950.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 289 ausgegeben am 30. Dezember 2005
Verordnung
vom 20. Dezember 2005
zum Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsverordnung; VVO)
Aufgrund von Art. 6 Abs. 5, Art. 7c Abs. 10, Art. 8 Abs. 7, Art. 10 Abs. 4, Art. 12 Abs. 5, Art. 14 Abs. 4, Art. 16 Abs. 10, Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 5, Art. 20 Abs. 3, Art. 23 Abs. 8, Art. 25 Abs. 4, Art. 28 Abs. 3, Art. 35 Abs. 3, Art. 41 Abs. 8, Art. 43 Abs. 5, Art. 44 Abs. 6, Art. 45 Abs. 5, Art. 48 Abs. 6, Art. 53 Abs. 6, Art. 61 Abs. 1 und 4, Art. 63a Abs. 4 und Art. 66 des Gesetzes vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 12
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Vermögensverwaltungsgesetzes das Nähere über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit der Erbringung und Vermittlung der Vermögensverwaltung.
2) Sie dient insbesondere der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349);
b) Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 500);
c) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84);
d) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338);
e) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
3) Aufgehoben3
Art. 2
Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
II. Bewilligungen
A. Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 3
Geschäftsplan
Der Geschäftsplan hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
a) Angaben über die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sowie die Gesamtanzahl der Mitarbeiter, einschliesslich deren Stellenprozente, und die räumliche Ausstattung;
b) Angaben über die Organisation sowie die Unterschriftenregelung;
c) Angaben über die geplanten Tätigkeiten sowie Zielmärkte (Tätigkeitsländer, Vertriebswege, allfällige besondere Risiken); und
d) Planbilanz und -erfolgsrechnung.
Art. 4
Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit
1) Zum Nachweis der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sind bei der FMA insbesondere einzureichen:
a) dokumentierte und unterschriebene Lebensläufe;
b) aktuelle Strafregisterauszüge; und
c) schriftliche Erklärungen über allfällige hängige Straf- und Verwaltungsstrafverfahren sowie über die Exekutions- und Konkursfreiheit.
2) Änderungen der Angaben nach Abs. 1 Bst. c sind der FMA unverzüglich mitzuteilen.
Art. 54
Aufgehoben
B. Eigenmittel5
Art. 66
Berechnung der Eigenmittel
1) Für die Berechnung der Eigenmittel ist die Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere Art. 95, anwendbar.7
2) Die Eigenmittel einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, die weder Mutterunternehmen noch Tochterunternehmen einer Bank, einer Wertpapierfirma im Sinne des Bankengesetzes, eines Finanzinstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ist, sind auf Basis der Jahresrechnung zu berechnen.
3) Die Eigenmittel sind zusätzlich auf konsolidierter Basis zu berechnen, sofern die Vermögensverwaltungsgesellschaft:
a) ein Mutterunternehmen einer Bank, einer Wertpapierfirma, eines Finanzinstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ist oder eine Beteiligung an solchen Unternehmen hält; oder
b) ein Tochterunternehmen einer Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Art. 3a Abs. 1 Ziff. 11 des Bankengesetzes ist.
4) Auf die Eigenmittelkonsolidierung nach Abs. 3 finden die Vorschriften der Art. 41a ff. des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 78
Aufgehoben
Art. 89
Aufgehoben
III. Rechte und Pflichten
Art. 910
Delegation von Tätigkeiten
1) Haupttätigkeiten im Sinne des Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes sind Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes, sofern sie nicht nur hilfsweise erbracht werden.
2) Aufgehoben11
3) Aufgehoben12
Organisatorische Anforderungen13
Art. 1014
a) Im Allgemeinen
Die FMA kann von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft die Vorlage eines Organisations- und Geschäftsreglements verlangen, wenn dies insbesondere aufgrund der Kundenstruktur, der Höhe des verwalteten Kundenvermögens oder der Mitarbeiteranzahl erforderlich erscheint.
Art. 10a15
b) Im Besonderen
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat - je nach Art, Umfang sowie Komplexität ihrer Geschäfte sowie nach Art und Spektrum der damit verbundenen Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes - folgende Stellen bzw. Funktionen im Rahmen ihrer Organisation zu schaffen:
a) Compliance-Funktion;
b) Risikomanagement-Funktion;
c) Funktion eines internen Revisors; und
d) Stelle für Kundenbeschwerden.
2) Der mit der Compliance-Funktion betrauten Person obliegt die regelmässige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der implementierten Verfahren, Vorkehrungen und Grundsätze der Behandlung des Missachtungsrisikos, gegebenenfalls, deren Behebung sowie die allgemeine Beratung und Unterstützung der Vermögensverwaltungsgesellschaft. Sie erstattet der Geschäftleitung mindestens jährlich Bericht. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die mit der Compliance-Funktion betraute Person über die notwendigen Fachkenntnisse, Befugnisse und organisatorische Unabhängigkeit verfügt. Sie darf nicht in die sonstige Dienstleistungstätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft eingebunden werden, wenn die Art, der Umfang sowie die Komplexität der Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie die Art und das Spektrum der damit verbundenen Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes dies erfordern.
3) Die mit dem Risikomanagement betraute Person hat die von der Vermögensverwaltungsgesellschaft erlassenen Grundsätze sowie die installierten Verfahren, Abläufe und Mechanismen im Rahmen des Risikomanagements anzuwenden, über deren Angemessenheit und Wirksamkeit bzw. deren Einhaltung der Geschäftsleitung Bericht zu erstatten und diese in derartigen Belangen zu beraten. Sie erstattet der Geschäftsleitung mindestens jährlich Bericht.
4) Die mit der Funktion der internen Revision betraute Person hat eine standardisierte Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen vorzunehmen und zu bewerten sowie diesbezügliche Empfehlungen abzugeben und diese Prüfungen in einem Revisionsbericht zu dokumentieren. Sie erstattet der Geschäftsleitung mindestens jährlich Bericht.
5) Die mit Kundenbeschwerden befasste Person hat eingehende Beschwerden unverzüglich und angemessen zu erfassen und zu bearbeiten.
Art. 11
Vermögensverwaltungsverträge
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaften haben mit ihren Kunden schriftliche Vereinbarungen über die jeweiligen Rechte und Pflichten sowie sonstigen Bedingungen (Vermögensverwaltungsverträge) abzuschliessen.
2) Vermögensverwaltungsverträge enthalten insbesondere:
a) die genaue Bezeichnung der Vermögensverwaltungsgesellschaft und des Kunden;
b) die betroffenen Bankbeziehungen;
c) den ausdrücklichen Auftrag und die Ermächtigung zur Verwaltung der Vermögenswerte;
d) den Umfang der Vermögensverwaltungsermächtigung;
e) die Art der zu tätigenden Anlagen, insbesondere hinsichtlich der zulässigen Anlagen;
f) die konkrete Ausgestaltung der Berichterstattung und Rechnungslegung durch die Vermögensverwaltungsgesellschaft;
g) die Art der Instruktionserteilung an die Vermögensverwaltungsgesellschaft durch den Kunden;
h) die Entschädigung der Vermögensverwaltungsgesellschaft, insbesondere die Behandlung von Retrozessionen; und
i) das Verfahren zur Änderung oder Auflösung des Vermögensverwaltungsvertrages.
3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes.16
Art. 1217
Kundenklassierung
Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat jeden ihrer Kunden nach Massgabe von Anhang 1 des Gesetzes zu klassieren als:
a) nichtprofessionellen Kunden;
b) professionellen Kunden; oder
c) geeignete Gegenpartei.
Art. 12a18
Aufgehoben
Art. 12b19
Vermeidung von Interessenkonflikten
Bei der Behandlung von Interessenkonflikten sind die Vorschriften des Anhangs 2 anwendbar. Dies gilt insbesondere für Interessenkonflikte, die aus dem Erhalt von Zuwendungen oder anderen Anreizen resultieren.
Art. 12c20
Kundeninformation
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat ihre Kunden angemessen nach Art. 16 bis 16c des Gesetzes und nach Massgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu informieren.
