411.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 154 ausgegeben am 13. Juli 2004
Verordnung
vom 6. Juli 2004
über die Organisation der öffentlichen Schulen (Schulorganisationsverordnung, SchulOV)
Aufgrund von Art. 5 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4, Art. 11, 12, 13, 21, 23a Abs. 1, Art. 27 Ab. 2, Art. 38, 41 Abs. 2, Art. 45, 48 Abs. 2, Art. 51d Abs. 4, Art. 75 Abs. 2 und 3, Art. 91 Abs. 4 sowie Art. 102 Abs. 2, 4 und 5 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 71, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:2
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich und Gegenstand
1) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich Abs. 2 für alle öffentlichen Schulen nach Art. 3 des Schulgesetzes.
2) Sie gilt mit Ausnahme von Art. 7a nicht für die Berufsmittelschule, die Sonderschulen und das Freiwillige 10. Schuljahr.3
3) Sie regelt:
a) die Schulbezirke;
b) die Klassen;
bbis) die Lehrerstellen;4
bter) den Schuljahresbeginn, die Ferien und die Einstellung des Schulbetriebes;5
c) die ordentliche Unterrichtszeit;
d) die ausserordentlichen Schulveranstaltungen;
e) das Absenzenwesen;
f) die Schulordnung;
fbis) die Abgabe von Lehrmitteln und Schulmaterial;6
g) die Einschreibung sowie den Ein- und Austritt von Schülern;
gbis) die Aufnahme von Schülern mit ausländischem Wohnsitz;7
h) die Schulorgane und deren Aufgaben;
i) die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern sowie die Öffentlichkeitsarbeit.
k) die Mitverwendung von Schulgebäuden und -anlagen für schulfremde Zwecke.8
Art. 2
Gleichstellung von Mann und Frau
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Bereichs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und des männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Schulbezirke
Art. 3
Kindergarten, Primarschule
1) Bei den Kindergärten ist der Schulbezirk die Gemeinde.
2) Bei den Primarschulen bestimmt der Gemeindeschulrat die Schulbezirke je Schule nach geographischen Gesichtspunkten, damit in den einzelnen Bezirken möglichst gleich grosse Klassen gebildet werden können.
3) Werden Klassen des Kindergartens und der Primarschule zusammengelegt, bestimmt der Gemeindeschulrat den massgeblichen Schulbezirk.9
Art. 4
Sekundarschulen
1) Bei der Oberschule sind die Schulbezirke wie folgt festgelegt:
a) Schulbezirk Balzers, Triesen und Triesenberg;
b) Schulbezirk Vaduz, Schaan und Planken;
c) Schulbezirk Unterland.
2) Bei der Realschule sind die Schulbezirke wie folgt festgelegt:
a) Schulbezirk Balzers;
b) Schulbezirk Triesen und Triesenberg;
c) Schulbezirk Vaduz;
d) Schulbezirk Schaan und Planken;
e) Schulbezirk Unterland.
3) Beim Gymnasium und bei Sportklassen an Realschulen ist der Schulbezirk das Land Liechtenstein.10
Art. 4a 11
Absehen vom vorgesehenen Schulbezirk aus besonderen Gründen
1) Das Schulamt kann nach Anhörung der betroffenen Schulen anstelle des vorgesehenen Schulbezirks einen anderen festlegen, wenn:
a) Schulen in benachbarten Schulbezirken gleichmässig ausgelastet werden sollen;
b) die ausserfamiliäre Betreuung eines Schulpflichtigen dies erfordert;
c) ein Wechsel des schulischen Umfelds aus psychosozialen Gründen angezeigt ist.
2) In den Fällen nach Abs. 1 Bst. b und c ist ein begründeter Antrag der Eltern erforderlich.
III. Klassen
Bildung von Klassen12
Art. 5 13
a) Grundsatz
1) In jeder Schulart werden die Schüler entsprechend der von ihnen zu absolvierenden Schulstufe in Klassen zusammengefasst.
2) Sind in einem Schulbezirk mehrere Klassen auf derselben Schulstufe zu bilden, hat die Zuteilung der Schüler in die einzelnen Klassen nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen. Die Zuteilung der Schüler in die einzelnen Klassen erfolgt durch die Schulleitung. Beim Kindergarten ist zusätzlich die Genehmigung des Gemeindeschulrates erforderlich.
Art. 5a 14
b) Abweichende Vorschriften
1) Klassen der Kindergärten, Primarschulen und Tagesschulen sowie Sportklassen der Realschulen können schulstufen- und/oder schulartenübergreifend geführt werden. Die Zuteilung der Schüler in die einzelnen Klassen erfolgt durch die Schulleitung. Bei schulartenübergreifenden Klassen des Kindergartens und der Primarschule ist zusätzlich die Genehmigung des Gemeindeschulrates erforderlich.
2) Besondere Vorschriften für die Bildung von Klassen gelten für:
a) die Integration sonderschulbedürftiger Kinder (Art. 23a Abs. 5 und Art. 82 Abs. 2 SchulG);
b) die Bildung von Leistungszügen (Art. 41 und 48 Abs. 1 SchulG);
c) besondere schulische Massnahmen (Art. 15a SchulG).
Art. 6 15
Richtzahlen für die Klassenbestände
1) Bei der Bildung von Klassen sind vorbehaltlich Abs. 2 die unteren und oberen Richtzahlen nach Anhang 1 massgeblich.
2) Das Schulamt kann im Rahmen des Voranschlags Abweichungen von den Richtzahlen festlegen, wenn:
a) das Platzangebot nicht ausreicht;
b) aufgrund von Promotionen, Übertritten, Umteilungen, Zu- und Wegzügen oder anderen die Klassenbestände beeinflussenden Umständen erfahrungsgemäss eine geringe Anzahl von Schülermutationen zu erwarten ist;
c) bei integrierter Sonderschulung ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist;
d) dadurch eine vorübergehende Stilllegung von Kindergartenstandorten vermieden wird;
e) es sich um mehrklassige oder schulartenübergreifende Klassen handelt;
f) die Abweichung geringfügig und/oder vorübergehend ist.
3) Wird eine obere Richtzahl überschritten, so kann die Klasse für einzelne Lektionen in zwei Gruppen aufgeteilt werden.
4) Massgeblich für die Planung der Klassen sind die Schülerzahlen an einem vom Schulamt bestimmten Stichtag im Frühjahr.
5) Das Schulamt kann das Nähere in Richtlinien regeln.
IIIa. Lehrerstellen16
Art. 6a 17
Festlegung von Lehrerstellen
1) Das Schulamt legt vorbehaltlich Abs. 2 die erforderlichen Lehrerstellen je Schulart und Schulstufe unter Berücksichtigung der Klassenbestände nach Art. 6 fest.
2) In folgenden Fällen werden die Lehrerstellen unabhängig von den Klassenbeständen festgelegt:
a) zur Durchführung der Profilangebote auf der 4. Stufe der Ober- und Realschule (Art. 6a und 6b der Verordnung über den Lehrplan für den Kindergarten, die Primar- und Sekundarschulen);
b) zur Durchführung von besonderen schulischen Massnahmen (Art. 2 Bst. a bis c sowie Bst. d Unterbst. bb der Verordnung über die besonderen schulischen Massnahmen, die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die Sonderschulung sowie den Schulpsychologischen Dienst);
c) zur Durchführung von Massnahmen zur Begabtenförderung (Art. 9a der Verordnung über den Lehrplan für den Kindergarten, die Primar- und Sekundarschulen).
3) Die Lehrerstellen nach Abs. 2 sind unter Angabe der Stellenprozente im Rahmen des Voranschlags so festzulegen, dass die Zwecke der Angebote und Massnahmen erreicht werden können.
Art. 7
Leitung der Klasse
1) Die Leitung einer Klasse obliegt dem Klassenlehrer.
2) Die Zuteilung der Klassenlehrer zu den einzelnen Klassen erfolgt nach Rücksprache mit dem Schulamt und nach Anhörung der betroffenen Lehrer durch die Schulleitung.
IIIb. Schuljahresbeginn, Ferien und Einstellung des Schulbetriebes18
Art. 7a 19
Ferien
1) Der Schuljahresbeginn und die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr richten sich nach Anhang 2.20
2) Dem Schulamt obliegt die Publikation der Feriendaten; sie hat mindestens ein Schuljahr im Voraus zu erfolgen.
Art. 7b 21
Einstellung des Schulbetriebes aus besonderen Anlässen
1) Die Schulleitung kann den Schulbetrieb aus besonderen Anlässen wie Hospitationen, Studienfahrten, schulfreie Halbtage nach Feierlichkeiten und dergleichen insgesamt höchstens bis zu einem Tag pro Jahr einstellen.
2) Die Einstellung des Schulbetriebes ist den Eltern unter Angabe des Grundes mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich anzukündigen.
IV. Ordentliche Unterrichtszeit
Art. 8
Beginn und Ende, Mittagspause
1) Der Unterricht beginnt im Kindergarten und an der Primarschule nicht vor 8.00 Uhr, an den Sekundarschulen nicht vor 7.30 Uhr.
2) Die Mittagspause dauert mindestens 75 Minuten. An Schulzentren mit Mensa kann die Pause zugunsten von Wahlfächern bis auf 40 Minuten verkürzt werden.
3) Während der Mittagspause ist Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht untersagt. Ausgenommen hievon ist das Fach Haushaltkunde, sofern das Mittagessen während des Unterrichtes eingenommen wird.
4) Der Pflicht- und Wahlpflichtunterricht endet spätestens um 17.00 Uhr.
5) Abweichungen von Abs. 1 bis 4 sind mit Zustimmung des Schulamtes zulässig, sofern schulorganisatorische Gründe, insbesondere knappe Raumangebote, dies erfordern.
Art. 9
Unterrichtseinheit
Die Unterrichtseinheit beträgt auf allen Schulstufen eine Lektion zu 45 Minuten.
Art. 10 22
Unterrichtspause
1) Vormittags sind Unterrichtspausen wie folgt einzulegen:
a) auf allen Stufen eine zusammenhängende Unterrichtspause von mindestens 20 Minuten;
b) auf der Sekundarstufe zusätzlich mindestens zwei Unterrichtspausen von fünf Minuten.
2) Nachmittags ist eine Unterrichtspause von 15 Minuten einzulegen, sofern der Nachmittagsunterricht mehr als zwei Lektionen aufweist. Umfasst der Nachmittagsunterricht auf der Primarstufe drei Lektionen, kann die Unterrichtspause verkürzt werden.
Art. 11
Verteilung der Lektionen
1) Es ist eine möglichst gleichmässige Belegung der Wochentage mit Lektionen anzustreben.
2) Es gelten die folgenden Mindest- und Höchstlektionenzahlen je Schulwoche, -tag und -halbtag:
 
