Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005
vom 8. Juli 2005
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Gemäss Art. 128 des Abkommens beantragt jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, Vertragspartei des EWR-Abkommens zu werden, wobei die Bedingungen für eine solche Beteiligung durch ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien und dem Antrag stellenden Staat zu regeln sind.
2. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über die Erweiterung der Gemeinschaft beantragten die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik (im Folgenden "neue Vertragsparteien" genannt), Vertragsparteien des Abkommens zu werden.
3. Das Abkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR-Erweiterungsabkommen") wurde am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnet.
4. Nach Art. 1 Abs. 2 des EWR-Erweiterungsabkommens sind ab Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsabkommens die Bestimmungen des Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem 1. November 2002 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neuen Vertragsparteien unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragsparteien und unter den Bedingungen des EWR-Erweiterungsabkommens verbindlich.
5. Seit dem 1. November 2002 haben die Organe der Gemeinschaft vorübergehende Ausnahmen von Gemeinschaftsrechtsakten, die zwischen dem 1. November 2002 und dem Datum der Unterzeichnung der Beitrittsakte der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik angenommen wurden, und von den am 16. April 2003 angenommenen Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ("Beitrittsakte vom 16. April 2003") gewährt sowie Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane aufgrund der Beitritte angepasst.
6. Zur Gewährleistung der Homogenität des Abkommens und der Rechtssicherheit für natürliche Personen und Wirtschaftsbeteiligte ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausnahmen und Anpassungen in das Abkommen aufgenommen wurden.
7. Die Protokolle und Anhänge zu dem Abkommen sind folglich entsprechend zu ändern.
8. Da das Abkommen den Binnenmarkt auf die EFTA-Staaten ausdehnt, ist es für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich, dass dieser Beschluss ab dem Tag des gleichzeitigen Inkrafttretens von EU-Beitrittsakte und EWR-Erweiterungsabkommen angewandt wird.
9. Da das EWR-Erweiterungsabkommen noch nicht in Kraft ist, jedoch bereits vorläufig angewandt wird, wird dieser Beschluss bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsabkommens ebenfalls vorläufig angewandt -