641.811
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 275 ausgegeben am 20. Dezember 2000
Verordnung
vom 5. Dezember 2000
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 9 Abs. 3, Art. 11, 14, 15 Abs. 6, Art. 23 Abs. 1 und Art. 45 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 2731, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
Die Abgabe wird für die Benützung öffentlicher Strassen im Sinne der Verkehrsregelnverordnung vom 1. August 1978 (VRV) erhoben.
Art. 2
Personenbezeichnungen
Wo in dieser Verordnung männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, sind damit auch weibliche Personen gemeint.
Art. 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
a) "TAG" oder "Transponder": einen kleinen Sender/Empfänger, der auf Anfrage eine Identifikationsnummer aussendet;
b) Aufgehoben2
II. Leistungsabhängige Abgabe
A. Massgebendes Gewicht und Tarif3
Art. 4
Massgebendes Gewicht
1) Für die Bemessung der Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach liechtensteinischem Strassenverkehrsrecht. Staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.
2) Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, ist das Gesamtgewicht der Einheit massgebend.
3) Bei einer Kombination aus getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger werden das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers addiert. Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend.
4) Bei anderen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, werden das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dasjenige des Anhängers addiert.
5) Bei einem Fahrzeug, das unter verschiedenen Fahrzeugarten bzw. Karosserien zum Verkehr zugelassen ist, bemisst sich die Abgabe nach dem höchsten in Frage kommenden Gesamtgewicht. Die Oberzolldirektion kann in besonderen Fällen ein anderes massgebendes Gewicht festsetzen.
6) Bei Motorfahrzeugen, die nach Art. 8 Abs. 2 vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, ist das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht massgebend.
7) Überschreitet das nach den Abs. 1 bis 6 berechnete massgebende Gewicht das höchstzulässige Betriebsgewicht (Art. 65 VRV) oder das nach Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamt- bzw. Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 4 und 6 VTS), so ist das tiefere der beiden letztgenannten Gewichte massgebend.4
8) Das massgebende Gewicht beträgt höchstens 40 t.5
Art. 5
Tarif für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen6
1) Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
a) für die Abgabekategorie 1: 3.10 Rappen;
b) für die Abgabekategorie 2: 2.69 Rappen;
c) für die Abgabekategorie 3: 2.28 Rappen.7
2) Für die Einteilung in die Abgabekategorie ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.8
3) Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von Neufahrzeugen nach den Anhängen 1 und 4 der Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) sowie der Verordnung vom 17. September 1996 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1) obligatorisch wird.9
Art. 5a
Rabatt für mit Partikelfiltersystem nachgerüstete Fahrzeuge10
1) Für schwere und leichte Motorwagen der Emissionsklassen EURO II/EURO 2 und EURO III/EURO 3, die nachweislich mit einem Partikelfiltersystem nachgerüstet worden sind und zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht 2,79 Rappen.11
2) Die Zollverwaltung kann die Einhaltung des Partikelgrenzwertes bei Fahrzeugen nach Abs. 1 überprüfen.12
Art. 5b 13
Aufgehoben
B. Abgabeerhebung
1. Inländische Fahrzeuge
Art. 6
Ausrüstung zur Erfassung der Fahrleistung
1) Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber oder Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert.14
2) Die zulässigen Fehlergrenzen für den Fahrtschreiber richten sich nach den Bestimmungen über den Einbau von Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 VTS).
Art. 7
Erfassungsgeräteobligatorium
Mit dem Erfassungsgerät sind auf Kosten des Halters folgende im Inland immatrikulierte (inländische) Fahrzeuge auszurüsten:15
a) der Abgabe unterliegende Motorfahrzeuge;
b) leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Transportanhängern zugelassen sind.
Art. 8
Ausnahmen vom Erfassungsgeräteobligatorium
1) Vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen.
2) Die Zollverwaltung kann weitere Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausnehmen.
Art. 9
Identifikationsmittel (TAG)
1) Motorfahrzeuge, die vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, müssen mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen, funktionstüchtigen elektronischen Identifikationsmittel ausgerüstet werden. Die Zollverwaltung entscheidet über Ausnahmen.
2) Motorfahrzeuge, die nicht der Abgabe unterliegen, können auf Antrag des Halters mit dem elektronischen Identifikationsmittel ausgerüstet werden.
Art. 9a 16
Kostenlose Abgabe des Erfassungsgeräts
