0.110.035.27 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2006
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Nr. 181
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ausgegeben am 31. August 2006
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Kundmachung
vom 23. August 2006
der Beschlüsse Nr. 56/2006 bis 58/2006, 60/2006 bis 63/2006, 66/2006, 70/2006, 71/2006 und 73/2006 bis 75/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Juni 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Juni 2006
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
1, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 13 die Beschlüsse Nr. 56/2006 bis 58/2006, 60/2006 bis 63/2006, 66/2006, 70/2006, 71/2006 und 73/2006 bis 75/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 56/2006 bis 58/2006, 60/2006 bis 63/2006, 66/2006, 70/2006 und 71/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2006
vom 2. Juni 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2006 vom 28. April 2006 geändert
2.
2. Die Richtlinie 2005/53/EG der Kommission vom 16. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid und Thiophanatmethyl
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2005/54/EG der Kommission vom 19. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Tribenuron
4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2005/57/EG der Kommission vom 21. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe MCPA und MCPB
5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2005/58/EG der Kommission vom 21. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Bifenazat und Milbemectin
6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Richtlinie 2005/72/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme der Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb und Metiram
7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Richtlinie 2006/5/EG der Kommission vom 17. Januar 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Warfarin
8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
8. Die Richtlinie 2006/6/EG der Kommission vom 17. Januar 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Tolylfluanid
9 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Die isländische und norwegische Sprachfassung der Richtlinien 2005/53/EG, 2005/54/EG, 2005/55/EG, 2005/57/EG, 2005/58/EG, 2005/72/EG, 2006/5/EG und 2006/6/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2006
vom 2. Juni 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2005 vom 8. Juli 2005 geändert
11.
2. Die Entscheidung 2005/631/EG der Kommission vom 29. August 2005 über grundlegende Anforderungen im Sinne der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Zugangs von Cospas-Sarsat-Ortungsbaken zu Notfalldiensten
12 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird nach Nummer 4zzn (Entscheidung 2005/53/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"4zzo. 32005 D 0631: Entscheidung 2005/631/EG der Kommission vom 29. August 2005 über grundlegende Anforderungen im Sinne der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Zugangs von Cospas-Sarsat-Ortungsbaken zu Notfalldiensten."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung 2005/631/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
13.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2006
vom 2. Juni 2006
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2005 vom 30. September 2005
14 geändert.
2. Der Beschluss Nr. 203 vom 26. Mai 2005 zur Änderung des Beschlusses Nr. 170 vom 11. Juni 1998 über die Aufstellung der in Art. 94 Abs. 4 und Art. 95 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vorgesehenen Verzeichnisse
15 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer 3.51 (Beschluss Nr. 170) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung des Beschlusses Nr. 203, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2006
vom 2. Juni 2006
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2006 vom 10. März 2006 geändert
17.
2. Die Entscheidung 2005/849/EG der Kommission vom 29. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
18 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 8b (Entscheidung 2004/332/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"8c.
32005 D 0849: Entscheidung 2005/849/EG der Kommission vom 29. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (
ABl. L 315 vom 1.12.2005, S. 16)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung 2005/849/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
19.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2006
vom 2. Juni 2006
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2006 vom 27. Januar 2006 geändert
20.
2. Die Entscheidung 2005/513/EG der Kommission vom 11. Juli 2005 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschliesslich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs)
21 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5cr (Entscheidung 2005/50/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"5cs.
32005 D 0513: Entscheidung 2005/513/EG der Kommission vom 11. Juli 2005 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschliesslich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) (
ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 22)"
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung. 2005/513/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
22.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2006
vom 2. Juni 2006
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2006 vom 10. März 2006 geändert
23.
2. Die Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes
24, berichtigt in
ABl. L 201 vom 7.6.2004, S. 1, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung Nr. 884/2004/EG bezieht sich auf die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
25, die Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds
26 und die Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt
27, die nicht in das Abkommen aufgenommen werden.
4. Die Entscheidung Nr. 884/2004/EG bezieht sich auf die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze
28, hinsichtlich deren die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die transeuropäischen Telekommunikationsnetze beschränkt ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird Nummer 5 (Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
2. Anpassung h erhält folgende Fassung:
"in Art. 8 Abs. 1 ist der Halbsatz "und indem sie die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten und die Richtlinie 92/43/EWG anwenden" nicht anwendbar."