2) Ist ein Wohnimmobilienkreditvertrag, der den Bestimmungen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Konsumenten der Richtlinie 2014/17/EU unterliegt, an die Vorbedingung geknüpft, dass demselben Konsumenten eine Wertpapierdienstleistung in Bezug auf speziell zur Besicherung der Finanzierung des Kredits begebene Pfandbriefe mit denselben Konditionen wie der Wohnimmobilienkreditvertrag erbracht wird, damit der Kredit ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann, unterliegt diese Dienstleistung nicht den in Art. 14 Abs. 3, Art. 15, 16 Abs. 1 Bst. b, Art. 18 und 19 des Gesetzes genannten Verpflichtungen.
Art. 12d21
Berichtspflichten
Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat ihren Kunden in geeigneter Form über die für sie erbrachten Dienstleistungen nach Art. 19 des Gesetzes und nach Massgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 Bericht zu erstatten.
Organ- und Mitarbeitergeschäfte22
Art. 12e23
a) Begriff
1) Als Organ- und Mitarbeitergeschäfte gelten alle Geschäfte mit Finanzinstrumenten nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 10 des Gesetzes, die von folgenden Personen für eigene Rechnung oder für Rechnung von Personen, zu denen eine enge, insbesondere familiäre Beziehung, besteht, getätigt werden:24
a) Organe und Mitarbeitende einer Vermögensverwaltungsgesellschaft;
b) Organe und Mitarbeitende vertraglich gebundener Vermittler;
c) natürliche Personen, die im Rahmen der Auslagerung von Geschäftsprozessen der Vermögensverwaltungsgesellschaft Dienstleistungen erbringen, welche Wertpapierdienstleistungen ermöglichen.
2) Als Personen, zu denen eine enge Beziehung besteht, gelten auch natürliche und juristische Personen sowie rechtlich verselbständigte Zweckvermögen, zu denen eine Person nach Abs. 1 in einer Beziehung steht, die ein direktes oder indirektes, wesentliches Interesse an der Durchführung des Geschäfts begründet, das über das Interesse an der Generierung von Gebühren und Provisionen hinausgeht.
3) Als Organ- und Mitarbeitergeschäfte gelten auch Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die eine Person nach Abs. 1 für Rechnung von in Abs. 1 und 2 nicht erfassten Personen ausserhalb ihres Aufgabenbereiches bei der Vermögensverwaltungsgesellschaft tätigt.
Art. 12f25
b) Behandlung von Organ- und Mitarbeitergeschäften
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften stellen durch geeignete organisatorische Massnahmen, insbesondere durch Verbote, Kontrollen und vertragliche Vereinbarungen, sicher, dass keine Organ- und Mitarbeitergeschäfte getätigt werden, die:
a) gegen die Bestimmungen der Marktmissbrauchsgesetzgebung verstossen;
b) auf dem Missbrauch von vertraulichen Informationen oder deren vorschriftswidrigen Verwendung beruhen;
c) mit den Pflichten der Vermögensverwaltungsgesellschaft nach den Art. 14 bis 20 des Gesetzes kollidieren;
d) gestützt auf eine von der Vermögensverwaltungsgesellschaft oder in deren Auftrag erstellten Finanzanalyse erfolgen, bevor die Adressaten der Finanzanalyse nach möglicher Kenntnisnahme in angemessener Weise auf diese reagieren konnten, es sei denn, sie handeln in gutem Glauben gestützt auf unaufgeforderte Kundenaufträge.
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften sorgen dafür, dass alle Personen nach Art. 12e Abs. 1 über die Bestimmungen zu den Organ- und Mitarbeitergeschäften informiert sind.
3) Sie stellen sicher, dass alle Personen nach Art. 12e Abs. 1 durch vertragliche Vereinbarungen verpflichtet sind, Organ- und Mitarbeitergeschäfte den dafür zuständigen Personen zu melden. Die für die Entgegennahme solcher Meldungen zuständigen Personen melden eigene Organ- bzw. Mitarbeitergeschäfte dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung. Über die Meldung und Genehmigung von Organ- und Mitarbeitergeschäften wird ein Register geführt.
4) Vom Geltungsbereich der Abs. 1 und 3 ausgenommen sind Organ- und Mitarbeitergeschäfte, die ausschliesslich Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, welche die Voraussetzungen erfüllen, um die Rechte der Richtlinie 85/611/EWG in Anspruch nehmen zu können, oder die mit Bezug auf die Risikostreuung einer gleichwertigen Aufsicht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, zum Gegenstand haben, und die Person, für deren Rechnung das Geschäft durchgeführt wird, nicht an der Geschäftsleitung des in Frage stehenden Organismus beteiligt ist.
Art. 12g26
c) Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer
Der Wirtschaftsprüfer prüft regelmässig die für Personen nach Art. 12e Abs. 1 getätigten Geschäfte und stellt fest, ob sie mit den Vorschriften der Art. 14 bis 20 des Gesetzes und mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Vermögensverwaltungsbranche übereinstimmen.
Art. 12h27
Produktinterventionsmassnahmen nach Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
Auf die Produktinterventionsmassnahmen nach Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 findet Art. 27dbis der Bankenverordnung sinngemäss Anwendung.
Art. 1328
Produktüberprüfungsspflicht beim Vertrieb von Finanzinstrumenten
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen bei ihrer Entscheidung über die Palette der Finanzinstrumente, die von ihnen selbst oder von anderen Firmen begeben werden, und der Dienstleistungen, die sie den Kunden anbieten oder empfehlen wollen, die einschlägigen Anforderungen der folgenden Absätze so erfüllen, wie es unter Berücksichtigung der Art des Finanzinstruments, der Wertpapierdienstleistung und des Zielmarkts des Produkts angemessen und verhältnismässig ist.
2) Die im Gesetz und in diesem Artikel festgelegten Anforderungen für die Produktüberprüfung müssen von Vermögensverwaltungsgesellschaften auch dann erfüllt werden, wenn sie Finanzinstrumente anbieten oder empfehlen, die von nicht unter die Richtlinie 2014/65/EU fallenden Unternehmen konzipiert wurden. Sie müssen über wirksame Vorkehrungen verfügen, die sicherstellen, dass sie von den betreffenden Konzepteuren ausreichende Informationen über diese Finanzinstrumente erhalten.
3) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen über angemessene Produktüberprüfungsvorkehrungen verfügen, die sicherstellen, dass die Produkte und Dienstleistungen, die sie anbieten oder empfehlen wollen, mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen eines bestimmten Zielmarkts vereinbar sind und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Sie müssen die Situation und die Bedürfnisse der Kunden, auf die sich konzentrieren wollen, in angemessener Weise ermitteln und bewerten, um sicherzustellen, dass deren Interessen nicht aufgrund kommerziellen oder finanziellen Drucks beeinträchtigt werden. Dabei müssen jegliche Kundengruppen bestimmt werden, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument oder die Dienstleistung nicht vereinbar ist.
4) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen dafür sorgen, dass sie Informationen erhalten, die ihnen von jenen Banken und Wertpapierfirmen, die Finanzprodukte konzipieren, zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 27f Abs. 13 BankV). Bei Konzepteuren, die nicht unter die Richtlinie 2014/65/EU fallen, müssen sie alle zumutbaren Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass sie ausreichende und zuverlässige Informationen erhalten und die Produkte entsprechend den Merkmalen, Zielen und Bedürfnissen des Zielmarkts vertrieben werden. Sind relevante Informationen nicht öffentlich zugänglich, unternimmt die vertreibende Vermögensverwaltungsgesellschaft alle zumutbaren Schritte, um diese relevanten Informationen vom Konzepteur oder seinem Beauftragten zu erhalten. Akzeptable öffentlich zugängliche Informationen sind Informationen, die klar und verlässlich sind und zur Erfüllung regulatorischer Anforderungen, etwa der Offenlegungspflichten nach dem Offenlegungsgesetz, dem Wertpapierprospektgesetz und dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds erstellt werden. Diese Verpflichtung gilt für Produkte, die auf den Primär- und den Sekundärmärkten verkauft werden, und wird je nach Grad der Erhältlichkeit öffentlich zugänglicher Informationen und der Komplexität des Produkts in einer dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechenden Weise angewandt.
5) Die vertreibende Vermögensverwaltungsgesellschaft muss den Zielmarkt und die Vertriebsstrategie anhand der von den Konzepteuren erhaltenen Informationen und der Informationen über ihre eigenen Kunden bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn der Zielmarkt nicht vom Konzepteur abgegrenzt wurde.
6) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen bei ihrer Entscheidung über die Palette der Finanzinstrumente und Dienstleistungen, die sie anbieten oder empfehlen wollen, und über die jeweiligen Zielmärkte Verfahren und Massnahmen aufrechterhalten, die die Einhaltung aller gemäss Gesetz und dieser Verordnung geltenden Anforderungen sicherstellen, einschliesslich jener, die für die Offenlegung, für die Bewertung der Geeignetheit oder Angemessenheit, für Anreize und für den ordnungsgemässen Umgang mit Interessenkonflikten gelten. In diesem Zusammenhang müssen sie mit besonderer Sorgfalt verfahren, wenn sie neue Produkte anbieten oder empfehlen wollen oder wenn es bei den Dienstleistungen, die sie erbringen, Veränderungen gibt.
7) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen ihre Produktüberprüfungsvorkehrungen in regelmässigen Abständen überprüfen und aktualisieren, damit sichergestellt ist, dass diese belastbar und zweckmässig bleiben, und erforderlichenfalls geeignete Massnahmen ergreifen.
8) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen die von ihnen angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente und die von ihnen erbrachten Dienstleistungen regelmässig überprüfen und dabei alle Ereignisse berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Sie müssen zumindest bewerten, ob das Produkt oder die Dienstleistung den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des bestimmten Zielmarkts weiterhin entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist. Wird ihnen bewusst, dass sie den Zielmarkt für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung nicht richtig bestimmt haben oder dass das Produkt oder die Dienstleistung den Gegebenheiten des bestimmten Zielmarkts nicht mehr gerecht wird, beispielsweise falls das Produkt aufgrund von Marktveränderungen illiquide oder hochgradig volatil wird, müssen sie gegebenenfalls den Zielmarkt erneut überprüfen oder die Produktüberwachungsvorkehrungen aktualisieren.
9) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen sicherstellen, dass ihre Compliance-Funktion die Entwicklung und regelmässige Überprüfung der Produktüberwachungsvorkehrungen kontrolliert, damit jegliches Risiko, dass sie die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllen, erkannt wird.
10) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen sicherstellen, dass die massgeblichen Mitarbeiter über die notwendige Sachkenntnis verfügen, um die Merkmale und Risiken der Produkte, die sie anbieten oder empfehlen wollen, und der erbrachten Dienstleistungen sowie die Bedürfnisse, Merkmale und Ziele des bestimmten Zielmarkts zu verstehen.
11) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen sicherstellen, dass das Leitungsorgan eine tatsächliche Kontrolle über den Produktüberwachungsprozess ausübt, mit dem die Palette der Anlageprodukte, die sie auf den jeweiligen Zielmärkten anbieten oder empfehlen, und der Dienstleistungen, die sie auf den jeweiligen Zielmärkten erbringen, festgelegt wird. Sie müssen ausserdem sicherstellen, dass die Compliance-Berichte an das Leitungsorgan systematisch auch Informationen über die ihnen angebotenen oder empfohlenen Produkte und die erbrachten Dienstleistungen enthalten. Die Compliance-Berichte werden auf Verlangen der FMA zur Verfügung gestellt.
12) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen als Vertreiber von Finanzprodukten den Konzepteuren Informationen über die Verkäufe und, sofern angebracht, Informationen über die vorgenannten Überprüfungen übermitteln, um die von den Konzepteuren durchgeführten Produktüberprüfungen zu unterstützen.
13) Arbeiten verschiedene Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften beim Vertrieb eines Produkts oder einer Dienstleistung zusammen, trägt die Vermögensverwaltungsgesellschaft mit der direkten Kundenbeziehung die Letztverantwortung für die Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Produktüberwachungspflichten. Jedoch ist eine zwischengeschaltete Vermögensverwaltungsgesellschaft verpflichtet:
a) sicherzustellen, dass relevante Produktinformationen vom Konzepteur an den Endvertreiber in der Vertriebskette weitergegeben werden;
b) für den Fall, dass der Konzepteur Informationen über die Produktverkäufe benötigt, um seine eigenen Produktüberwachungspflichten zu erfüllen, ihm die Erlangung dieser Informationen zu ermöglichen.
Art. 1429
Berichterstattung
1) Inländische Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie inländische Zweigstellen ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften haben halbjährlich per 30. Juni und 31. Dezember einen Bericht nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Stichtag bei der FMA einzureichen.
2) Wirtschaftsprüfer von inländischen Zweigstellen ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften haben die Zweigstellen einmal jährlich im Hinblick auf die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln nach Art. 14 des Gesetzes sowie der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Art. 22 des Gesetzes zu überprüfen und den entsprechenden Bericht spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der FMA einzureichen.
IV. Wirtschaftsprüfer30
Art. 1531
Qualifikation des Wirtschaftsprüfers
1) Wirtschaftsprüfer sind nach Art. 43 des Gesetzes qualifiziert, wenn sie über die für die Prüfung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft - nach Massgabe der von dieser angebotenen Dienstleistungen nach Art. 3 des Gesetzes - erforderlichen Kenntnisse verfügen und aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine sachgemässe und dauernde Erfüllung der Prüfungs- und Berichtstätigkeiten - insbesondere durch angemessene Vertretungsregeln - gewährleisten.
2) Wirtschaftsprüfer, die nach der Richtlinie 2006/43/EG in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind und Prüfungs- und Berichtstätigkeiten nach dem Gesetz im Inland ausüben wollen, müssen regelmässig eine mit der Prüfungs- und Berichtstätigkeit nach dem Gesetz vergleichbare Tätigkeit gegenüber Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten ausüben.
3) Wirtschaftsprüfer im Sinne dieser Verordnung sind auch nach dem Wirtschaftsprüfergesetz bewilligte oder registrierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.32
Art. 15a33
Nachweis der Qualifikation
1) Der Wirtschaftsprüfer hat der FMA gegenüber den Nachweis für seine Qualifikation zu erbringen.
2) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der Wirtschaftsprüfer, die im Sinne von Art. 43 des Gesetzes und Art. 15 dieser Verordnung qualifiziert sind.
Art. 15b34
Vorgaben zur Prüfung
1) Die FMA kann nach Anhörung der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung verbindliche Prüfungsformulare für Vermögensverwaltungsgesellschaften bereitstellen.
2) Die FMA kann den Grundsatz der risikoorientierten Prüfung sowie Form und Inhalt des jährlichen Prüfungsberichts durch Richtlinien konkretisieren.
Art. 15c35
Pflichten der Wirtschaftsprüfer
1) Die Honorareinnahmen aus einem Prüfungsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 20 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen des Wirtschaftsprüfers ausmachen.
2) Die Wirtschaftsprüfer sind verpflichtet:
a) der FMA jede Änderung der Statuten und Reglemente sowie jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und der leitenden Wirtschaftsprüfer zu melden;
b) die Prüfungsleitung nur Wirtschaftsprüfern anzuvertrauen, die der FMA gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
c) den leitenden Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn zu melden; und
d) der FMA alljährlich den Geschäftsbericht einzureichen.
3) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten leitenden Wirtschaftsprüfern Auskunft verlangen.
Art. 15d36
Wechsel des Wirtschaftsprüfers
1) Der beabsichtige Wechsel des Wirtschaftsprüfers bedarf einer Bewilligung der FMA. Der Bewilligungsantrag ist von der Vermögensgesellschaft zu begründen.
2) Der Antrag nach Abs. 1 ist vom bisherigen Wirtschaftsprüfer mit zu unterzeichnen. Können sich Vermögensverwaltungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfer über den Grund für den Wechsel nicht einigen, hat der bisherige Wirtschaftsprüfer eine Anzeige nach Art. 45 des Gesetzes zu machen.
3) Entfällt die Qualifikation des Wirtschaftsprüfers oder wird einem Wirtschaftsprüfer die Zulassung entzogen, hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, einen neuen Wirtschaftsprüfer zu bestellen. In Ausnahmefällen kann die FMA auf Antrag diese Frist angemessen verlängern. Die Bestellung des neuen Wirtschaftsprüfers bedarf einer vorgängigen Bewilligung durch die FMA.
