0.110.033.08
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 175 ausgegeben am 1. September 2000
Kundmachung
vom 22. August 2000
des Beschlusses Nr. 40/2000
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. April 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 40/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 40/2000
vom 11. April 2000
über die Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/1999 vom 2. Juni 1999 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz1 auszudehnen.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2000 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
In Art. 10 Abs. 8 (Katastrophenschutz) des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 399 D 0847: Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53)."
Art. 2
Art. 10 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In den Abs. 5, 6 und 7 wird das Wort "Programm" durch "Programme" ersetzt.
2. In Abs. 7 wird der Ausdruck "des EG-Ausschusses, der die EG-Kommission [...] unterstützt" durch "der EG-Ausschüsse, die die EG-Kommission [...] unterstützen" ersetzt.
3. Der Ausdruck "Der folgende Rechtsakt" wird durch "Die folgenden Rechtsakte" ersetzt.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen2.
Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2000.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 11. April 2000
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53.

2   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.