1) Für die Erstausrüstung gibt die Oberzolldirektion den Haltern für jedes der Einbaupflicht unterliegende Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät kostenlos ab. Ebenfalls kostenlos ist der Ersatz defekter Erfassungsgeräte.
2) Erfassungsgeräte, die nicht mehr benötigt werden, sind der Oberzolldirektion oder einer von der Oberzolldirektion bezeichneten Stelle zurückzugeben.
3) Der Halter trägt die Kosten für den Einbau des Erfassungsgeräts in das Motorfahrzeug.
4) Die Oberzolldirektion kann sich beim Ersatz defekter oder nicht reparierbarer Erfassungsgeräte an den entstehenden Werkstattkosten beteiligen.
5) Die von der Oberzolldirektion kostenlos abgegebenen Erfassungsgeräte dürfen weder verschenkt noch verkauft, vermietet oder ausgeliehen werden.
Art. 10
Einbau, Prüfung und Inbetriebnahme des Messgerätes
1) Das Erfassungsgerät ist vor der Inverkehrsetzung des Motorfahrzeugs einzubauen. Für den Einbau, die Prüfung und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts ist der Halter verantwortlich.
2) Der Einbau und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts sind durch Montagestellen vorzunehmen, die von der Zollverwaltung im Einvernehmen mit der Motorfahrzeugkontrolle bezeichnet werden. Die Montagestellen führen bei der Inbetriebnahme sowie bei jeder Nachprüfung die Konformitätsbewertung des vollständigen Messgeräts durch und stellen gegen eine Gebühr die erforderlichen Konformitätsausweise aus.17
3) Der Fahrzeughalter muss das Erfassungsgerät mit einer von der Zollverwaltung abgegebenen Chipkarte initialisieren oder initialisieren lassen.
4) Die Motorfahrzeugkontrolle bzw. Betriebe und Organisationen, die zur Nachprüfung ermächtigt sind, kontrollieren bei den periodischen Fahrzeugprüfungen die Anhängersensorik des Erfassungsgeräts.
5) Bei Fehlen des Erfassungsgerätes kommt Art. 22 Abs. 1 Bst. c des Schwerverkehrsabgabegesetzes zur Anwendung. Vorbehalten bleiben die anwendbaren Bestimmungen des schweizerischen Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen.18
6) Das Nähere über den Einbau, die Prüfung und die Inbetriebnahme des Messgerätes sowie die Montagestellen richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Eidgenössischen Finanzdepartements.19
Art. 11
Anhänger
1) Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss der Fahrzeugführer alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren. Die Oberzolldirektion bezeichnet die erforderlichen Angaben.20
2) Für jeden Anhänger mit einem Gesamtgewicht von über 3.5 t mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Anhänger stellt die Zollverwaltung eine Chipkarte aus, die alle für die Erfassung erforderlichen Daten enthält. Für landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3.5 t wird die Chipkarte nur in besonderen Fällen oder auf Antrag des Halters ausgestellt.
3) Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen.
Art. 12
Aufzeichnungsformular an Stelle des Erfassungsgeräts
1) Nebst dem Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer stets ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist. Das Formular wird durch die Vollzugsbehörden abgegeben.
2) Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so ist dessen Gesamtgewicht auf dem Formular zu deklarieren.
3) Der Fahrzeughalter muss dafür sorgen, dass der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.
4) Bei Ausfall des Messgerätes ist auch Art. 21 des Schwerverkehrsabgabegesetzes zu beachten. Wechselschilder dürfen für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden.
5) Die Zollverwaltung haftet nicht für die Auswirkungen technischer Störungen der elektronischen Hilfsmittel.
Art. 13
Fahrtenbuch
1) In Motorfahrzeugen, welche die Zollverwaltung vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen hat, ist ein Fahrtenbuch zu verwenden. Dieses wird von den Vollzugsbehörden abgegeben.
2) Der Fahrzeughalter muss dafür sorgen, das der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.
Art. 14
Mitwirkungspflichten des Fahrzeugführers
Der Fahrzeugführer muss insbesondere das Erfassungsgerät korrekt bedienen und bei Fehlermeldungen sowie Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen.
Art. 15
Deklaration
1) Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
2) Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
3) Für die Deklaration ist insbesondere auch Art. 15 Abs. 5 des Schwerverkehrsabgabegesetzes zu beachten. Die Zollverwaltung nimmt die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen auch dann vor, wenn sie Feststellungen macht, die im Widerspruch zur Deklaration stehen.
4) Ersucht die abgabepflichtige Person um Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Art. 4 Abs. 7, so muss sie dem Gesuch Kopien der gültigen Fahrzeugausweise beilegen. Andernfalls wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Art. 4 Abs. 1 bis 6 erhoben.21
Art. 16
Abgabeperiode
1) Abgabeperiode ist der Kalendermonat.