4) Nimmt ein Wirtschaftsprüfer die aufsichtsrechtliche Prüfung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von der Vermögensverwaltungsgesellschaft verlangen, dass sie für die folgende Prüfperiode einen anderen Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung beauftragt.
Art. 15e37
Ausserordentliche Prüfung
1) Die FMA kann für die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfung im Sinne von Art. 41 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes einen nach Art. 43 des Gesetzes iVm Art. 15 dieser Verordnung anerkannten Wirtschaftsprüfer beauftragen.
2) Die FMA kann von der Vermögensverwaltungsgesellschaft einen Kostenvorschuss verlangen.
Art. 15f38
Anzeigepflichten
Anzeigen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes sind innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Verifizierung des Sachverhalts bei der FMA zu erstatten.
Art. 15g39
Prüfungsberichte
1) Die Prüfungsberichte sind die vertraulichen, ausführlichen Berichte des Wirtschaftsprüfers über die aufsichtsrechtliche Prüfung der Vermögensverwaltungsgesellschaft. Sie sind nicht zu veröffentlichen.
2) Die FMA legt den Inhalt und die Gliederung des Prüfungsberichts fest.
Art. 1640
Aufgehoben
V. Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
Art. 1741
Grundsatz
Auf die aussergerichtliche Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen der Verordnung über die aussergerichtliche Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich Anwendung.
Art. 18 bis 2142
Aufgehoben
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 22
Übergangsbestimmung
Für Treuhandgesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensverwaltungsgesetzes eine Bewilligung nach dem Treuhändergesetz haben, gewährt die FMA Erleichterungen in Bezug auf Art. 3 Bst. d.
Art. 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vermögensverwaltungsgesetz vom 25. November 2005 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 143
(Art. 1 Abs. 3)
Anhang 244
(Art. 12b)
Feststellung von und Umgang mit Interessenkonflikten und Zuwendungen
I. Feststellung von und Umgang mit Interessenkonflikten
A. Feststellung von Interessenkonflikten
1. Für Kunden potenziell nachteilige Interessenkonflikte
Zur Feststellung der Art von Interessenkonflikten, die bei der Erbringung von Vermögensverwaltungsdienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes auftreten können, muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft der Frage Rechnung tragen, ob auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft, ein Organ oder einen Mitarbeitenden oder eine Person, die direkt oder indirekt einen kontrollierenden Einfluss auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat, eine der folgenden Situationen zutrifft:
a) Wahrscheinlich wird die Vermögensverwaltungsgesellschaft oder eine der genannten Personen zu Lasten des Kunden einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden.
b) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft oder eine der genannten Personen hat am Ergebnis einer für den Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines im Namen des Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse, das nicht mit dem Interesse des Kunden übereinstimmt.
c) Für die Vermögensverwaltungsgesellschaft oder eine der genannten Personen gibt es einen finanziellen oder sonstigen Anreiz, die Interessen eines anderen Kunden oder einer anderen Kundengruppe über die Interessen des Kunden zu stellen.
d) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft oder eine der genannten Personen geht dem gleichen Geschäft nach wie der Kunde.
e) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft oder eine der genannten Personen erhält aktuell oder zukünftig von einer nicht mit dem Kunden identischen Person in Bezug auf eine für den Kunden erbrachte Dienstleistung zusätzlich zur für diese Dienstleistung üblichen Provision oder Gebühr einen Anreiz in Form vermögenswerter Vorteile oder Dienstleistungen.
2. Zu erfassende Personenkreise
1) Die nachfolgenden Personen gehören in den Kreis der für die Ermittlung von möglichen Interessenkonflikten relevanten Personen:
a) Organe und Mitarbeitende einer Vermögensverwaltungsgesellschaft;
b) Organe und Mitarbeitende von vertraglich gebundenen Vermittlern;
c) natürliche Personen, die im Rahmen der Auslagerung von Geschäftsprozessen der Vermögensverwaltungsgesellschaft Dienstleistungen erbringen, die Vermögensverwaltungsdienstleistungen ermöglichen.
2) Als Personen, zu denen eine enge Beziehung besteht, gehören auch natürliche und juristische Personen sowie rechtlich verselbständigte Zweckvermögen, zu denen eine Person nach Abs. 1 in einer Beziehung steht, die ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse an der Durchführung des Geschäfts begründet, das über das Interesse an der Generierung von Gebühren und Provisionen hinausgeht.
3) Ist die Vermögensverwaltungsgesellschaft Teil einer Gruppe, muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft in Anwendung pflichtgemässer und zumutbarer Sorgfalt Personen und Personengruppen aus anderen Gruppengesellschaften in den Kreis der für die Ermittlung von möglichen Interessenkonflikten relevanten Personen miteinbeziehen.
B. Umgang mit Interessenkonflikten
1. Funktionstrennung
Die Vermögensverwaltungsgesellschaft sorgt für eine wirksame Funktionstrennung zwischen Vermögensverwaltung/Anlageberatung und Abwicklung, sofern eine solche Massnahme der Grösse und Organisation der jeweiligen Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität der erbrachten Vermögensverwaltungsdienstleistungen angemessen ist.
2. Informationsausschlüsse und -sperren
Die Vermögensverwaltungsgesellschaft schafft wirksame interne Verfahren, die den Austausch von Informationen zwischen den Personen oder Personengruppen, deren Tätigkeit einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnte, verhindern (z.B. sog. Chinese Walls).
3. Besondere Überwachung einzelner Personen
Die Vermögensverwaltungsgesellschaft sorgt für die gesonderte Überwachung von einzelnen Personen oder Personengruppen, deren Hauptaufgabe darin besteht, Tätigkeiten für Kunden zu erbringen, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die in anderer Weise unterschiedliche Interessen - einschliesslich der der Vermögensverwaltungsgesellschaft - vertreten, die kollidieren könnten.
4. Aufhebung finanzieller Anreize
Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hebt jeden direkten Zusammenhang zwischen der Vergütung relevanter Personen nach Bst. A Ziff. 2, die sich hauptsächlich mit einer Tätigkeit beschäftigen, einerseits, und der Vergütung anderer relevanter Personen bzw. dem von diesen erwirtschafteten Einkommen, die sich hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit beschäftigen, andererseits, sofern diese beiden Tätigkeiten einen Interessenkonflikt auslösen könnten, auf.
5. Temporäre Aufhebung von Weisungsbefugnissen
Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hebt die Weisungsbefugnisse von Personen, die bei der Ausführung von bestimmten Vermögensverwaltungsdienstleistungen in Bezug auf einen Kunden oder eine Kundengruppe in einem Interessenkonflikt stehen könnten, vorübergehend und mit Bezug auf die betroffenen Geschäfte, Kunden oder Kundengruppen auf.
6. Ausschluss von bestimmten Tätigkeiten
Die Vermögensverwaltungsgesellschaft schliesst Personen, die bei der Ausführung von bestimmten Vermögensverwaltungsgeschäften in einem Interessenkonflikt stehen könnten, von der Ausführung dieser Geschäfte aus.
7. Offenlegung
1) Reichen die vorstehend aufgeführten Massnahmen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird oder sind diese ihrer Grösse, Organisation und gegebenenfalls Gruppenstruktur sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte nicht angemessen, so legt die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden die allgemeine Art und/oder die Quellen von Interessenkonflikten offen, bevor sie ein mit Interessenkonflikten belastetes Geschäft ausführt.
2) Regelmässig auftretende Arten von Interessenkonflikten kann die Vermögensverwaltungsgesellschaft den Kunden in standardisierter Weise offen legen, bevor entsprechende Geschäfte getätigt werden.
3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat die Art und Quellen von Interessenkonflikten in allgemeiner Weise auf einem dauerhaften Datenträger nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 28 des Gesetzes offenzulegen und hat dabei so ausführlich zu sein, dass der Kunde seine Entscheidung über die Vermögensverwaltungsdienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, auf informierter Grundlage treffen kann.