Kindergarten
Primarstufe
Sekundarstufe
je Unterrichtswoche
höchstens 28 Lektionen
höchstens 30 Lektionen
höchstens 38 Lektionen
je Schultag
mit der Primarschule zu koordinieren
4 bis 8 Lektionen
3 bis 9 Lektionen (ohne Haushaltkunde)
je Schulvormittag
4 Lektionen im Block
2 bis 5 Lektionen
je Schulnachmittag
2 bis 4 Lektionen
2 bis 5 Lektionen
3) Abweichend von Abs. 2 darf mit Bewilligung der Schulleitung ab der 3. Sekundarstufe die Höchstlektionenzahl um maximal drei Lektionen überschritten werden.23
4) Der Unterricht findet statt:
a) an fünf Vormittagen; und
b) an Nachmittagen wie folgt:
1. im Kindergarten und auf der 1. und 2. Stufe der Primarschule: an mindestens drei Nachmittagen;
2. auf allen anderen Schulstufen: in der Regel an vier Nachmittagen.
5) Sofern schulorganisatorische Gründe, insbesondere knappe Raumangebote, dies erfordern, kann das Schulamt für jeweils ein Schuljahr Ausnahmen von den Bestimmungen nach Abs. 4 bewilligen.
6) Der Samstag und der Mittwochnachmittag sind vorbehaltlich Abs. 7 unterrichtsfrei.
7) Auf der Oberstufe des Gymnasiums kann, sofern dies aus zwingenden schulorganisatorischen Gründen, insbesondere knappen Raumangeboten, erforderlich ist:
a) der Mittwochnachmittag mit einem anderen Nachmittag getauscht werden;
b) ein Wahlfach am Abend eines Schultages bis spätestens 21.00 Uhr oder am Samstagvormittag angesetzt werden.
Art. 12
Stundenplan
1) Je Klasse ist ein Stundenplan mit den folgenden Angaben festzulegen:
a) Beginn und Ende der Unterrichtszeit;
b) Verteilung der Lektionen auf die Wochentage;24
c) Fächer (auf der Sekundarstufe);
d) Klassenlehrer und alle weiteren der Klasse zugeteilten Lehrer;
e) Unterrichtsräume;
f) weitere Informationen nach Weisung des Schulamtes.
2) Die Stundenplanung im Schulhaus obliegt der Schulleitung; sie sorgt in Zusammenarbeit mit den einzelnen Lehrern dafür, dass:
a) die Eltern bzw. der mündige Schüler rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres oder eines Semesters einen Klassenstundenplan erhalten, der mindestens die Angaben nach Abs. 1 Bst. a bis d enthält;
b) das Schulamt rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres oder eines Semesters für jeden eingesetzten Lehrer einen Lehrerstundenplan nach Weisung des Schulamtes erhält.
Art. 13
Besondere Regelung für den Kindergarten
1) Der Unterricht ist soweit als möglich mit den Unterrichtszeiten an der Primarschule zu koordinieren.
2) Die Kindergärtnerin kann pro Woche einen Nachmittag bestimmen, an dem es den Eltern überlassen wird, ob sie ihr Kind in den Kindergarten schicken wollen oder nicht. Vor der Festlegung des Nachmittags hat die Kindergärtnerin die Eltern anzuhören.
3) Die Kindergärtnerin kann auf Gesuch der Eltern Kinder im ersten Kindergartenjahr vom Kindergartenbesuch am Nachmittag dispensieren, längstens bis zu den Herbstferien.25
Art. 13a 26
Besondere Regelung für Sportklassen
1) Die Unterrichts- und Trainingszeiten von Sportklassen sind zu koordinieren.
2) Die Schulleitung legt die Unterrichts- und Trainingszeiten in Absprache mit der Kommission Sportschule fest.
Art. 13b 27
Besondere Regelung für Tagesschulen
Die Schulleitung kann für Tagesschulen abweichende Unterrichtszeiten festlegen. Bei Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, ist die Zustimmung des Gemeindeschulrates erforderlich.
V. Ausserordentliche Schulveranstaltungen
Art. 14 28
Begriff
Als ausserordentlich gelten vom Stundenplan nach Art. 12 Abs. 2 Bst. a abweichende Schulveranstaltungen, insbesondere Schulreisen, Sporttage, Klassenlager, Exkursionen, Sportwochen sowie Theater-, Kino- und Konzertbesuche.
Art. 15
Kategorien
Es werden folgende Kategorien von ausserordentlichen Schulveranstaltungen unterschieden:
a) Veranstaltungen, die höchstens einen halben Schultag dauern und im Schulhaus keinen Koordinierungsbedarf bewirken;
b) Veranstaltungen, die höchstens einen Schultag dauern und im Schulhaus einen Koordinierungsbedarf bewirken;
c) Veranstaltungen, die mehr als einen Schultag dauern.
Art. 16
Pflichten des für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Lehrers
1) Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. a, welche ausserhalb des Schulareals stattfinden, sind der Schulleitung rechtzeitig zu melden.29
2) Für Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. b und c ist in der Geschäftsordnung der Schule ein schulinternes Bewilligungsverfahren vorzusehen, durch welches insbesondere dem Leitbild der Schule und dem Koordinierungsbedarf in der Schule Rechnung getragen wird.
3) Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. c sind zudem in der Jahresplanung der Schule zu berücksichtigen.
4) Veranstaltungen nach Art. 15, die nicht in der ordentlichen Unterrichtszeit stattfinden, sind den Eltern rechtzeitig anzukündigen. Die Ankündigung von Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. b und c hat in der Regel schriftlich zu erfolgen; ihr ist ein Programm über den geplanten Verlauf der Veranstaltung beizulegen.
Art. 17
Kosten
1) Es ist darauf zu achten, dass ausserordentliche Schulveranstaltungen möglichst kostengünstig für die Eltern durchgeführt werden.
2) Im Kindergarten, in den Primarschulen und in den Sekundarschulen der Stufen 1 bis 4 darf von den Eltern ein Beitrag von höchstens 10 Franken je Schüler und Tag für die Verpflegung eingehoben werden.30
VI. Absenzenwesen
Art. 18
Schulbesuchspflicht
1) Die Schüler haben an allen Schulen den Unterricht gemäss Stundenplan regelmässig und pünktlich zu besuchen. Diese Pflicht gilt auch für vorschriftsgemäss angekündigte ausserordentliche Schulveranstaltungen (Art. 16 Abs. 4) sowie bei Wahlfächern, für die Schüler angemeldet worden sind.
2) Die Schulbesuchspflicht entfällt bei Wahlfächern, sobald ein Schüler aus einem der beiden folgenden Gründe auf Ende eines Semesters vom Wahlfach abgemeldet wird:
a) Änderung in der Berufswahl auf der 9. Schulstufe;
b) gefährdete Promotion.
Art. 19
Begriff und Feststellung der Absenz
1) Als eine Absenz gilt:
