vom 25. Oktober 2005
des Beschlusses Nr. 167/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Dezember 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Dezember 2005
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
1, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 167/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 167/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 167/2004
vom 3. Dezember 2004
zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2004 vom 24. September 2004
2 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte
3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 17 (Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"18.
32001 R 2422: Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (
ABl. L 332 vom 15.12.2001, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Jeder Bezug auf das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte ist auch als Bezug auf den Briefwechsel zwischen dem US-Umweltbundesamt (Environmental Protection Agency (EPA)) und dem Ministerium für Öl und Energie in Norwegen, dem Ministerium für Industrie in Island und dem Amt für Volkswirtschaft in Liechtenstein zu verstehen, ausser in den Art. 11 und 14, in denen der Bezug auf Ersteres bleibt.
b) In Art. 4 Abs. 4 werden die Wörter "Gemeinschaft und Drittstaaten" durch "Gemeinschaft oder EFTA-Staaten einerseits und Drittstaaten andererseits" ersetzt. Die Wörter "von der Kommission oder den Mitgliedstaaten daraufhin geprüft" werden durch die Wörter "von der Kommission oder den Mitgliedstaaten oder den EFTA-Staaten innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche daraufhin geprüft" ersetzt.
c) In Art. 12 Abs. 3 erster Satz werden die Wörter "Die Kommission" durch "Die EFTA-Staaten und die Kommission (...) innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche" ersetzt.
d) Art. 13 findet keine Anwendung."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Dezember 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 3. Dezember 2004
(Es folgen die Unterschriften)
4
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.