2) Wird ein Fahrzeug im Laufe eines Monats in Verkehr gesetzt, so endet die Abgabeperiode am Monatsende.22
3) Bei der Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs endet die Abgabeperiode am Tag der Annullierung des Fahrzeugausweises.
4) In besonderen Fällen kann die Zollverwaltung eine andere Abgabeperiode festsetzen.
Art. 17
Bezug der Abgabe23
1) Für den Bezug der Abgabe sind Art. 16, 17 Abs. 1 und Art. 18 des Schwerverkehrsabgabegesetzes zu beachten.
2) Die Verzinsung im Sinne von Art. 18 des Schwerverkehrsabgabegesetzes richtet sich nach dem Anhang der schweizerischen Verordnung vom 10. Dezember 1992 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer.24
2. Ausländische Fahrzeuge
Art. 18
Ausrüstung mit einem Erfassungsgerät
1) Im Ausland immatrikulierte (ausländische) Motorfahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, können mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen Erfassungsgerät ausgerüstet werden.
2) Der Fahrzeugführer muss das Erfassungsgerät mit einer von der Zollverwaltung abgegebenen Chipkarte sofort nach Erhalt, jedoch spätestens bis zur nächsten Einfahrt in das gemeinsame Abgabengebiet initialisieren oder initialisieren lassen. Auf Antrag kann die Zollverwaltung eine Chipkarte für den Anhänger ausstellen.
3) Im Übrigen gelten die Art. 4 bis 12, 14, 15 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 17 Abs. 2.25
4) Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in das gemeinsame Abgabengebiet defekt ist, gelten Art. 15 Abs. 2 und 3 des Schwerverkehrsabgabegesetzes sowie Art. 15 Abs. 4 und Art. 19 dieser Verordnung.26
Art. 18a 27
Fahrzeuge ohne Erfassungsgerät
1) Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer nach Massgabe von Art. 15 Abs. 2 und 3 des Schwerverkehrsabgabegesetzes die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten deklarieren.
2) Im Übrigen gilt Art. 15 Abs. 4 dieser Verordnung.
Art. 19
Anhänger an Zugfahrzeugen ohne Erfassungsgerät
1) Führen Zugfahrzeuge ohne Erfassungsgerät Anhänger mit, gilt das Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination bei der Ein- bzw. Wiederausfahrt für die ganze Fahrt im Inland als massgebendes Gewicht.
2) Wird während des Aufenthalts im Inland ein Anhänger an-, ab- oder umgekuppelt, so ist dies vor der Weiterfahrt auf dem entsprechenden Aufzeichnungsformular zu deklarieren. Als Bemessungsgrundlage gilt das höchste während des Aufenthalts im Inland erreichte Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination.
3) Wird der Anhänger in kontrollierter Umgebung abgestellt bzw. angekuppelt und liegt darüber eine schriftliche Bestätigung vor, so wird die Abgabe nach der Fahrleistung und dem jeweils massgebenden Gewicht erhoben. Die Zollverwaltung bezeichnet die Areale, die als kontrollierte Umgebung gelten, und die Stellen, die Bestätigungen erteilen dürfen.
Art. 20
Bezug der Abgabe
1) Für den Bezug der Abgabe ist Art. 17 Abs. 3 des Schwerverkehrsabgabegesetzes zu beachten.
2) Für die Bezahlung der Abgabe können Debit- und Kreditkarten angenommen werden. Die Zollverwaltung bezeichnet die zulässigen Zahlungsmittel und die zuständigen Zolldienststellen.
3) Die Zollverwaltung kann unter Vorbehalt des Widerrufs Zahlungserleichterungen oder Zahlungsfristen gewähren. Die Gewährung kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
III. Pauschale Abgabe
A. Abgabeobjekt, Tarife
Art. 21 28
Abgabepflichtige Fahrzeuge
1) Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a) schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t: 650 Franken;29
b) Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3.5 t bis höchstens 8.5 t: 2 200 Franken;
c) Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8.5 t bis höchstens 19.5 t: 3 300 Franken;30
d) Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19.5 t bis höchstens 26 t: 4 400 Franken;31
e) Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t: 5 000 Franken;
f) Motorkarren, Traktoren, Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, pro 100 kg Gesamtgewicht: 11 Franken;
g) Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen, pro 100 kg Gesamtgewicht: 8 Franken.
2) Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe bzw. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Zugfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a) Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3.5 t, pro 100 kg Anhängelast: 22 Franken;
b) Motorkarren, Traktoren sowie Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit einer Anhängelast von mehr als 3.5 t, pro 100 kg Anhängelast: 11 Franken.
Art. 22
Sonderfälle
1) Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt für:
a) Fahrzeuge nach Art. 21: 20 Franken für 1 Tag, 50 Franken für jeweils 3 Tage;
b) andere Fahrzeuge: 70 Franken für 1 Tag, 200 Franken für jeweils 3 Tage.32
2) Für Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs wird die Abgabe gemäss Art. 28 pauschal erhoben.