3. In Anpassung i wird "2.26. Island" durch "2.16. Island" und "2.27. Norwegen" durch "2.17. Norwegen" ersetzt.
4. In Anpassung j wird "3.24. Norwegen" durch "3.16. Norwegen" ersetzt.
5. In Anpassung k wird "(Flughäfen)" durch "(Flughafennetz)", "6.18 Island" durch "6.8. Island" und "6.19. Norwegen" durch "6.9. Norwegen" ersetzt.
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung Nr. 884/2004/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
29.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2006
vom 2. Juni 2006
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2006 vom 10. März 2006 geändert
30.
2. Die Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr
31 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2006/1/EG des Rates
32 wird die in das Abkommen aufgenommene Richtlinie 84/647/EWG des Rates aufgehoben und ist folglich aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 29 (Richtlinie 84/647/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"29a.
32006 L 0001: Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (
ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82)."
2. Der Wortlaut von Nummer 29 (Richtlinie 84/647/EWG des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/1/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
33.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2006
vom 2. Juni 2006
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2006 vom 10. März 2006 geändert
34.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt
35 ist mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2004
36 vom 26. April 2004 mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen worden.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 65/2006 der Kommission vom 13. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit
37 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66i (Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 65/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
38.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2006
vom 2. Juni 2006
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2006 vom 28. April 2006
39 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung
40 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1553/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)
41 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission vom 20. Oktober 2005 betreffend die Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsvermietung für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen
42 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Empfehlung KOM(2005) 217 der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
43 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 18p (Verordnung (EG) Nr. 13/2005 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"18q.
32005 R 1552: Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung (
ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Diese Verordnung gilt nicht für Island und Liechtenstein."
2. Unter Nummer 18i (Verordnung (EG) Nr. 2003/1177 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
3. Nach Nummer 19t (Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"19u.
32005 R 1722: Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission vom 20. Oktober 2005 betreffend die Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsvermietung für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (
ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 5)."
4. Nach Nummer 17b (Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt des folgenden Rechtsakts zur Kenntnis:
17c.
52005 PC 0217: Die Empfehlung KOM(2005) 217 der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (
ABl. C 172 vom 12.7.2005, S. 22)."
Art. 2
Die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 sowie die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnungen (EG) Nr. 1553/2005 und 1722/2005 und der Empfehlung KOM(2005) 217, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
44.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2006
vom 2. Juni 2006
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2006 vom 28. April 2006
45 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96
46 ist in das Abkommen aufzunehmen,
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1737/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten
47 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 1738/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über die Verdienststruktur
48 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 19u (Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"19v.
32005 R 1708: Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (
ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 9)."
2. Unter Nummer 19c (Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Unter Nummer 18e (Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
4. Unter Nummer 18db (Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnungen (EG) Nrn. 1708/2005, 1737/2005 und 1738/2005, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
49.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2006
vom 2. Juni 2006
zur Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2006 vom 10. März 2006
50 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Entscheidung Nr. 2113/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2256/2003/EG im Hinblick auf eine Verlängerung des Programms bis 2006 zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und Beobachtung der Einführung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)
51 auszudehnen.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2006 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
In Protokoll 31 des Abkommens wird in Art. 2 Abs. 5 neunter Gedankenstrich (Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft
52
.
Er gilt ab 1. Januar 2006.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2006
vom 2. Juni 2006
zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 40/2006 vom 10. März 2006 geändert.
53
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes fortzusetzen.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, damit diese Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2005 fortgesetzt werden kann -
beschliesst:
Art. 1
Art. 7 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 6 werden die Worte "Jahre 2004 und 2005" durch die Worte "Jahre 2004, 2005 und 2006" ersetzt.
2. Nach Abs. 6 wird der folgende Absatz eingefügt:
"7) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2006 an den Massnahmen der Gemeinschaft zu Lasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006:
- Haushaltslinie 02.03.01: "Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes"."
3. In den Abs. 3 und 4 werden die Worte "Abs. 5 und 6" durch die Worte "Abs. 5, 6 und 7" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft
54
.
Er gilt ab 1. Januar 2006.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2006
vom 2. Juni 2006
zur Änderung des Protokolls 47 des EWR-Abkommens über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2000 vom 2. Oktober 2000
55 geändert.
2. Mit dem Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95 wurde das System des parallelen Inverkehrbringens für Liechtenstein eingeführt.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein
56, berichtigt in
ABl. L 271 vom 21.10.1999, S. 47, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, insbesondere für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
57 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen
58 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Verordnung (EG) Nr. 2451/2000 der Kommission vom 7. November 2000 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen
59 ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor
60 ist in das Abkommen aufzunehmen.