a) das Fernbleiben vom Unterricht oder von einer ausserordentlichen Schulveranstaltung während einer Lektion; oder
b) mehrmaliges Zuspätkommen.
2) Die Feststellung der Absenz obliegt dem jeweils unterrichtenden Lehrer.
Art. 20
Kontrolle und Massnahmen
1) Dem Klassenlehrer obliegt es, den für die Absenz angegebenen Rechtfertigungsgrund auf seine Berechtigung hin zu überprüfen.
2) Wird als Rechtfertigungsgrund eine Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit des Schülers geltend gemacht, kann der Klassenlehrer im Zweifelsfall die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder bei dessen Vorlage eine vertrauensärztliche Untersuchung durch den Amtsarzt verlangen.31
3) Gibt es für eine Absenz keinen ausreichenden Rechtfertigungsgrund und kann der Schüler für die Absenz verantwortlich gemacht werden, ist nach Art. 24 vorzugehen.
4) Grobe Verstösse gegen die gesetzliche Schulbesuchspflicht sind dem Schulamt zu melden. Das Schulamt ist befugt, das unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht nach Art. 88 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes zu ahnden.
5) Die Schulleitung des Gymnasiums ist befugt, im Hinblick auf die Zulassung zur Matura (Art. 31 der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums) zusätzliche Regeln über die Handhabung des Absenzenwesens auf der 6. und 7. gymnasialen Schulstufe zu erlassen.
Art. 21
Dispensen
1) Schüler können vorbehaltlich Abs. 7 und Art. 13 Abs. 3 aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen vom ordentlichen Unterricht oder von ausserordentlichen Schulveranstaltungen dispensiert werden.32
2) Die Dispens kann auf bestimmte Fächer oder auf bestimmte ausserordentliche Schulveranstaltungen beschränkt werden.
3) Die Dispens ist zu befristen, wenn sie nicht aus gesundheitlichen, sondern aus anderen wichtigen Gründen erteilt wird.
4) Die Zuständigkeit für die Erteilung des Dispenses richtet sich nach Art. 83 Abs. 6 des Schulgesetzes.33
5) Im Zweifelsfall kann die für die Dispens zuständige Stelle die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder bei dessen Vorlage eine vertrauensärztliche Untersuchung durch den Amtsarzt verlangen.34
6) Das Schulamt ist befugt, Richtlinien über das Dispenswesen zu erlassen.
7) Dispensationen zum Zweck der Befreiung von lehrplanmässigen Lernzielen sind unzulässig.35
VII. Schulordnung
Art. 22
Rechte des Schülers und deren Einschränkung
1) Der Schüler hat Anspruch auf einen nach Massgabe des Lehrplanes vorbereiteten sowie nach pädagogischen Kriterien gestalteten Unterricht. Massgeblich hinsichtlich des Lehrplanes sind:
a) die Verordnung über den Lehrplan für den Kindergarten, die Primar- und Sekundarschulen;
b) die Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums.
2) Der Schüler hat Anspruch auf eine lernzielorientierte, sachgerechte und nachvollziehbare Beurteilung nach Massgabe der Bestimmungen:
a) der Verordnung über die Beurteilung der Kinder und deren Beförderung an der Primarschule;
b) der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I;
c) der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums.
3) Die Rechte des Schülers dürfen nur insoweit eingeschränkt werden, als es für die Erreichung der im Lehrplan vorgeschriebenen Bildungs- und Erziehungsziele erforderlich ist. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die persönliche Integrität des Schülers und in Bezug auf sein Recht, im vorgegebenen schulischen Rahmen die Meinung frei äussern zu dürfen.
4) Bei der Erteilung von Hausaufgaben ist darauf zu achten, dass dem Schüler eine angemessene Freizeit verbleibt. Am Vortag eines Feiertages dürfen keine Hausaufgaben auf den nächsten Schultag erteilt werden, ebenso wenig vom Freitag auf Montag sowie über Mittag.
Art. 22a 36
Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler
1) Den Schülern ist entsprechend ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand Mitverantwortung und Mitsprache einzuräumen, insbesondere:
a) im Unterricht, soweit der Lehrplan dies vorsieht;
b) durch die Förderung der Selbstbeurteilung;
c) bei Regelungen, die das Zusammenleben im Schulhaus betreffen;
d) bei der Planung und Durchführung von ausserordentlichen Schulveranstaltungen;
e) bei der Gestaltung von Schul- und Aufenthaltsräumen sowie Pausenplätzen.
2) Schulleitung und Lehrer fördern Bestrebungen von Schülern, welche ihre Mitverantwortung und Mitsprache in organisierter Form wahrnehmen möchten.
Art. 23
Pflichten des Schülers
Der Schüler ist verpflichtet,
a) sich am Unterricht und an den Aktivitäten der Klassen- und Schulgemeinschaft zu beteiligen und sich für das Erreichen der vorgegebenen Lernziele nach Kräften einzusetzen;
b) die Hausaufgaben sorgfältig zu erledigen;
c) die Schulgemeinschaft zu respektieren, einen respektvollen Umgangston zu pflegen und die dem jeweiligen Unterricht oder der jeweiligen Schulveranstaltung angepasste Kleidung zu tragen. Unschickliche, ungesunde oder gefährliche Kleidungsstücke und Embleme sind untersagt. Ebenso ist das Mitbringen von Gegenständen, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, verboten; Alkohol-, Tabak- und Drogenkonsum ist auf sämtlichen Schulveranstaltungen untersagt;
d) die im Rahmen der Aufsicht notwendigen Anordnungen der Schulleitung und der Lehrer zu befolgen sowie sich an die Hausordnung zu halten;
e) Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule sorgfältig zu behandeln.37
Art. 24
Massnahmen
1) Gegen Schüler, die die Schulpflicht noch nicht erfüllt haben und vorsätzlich gegen die Pflichten nach Art. 23 verstossen, können nach Massgabe der Schwere des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen angeordnet werden:38
a) mündlicher oder schriftlicher Verweis;
b) Zusatzaufgaben unter Berücksichtigung der Belastung des Schülers;
c) beaufsichtigtes Nachsitzen, jedoch nicht über Mittag;
d) Versetzung in eine Parallelklasse desselben oder eines anderen Schulbezirkes;
e) Androhung des Ausschlusses vom Wahlfach, sofern sich der Pflichtverstoss auf das Wahlfach bezieht;
f) Androhung des Ausschlusses von der Schule;