8. Aufzeichnungen
Die Vermögensverwaltungsgesellschaft führt Aufzeichnungen über die erbrachten Vermögensverwaltungsdienstleistungen, bei denen ein den Interessen eines oder mehrerer Kunden in erheblichem Masse abträglicher Interessenkonflikt aufgetreten ist bzw. bei noch laufenden Dienstleistungen oder Tätigkeiten auftritt oder auftreten könnte.
II. Zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit Finanzanalysen
A. Informationspflichten
1) Für die Erstellung oder Verbreitung von Finanzanalysen gilt die Verordnung über die Erstellung von Finanzanalysen nach dem Marktmissbrauchsgesetz (Finanzanalyse-Marktmissbrauchs-Verordnung; FinMV).
2) Eine Empfehlung, die Finanzinstrumente nach Anhang 2 des Gesetzes betrifft, jedoch keine Finanzanalyse im Sinne der Finanzanalyse-Marktmissbrauchs-Verordnung darstellt:
a) gilt als Marketingmitteilung und ist eindeutig als solche zu kennzeichnen; sowie
b) hat einen deutlichen Hinweis darauf zu enthalten, dass sie keine Finanzanalyse im Sinne der Finanzanalyse-Marktmissbrauchs-Verordnung darstellt und nicht einem Handelsverbot nach Ziff. 2 Abs. 1 Bst. a unterliegt.
B. Zusätzliche organisatorische Anforderungen
1) Zusätzlich zu den unter Ziff. I genannten Anforderungen hat eine Vermögensverwaltungsgesellschaft Vorkehrungen zu treffen, welche die Erfüllung der folgenden Bedingungen gewährleisten:
a) Personen, die den wesentlichen Teil einer Finanzanalyse erstellen (Finanzanalysten) und andere Personen, die den wahrscheinlichen Zeitplan oder Inhalt einer Finanzanalyse, welche für die Öffentlichkeit oder für Kunden nicht zugänglich ist und deren Inhalt aus den öffentlich verfügbaren Informationen nicht ohne Weiteres abgeleitet werden kann, kennen, dürfen persönliche oder im Namen einer anderen Person zu tätigende Geschäfte mit Finanzinstrumenten, auf die sich die Finanzanalyse bezieht, nur tätigen:
1. als Market Maker in gutem Glauben;
2. im normalen Verlauf des Market Making; oder
3. in Ausführung eines unaufgeforderten Kundenauftrags.
Dies jeweils erst dann, wenn die Adressaten der Finanzanalyse ausreichend Gelegenheit hatten, auf diese zu reagieren.
b) In den von Ziff. I Bst. B nicht abgedeckten Fällen dürfen Finanzanalysten und alle anderen an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligten Personen nur unter aussergewöhnlichen Umständen und mit vorheriger Genehmigung jener Person, die mit der Ausübung der Compliance-Funktion des Rechtsträgers betraut ist, ein den aktuellen Empfehlungen zuwiderlaufendes persönliches Geschäft mit den Finanzinstrumenten, auf die sich die Finanzanalyse bezieht, tätigen.
c) Vermögensverwaltungsgesellschaften, Finanzanalysten und andere an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligte Personen dürfen keine Zuwendungen nach Ziff. III von Personen annehmen, die ein wesentliches Interesse am Gegenstand der Finanzanalyse haben.
d) Vermögensverwaltungsgesellschaften, Finanzanalysten und andere an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligte Personen dürfen Emittenten keine für sie günstige Analyse versprechen.
e) Der Entwurf einer Finanzanalyse darf nur von Finanzanalysten vor deren Weitergabe auf die Korrektheit der darin dargestellten Sachverhalte oder einen anderen Zweck hin überprüft werden, sofern der Entwurf eine Empfehlung oder einen Zielpreis enthält; davon ausgenommen ist die Kontrolle der Einhaltung der rechtlichen Pflichten durch den Rechtsträger.
Bst. a bis e gelten auch für verbundene Finanzinstrumente. Darunter ist ein Finanzinstrument zu verstehen, dessen Preis stark durch Preisbewegungen bei einem anderen Finanzinstrument, das Gegenstand der Finanzanalyse ist, beeinflusst wird; dies umfasst auch ein Derivat dieses anderen Finanzinstruments.
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die von Dritten erstellte Finanzanalysen an die Öffentlichkeit oder ihre Kunden weitergeben, sind von den Anforderungen nach Ziff. I Bst. B ausgenommen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) Die Person, die die Finanzanalyse erstellt, gehört nicht derselben Gruppe an wie die Vermögensverwaltungsgesellschaft.
b) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ändert die in der Finanzanalyse enthaltenen Empfehlungen nicht wesentlich ab.
c) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft stellt die Finanzanalyse nicht als von ihr erstellt dar.
d) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft vergewissert sich, dass für den Ersteller der Finanzanalyse Bestimmungen gelten, die den Anforderungen dieses Anhangs für die Erstellung von Finanzanalysen gleichwertig sind, oder dass der Ersteller interne Vorschriften festgelegt hat, die diesen Anforderungen entsprechen.
III. Zuwendungen
A. Nicht unabhängige Anlageberatung und Portfolioverwaltung
1) Das Gewähren oder Annehmen von Gebühren oder Provisionen oder nicht in Geldform angebotene Zuwendungen ("Zuwendungen") im Sinne von Art. 20 des Gesetzes ist zulässig, wenn:
a) es sich um Gebühren handelt, welche die Erbringung der Dienstleistungen ermöglichen oder dafür notwendig sind, wie namentlich Depotgebühren, Kommissionen für den Erwerb und die Veräusserung von Wertschriften, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren, die wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung der Vermögensverwaltungsgesellschaft hervorrufen können, im besten Interesse ihrer Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln; oder
b) es sich um eine Zuwendung handelt, die dem Kunden oder einer in seinem Auftrag handelnden Person oder von einer dieser Personen gezahlt bzw. gewährt wird; oder
c) es sich um eine Zuwendung von Dritten oder an Dritte bzw. von oder an einer in deren Auftrag handelnden Person, die nicht von Bst. b erfasst sind, handelt, sofern:
1. die Existenz, die Art und der Betrag der Zuwendung oder - wenn der Betrag nicht feststellbar ist - die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages dem Kunden vor Erbringung der Vermögensverwaltungsdienstleistung in umfassender, verständlicher und zutreffender Weise unmissverständlich offen gelegt wird. Gegebenenfalls hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft den Kunden über den Mechanismus für die Weitergabe der Gebühren, Provisionen und monetären oder nicht-monetären Vorteile an den Kunden zu unterrichten, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung der Vermögensverwaltungsdienstleistung eingenommen hat; und
2. die Zuwendung darauf ausgelegt ist, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern, und die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht daran hindert, pflichtgemäss im besten Interesse des Kunden zu handeln.
2) Insbesondere folgende Zuwendungen sind dazu geeignet, die Qualität der Dienstleistung zu verbessern:
a) Zuwendungen, die dazu dienen, Ressourcen und Infrastrukturen zur Information über den Erwerb und die Veräusserung von Finanzinstrumenten aufzubauen oder zu erhalten;
b) Zuwendungen, die dazu dienen, das Produktangebot gegenüber dem Kunden zu erweitern;
c) Zuwendungen, die dazu dienen, die Dienstleistungen gegenüber dem Kunden überhaupt erst zu ermöglichen.
3) Es wird vermutet, dass die Annahme oder Gewährung einer Zuwendung im Zusammenhang mit einer Anlageberatung oder allgemeinen Empfehlungen darauf ausgerichtet ist, eine qualitative Verbesserung dieser Dienstleistung gegenüber dem Kunden zu bewirken, sofern die Beratung oder Empfehlung unvoreingenommen erfolgt.
4) Insbesondere in folgenden Fällen ist die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht daran gehindert, pflichtgemäss im besten Interesse des Kunden im Sinne von Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 zu handeln:
a) bei Execution Only- bzw. beratungsfreien Geschäften;
b) bei Vorliegen geeigneter Massnahmen zur Gewährleistung der Unvoreingenommenheit gegenüber ihren Kunden.
5) Bei Gebühren, Zuwendungen oder nicht-monetären Vorteilen wird jedenfalls davon ausgegangen, dass sie dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Sie sind durch die Erbringung einer zusätzlichen oder höherrangigen Dienstleistung für den jeweiligen Kunden gerechtfertigt, die in angemessenem Verhältnis zum Umfang der erhaltenen Anreize steht, beispielsweise:
1. die Erbringung nicht unabhängiger Anlageberatung zu einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente und den Zugang dazu, einschliesslich einer angemessenen Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindungen zu der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft;