8. Die Verordnung (EG) Nr. 1609/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen hinsichtlich der Analysemethoden
61 ist in das Abkommen aufzunehmen.
9. Die Verordnung (EG) Nr. 1655/2001 der Kommission vom 14. August 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen
62 ist in das Abkommen aufzunehmen.
10. Die Verordnung (EG) Nr. 2066/2001 der Kommission vom 22. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 hinsichtlich der Verwendung von Lysozym in Weinbauerzeugnissen
63 ist in das Abkommen aufzunehmen.
11. Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse
64, berichtigt in
ABl. L 272 vom 23.10.2003, S. 38, ist in das Abkommen aufzunehmen.
12. Die Verordnung (EG) Nr. 2086/2002 der Kommission vom 25. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse
65 ist in das Abkommen aufzunehmen.
13. Die Verordnung (EG) Nr. 440/2003 der Kommission vom 10. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor
66 ist in das Abkommen aufzunehmen.
14. Die Verordnung (EG) Nr. 1205/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse
67 ist in das Abkommen aufzunehmen.
15. Die Verordnung (EG) Nr. 1410/2003 der Kommission vom 7. August 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen
68 ist in das Abkommen aufzunehmen.
16. Die Verordnung (EG) Nr. 1793/2003 der Kommission vom 13. Oktober 2003 zur Festsetzung des natürlichen Mindestalkoholgehalts des Qualitätsweins b.A. "Vinho verde" der Weinbauzone C I a) in Portugal für die Wirtschaftsjahre 2003/04 und 2004/05
69 ist in das Abkommen aufzunehmen.
17. Die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission vom 13. Oktober 2003 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
70 ist in das Abkommen aufzunehmen.
18. Die Verordnung (EG) Nr. 128/2004 der Kommission vom 23. Januar 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor
71 ist in das Abkommen aufzunehmen.
19. Die Verordnung (EG) Nr. 316/2004 der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse
72 ist in das Abkommen aufzunehmen.
20. Die Verordnung (EG) Nr. 908/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Anpassung von Verordnungen betreffend die gemeinsame Marktorganisation für Wein aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union
73 ist in das Abkommen aufzunehmen.
21. Die Verordnung (EG) Nr. 1427/2004 der Kommission vom 9. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen
74 ist in das Abkommen aufzunehmen.
22. Die Verordnung (EG) Nr. 1428/2004 der Kommission vom 9. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen
75 ist in das Abkommen aufzunehmen.
23. Die Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 der Kommission vom 9. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse
76 ist in das Abkommen aufzunehmen.
24. Die Verordnung (EG) Nr. 1991/2004 der Kommission vom 19. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse
77 ist in das Abkommen aufzunehmen.
25. Die Verordnung (EWG) Nr. 2676/90
78, die bereits Bestandteil des Abkommens ist, muss unter eine gesonderte Nummer in Anlage 1 des Protokolls 47 verschoben werden -
beschliesst:
Art. 1
Protokoll 47 des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, berichtigt in
ABl. L 271 vom 21.10.1999, S. 47, Nr. 1607/2000, Nr. 1622/2000, Nr. 2451/2000, Nr. 884/2001, Nr. 1609/2001, Nr. 1655/2001, Nr. 2066/2001, Nr. 753/2002, berichtigt in
ABl. L 272 vom 23.10.2003, S. 38, Nr. 2086/2002, Nr. 440/2003, Nr. 1205/2003, Nr. 1410/2003, Nr. 1793/2003, Nr. 1795/2003, Nr. 128/2004, Nr. 316/2004, Nr. 908/2004, Nr. 1427/2004, Nr. 1428/2004, Nr. 1429/2004 und Nr. 1991/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
79.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2006
Anlage 1 des Protokolls 47 erhält folgende Fassung:
"Anlage 1
1.
390 R 2676: Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission vom 17. September 1990 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor (
ABl. L 272 vom 3.10.1990, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden.
2.
399 R 1493: Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (
ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1), berichtigt in
ABl. L 271 vom 21.10.1999, S. 47, geändert durch:
-
1 03 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge angenommen am 16. April 2003 (
ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden.
b) Art. 1 Abs. 1 findet keine Anwendung.
c) Titel II, mit Ausnahme von Art. 19, sowie die Titel III, IV und VII finden keine Anwendung.
d) Art. 19 Abs. 2 letzter Satz findet auf Liechtenstein keine Anwendung.