3) Die Zollverwaltung kann in Einzelfällen für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung vorsehen.
B. Abgabeerhebung
1. Inländische Fahrzeuge
Art. 23
Allgemeines
1) Die Abgabeperiode für inländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, ist das Kalenderjahr.
2) Zahlungsfrist und Zahlungsweise richten sich nach den Bestimmungen über die Erhebung der Motorfahrzeugsteuern.
Art. 24
Rückerstattung bei Ausserverkehrsetzung
Beträge bis 50 Franken müssen nicht zurückerstattet werden.
Art. 25
Rückerstattung für Auslandfahrten
1) Für jeden Tag, an dem ein Fahrzeug nachweislich nur im Ausland verkehrt, hat der Fahrzeughalter Anspruch auf die Rückerstattung von 1/360 der Jahresabgabe. Für Tage, an denen das Fahrzeug im Ausland und im gemeinsamen Abgabengebiet verkehrt, besteht Anspruch auf den halben Rückerstattungsbetrag.
2) Rückerstattungsanträge sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode mit den entsprechenden Fahrtenkontrollen der Zollverwaltung einzureichen. Diese kann weitere Beweismittel verlangen.
3) Beträge unter 50 Franken je Antrag werden nicht zurückerstattet.
2. Ausländische Fahrzeuge
Art. 26
Abgabeerhebung
1) Für ausländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, kann die Abgabe entrichtet werden für:
a) einen bis 30 aufeinander folgende Tage;
b) zehn frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres;
c) einen bis elf aufeinander folgende Monate;
d) ein Jahr.
2) Zahlungsnachweis ist ein Ausweis der Zollverwaltung. Der Fahrzeugführer muss diesen den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
3) Abgabepflichtige Personen ohne gültigen Zahlungsnachweis müssen sich bei einer besetzten Zolldienststelle anmelden.
Art. 27
Berechnung der Abgabe
1) Für Abgabeperioden, die kürzer sind als ein Jahr, wird die Abgabe anteilsmässig berechnet. Sie beträgt in Prozenten der Ansätze nach Art. 21:
a) je 0.5 % für einen bis 30 aufeinander folgende Tage, mindestens aber 25 Franken je Fahrzeug und höchstens den monatlichen Abgabesatz für die betreffende Fahrzeugkategorie;
b) 5 % für zehn frei wählbare Tage;
c) je 9 % für einen bis elf aufeinander folgende Monate.
2) Wird der Zahlungsnachweis vor Ablauf der Abgabeperiode der Zollverwaltung zurückgegeben, so besteht Anspruch auf anteilsmässige Rückerstattung der Abgabe.
3) Beträge bis 50 Franken werden nicht zurückerstattet.
IV. Sonderregelungen
A. Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs
Art. 28
Pauschale Abgabe
Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SVAG) wird die Abgabe für die ausserhalb dieses Verkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem prozentualen Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.
Art. 29
Deklaration
1) Halter von Fahrzeugen des Linienverkehrs müssen der Zollverwaltung im ersten Quartal des auf die Abgabeperiode folgenden Jahres eine Deklaration über die Verwendung und die dabei gefahrenen Kilometer der eingesetzten Fahrzeuge einreichen.
2) Bleibt die Deklaration aus, erhebt dieZollverwaltung in Zusammenarbeit mit der Motorfahrzeugkontrolle die volle Abgabe für die ganze Periode.
B. Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV)
Art. 30
Im UKV eingesetzte Fahrzeuge
1) Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im UKV ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV von der Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung.
2) Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:33
a) für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge 4.8 bis 5.5 m: 15 Franken;
b) für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge über 5.5 bis 6.1 m: 22 Franken;
c) für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge über 6.1 m: 33 Franken.
Art. 31
Fahrten im UKV: Anforderungen
1) Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV sind solche, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern (Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt werden, ohne dass dabei das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt.
2) Aufgehoben34
Art. 32
Antrag auf Rückerstattung
1) Der Antrag auf Rückerstattung muss folgende Angaben enthalten:
a) Anzahl Ladebehälter und Sattelanhänger nach den Kategorien von Art. 30 Abs. 2;
b) Name und Unterschrift des Antragstellers.
2) Der Antrag auf Rückerstattung ist zusammen mit der Deklaration nach Art. 15 des Schwerverkehrsabgabegesetzes und Art. 15 dieser Verordnung an die Zollverwaltung zu richten.
3) Der Rückerstattungsbetrag wird soweit möglich mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe verrechnet.
4) Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.35
Art. 33
Periodizität
1) Die Rückerstattungsperiode ist der Kalendermonat.
2) Pro Monat kann höchstens ein Rückerstattungsantrag gestellt werden.
3) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fahrt stattgefunden hat, bei der Oberzolldirektion einreichen.
Art. 34
Fahrten im UKV: Nachweis
