817.011 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2000 |
Nr. 94 |
ausgegeben am 25. Mai 2000 |
Verordnung
vom 16. Mai 2000
über die Lebensmittelkontrolle (Lebensmittelkontrollverordnung, LMKV)
Aufgrund von Art. 39, 40 Abs. 3 und 53 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) und aufgrund von Art. 178 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG), verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit für die Lebensmittelkontrolle.
2) Die Lebensmittelkontrolle besteht insbesondere im Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung und Landwirtschaftsgesetzgebung, soweit diese die Primärproduktion, die Milchprüfung, die Herstellung und Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten sowie die Weinlesekontrolle regelt.
1
Art. 2
2
Abkürzungen und Bezeichnungen
1) In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen verwendet:
a) "LMG": Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0);
b) "HyV": Hygieneverordnung des EDI (SR 817.024.1);
c) "LwG": Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1);
d) "VPrP": Verordnung über die Primärproduktion (SR 916.020);
e) "MiPV": Milchprüfungsverordnung (SR 916.351.0);
f) "LWG": Landwirtschaftsgesetz (LR 910.1);
g) "BauV": Bauverordnung (LR 701.01).
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Organisation und Durchführung
Art. 3
Zuständigkeit
1) Die Durchführung der Lebensmittelkontrolle obliegt dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.
2) Die Aufsicht über den Vollzug der Gesetzgebung über die Lebensmittelkontrolle obliegt der Regierung.
3) Die Regierung kann Dritte mit Aufgaben im Sinne der Gesetzgebung über die Lebensmittelkontrolle beauftragen. Dritte, die mit Aufgaben der Lebensmittelkontrolle betraut werden, können insbesondere geeignete Laboratorien, in- oder ausländische Experten oder Fachorganisationen sein. Diese müssen für die ordnungsgemässe Erfüllung der übertragenen Aufgaben Gewähr bieten.
Art. 4
3
Aufgaben im Bereich der Lebensmittelkontrolle
In den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen fallen insbesondere:
a) die Bewilligung von Betrieben, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, behandeln oder lagern (Art. 17a LMG);
b) die Durchführung der Kontrolle, wozu auch Inspektionen, Probenerhebungen, Untersuchungen und Beanstandungen gehören (Art. 24 bis 27 LMG);
c) die Anordnung von Massnahmen (Art. 28 bis 31 LMG);
d) die Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten für Produkte, die im Zuständigkeitsbereich des Amtes liegen (Art. 32 Abs. 3 LMG i.V.m. Art. 73 der Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, SR 817.025.021);
e) die Aus- und Weiterbildung der mit der Kontrolle betrauten Personen (Art. 41 Abs. 2 LMG);
f) die Information der Öffentlichkeit (Art. 43 LMG);
g) die Begutachtung von Plänen für den Bau, den Umbau und die Einrichtung von lebensmittelproduzierenden Betrieben sowie von Verfahren der Lebensmittelproduktion und der Verarbeitung von Lebensmitteln (Art. 7 bis 20 HyV i.V.m. Art. 59 Abs. 1 Bst. a BauV);
h) die Zusammenarbeit mit den zuständigen schweizerischen Behörden.
Art. 5
4
Aufgaben im Bereich der Landwirtschaft
Dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen obliegen im weiteren folgende Aufgaben:
a) die Kontrolle der Herstellung und der Kennzeichnung von Agrarerzeugnissen (Art. 14 bis 16a und 18 LwG);
b) die Anordnung von Massnahmen bezüglich der im Zuständigkeitsbereich des Amtes gelegenen Aufgaben (Art. 169 LwG);
c) der Vollzug der Verordnung über die Primärproduktion und deren Ausführungserlasse (Art. 7 Abs. 1 VPrP);
d) die Kontrolle der Tierhaltungen und Tiere (Art. 14 MiPV);
e) die Verhängung von Milchliefersperren (Art. 15 MiPV);
f) die Durchführung der Weinlesekontrolle (Art. 67 Abs. 2 LWG).