Des Weiteren findet Anhang VI Abschnitt B Nr. 1 letzter Satz auf Liechenstein keine Anwendung.
e) In Art. 44 Abs. 1 finden die Wörter "und gegebenenfalls, in Abweichung von Art. 45, rechtmässig eingeführter Wein" keine Anwendung.
f) In Art. 44 Abs. 14 wird "Der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weins" durch "Der Verschnitt eines aus einem Drittland oder einem EFTA-Staat stammenden Weins" ersetzt.
g) In Art. 45 Abs. 1 Bst. a finden die Wörter "eingeführte oder nicht eingeführte" keine Anwendung.
h) Titel V Kapitel II gilt mit folgender Anpassung:
Abweichend von den Rechtsvorschriften Liechtensteins müssen Tafelweine mit Ursprung in Liechtenstein, für die keine geografische Angabe verwendet werden darf, die Vorschriften des Titels V Kapitel II über die Beschreibung, die Bezeichnung, die Aufmachung und den Schutz bestimmter Erzeugnisse erfüllen, falls diese Tafelweine für den EWR-Markt ausserhalb Liechtensteins bestimmt sind.
i) Titel VI gilt mit folgenden Anpassungen:
Qualitätsweine mit Ursprung in den EFTA-Staaten gelten als gleichwertig mit Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete ("Qualitätsweine b. A."), sofern sie nationalen Rechtsvorschriften entsprechen, die für die Zwecke dieses Protokolls den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates in der für die Zwecke dieses Abkommens geänderten Fassung entsprechen.
Die Bezeichnung "Qualitätswein b.A." sowie andere Bezeichnungen, auf die Art. 54 Abs. 2 Bezug nimmt, dürfen für diese Weine nicht verwendet werden.
Das von den weinerzeugenden EFTA-Staaten erstellte Verzeichnis der Qualitätsweine wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
j) In Bezug auf Art. 54 Abs. 4 werden Weine mit Ursprung in Liechtenstein als Qualitätsweine anerkannt, wenn sie alle Anforderungen für so genannte "Weine der Kategorie 1" nach nationalen Rechtsvorschriften erfüllen.
Für Qualitätsweine mit Ursprung in Liechtenstein dürfen folgende geografische Angaben mit Bezug auf den Ursprung der Trauben, wie er im "Rebbau- und AOC- Verzeichnis" von Liechtenstein aufgeführt ist, auch ergänzt durch den Namen des Weinbaubetriebs, verwendet werden:
Balzers, Bendern, Eschen, Eschnerberg, Gamprin, Mauren, Ruggell, Schaan, Schellenberg, Triesen, Vaduz.
Die geografische Angabe wird auf dem Etikett durch eine der Angaben "Kontrollierte Ursprungsbezeichnung", "KUB", "Appellation d"origine contrôlée" oder "AOC" ergänzt.
k) Die Art. 71, 77, 78 und 79 finden keine Anwendung.
l) Für die Zwecke des Anhangs III gilt Liechtenstein als Teil der Weinbauzone B.
m) Unbeschadet des Anhangs VI Abschnitt D Nummer 1 werden Weine mit Ursprung in Liechtenstein, die nach den nationalen Rechtsvorschriften erzeugt und als "Weine der Kategorie 1 ohne zusätzliches Qualitätsprädikat" eingestuft wurden, als Qualitätsweine anerkannt.
3.
32000 R 1607: Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, insbesondere für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (
ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 17).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden.
4.
32000 R 1622: Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (
ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1), geändert durch:
-
1 03 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge angenommen am 16. April 2003 (
ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden.
5.
32001 R 0884: Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor (
ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 32), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden.
b) Art. 1 Abs. 1 Bst. b erster und zweiter Gedankenstrich und Abs. 2 finden keine Anwendung.
c) Art. 5 Abs. 2 findet keine Anwendung.
d) Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Diese Unterrichtung erfolgt gemäss Anlage 2 des Protokolls 47 des Abkommens."
e) Art. 7 Abs. 5 und 6 findet keine Anwendung.
f) In Art. 7 Abs. 1 Bst. c erster Gedankenstrich werden die Wörter "auf den Ausfertigungen 1 und 2" durch die Wörter "auf den Ausfertigungen 1, 2 und 4" ersetzt.
g) Art. 8 Abs. 2, 3 und 5 findet keine Anwendung.
h) Titel II findet keine Anwendung.
i) Art. 19 Abs. 2 findet keine Anwendung.