2. die Erbringung nicht unabhängiger Anlageberatung entweder in Kombination mit einem Angebot an den Kunden, mindestens einmal jährlich zu bewerten, ob die Finanzinstrumente, in die der Kunde investiert hat, weiterhin geeignet sind, oder in Kombination mit einer anderen fortlaufenden Dienstleistung mit wahrscheinlichem Wert für den Kunden, beispielsweise Beratung über die vorgeschlagene optimale Portfoliostrukturierung des Kunden;
3. die zu einem wettbewerbsfähigen Preis erfolgende Gewährung von Zugang zu einer breiten Palette von Finanzinstrumenten, die geeignet sind, den Bedürfnissen des Kunden zu entsprechen, darunter eine angemessene Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindung zu der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft, entweder in Kombination mit der Bereitstellung von Instrumenten, die einen Mehrwert aufweisen, wie etwa objektiven Informationsinstrumenten, die dem betreffenden Kunden bei Anlageentscheidungen helfen oder ihm die Möglichkeit geben, die Palette der Finanzinstrumente, in die er investiert hat, zu beobachten, zu modellieren und anzupassen, oder in Kombination mit der Übermittlung periodischer Berichte über die Wertentwicklung sowie die Kosten und Gebühren der Finanzinstrumente; oder
4. wenn der Zugang zur Anlageberatung durch die Vor-Ort-Verfügbarkeit von qualifizierten Beratern ermöglicht wird, die in der Lage sind, Kunden mit Wertpapierdienstleistungen und Anlageberatung persönlich zu versorgen.
b) Sie kommen nicht unmittelbar der Empfänger-Vermögensverwaltungsgesellschaft, ihren Anteilseignern oder Beschäftigten zugute, ohne konkreten Vorteil für den betreffenden Kunden.
c) Sie sind durch die Gewährung eines fortlaufenden Vorteils für den betreffenden Kunden in Relation zu einem laufenden Anreiz gerechtfertigt.
6) Gebühren, Zuwendungen oder nicht-monetäre Vorteile werden nicht als zulässig angesehen, wenn die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen für den Kunden aufgrund der Gebühr, der Zuwendung oder des nicht-monetären Vorteils befangen oder verzerrt ist.
7) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen die in Abs. 5 dargelegten Anforderungen kontinuierlich erfüllen, solange sie die Gebühr, die Zuwendung oder den nicht-monetären Vorteil erhalten oder entrichten bzw. gewähren.
8) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen Nachweise bereithalten, dass jegliche von ihnen entrichtete bzw. gewährte oder erhaltene Gebühren, Zuwendungen oder nicht-monetären Vorteile dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, indem sie:
a) eine interne Liste aller Gebühren, Zuwendungen und nicht-monetären Vorteile führen, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen von einem Dritten erhält; und
b) aufzeichnen, wie die von der Vermögensverwaltungsgesellschaft entrichteten bzw. gewährten oder erhaltenen oder von ihr beabsichtigten Gebühren, Zuwendungen und nicht-monetären Vorteile die Qualität der Dienstleistungen für die betreffenden Kunden verbessern und welche Schritte unternommen wurden, um die Erfüllung der Pflicht der Vermögensverwaltungsgesellschaft, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, nicht zu beeinträchtigen.
9) In Bezug auf Zahlungen oder Vorteile, die von Dritten entgegengenommen oder Dritten gezahlt bzw. gewährt werden, müssen Vermögensverwaltungsgesellschaften gegenüber dem Kunden die folgenden Informationen offenlegen:
a) vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung legt die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden Informationen über die betreffende Zahlung oder den betreffenden Vorteil nach Massgabe des Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 offen. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden. Andere nicht-monetäre Vorteile, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistung erhält oder gewährt, werden bepreist und separat offengelegt;
b) konnte eine Vermögensverwaltungsgesellschaft den Betrag einer erhaltenen oder geleisteten Zahlung bzw. eines erhaltenen oder gewährten Vorteils nicht im Voraus feststellen und hat sie dem Kunden stattdessen die Art und Weise der Berechnung dieses Betrags offengelegt, so unterrichtet sie den Kunden nachträglich auch über den genauen Betrag der Zahlung, die sie erhalten oder geleistet hat, oder des Vorteils, den sie erhalten oder gewährt hat; und
c) solange die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit den für die betreffenden Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen (fortlaufend) Anreize erhält, unterrichtet sie ihre Kunden mindestens einmal jährlich individuell über die tatsächliche Höhe der erhaltenen oder geleisteten bzw. gewährten Zahlungen oder Vorteile. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden.
10) Bei der Umsetzung der Anforderungen nach Abs. 9 tragen die Vermögensverwaltungsgesellschaften den Vorschriften über Kosten und Gebühren in Art. 16 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes und Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 Rechnung.
11) Sind an einem Vertriebskanal mehrere Firmen beteiligt, erfüllt jede Vermögensverwaltungsgesellschaft, die eine Wertpapier- oder Nebendienstleistung erbringt, ihre Offenlegungspflichten nach Abs. 9 gegenüber ihren Kunden.
12) Die Offenlegung gemäss Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 kann nach Massgabe von Art. 20 des Gesetzes auch in zusammengefasster und inhaltlich allgemeiner Form erfolgen.
13) Die Verpflichtung zur Offenlegung entfällt, wenn die Leistungen nach Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 dem Kunden nach Abs. 1 Bst. b weitergeleitet werden.
B. Unabhängige Anlageberatung und Portfolioverwaltung
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, müssen:
a) jegliche Gebühren, Zuwendungen oder andere monetäre Vorteile, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, die für einen Kunden erbracht werden, von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden, nach Erhalt so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich an den Kunden zurückgeben. Sämtliche Gebühren, Zuwendungen oder monetären Vorteile, die im Zusammenhang mit der Erbringung von unabhängiger Anlageberatung und Portfolioverwaltung von Dritten entgegengenommen werden, müssen in vollem Umfang an den Kunden weitergegeben werden;
b) Grundsätze einführen und umsetzen, die sicherstellen, dass jegliche Gebühren, Zuwendungen oder monetären Vorteile, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Anlageberatung oder Portfolioverwaltung von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden, jedem einzelnen Kunden zugewiesen und an diesen weitergegeben werden;
c) ihre Kunden über die an sie weitergegebenen Gebühren, Zuwendungen oder anderen monetären Vorteile, beispielsweise im Rahmen ihrer regelmässigen Berichte an den Kunden.
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, dürfen keine nicht-monetären Vorteile annehmen, sofern diese nicht geringfügig sind. Die folgenden Vorteile sind nur dann als geringfügige nicht-monetäre Vorteile zulässig, wenn es sich dabei um Folgendes handelt:
a) Information oder Dokumentation zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, die generisch angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt ist;
b) Schriftmaterial von einem Dritten, das von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet wird, um eine Neuemission des betreffenden Unternehmens zu bewerben, oder bei dem die Drittfirma vom Emittenten vertraglich dazu verpflichtet und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu produzieren, sofern die Beziehung in dem betreffenden Material unmissverständlich offengelegt wird und das Material gleichzeitig allen Banken, Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird;
c) Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung;
d) Bewirtung in vertretbarem Geringfügigkeitswert, wie Bewirtung während geschäftlicher Zusammenkünfte oder der unter Bst. c genannten Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen; und
e) sonstige geringfügige nicht-monetäre Vorteile, die die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern können, wobei die Gesamthöhe der von einem einzelnen Unternehmen oder einer einzelnen Gruppe von Unternehmen gewährten Vorteile zu berücksichtigen ist, und von Umfang und Art her so beschaffen sind, dass sie die Einhaltung der Pflicht einer Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft, im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, wahrscheinlich nicht beeinträchtigen.