Art. 6
Durchführung
1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sorgt für die zweckmässige Koordination der Vollzugsaufgaben nach Art. 4 und 5.
2) Soweit es erforderlich ist, kann das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen weitere Fachstellen der Landesverwaltung für besondere Aufgaben beiziehen.
2a) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann Dritte mit Vollzugsaufgaben, insbesondere mit der Kontrolle und Überwachung, betrauen, sofern diese:
a) nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 "Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen" oder gemäss einer anderen Norm, die einen engeren Bezug zu den betreffenden übertragenen Aufgaben hat, akkreditiert sind; und
b) für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten.
5
3) Die Untersuchung von Proben kann in geeigneten privaten oder amtlichen Laboratorien erfolgen.
Art. 6a
6Kontrollkoordination
Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sorgt dafür, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben die Kontrollen nach dieser Verordnung mit den Kontrollen nach der Landwirtschafts-, Tierschutz-, Tierseuchen- und Heilmittelgesetzgebung koordiniert werden.
III. Vollzugsbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen
Art. 7
Kontrollpflicht
Der Kontrolle unterstehen Personen und Betriebe, soweit dies die Erfüllung der Zweckbestimmung dieser Verordnung erfordert.
Art. 8
7Kontrolltätigkeit
Sämtliche der Lebensmittelgesetzgebung unterstellten Betriebe werden regelmässig und mit angemessener Häufigkeit auf Risikobasis kontrolliert.
Art. 9
Kontrollbefugnisse
Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen hat folgende Befugnisse:
a) die Feststellung von Personalien;
b) die Durchführung unangemeldeter Inspektionen und Kontrollen von Räumen;
c) die Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln und Gegenständen;
d) die Anordnung von Massnahmen.
Art. 10
Gebühren
1) Gebühren werden erhoben für:
a) die Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
b) Inspektionen, Probenerhebungen und Probenuntersuchungen im Rahmen von Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben;
c) besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amts wegen durchgeführt worden sind und einen Aufwand verursachen, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht;
d) Bewilligungen;
e) besondere Auslagen.
2) Die Gebühr richtet sich nach der von der Regierung festgelegten Gebührenordnung.
3) Im Übrigen ist die Lebensmittelkontrolle gebührenfrei.
Art. 11
Entschädigung für Proben
Auf Verlangen werden den Betroffenen nicht beanstandete Proben nach Art. 25 Abs. 4 LMG vergütet, sofern sie den in der Lebensmittelgesetzgebung festgelegten Mindestwert erreichen.
IV. Rechtsmittel und Verfahren
Art. 12
Einspracheverfahren
Gegen Verfügungen über Massnahmen im Sinne der Gesetzgebung über die Lebensmittelkontrolle durch das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen oder durch seine Inspektoren oder Kontrolleure kann binnen 5 Tagen Einsprache beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erhoben werden.
Art. 13
Beschwerdeverfahren
1) Gegen Verfügungen und Entscheidungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 10 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Verfügungen und Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
8
Art. 14
Anzeige und Verwarnung
1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zeigt Widerhandlungen gegen die Lebensmittelgesetzgebung und gegen die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Bestimmungen der Landwirtschaftsgesetzgebung sowie gegen deren Ausführungsbestimmungen oder der darauf gestützt erlassenen Verfügungen dem Landgericht an.
2) In besonders leichten Fällen kann das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen auf eine Strafanzeige verzichten und anstelle dessen eine Verwarnung aussprechen.
Art. 15
Strafverfolgung
Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die Lebensmittelkontrolle ist mit Ausnahme von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr das Landgericht zuständig.
Art. 16
Mitteilung von Gerichtsentscheidungen
Von allen Urteilen, Beschlüssen oder Einstellungsbeschlüssen, die aufgrund der Lebensmittelgesetzgebung erlassen werden, haben die zuständigen Behörden dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen eine Ausfertigung zuzustellen.
Art. 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
1
Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 471.
2
Art. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 471.
3
Art. 4 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 471.
4
Art. 5 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 471.
5
Art. 6 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 471.
6
Art. 6a eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 471.
7
Art. 8 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 471.
8
Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 33.