vom 17. Juni 2008
des Beschlusses Nr. 10/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 1. Februar 2008
Zustimmung des Landtags: 25. April 2008
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2008
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
1, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 10/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 10/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2008
vom 1. Februar 2008
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2007 vom 7. Dezember 2007
2 geändert.
2. Die Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind
3, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 29g (Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"29ga.
32007 L 0014: Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (
ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 27)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2007/14/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Erklärung der EFTA-Staaten
zum Beschluss Nr. 10/2008 zur Aufnahme der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission in das Abkommen
"Die Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, befasst sich in mehreren Artikeln mit gleichwertigen Anforderungen an Drittländer. Die Aufnahme dieser Richtlinie berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens."
4
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.