3) Geringfügige nicht-monetäre Vorteile müssen verhältnismässig sein und sich in einer Grössenordnung bewegen, die es unwahrscheinlich macht, dass sie das Verhalten der Vermögensverwaltungsgesellschaft in einer Weise beeinflussen, die den Interessen des betreffenden Kunden abträglich ist.
4) Geringfügige nicht-monetäre Vorteile müssen offengelegt werden, bevor die betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für die Kunden erbracht werden. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden.
C. Anreize im Zusammenhang mit Analysen
1) Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, wird nicht als Anreiz angesehen, wenn sie als Gegenleistung für Folgendes angenommen wird:
a) direkte Zahlungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft aus deren eigenen Mitteln;
b) Zahlungen von einem separaten, von der Vermögensverwaltungsgesellschaft kontrollierten Analysekonto, sofern in Bezug auf die Führung des Kontos folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Das Analysekonto wird durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr finanziert.
2. Als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit ihren Kunden legt die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Rahmen einer internen Verwaltungsmassnahme ein Analysebudget fest und unterzieht dieses einer regelmässigen Bewertung.
3. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ist für das Analysekonto haftbar.
4. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft bewertet die Qualität der erworbenen Analysen regelmässig anhand belastbarer Qualitätskriterien und ihrer Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen.
2) Macht eine Vermögensverwaltungsgesellschaft vom Analysekonto nach Abs. 1 Bst. b Gebrauch, übermittelt sie den Kunden folgende Informationen:
a) vor der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Gebühren je Kunde;
b) jährliche Informationen über die Gesamtkosten für Analysen Dritter je Kunde.
3) Führt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ein Analysekonto, ist diese auch verpflichtet, auf Verlangen ihrer Kunden oder der FMA eine Zusammenstellung mit den von diesem Konto vergüteten Anbietern, dem an diese in einem bestimmten Zeitraum gezahlten Gesamtbetrag, den von der Vermögensverwaltungsgesellschaft erhaltenen Vorteilen und Dienstleistungen und einer Gegenüberstellung des von diesem Konto gezahlten Gesamtbetrags mit dem von der Vermögensverwaltungsgesellschaft für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget vorzulegen, wobei jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben, ausgewiesen wird. Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 erfüllt die spezielle Analysegebühr folgende Bedingungen:
a) Sie basiert ausschliesslich auf einem Analysebudget, das von der Vermögensverwaltungsgesellschaft festgesetzt wird, um den Bedarf an Analysen Dritter für die für ihre Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen zu ermitteln.
b) Sie ist nicht an das Volumen und/oder den Wert der im Kundenauftrag ausgeführten Geschäfte gebunden.
4) Jede operative Vereinbarung für die Erhebung der Analysegebühr bei Kunden weist, sofern diese Gebühr nicht getrennt, sondern zusammen mit einer Geschäftsprovision erhoben wird, die Analysegebühr eindeutig separat aus und erfüllt uneingeschränkt die Bedingungen des Abs. 1 Bst. b und Abs. 2.
5) Der Gesamtbetrag der eingenommenen Analysegebühren darf das Analysebudget nicht übersteigen.
6) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft muss mit den Kunden im Vermögensverwaltungsvertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die von ihr veranschlagte Analysegebühr und die zeitlichen Abstände vereinbaren, in denen die spezielle Analysegebühr während des Jahres von den Kundenmitteln einbehalten wird. Erhöhungen des Analysebudgets erfolgen erst, nachdem die Kunden unmissverständlich über derartige beabsichtigte Erhöhungen unterrichtet wurden. Weist das Analysekonto am Ende eines Zeitraums einen Überschuss auf, hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft über ein Verfahren zu verfügen, um dem Kunden die betreffenden Mittel rückzuerstatten oder sie mit dem Analysebudget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeitraum zu verrechnen.
7) Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 wird das Analysebudget einzig von der Vermögensverwaltungsgesellschaft verwaltet und auf Basis einer angemessenen Bewertung des Bedarfs an Analysen Dritter festgesetzt. Die Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von Analysen Dritter wird angemessenen Kontrollen und der Aufsicht durch die Geschäftsleitung unterworfen, damit sichergestellt ist, dass es im besten Interesse der Kunden verwaltet und verwendet wird. Diese Kontrollen umfassen einen eindeutigen Prüfpfad der an Analyseanbieter geleisteten Zahlungen und der Art und Weise, wie die gezahlten Beträge mit Bezug auf die unter Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 genannten Qualitätskriterien festgelegt wurden. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft darf das Analysebudget und das Analysekonto nicht zur Finanzierung interner Analysen verwenden.
8) Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 kann die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern die Vereinbarung den Erwerb von Analysen Dritter und Zahlungen an Analyseanbieter im Namen der Vermögensverwaltungsgesellschaft ohne ungebührliche Verzögerung gemäss der Anweisung der Vermögensverwaltungsgesellschaft erleichtert.
9) Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 müssen Vermögensverwaltungsgesellschaften alle erforderlichen Elemente in einem schriftlichen Grundsatzdokument festhalten und dieses ihren Kunden übermitteln. Darin wird auch festgelegt, bis zu welchem Grad die über das Analysekonto erworbenen Analysen den Portfolios der Kunden zugute kommen können, auch indem, sofern relevant, den für die verschiedenen Arten von Portfolios geltenden Anlagestrategien Rechnung getragen wird, und welchen Ansatz die Vermögensverwaltungsgesellschaft verfolgt, um derartige Kosten fair auf die verschiedenen Kundenportfolios zu verteilen.
10) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die Ausführungsdienstleistungen erbringt, legt für diese Dienstleistungen separate Gebühren fest, die nur die Kosten für die Ausführung des Geschäfts widerspiegeln. Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch dieselbe Vermögensverwaltungsgesellschaft für im EWR niedergelassene Wertpapierfirmen wird mit einer separat erkennbaren Gebühr belegt; die Bereitstellung dieser Vorteile oder Dienstleistungen und die Gebühren dafür dürfen nicht von der Höhe der Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen beeinflusst oder abhängig gemacht werden.
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
950.41 Vermögensverwaltungsverordnung (VVO)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 280 ausgegeben am 31. Oktober 2007
Verordnung
vom 16. Oktober 2007
über die Abänderung der Vermögensverwaltungsverordnung
...
III.
Übergangsbestimmungen
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung45 hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 256 ausgegeben am 2. Oktober 2009
Verordnung
vom 29. September 2009
über die Abänderung der Vermögensverwaltungsverordnung
...
III.
Übergangsbestimmung
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens46 dieser Verordnung hängige Aufsichtsverfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 432 ausgegeben am 22. Dezember 2017
Verordnung
vom 12. Dezember 2017
über die Abänderung der Vermögensverwaltungsverordnung
...
III.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 bis 5 am 3. Januar 2018 in Kraft.
2) Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/65/EU47 und der Verordnung (EU) Nr. 600/201448 in Kraft.
3) Art. 1 Abs. 2 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/59349 in Kraft.
4) Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/201350 in Kraft.
5) Art. 12c Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/17/EU51 in Kraft.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 413 ausgegeben am 17. Dezember 2021
Verordnung
vom 14. Dezember 2021
über die Abänderung der Vermögensverwaltungsverordnung
...
II.
Übergangsbestimmung
Auf nach bisherigem Recht abgeschlossene Auslagerungsvereinbarungen findet Art. 9 Abs. 2 und 3 frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten52 dieser Verordnung Anwendung.
...

