 1999
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr)des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 116/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 1999 geändert.
Die Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr
1 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Island wird aufgrund der in isländischen Gewässern vorherrschenden besonderen Bedingungen auf Schiffe unter isländischer Flagge weiterhin strengere Vorschriften anwenden, die es gemäss der Richtlinie 98/34/EG notifiziert; diese Abweichung ist mit der Richtlinie 97/70/EG vereinbar -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56f (Richtlinie 98/18/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"56g.
397 L 0070: Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (
ABl. L 34 vom 9.2.1998, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Mai 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 5. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)