g) Ausschluss vom Wahlfach, sofern sich der Pflichtverstoss auf das Wahlfach bezieht;
h) Ausschluss von einer bestimmten ausserordentlichen Schulveranstaltung, sofern der Pflichtverstoss die Teilnahme an der Veranstaltung als zu riskant erscheinen lässt; nach Möglichkeit ist der Schüler mit Zusatzaufgaben zu beschäftigen;
i) zeitweiser Ausschluss vom regulären Unterrichtsbesuch oder vom Besuch einzelner Fächer; der Schüler ist verpflichtet, die durch den Ausschluss verpassten Lernziele selber zu erarbeiten; der Ausschluss darf nicht länger als für 15 Wochen angeordnet werden; wird der Ausschluss eines noch nicht schulpflichtigen oder eines schulpflichtigen Schülers länger als für zwei Wochen angeordnet, sind begleitende Massnahmen zur Verbesserung des Verhaltens des Schülers zu treffen; die Massnahme kann mit einem Verbot verbunden werden, das Schulhausareal zu betreten;39
k) zeitweiser oder dauernder Ausschluss aus der Schule nach Art. 89 des Schulgesetzes, allenfalls verbunden mit einem Verbot, das Schulhausareal zu betreten.40
1a) Hat der Schüler die Schulpflicht erfüllt, stehen nach Massgabe der Schwere des Verstosses und Verschuldens die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. a, b, f und k zur Verfügung.41
2) Zuständig für die Anordnung von Massnahmen sind:
a) der einzelne Lehrer für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. a bis c;
b) die Schulleitung für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d bis h;
c) die Schulleitung für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. i, soweit die Dauer der Massnahme zwei Wochen nicht übersteigt;42
d) das Schulamt für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. i, soweit die Dauer der Massnahme zwei Wochen übersteigt, sowie für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. k.43
3) Bei den Massnahmen nach Abs. 1 Bst. c bis d sind die Eltern zu informieren. Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. e bis k sind den Eltern oder dem mündigen Schüler schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
4) Bei den Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d bis k hat die zuständige Stelle (Abs. 2) Protokoll zu führen über:
a) das festgestellte Fehlverhalten des Schülers;
b) die Begründung für die angeordnete Massnahme;
c) die Gewährung des rechtlichen Gehörs.
5) Vorbehalten bleibt eine Beurteilung des Betragens im Zeugnis entsprechend den Bestimmungen über die Beurteilung der Schüler.
6) Nicht erlaubt sind Körper-, Kollektiv-, Geld- und Naturalstrafen.
7) Stört ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler den Unterricht in schwerwiegender Weise, so kann ihn der Lehrer nach fruchtloser Mahnung unverzüglich und für die Dauer von höchstens zwei Lektionen vom Unterricht suspendieren.44
VIIa. Lehrmittel und Schulmaterial45
Art. 24a 46
Begriffe
1) Als Lehrmittel gelten die aufgrund des Lehrplanes im Unterricht eingesetzten Medien, insbesondere Printmedien (z.B. Bücher, Arbeits- und Lösungshefte), elektronische Medien (z.B. Compact Discs, Digital Versatile Discs) und elektronische Lernplattformen.
2) Als Schulmaterial gilt, vorbehaltlich Abs. 3, das aufgrund des Lehrplanes für den Unterricht zwingend benötigte Material (z.B. Reprographien, Taschenrechner, Zirkel).
3) Nicht als Schulmaterial gelten insbesondere persönliche Kleidung (z.B. für den Sportunterricht) und persönliche Utensilien (z.B. Schreibzeug und -material, Schultasche).
Art. 24b 47
Subventionierung
Lehrmittel und Schulmaterial für Schüler im Kindergarten, in den Primarschulen und in den Sekundarschulen der Stufen 1 bis 4 werden zu Lasten des Schulträgers unentgeltlich abgegeben; für Schüler anderer Schulen erfolgt die Abgabe ermässigt. Die Ermässigung beträgt 25 % vom Anschaffungspreis für die Schulen.
Art. 24c 48
Mehrfachverwendung
Lehrmittel und Schulmaterial sind nach Empfehlung des Schulamtes mehrfach zu verwenden.
VIII. Einschreibung, Ein- und Austritt von Schülern
Art. 25 49
Einschreibung
1) Durch die Einschreibung werden erfasst:
a) Kinder, die nach Art. 25a berechtigt sind, in den Kindergarten einzutreten;
b) Kinder, die nach Art. 25b verpflichtet sind, in die Primarschule einzutreten.
2) Bei Kindern, die in eine schulartenübergreifende Klasse des Kindergartens und der Primarschule eintreten, genügt die Einschreibung nach Abs. 1 Bst. a.
3) Das Schulamt setzt den Zeitpunkt der Einschreibung der Kinder fest und gibt deren Zeitpunkt durch öffentliche Kundmachung bekannt.
Art. 25a 50
Eintritt in den Kindergarten und vorzeitige Aufnahme
1) Kinder, welche am 30. Juni (Stichtag) das vierte Lebensjahr erfüllt haben, sind berechtigt, in den Kindergarten einzutreten.
2) Die Frist nach Art. 23a Abs. 1 des Schulgesetzes, innert welcher die Eltern nach vorgängiger Orientierung durch die Schulleitung frei über einen Eintritt ihres Kindes in den Kindergarten entscheiden können, beträgt zwei Monate. Sie beginnt am 1. Juli und endet am 31. August eines Jahres.
3) Kinder, welche nach dem 30. Juni das vierte Lebensjahr erfüllt haben, werden vorerst provisorisch aufgenommen. Das Provisorium dauert bis zu den Herbstferien. Zeigt sich, dass ein Kind noch nicht fähig ist, dem Unterricht im Kindergarten zu folgen, entfällt das Recht zum Kindergartenbesuch. Im Streitfall entscheidet das Schulamt auf der Grundlage eines schulpsychologischen Gutachtens.
4) Über eine vorzeitige Aufnahme nach Art. 23a Abs. 2 des Schulgesetzes entscheidet die Schulleitung.
Art. 25b 51
Eintritt in die Schule, vorzeitige Aufnahme und Rückstellung
1) Schulpflichtig sind Kinder, welche am 30. Juni (Stichtag) das sechste Lebensjahr erfüllt haben.
2) Die Frist nach Art. 75 Abs. 3 des Schulgesetzes, innert welcher die Eltern frei über den Eintritt ihres Kindes in die Schulpflicht entscheiden können, beträgt vier Monate. Sie beginnt jeweils am 1. Mai und endet am 31. August eines Jahres.
3) Die Schulleitung entscheidet über:
a) die vorzeitige Aufnahme in die Schulpflicht nach Art. 75 Abs. 4 des Schulgesetzes;