1   Ingress abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

2   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

3   Art. 1 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 413.

4   Art. 5 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 432.

5   Überschrift vor Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 280.

6   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 280.

7   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 20.

8   Art. 7 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 280.

9   Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 432.

10   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 280.

11   Art. 9 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 413.

12   Art. 9 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 413.

13   Sachüberschrift vor Art. 10 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

14   Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

15   Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

16   Art. 11 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

17   Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

18   Art. 12a aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 432.

19   Art. 12b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

20   Art. 12c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

21   Art. 12d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

22   Sachüberschrift vor Art. 12e eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

23   Art. 12e eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

24   Art. 12e Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

25   Art. 12f eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

26   Art. 12g abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

27   Art. 12h eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 205.

28   Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

29   Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

30   Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

31   Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

32   Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 476.

33   Art. 15a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 432.

34   Art. 15b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 432.

35   Art. 15c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 432.

36   Art. 15d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 432.

37   Art. 15e eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 432.

38   Art. 15f eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 432.

39   Art. 15g eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 432.

40   Art. 16 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 432.

41   Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 280.

42   Art. 18 bis 21 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 280.

43   Anhang 1 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 413.

44   Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 432.

45   Inkrafttreten: 1. November 2007.

46   Inkrafttreten: 2. Oktober 2009.Inkrafttreten: 3. Dezember 2019 (LGBl. 2019 Nr. 318).

47   Inkrafttreten: 3. Dezember 2019 (LGBl. 2019 Nr. 318).

48   Inkrafttreten: 3. Dezember 2019 (LGBl. 2019 Nr. 318).

49   Inkrafttreten: 3. Dezember 2019 (LGBl. 2019 Nr. 319).

50   Inkrafttreten: 1. Januar 2020 (LGBl. 2019 Nr. 343).

51   Inkrafttreten: 1. November 2021 (LGBl. 2021 Nr. 332).

52   Inkrafttreten: 1. Januar 2022.