0.110.032.64
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 23 ausgegeben am 21. Januar 2000
Kundmachung
vom 11. Januar 2000
des Beschlusses Nr. 43/1999 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. März 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 43/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 43/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 43/1999
vom 26. März 1999
über die Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz amArbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss1 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/98 vom 30. Oktober 1998 geändert.
Die Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts2 und die Richtlinie 98/52/EG des Rates vom 13. Juli 1998 zur Ausdehnung der Richtlinie 97/80/EG zur Beweislast in Fällen geschlechtsbedingter Diskriminierung auf das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland3 sind in das Abkommen aufzunehmen.
Die Rechtsakte, die die Vertragsparteien im Rahmen des Anhangs XVIII zur Kenntnis nehmen, sind am Ende dieses Anhangs aufzuführen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens ist die Überschrift "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen" einschliesslich des einleitenden Satzes und der darunter aufgeführten Rechtsakte nach Nummer 21 (Richtlinie 86/613/EWG des Rates) zu streichen und stattdessen nach Nummer 32 (Richtlinie 96/34/EG des Rates) einzufügen; Nummer 21a (Entschliessung 95/C 296/06 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten) wird Nummer 33, Nummer 21b (Entschliessung 95/C 168/02 des Rates) wird Nummer 34 und Nummer 21c (Empfehlung 96/694/EG des Rates) wird Nummer 35.
Art. 2
In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 21 (Richtlinie 86/613/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"21a. 397 L 0080: Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 6), geändert durch:
- 398 L 0052: Richtlinie 98/52/EG des Rates vom 13. Juli 1998 (ABl. L 205 vom 22.7.1998, S. 66).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 3 Abs. 1 Bst. a wird die Angabe "Art. 119 des Vertrags" durch die Angabe "Art. 69 Abs. 1 des EWR-Abkommens" ersetzt."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinien 97/80/EG und 98/52/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 27. März 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. März 1999
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 56.

2   ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 6.

3   ABl. L 205 vom 22.7.1998, S. 66.