b) die Rückstellung eines noch nicht schulfähigen Kindes nach Art. 86 Abs. 1 des Schulgesetzes.
Art. 26
Späterer Eintritt
1) Schüler, die zufolge Zuzugs oder Schulwechsels später eintreten, sind raschmöglichst in jene Schulart und Schulstufe aufzunehmen, welche sie bisher besucht haben.
2) Später eintretende Schüler sind vorbehaltlich Abs. 3 vorerst für 20 Unterrichtswochen provisorisch aufzunehmen. Erfüllen sie in dieser Zeit die Lernziele oder Promotionsbedingungen der betreffenden Schulart und -stufe, so gelten sie als definitiv aufgenommen, andernfalls werden sie auf Antrag der Schulleitung vom Schulamt in eine dem Schüler angepasste Schulart und/oder Schulstufe zugewiesen.52
3) In das Gymnasium und in die Realschule dürfen vorbehaltlich Abs. 3a nur Schüler aufgenommen werden, die:53
a) die Aufnahmebedingungen nach der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I bzw. nach der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums erfüllen; oder54
b) ein vom Schulamt als gleichwertig beurteiltes ausländisches Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen haben; private Aufnahmeverfahren gelten als nicht gleichwertig.55
3a) Schüler, die die Bedingungen nach Abs. 3 nicht erfüllen, können auf Gesuch hin eine schriftliche Aufnahmeprüfung in Deutsch, Mathematik, Englisch und mindestens einem weiteren Promotionsfach absolvieren. Eine einzelne schriftliche Prüfung dauert je Fach 60 bis höchstens 120 Minuten. Das Schulamt erlässt Richtlinien zum Prüfungsverfahren.56
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung über die besonderen schulischen Massnahmen, die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die Sonderschulung sowie den Schulpsychologischen Dienst für Kinder mit Schulschwierigkeiten.
Art. 27
Austritt
1) Ein Austritt erfolgt, wenn ein Schüler:
a) alle Schulstufen der betreffenden Schulart absolviert hat;
b) in eine andere Schulart aufgenommen oder umgeteilt wird; oder
c) wegzieht.
2) Ein Austritt erfolgt ausserdem auf Wunsch der Eltern, sofern der Schüler die Schulpflicht erfüllt hat.
3) Auf Antrag der Eltern kann die Schulleitung den Schüler vom Besuch des neunten Schuljahres befreien. Die Schulleitung holt die für den Entscheid notwendigen Gutachten ein.57
4) Beim Austritt sind dem Schüler sämtliche Zeugnisse auszuhändigen. Kann kein Zeugnis ausgehändigt werden, ist der Schulbesuch schriftlich zu bestätigen.
Art. 27a 58
Bewilligung für den Besuch einer anerkannten ausländischen Schule
1) Über die Erteilung einer Bewilligung für den Besuch einer anerkannten ausländischen Schule nach Art. 85 des Schulgesetzes entscheidet das Schulamt.
2) Das Schulamt prüft, ob die ausländische Schule vom Sitzstaat anerkannt ist.
VIIIa. Aufnahme von Schülern mit ausländischem Wohnsitz59
Art. 27b 60
Aufnahme
1) Über die Aufnahme von Schülern mit ausländischem Wohnsitz entscheidet das Schulamt auf Gesuch der Eltern, bei den von den Gemeinden getragenen Schulen nach Anhörung des Gemeindeschulrates. Art. 26 findet sinngemäss Anwendung.
2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.
3) Nach Abs. 1 aufgenommene Schüler sind vorbehaltlich Art. 27d inländischen Schülern gleichgestellt.
Art. 27c 61
Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland während des Schuljahres
Schüler, welche ihren Wohnsitz während eines Schuljahres ins Ausland verlegen, sind berechtigt, bis zum Ende des laufenden Schuljahres an der Schule zu verbleiben.
Art. 27d 62
Schulgeld
1) Für nach Art. 27b aufgenommene Schüler ohne Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht (Art. 7 Abs. 1 Bst. b SchulG) erhebt das Schulamt ein Schulgeld von 8 000 Franken pro Schuljahr. Das Schulgeld für den Besuch einer Primarschule oder eines Kindergartens ist der Gemeinde gutzuschreiben, die Träger der betreffenden Schule bzw. des betreffenden Kindergartens ist.
2) Wird das Schulgeld nicht entrichtet, so wird der Schüler aus der Schule ausgeschlossen.
IX. Schulorgane
A. Lehrerkonferenz
Art. 28
Zusammensetzung, Beschlussfassung und Aufgaben
1) Die Lehrerkonferenz besteht aus allen Lehrern, welche im Schulbezirk unterrichten. Sie kann zur Verbesserung der Effizienz in Teilkonferenzen und Arbeitsgruppen aufgegliedert werden.
2) Die Lehrerkonferenz wird vom Schulleiter geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für besonders wichtige Geschäfte kann ein Abstimmungsverfahren mit qualifiziertem Mehr vorgesehen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter. Bei Abwesenheit des Schulleiters übernimmt dessen Stellvertreter seine Funktionen.63
3) Die Lehrerkonferenz beschäftigt sich insbesondere mit Fragen der Schulentwicklung.64
4) Sie erlässt eine Hausordnung. An Schulstandorten mit mehreren Schularten sind die entsprechenden Regelungen der Hausordnung zu koordinieren.65
5) Aufgehoben66
B. Schulleitung
Art. 29
Anforderungen an die Schulleitung
1) Als Schulleiter sind Lehrer zu bestellen, welche die Fähigkeit besitzen:
a) ein Lehrerteam zu führen;
b) Konflikte zu bewältigen;
c) Schulentwicklungsprozesse zu leiten; und
d) die Schulorganisation und -administration zu führen.
2) Die Bereitschaft zur entsprechenden Aus- und Weiterbildung wird vorausgesetzt.
Art. 30
Aufgaben der Schulleitung
1) Der Schulleitung obliegen insbesondere:
a) die Führung des Lehrpersonals hinsichtlich Schülerberatung und Elternzusammenarbeit (Art. 19 Bst. c LdG), Zusammenarbeit mit anderen Lehrern und Beteiligung an gemeinschaftlichen Aufgaben in der Schule (Art. 19 Bst. d LdG), Aufsicht über die Schüler (Art. 23 LdG), Einhaltung der Unterrichtszeiten (Art. 20 und 21 LdG) sowie Bewilligung und Kontrolle von Nebenbeschäftigungen (Art. 26 LdG);
b) die Führung des übrigen Personals, bei Staatsangestellten nach den Vorschriften für das Staatspersonal;
c) die Mitwirkung bei der Bestellung (Art. 8 LdV), Beurteilung (Art. 31a LdG), Versetzung (Art. 36 LdG) und Entlassung (Art. 41 und 42 LdG) von Lehrpersonal sowie bei der Stellenplanung (Art. 7 LdV);