1) Für jede Fahrt im Vor- oder Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs muss der Antragsteller der Oberzolldirektion auf Verlangen einen Nachweis vorlegen.
2) Sämtliche für die Abgaberückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und der Oberzolldirektion auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 35
Mitwirkung der UKV-Anbieter
1) Eisenbahnunternehmungen, Reedereien und Betreiber von Umschlagbahnhöfen sowie die Hafenverwaltungen müssen der Oberzolldirektion jährlich die Anzahl Einheiten melden, die im UKV transportiert wurden.
2) Die Angaben sind entsprechend den Kategorien nach Art. 30 Abs. 2 aufzuschlüsseln.
3) Die Meldungen müssen bis zum 31. März des folgenden Jahres erfolgen.
C. Holztransporte
Art. 36
Transport von Rohholz36
1) Für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz transportiert wird, beträgt die Abgabe 75 % der Ansätze nach Art. 21 Abs. 1 Bst. f und 2 Bst. a und b, Art. 5 Abs. 1, Art. 5a Abs. 1 sowie Art. 5b Abs. 1.37
2) Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt die Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m³ transportiertes Rohholz. Der Rückerstattungsbetrag darf höchstens 25 % der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode betragen.38
3) Als Rohholz im Sinne dieses Artikels gilt:
a) unverarbeitetes, in der Regel vermessenes Wald- oder Sägerundholz (Stammholz mit oder ohne Rinde) mit einer Mindestlänge von ca. 1 Meter;
b) Industrie- und Energie-Waldholz, namentlich unvermessenes und unverarbeitetes Waldrundholz, Hackschnitzel, Rinde, Knüppel, Spälte, Scheiter und andere Waldholzprodukte;
c) Industrie- und Energie-Restholz, namentlich Hackschnitzel, Rinde, Spreissel, Schwarten, Sägespäne, Hobelspäne, Sägemehl und andere Restholzprodukte.39
Art. 36a 40
Voraussetzungen und Nachweis für die Vergünstigung41
1) Die Vergünstigung nach Art. 36 Abs. 1 wird nur gewährt, wenn die Halter:
a) die Vergünstigung bei jeder Inverkehrsetzung des Fahrzeugs bei der Oberzolldirektion beantragen; und
b) sich verpflichten, das Fahrzeug ausschliesslich für den in Art. 36 genannten Zweck zu verwenden.
2) Der Halter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Er muss der Oberzolldirektion auf deren Verlangen die Einhaltung der Verpflichtung nach Abs. 1 Bst. b nachweisen.42
3) Stellt die Oberzolldirektion fest, dass das Fahrzeug nicht pflichtgemäss verwendet wird, so entzieht sie die Vergünstigung.43
Art. 37
Antrag auf Rückerstattung
1) Der Antrag auf Rückerstattung wird je Fahrzeug gestellt und muss folgende Angaben enthalten:
a) Angaben zum Antragsteller (Firmenname, vollständige Adresse);
b) Kontrollschild und Stammnummer des Fahrzeuges;
c) Rückerstattungsperiode;
d) Datum des Transportes;
e) Empfänger des Transportes und Empfangsort;
f) Angabe des Rohholzproduktes und der Holzart;
g) Holzvolumen pro Fahrt in Kubikmetern (m3);
h) Berechnung des gesamten Rückerstattungsbetrages pro Fahrzeug und Abgabeperiode;
i) Datum und Unterschrift des Antragstellers.
2) Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Schwerverkehrsabgabe entrichtet worden ist. Die Oberzolldirektion kann zusätzliche Beweismittel verlangen.
3) Anträge auf Rückerstattung sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode bei der Oberzolldirektion einzureichen.
Art. 38
Rückerstattungsverfahren
1) Anträge auf Rückerstattung für der leistungsabhängigen Abgabe unterliegende inländische Fahrzeuge sind je Fahrzeug und Abgabeperiode einzureichen. Der Rückerstattungsbetrag wird soweit möglich mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe verrechnet.
2) Anträge auf Rückerstattung für der leistungsabhängigen Abgabe unterliegende ausländische Fahrzeuge sind je Fahrzeug und Monat einzureichen.
3) Anträge auf Rückerstattung für der pauschalen Abgabe unterliegende in- und ausländische Fahrzeuge sind je Fahrzeug und Abgabeperiode nach Ablauf der Abgabeperiode einzureichen.
4) Sämtliche für die Abgaberückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und der Oberzolldirektion auf Verlangen vorzuweisen.
D. Landwirtschaftliche Transporte
Art. 39
Antragstellung
1) Der Antrag ist bei der Oberzolldirektion einzureichen.
2) Änderungen des Einsatzzweckes sind der Oberzolldirektion unverzüglich mitzuteilen.
Art. 40
Transport von offener Milch
1) Für Milch-Tankfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird, beträgt die Abgabe 75 % der Ansätze nach Art. 5 Abs. 1, Art. 5a Abs. 1 sowie Art. 5b Abs. 1.44
2) Begünstigt sind Fahrzeuge, bei denen im Fahrzeugausweis die Karosserieform "Tank für offene Milch" eingetragen ist und die ausschliesslich zum Transport von offener Milch eingesetzt werden sowie Sattelschlepper, die ausschliesslich zum Ziehen von begünstigten Sattelanhängern für den Milchtransport verwendet werden. Von der Begünstigung ausgeschlossen sind Transporte von weitgehend verarbeiteter Milch (z.B. Trockenmilch) und von Milch mit Zusätzen jeglicher Art.
Art. 41
Transporte von landwirtschaftlichen Nutztieren
