0.110.034.99
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 197 ausgegeben am 28. Oktober 2005
Kundmachung
vom 25. Oktober 2005
der Beschlüsse Nr. 79/2005, 83/2005, 88/2005 und 89/2005 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juni 2005
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. Juni 2005
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 411, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 79/2005, 83/2005, 88/2005 und 89/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 79/2005 und 83/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2005
vom 10. Juni 2005
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2005 vom 11. März 20052 geändert.
2. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 20053 geändert.
3. Die Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVII nach Nummer 8 (Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"9. 32004 L 0042: Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Art. 3 Abs. 4 werden nach dem Wort "Anforderung" folgende Wörter eingefügt: ", und für Island für einen Zeitraum von 36 Monaten nach dem letztgenannten Datum in Anhang II, zum Verbrauchen der isländischen Lagerbestände".
Art. 2
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 21ab (Richtlinie 1999/13/EG des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32004 L 0042: Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87)."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/42/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind5.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 10. Juni 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2005
vom 10. Juni 2005
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2005 vom 29. April 20056 geändert.
2. Die Richtlinie 2004/111/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 zur fünften Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse an den technischen Fortschritt7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse an den technischen Fortschritt8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 17e (Richtlinie 94/55/EG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 L 0111: Richtlinie 2004/111/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 25)."
2. Unter Nummer 17d (Richtlinie 95/50/EG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 L 0112: Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 (ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 23)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/111/EG und 2004/112/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind9.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 10. Juni 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2005
vom 10. Juni 2005
zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 183/2004 vom 16. Dezember 200410 geändert.
2. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass)11 auszuweiten.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2005 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
In Art. 4 Abs. 2k des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 D 2241: Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens12 in Kraft.
Er gilt ab 1. Januar 2005.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 10. Juni 2005.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2005
vom 10. Juni 2005
zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2002 vom 27. September 200213 geändert.
2. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Entscheidung 2005/12/EG des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 1999/847/EG in Bezug auf die Verlängerung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz14 auszuweiten.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2005 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
In Art. 10 Abs. 8 Bst. b des Protokolls 31 des Abkommens wird unter dem dritten Gedankenstrich (Entscheidung 1999/847/EG des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32005 D 0012: Entscheidung 2005/12/EG des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 1999/847/EG in Bezug auf die Verlängerung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (ABl. L 6 vom 8.1.2005, S. 7)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft15 .
Er gilt ab 1. Januar 2005.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 10. Juni 2005
(Es folgen die Unterschriften)

1   LR 170.50

2   ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 30.

3   ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

4   ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87.

5   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

6   ABl. L 239 vom 15.9.2005, S. 57.

7   ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 25.

8   ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 23.

9   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

10   ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 48.

11   ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.

12   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

13   ABl. L 336 vom 12.12.2002, S. 36.

14   ABl. L 6 vom 8.1.2005, S. 7.

15   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.