6.
32002 R 0753: Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (
ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1), berichtigt in
ABl. L 272 vom 23.10.2003, S. 38, geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden.
b) In Bezug auf Liechtenstein erhält Art. 3 Abs. 2 Satz 1 folgende Fassung: "Der in Anhang VII Abschnitt A Nummer 1 dritter Gedankenstrich und Anhang VIII Abschnitt B Nummer 1 Bst. d der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten durch volle, halbe oder zehntel Einheiten anzugeben."
c) Art. 7 Bst. c findet keine Anwendung.
d) In Art. 10 finden die Bezugnahmen auf Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 keine Anwendung.
e) Die Bestimmungen der Verordnung finden keine Anwendung auf Erzeugnisse des Titels II mit Ursprung in Drittländern.
f) Dem Art. 16 Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
i) in Art. 16 Bst. a: "þurrt" und "tørr"
ii) in Art. 16 Bst. b: "hálfþurrt" und "halvtørr"
iii) in Art. 16 Bst. c: "hálfsætt" und "halvsøt"
iv) in Art. 16 Bst. d: "sætt" und "søt"
g) Die Bestimmungen des Art. 19 finden keine Anwendung auf Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern.
h) Art. 28 Abs. 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: ""Landwein" für Tafelwein mit Ursprung in Deutschland, in Österreich, in Liechtenstein und in der italienischen Provinz Bozen,".
i) Gemäss Art. 28 Bst. a wird im Falle Liechtensteins für Weine, die als "Landweine" bezeichnet werden, entweder "Liechtensteiner Oberland" oder "Liechtensteiner Unterland" als geografische Angabe verwendet.
j) Dem Art. 29 Abs. 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
"q) Liechtenstein: die Begriffe "Appellation d"origine contrôlée", "AOC", "Kontrollierte Ursprungsbezeichnung" oder "KUB" als Ergänzung der Ursprungsbezeichnung, und im Falle von Qualitätsweinen mit zusätzlichem Qualitätsprädikat "Auslese Liechtenstein", "Sélection Liechtenstein" oder "Grand Cru Liechtenstein" nach den nationalen Rechtsvorschriften."
k) Titel V findet keine Anwendung.
l) Dem Anhang II wird Folgendes angefügt:
"
Sortenname oder Synonyme
|
Länder, die den Namen der Sorte oder eines seiner Synonyme verwenden dürfen
|
Blauburgunder
|
Liechtenstein
|
Chardonnay
|
Liechtenstein
|
Müller-Thurgau
|
Liechtenstein
|
Weissburgunder
|
Liechtenstein
|
"
m) Dem Anhang III wird Folgendes angefügt:
"
Traditioneller Begriff
|
Betroffene Weine
|
Erzeugniskategorie(n)
|
Sprache
|
LIECHTENSTEIN
|
Ergänzende traditionelle Begriffe
|
Ablass
|
Alle
|
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe
|
Deutsch
|
Beerenauslese
|
Alle
|
Qualitätswein b.A.
|
Deutsch
|
Beerle oder Beerli oder Beerliwein
|
Alle
|
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe
|
Deutsch
|
Federweiss(*) oder Weissherbst
|
Alle
|
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe
|
Deutsch
|
Eiswein
|
Alle
|
Qualitätswein b.A.
|
Deutsch
|
Kretzer oder Süssdruck
|
Alle
|
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe
|
Deutsch
|
Strohwein
|
Alle
|
Qualitätswein b.A.
|
Deutsch
|
Trockenbeerenauslese
|
Alle
|
Qualitätswein b.A.
|
Deutsch
|
"
(*) unbeschadet der Verwendung des traditionellen deutschen Begriffes "Federweisser" für zum unmittelbaren Verzehr bestimmten, teilweise gegorenen Traubenmost nach § 34c der deutschen Weinverordnung sowie Art. 12 Abs. 1 Bst. b und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission in der geänderten Fassung."
7.
32003 R 1793: Verordnung (EG) Nr. 1793/2003 der Kommission vom 13. Oktober 2003 zur Festsetzung des natürlichen Mindestalkoholgehalts des Qualitätsweins b.A. "Vinho verde" der Weinbauzone C I a) in Portugal für die Wirtschaftsjahre 2003/2004 und 2004/2005 (
ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 10).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden."
10
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
13
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
16
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
19
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
22
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
29
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
33
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
38
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
44
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
49
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
52
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
54
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
79
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.