d) die Organisation des Schulbetriebs, einschliesslich Klassenbildung (Art. 5), Stundenplanung (Art. 12a SchulG sowie Art. 12 Abs. 2 und Art. 13a), Planung und Durchführung von ausserordentlichen Schulveranstaltungen (Art. 16 Abs. 2), Jahresplanung der Schule (Art. 16 Abs. 3), Absenzenwesen (Art. 20 Abs. 5 und Art. 21 Abs. 4), Disziplinarmassnahmen (Art. 24 Abs. 2 Bst. b), Lehrmittel- und Schulmaterialversorgung (Art. 24a), Entscheidung über die Mitverwendung von Schulräumlichkeiten (Art. 35a Abs. 1) sowie Krisen- und Evakuationsmanagement;
e) die Entscheidung über die vorzeitige Aufnahme in den Kindergarten oder die Schule (Art. 23a Abs. 2 und Art. 75 Abs. 4 SchulG), die Befreiung vom 9. Schuljahr (Art. 76 Abs. 2 SchulG sowie Art. 27 Abs. 3) sowie die Rückstellung eines noch nicht schulfähigen Kindes (Art. 86 Abs. 1 SchulG);
f) die Durchführung der Schüler- und Elternarbeit;
g) die Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit (Art. 35);
h) die Zusammenarbeit mit dem Schulamt, insbesondere die Teilnahme an den vom Schulamt anberaumten Schulleiterkonferenzen;
i) die Verwaltung der Schulkredite im Rahmen des Voranschlags aufgrund der Finanzhaushaltsgesetzgebung und der Weisungen des Schulamtes;
k) die Aufbereitung und Zurverfügungstellung von Schülerdaten nach dem vom Schulamt vorgegebenen Standard;
l) die Wahrnehmung von Meldepflichten nach Art. 80 Abs. 2 des Schulgesetzes;
m) die Registrierung und Archivierung der Schulakten nach den massgeblichen Archivierungsrichtlinien;
n) die Ablegung der Rechenschaft gegenüber den zuständigen Behörden und die Berichterstattung nach Weisung der vorgesetzten Behörden.67
2) Aufgehoben68
3) Die Schulleitung steuert und überwacht den Schulhausbetrieb und veranlasst raschestmögliche Abhilfe, wenn Misstände auftauchen.
4) Besteht die Schulleitung aus mehreren Personen (Stellvertreter, Prorektoren), kann der Schulleiter einzelne Schulleitungsaufgaben an diese Personen delegieren. Die Verantwortung für die Schulleitung verbleibt jedoch beim Schulleiter.69
5) Schulleiter der Primarschulen und des Kindergartens nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gemeindeschulrates teil.
Art. 30a 70
Richtlinien betreffend die Schulleitungen71
1) Das Schulamt erlässt Richtlinien über das Verfahren zur Bestellung von Schulleitungen.72
2) Aufgehoben73
C. Klassenkonferenz
Art. 31
Klassenkonferenz bei Sekundarschulen
1) Die Klassenkonferenz besteht aus allen Lehrern, die in einer Klasse unterrichten.
2) Die Klassenkonferenz wird vom Klassenlehrer geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Klassenlehrer.
2a) Bei Promotionsentscheidungen, Übertrittsempfehlungen und Umteilungsanträgen hat der Lehrer für jedes Fach, das er unterrichtet, eine Stimme. Lehrer, die die Funktion des Klassenlehrers ausüben, und Ergänzungslehrer haben zusätzlich eine Stimme.74
2b) Über die Beschlussfassung in der Klassenkonferenz ist ein Protokoll zu führen.75
3) Die Zuständigkeiten der Klassenkonferenz sind geregelt in:
a) der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I;
b) der Verordnung über den Lehrplan und die Promotion auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums.
4) Ausserdem behandelt sie fachliche, methodische und pädagogische Fragen, welche die Klasse betreffen.
D. Klassenlehrer
Art. 32
Klassenlehrer
Der Klassenlehrer betreut die Schüler seiner Klasse in schulischen und persönlichen Angelegenheiten und berät die Klasse und die Eltern. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Zusammenarbeit mit anderen Lehrern, erforderlichenfalls auch mit Fachleuten und Fachstellen;
b) Koordination der schulischen Erziehungsarbeit, soweit diese Koordination nicht in den Aufgabenbereich des Ergänzungslehrers fällt;
c) Information und Beratung der Schüler und der Eltern in schulischer und erzieherischer Hinsicht;
d) Zusammenarbeit mit den Eltern;
e) Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben und Führung des die Klasse betreffenden Schriftverkehrs.
E. Kommission Sportschule76
Art. 32a 77
Bestellung und Zusammensetzung
1) Die Regierung bestellt für die Sportklassen an der Realschule und am Gymnasium eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Kommission, deren Amtsdauer vier Jahre beträgt.
2) Die Kommission setzt sich aus mindestens je einem Vertreter des Schulamtes, der Dienststelle für Sport, der Realschule, des Gymnasiums, der Sportkommission und des Liechtensteinischen Olympischen Sportverbandes (LOSV) zusammen. Die Regierung bestimmt einen Mitarbeiter des Schulamtes zum Vorsitzenden.
Art. 32b 78
Sitzungen und Beschlussfassung
1) Die Sitzungen der Kommission erfolgen nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden.
2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und vier weitere Mitglieder anwesend sind.
3) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Art. 32c 79
Aufgaben
Der Kommission obliegen:
a) die Entscheidung über die Erfüllung der sportspezifischen Aufnahme- und Verbleibebedingungen bei Schülern von Sportklassen;
b) die Reihung von in Sportklassen aufzunehmenden Schülern nach den sportspezifischen Aufnahmebedingungen, wenn das Platzangebot nicht ausreicht;
c) die Information der Schulleitung, dass:
1. ein Schüler einzelne Verbleibebedingungen nicht mehr erfüllt; oder
2. bei einem Schüler die Bereitschaft oder Fähigkeit zum Leistungssport nicht mehr vorhanden ist;
d) die Beratung in sportspezifischen Angelegenheiten;
e) die Ablegung von Rechenschaft über ihre Tätigkeit.
X. Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern
Art. 33
Aufgaben der Schule
1) Zur Zusammenarbeit mit den Eltern verpflichtet sind:
a) die einzelnen Lehrer im Rahmen ihres Dienstauftrages (Art. 19 Lehrerdienstgesetz);
b) die Klassenlehrer im Rahmen von Art. 32;
c) im Übrigen die Schulleitung.80
2) Die Zusammenarbeit mit den Eltern beinhaltet insbesondere:
a) Information über den Ablauf des Schuljahres und über wichtige schulische Ereignisse;
b) Ankündigung von ausserordentlichen Schulveranstaltungen;
c) Information über die Schülerbeurteilung nach den einschlägigen Verordnungen;