1) Für Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden, beträgt die Abgabe 75 % der Ansätze nach Art. 5 Abs. 1, Art. 5a Abs. 1 sowie Art. 5b Abs. 1.45
2) Begünstigt sind Fahrzeuge, bei denen im Fahrzeugausweis die Karosserieform "Viehtransport" eingetragen ist und die ausschliesslich zum Transport von landwirtschaftlichen Nutztieren eingesetzt werden sowie Sattelschlepper, die ausschliesslich zum Ziehen von begünstigten Sattelanhängern für den Viehtransport verwendet werden.
Art. 41a 46
Voraussetzungen und Nachweis für die Vergünstigung47
1) Die Vergünstigung nach Art. 40 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 wird nur gewährt, wenn die Halter:
a) die Vergünstigung bei jeder Inverkehrsetzung des Fahrzeugs bei der Oberzolldirektion beantragen; und
b) sich verpflichten, das Fahrzeug ausschliesslich für den in Art. 40 oder 41 genannten Zweck zu verwenden.
2) Der Halter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Er muss der Oberzolldirektion auf deren Verlangen die Einhaltung der Verpflichtung nach Abs. 1 Bst. b nachweisen.48
3) Stellt die Oberzolldirektion fest, dass das Fahrzeug nicht pflichtgemäss verwendet wird, so entzieht sie die Vergünstigung.49
V. Vollzugsorganisation und Kontrolle
A. Durchführung
Art. 42
Sicherheitsleistung
Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a) deren Bezahlung gefährdet erscheint;
b) die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist.
Art. 43
Sicherstellungsverfügung
1) Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben.
2) Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Art. 41 und 42 des Schwerverkehrsabgabegesetzes. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 44
Mindestbetrag; Gebühren
1) Die zu erhebende Abgabe beträgt mindestens 5 Franken.
2) Für besondere Aufwendungen, namentlich für den Entzug von Kontrollschildern und für Mahnungen, erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.
Art. 45
Erlass der Abgabe
1) Für die Behandlung von Erlassgesuchen sind zuständig:
a) die Motorfahrzeugkontrolle für die von ihr veranlagten Fahrzeuge;
b) die Oberzolldirektion für die von ihr veranlagten inländischen und ausländischen Fahrzeuge;
c) die Zollkreisdirektionenfür die übrigen ausländischen Fahrzeuge.
2) Mit einem nach Art. 26 des Schwerverkehrsabgabegesetzes eingereichten Erlassgesuch müssen der zuständigen Vollzugsbehörde sämtliche zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
Art. 46
Vereinbarungen
1) Die Zollverwaltung kann mit einzelnen abgabepflichtigen Personen Vereinbarungen treffen, welche die Veranlagung der Abgabe vereinfachen, namentlich über:
a) das Deklarationsverfahren;
b) die Veranlagung von abgabepflichtigen Personen, für die mehrere Vollzugsbehörden zuständig sind.
2) Vereinbarungen für inländische Fahrzeuge werden in Absprache mit der Motorfahrzeugkontrolle getroffen, soweit sie von der Vereinbarung betroffen ist.
Art. 47
Datenübermittlung; Weisungen
1) Die Motorfahrzeugkontrolle meldet der Zollverwaltung laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten.
2) Die Oberzolldirektion erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen.
Art. 48
Abrechnung und Kontrollführung
1) Zentrale Abrechnungs- und Kontrollstelle ist die Oberzolldirektion.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle rechnet periodisch mit der Oberzolldirektion nach deren Weisungen ab. Am Ende des Rechnungsjahres ist ein definitiver Abschluss zu erstellen.
3) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 49
Kontrolleinrichtungen
Die Zollverwaltung kann in Absprache mit den liechtensteinischen Behörden ortsfeste Kontrollstationen errichten. Mit Ausnahme der Kontrollstationen an der Grenze werden die ortsfesten und die mobilen Kontrollstationen von der Landespolizei betrieben.
B. Entschädigung für den Vollzug
Art. 50
Entschädigung der Motorfahrzeugkontrolle
1) Die Motorfahrzeugkontrolle wird für ihren Aufwand beim Vollzug des Schwerverkehrsabgabegesetzes und dieser Verordnung mit einer jährlichen Pauschale entschädigt.
2) Die Pauschale bemisst sich nach der Anzahl der im Zusammenhang mit der Schwerverkehrsabgabegesetzgebung zu bewirtschaftenden Fahrzeuge, die in Liechtenstein immatrikuliert sind.
3) Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der am 30. September des Jahres, für das die Entschädigung entrichtet wird, in Verkehr stehenden Fahrzeuge gemäss Informatiksystem LSVA bei der Oberzolldirektion.
4) Die Oberzolldirektion meldet der Motorfahrzeugkontrolle den Fahrzeugbestand jeweils bis zum 15. Oktober.
Art. 51
Verrechnung
1) Die Entschädigung beträgt für die ersten tausend Fahrzeuge 130 Franken, für alle weiteren 65 Franken je Fahrzeug.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle verrechnet die voraussichtliche Entschädigung mit den Einnahmen aus der pauschalen Schwerverkehrsabgabe.
3) Die definitive Entschädigung ist im jährlichen Rechnungsabschluss mit der Oberzolldirektion zu berücksichtigen.
VI. Strafbestimmung
Art. 52 50
Widerhandlungen
Nach Art. 43 Abs. 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes wird bestraft, wer:
a) die von der Oberzolldirektion kostenlos abgegebenen Erfassungsgeräte verschenkt, verkauft, vermietet oder ausleiht (Art. 9a Abs. 5);
b) den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 53 51
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. Oktober 2007
Fahrzeuge der Abgabekategorie 2 (EURO 3) werden bis zum 31. Dezember 2008 zum Tarif der Abgabekategorie 3 veranlagt.
Art. 54
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Einbau von Geräten für den Vollzug des Schwerverkehrsabgabegesetzes, LGBl. 2000 Nr. 192, wird aufgehoben.
Art. 55
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Schwerverkehrsabgabegesetz in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 152
(Art. 5)
Abgabekategorien
1 Schwere Motorwagen (Gesamtgewicht > 3,5 t)
1.1 Abgabekategorie 1
- EURO I/EURO 1, EURO 0 oder vorher
- EURO II/EURO 2
- EURO III/EURO 3
Die massgebenden Abgasvorschriften sind nachfolgend aufgelistet:
- Norm A (FAV 2 ab 1.10.1993) mit nachstehenden Grenzwerten: CO ≤ 4,0 / HC ≤ 1,1 / NOx ≤ 7,0 g/kWh / Partikel ≤ 0,15 / Partikel ≤ 0,25 g/kWh für Motoren ≤ 0,7 l/Zyl. und > 3000/min
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren)
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren)
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A
Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.
1.2 Abgabekategorie 2
- EURO IV/EURO 4
- EURO V/EURO 5
Die massgebenden Abgasvorschriften sind nachfolgend aufgelistet:
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren) und folgende
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile B
- Richtlinie 2005/55/EG in der ursprünglichen Fassung
- Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 1
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren) oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 06
1.3 Abgabekategorie 3
- EURO VI/EURO 6 oder später
Die massgebenden Abgasvorschriften sind nachfolgend aufgelistet:
- Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011
- Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 2
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 06
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 07
Die Emissionsklasse EURO VI/EURO 6 bleibt mindestens bis 31. Dezember 2020 in der Abgabekategorie 3 eingereiht.
2 Leichte Motorwagen (Gesamtgewicht ≤ 3,5 t)
2.1 Abgabekategorie 1
- EURO I/EURO 1, EURO 0 oder vorher
- EURO II/EURO 2
- EURO III/EURO 3
Die massgebenden Abgasvorschriften sind nachfolgend aufgelistet:
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A
Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.
2.2 Abgabekategorie 2
- EURO IV/EURO 4
- EURO V/EURO 5
Die massgebenden Abgasvorschriften sind nachfolgend aufgelistet:
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile B
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1 und folgende
- Richtlinie 2005/55/EG in der ursprünglichen Fassung
- Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 1
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 06
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1
2.3 Abgabekategorie 3
- EURO VI/EURO 6 oder später
- Die massgebenden Abgasvorschriften sind nachfolgend aufgelistet:
- Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 2
- Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 07
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 06
Die Emissionsklasse EURO VI/EURO 6 bleibt mindestens bis 31. Dezember 2020 in der Abgabekategorie 3 eingeteilt.
Anhang 253
(Art. 5a)
Anforderungen an Motorwagen, die mit Partikelfiltersystem nachgerüstet worden sind
Damit der Rabatt nach Art. 5a gewährt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Die Motorwagen müssen die Voraussetzungen der Emissionsklassen EURO II/EURO 2 oder EURO III/EURO 3 nach Anhang 1 erfüllen.
b) Bei inländischen Motorwagen der Emissionsklassen EURO II/EURO 2 und EURO III/EURO 3 muss das nachträglich eingebaute Partikelfiltersystem mindestens die Partikelgrenzwerte von Motorwagen der Emissionsklasse EURO IV/EURO 4 erreichen.
Zudem sind die Filterliste des Bundesamtes für Umwelt und das Merkblatt des Bundesamtes für Strassen betreffend den nachträglichen Einbau von Partikelfiltern zu berücksichtigen.
Bei ausländischen Motorwagen der Emissionsklassen EURO II/EURO 2 und EURO III/EURO 3 muss das eingebaute Partikelfiltersystem dasselbe Niveau der Partikelminderung wie bei inländischen Motorwagen erreichen.
c) Es ist nachzuweisen, dass das Partikelfiltersystem die Anforderungen nach Bst. b erfüllt. Der Nachweis wird erbracht durch einen entsprechenden Eintrag im Fahrzeugausweis oder in der Zulassungsbescheinigung beziehungsweise durch eine andere gleichwertige, von den nationalen Verkehrszulassungsbehörden ausgestellte Bestätigung. Der Nachweis ist im Motorfahrzeug mitzuführen.