d) Besprechung von schulrelevanten Auffälligkeiten von Schülern und Hilfestellung, allenfalls unter Beizug von Fachleuten;
e) Pflege der Schule als Gemeinschaft.
3) Als Formen der Zusammenarbeit stehen insbesondere zur Verfügung:
a) schriftliche Informationen;
b) Elterngespräche und mündliche Aussprachen, allenfalls unter Beizug von Fachleuten;
c) Elternsprechtage;
d) Elternabende;
e) Schulbesuche;
f) Schulbesuchstage;
g) ausserordentliche Schulveranstaltungen.
h) Informationsaustausch mit Elternvereinigungen.81
4) Es ist Sache des einzelnen Lehrers, des Klassenlehrers oder der Schule, die für einen bestimmten Anlass geeignete Form der Zusammenarbeit zu bestimmen.
Art. 34
Rechte und Pflichten der Eltern
1) Die Eltern haben Anspruch darauf, über alle wichtigen schulischen Ereignisse, welche ihr Kind betreffen, informiert zu werden. Dies gilt auch für Eltern von mündigen Schülern des Gymnasiums.
2) Die Eltern sind zur Zusammenarbeit mit der Schule verpflichtet (§ 137 Abs. 1 und § 146 ABGB, Art. 88 Abs. 1 Schulgesetz).
3) Erscheinen die Eltern ohne Angabe eines Grundes nicht zu Besprechungen, zu welchen sie vom Schulamt, von der Schulleitung, vom Klassenlehrer, vom Schulpsychologischen Dienst oder vom Therapeuten eingeladen worden sind, hat das Schulamt den Eltern die hieraus entstehenden Unkosten bis zu einem Betrag von 250 Franken in Rechnung zu stellen.
4) Beschädigt ein Schüler durch pflichtwidriges Verhalten Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule, so sind seine Eltern dem Schulträger nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zum Ersatz des Schadens verpflichtet.82
Art. 35
Öffentlichkeitsarbeit
Die Schule leistet die für ein positives Erscheinungsbild notwendige Öffentlichkeitsarbeit.
Xa. Mitverwendung von Schulgebäuden und -anlagen für schulfremde Zwecke83
Art. 35a 84
Schulgebäude und -anlagen des Landes
1) Über die Mitverwendung von landeseigenen Schulgebäuden und -anlagen für schulfremde Zwecke entscheidet die Schulleitung, bei Sporthallen das Schulamt.
2) Wer Schulgebäude und -anlagen nach Abs. 1 benutzt, ist verpflichtet, diese nach Weisung der Schulleitung und der Schulbehörden sorgfältig zu behandeln.
3) Beschädigt ein Benutzer durch pflichtwidriges Verhalten Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule, so ist er nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
4) Das Schulamt erlässt Richtlinien über die Mitverwendung von Schulgebäuden und -anlagen nach Abs. 1, insbesondere über allfällig zu erhebende Nutzungsgebühren. Es kann die Entscheidung über die Mitverwendung von Sporthallen für schulfremde Zwecke an den LOSV delegieren.
XI. Rechtsschutz
Art. 36
Beschwerderecht
1) Gegen Entscheidungen und Beschlüsse der Schulorgane kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulamt erhoben werden.
2) Gegen Verfügungen des Schulamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
XII. Schlussbestimmungen85
Art. 36a 86
Richtlinien für Sportschulen
Das Schulamt erlässt auf Vorschlag der Kommission Sportschule Richtlinien, insbesondere über:
a) die Zielsetzungen der Sportklassen;
b) das Aufnahmeverfahren;
c) die zur Verfügung stehenden Plätze;
d) die Rechte und Pflichten der für die Durchführung der Trainingseinheiten verantwortlichen Sportverbände.
Art. 37
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 30. August 1977 über Führung und Organisation der Kindergärten, LGBl. 1977 Nr. 58;
b) Verordnung vom 23. August 1983 betreffend die Abänderung der Verordnung vom 30. August 1977 über Führung und Organisation der Kindergärten, LGBl. 1983 Nr. 46;
c) Verordnung vom 28. Juli 1992 betreffend die Abänderung der Verordnung über Führung und Organisation der Kindergärten, LGBl. 1992 Nr. 72;
d) Verordnung vom 1. April 1997 betreffend die Abänderung der Verordnung über Führung und Organisation der Kindergärten, LGBl. 1997 Nr. 83;
e) Verordnung vom 31. März 1976 über Aufbau und Organisation der Primarschulen, LGBl. 1976 Nr. 36;
f) Verordnung vom 13. Januar 1987 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation der Primarschulen, LGBl. 1987 Nr. 13;
g) Verordnung vom 9. Juni 1987 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation der Primarschulen, LGBl. 1987 Nr. 20;
h) Verordnung vom 28. Juli 1992 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation der Primarschulen, LGBl. 1992 Nr. 75;
i) Verordnung vom 4. Mai 1976 über Aufbau und Organisation der Oberschule, LGBl. 1976 Nr. 39;
k) Verordnung vom 28. Juli 1992 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation der Oberschule, LGBl. 1992 Nr. 74;
l) Verordnung vom 28. April 1976 über Aufbau und Organisation der Realschulen, LGBl. 1976 Nr. 38;
m) Verordnung vom 28. Juli 1992 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation der Realschulen, LGBl. 1992 Nr. 76;
n) Verordnung vom 26. Oktober 1993 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation der Realschulen, LGBl. 1993 Nr. 97;
o) Verordnung vom 28. September 1981 über Aufbau und Organisation des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 1981 Nr. 56;
p) Verordnung vom 28. Juli 1992 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 1992 Nr. 73;
q) Verordnung vom 19. April 1994 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 1994 Nr. 25;
r) Verordnung vom 7. Januar 1997 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 1997 Nr. 37;
s) Verordnung vom 12. August 1997 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 1997 Nr. 168;
t) Verordnung vom 22. August 2000 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 2000 Nr. 179;
u) Verordnung vom 30. Mai 1972 über die Errichtung und die Zuständigkeit des Schulamtes, LGBl. 1972 Nr. 40;
v) Schulordnung vom 10. Dezember 1985 für die Primarschule und die ersten fünf Schulstufen der Hilfsschule, LGBl. 1986 Nr. 6;
w) Schulordnung vom 10. Dezember 1985 für die Realschule, Oberschule und Hilfsschul-Oberstufe, LGBl. 1986 Nr. 5.
Art. 38
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 187
(Art. 6 Abs. 1)
Richtzahlen (RZ) für Klassenbestände
 