1   LR 641.81

2   Art. 3 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 396.

3   Überschrift vor Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 241.

4   Art. 4 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 241.

5   Art. 4 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 241.

6   Art. 5 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 171.

7   Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 171.

8   Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 547.

9   Art. 5 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 171.

10   Art. 5a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 547.

11   Art. 5a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 396.

12   Art. 5a Abs. 2 durch LGBl. 2011 Nr. 547.

13   Art. 5b aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 396.

14   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 241.

15   Art. 7 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 396.

16   Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 231.

17   Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 241.

18   Art. 10 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 396.

19   Art. 10 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 241.

20   Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 241.

21   Art. 15 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 241.

22   Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 288.

23   Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 288.

24   Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 288.

25   Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 241.

26   Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 241.

27   Art. 18a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 241.

28   Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 283.

29   Art. 21 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 241.

30   Art. 21 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 128.

31   Art. 21 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 128.

32   Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 231.

33   Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 396.

34   Art. 31 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 396.

35   Art. 32 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 231.

36   Art. 36 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 231.

37   Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 241.

38   Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 241.

39   Art. 36 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 231.

40   Art. 36a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 231.

41   Art. 36a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 241.

42   Art. 36a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 241.

43   Art. 36a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 241.

44   Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 241.

45   Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 241.

46   Art. 41a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 231.

47   Art. 41a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 241.

48   Art. 41a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 241.

49   Art. 41a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 241.

50   Art. 52 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 231.

51   Art. 53 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 283.

52   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 396.

53   Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 396.