Klassenbestand
 
untere RZ
obere RZ
Schulart
   
Kindergarten
10
20
Spezielle Einschulung
6
12
Primarschule
12
24
Oberschule
8
16
Realschule
12
24
Gymnasium
12
24
Teilbereiche (Pflichtunterricht)
   
Musik auf der 1. und 2. Stufe der Primarschule
-
16
Sport auf der 1. bis 4. Stufe der Sekundarschulen
10
20
Haushaltkunde
6
12
Technisches und Textiles Gestalten
6
12
Naturlehre auf der 1. bis 4. Stufe der
Sekundarschulen (ohne Oberschule)
-
20
Profil- und weitere Angebote auf der 4. Stufe der Ober- und Realschule
(Stellenprozente)
Praktische Übungen in Biologie, Chemie, Physik und Kunsterziehung auf der gymnasialen Oberstufe
-
16
Wahlpflicht- und Wahlbereiche
   
Sport
10
-
Haushaltkunde
688
12
Technisches und Textiles Gestalten
689
12
Religion und Kultur, katholischer und evangelischer Religionsunterricht
890
-
Übrige Wahlpflichtfächer
8
-
Übrige Wahlfächer
10
-
Anhang 291
(Art. 7a Abs. 1)
Schuljahresbeginn und Ferien
Ereignis
Beginn
Dauer/Ende
1. Semester des Schuljahres
17. August
Fällt der 17. August auf einen Donnerstag, Freitag, Samstag oder Sonntag, beginnt das Schuljahr am darauffolgenden Montag.
 
Herbstferien
Erster Samstag im Monat Oktober
2 Wochen
Weihnachtsferien
24. Dezember
Fällt der 24. Dezember auf einen Dienstag, so beginnen die Ferien am 21. Dezember.
6. Januar
Fällt der 6. Januar auf einen Donnerstag, so enden die Ferien am 9. Januar.
2. Semester des Schuljahres
2. Februar
Fällt der 2. Februar auf einen Dienstag, so ist am 1. Februar schulfrei.
Fällt der 2. Februar auf einen Donnerstag, so ist der 3. Februar schulfrei.
 
Sportferien
Fasnachtssamstag
Fastensonntag
Osterferien
Mittag des Gründonnerstages
Sonntag der zweiten auf Ostern folgenden Woche
Wochenendbrücke
Auffahrt
Sonntag nach Auffahrt
Wochenendbrücke
Fronleichnam
Sonntag nach Fronleichnam
Sommerferien
Erster Samstag des Monats Juli
Fällt der erste Samstag auf den ersten Tag des Monats, so beginnen die Ferien am zweiten Samstag des Monats Juli.
 

1   LR 411.0

2   Ingress abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

3   Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

4   Art. 1 Abs. 3 Bst. bbis eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

5   Art. 1 Abs. 3 Bst. bter eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

6   Art. 1 Abs. 3 Bst. fbis eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 362.

7   Art. 1 Abs. 3 Bst. gbis eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

8   Art. 1 Abs. 3 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

9   Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

10   Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

11   Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

12   Sachüberschrift vor Art. 5 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

13   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

14   Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

15   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 219.

16   Überschrift vor Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

17   Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

18   Überschrift vor Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

19   Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

20   Art. 7a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 219.

21   Art. 7b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

22   Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

23   Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

24   Art. 12 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

25   Art. 13 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

26   Art. 13a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

27   Art. 13b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

28   Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 362.

29   Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

30   Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 362.

31   Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 30.

32   Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 281.

33   Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

34   Art. 21 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 30.

35   Art. 21 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 281.

36   Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

37   Art. 23 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 362.

38   Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

39   Art. 24 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

40   Art. 24 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

41   Art. 24 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

42   Art. 24 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

43   Art. 24 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

44   Art. 24 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

45   Überschrift vor Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 362.

46   Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 362.

47   Art. 24b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 362.

48   Art. 24c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 362.

49   Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

50   Art. 25a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

51   Art. 25b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

52   Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

53   Art. 26 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 234.

54   Art. 26 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

55   Art. 26 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

56   Art. 26 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

57   Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

58   Art. 27a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

59   Überschrift vor Art. 27b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

60   Art. 27b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

61   Art. 27c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

62   Art. 27d eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

63   Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

64   Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

65   Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

66   Art. 28 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 211.

67   Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

68   Art. 30 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 211.

69   Art. 30 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

70   Art. 30a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

71   Art. 30a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

72   Art. 30a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

73   Art. 30a Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 211.

74   Art. 31 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 270.

75   Art. 31 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 270.

76   Überschrift vor Art. 32a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

77   Art. 32a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

78   Art. 32b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

79   Art. 32c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

80   Art. 33 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

81   Art. 33 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

82   Art. 34 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 362.

83   Überschrift vor Art. 35a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

84   Art. 35a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

85   Überschrift vor Art. 36a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

86   Art. 36a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

87   Anhang 1 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 219.

88   Der Bereich wird nur angeboten, wenn sich mindestens acht Schüler anmelden.

89   Der Bereich wird nur angeboten, wenn sich mindestens acht Schüler anmelden.

90   Wird eine Doppellektion halbiert, kann der Minimalwert um zwei Schüler unterschritten werden.

91   Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211 und umbenannt durch LGBl. 2012 Nr. 219.