0.110.035.90 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2008
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Nr. 268
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ausgegeben am 10. November 2008
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Kundmachung
vom 4. November 2008
der Beschlüsse Nr. 96/2008, 97/2008, 99/2008, 100/2008 und 102/2008 bis 107/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. September 2008
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. September 2008
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
1, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 96/2008, 97/2008, 99/2008, 100/2008 und 102/2008 bis 107/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 96/2008, 97/2008, 99/2008, 100/2008 und 102/2008 bis 107/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Regierungschef-Stellvertreter
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2008 vom 1. Februar 2008
2 geändert.
2. Die Erläuternde Mitteilung 2007/C 68/04 der Kommission zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden
3, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entschliessung des Rates vom 29. Juni 1977
4 und die Mitteilung C/281/88/S.9
5 der Kommission sind überholt und daher aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut unter Nummer 46 (Entschliessung des Rates vom 29. Juni 1977) und Nummer 47 (Mitteilung C/281/88/S.9 der Kommission) wird gestrichen.
2. Nach Nummer 47 wird folgende Nummer eingefügt:
"48.
52007 SC 0169: Erläuternde Mitteilung 2007/C 68/04 der Kommission zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden (
ABl. C 68 vom 24.3.2007, S. 15)."
Art. 2
Der Wortlaut der Erläuternden Mitteilung 2007/C 68/04 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26 September 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007
7 geändert.
2. Die Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Januar 2008 über das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2008/2/EG wird die Richtlinie 74/347/EWG des Rates
9 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut von Nummer 5 (Richtlinie 74/347/EWG des Rates) wird gestrichen.
2. Nach Nummer 29 (Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"30.
32008 L 0002: Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (
ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 30)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/2/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26 September 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 99/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2008 vom 6. Juni 2008
11 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 61/2008 der Kommission vom 24. Januar 2008 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Dinoproston
12 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 61/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
13.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26 September 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2008 vom 25. April 2008
14 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1238/2007 der Kommission vom 23. Oktober 2007 zur Festlegung der Vorschriften für die Qualifikation der Mitglieder der Widerspruchskammer der Europäischen Agentur für chemische Stoffe
15 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates vom 15. November 2007 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens
16 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
2. Nach Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"12zca.
32007 R 1238: Verordnung (EG) Nr. 1238/2007 der Kommission vom 23. Oktober 2007 zur Festlegung der Vorschriften für die Qualifikation der Mitglieder der Widerspruchskammer der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (
ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 10)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1238/2007 und (EG) Nr. 1354/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. September 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend: Abkommen, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2008 vom 7. Dezember 2007
18 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
19 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 629/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
20 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-299/05, mit dem einige Einträge in der Verordnung (EG) Nr. 647/2005 für nichtig erklärt wurden, und dem Urteil des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache E-5/06 ist Rechnung zu tragen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) werden die folgenden Gedankenstriche angefügt:
2. Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) erhält der Text der Anpassung m folgende Fassung:
"i) Anhang IIa wird wie folgt angewandt:
Bst. b unter der Überschrift "Y. Finnland", Bst. c unter der Überschrift "Z. Schweden" und die Bst. d bis f unter der Überschrift "AA. Vereinigtes Königreich" gelten nicht für die EFTA-Staaten.
Jedoch werden die Wirkungen der Aufnahme der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (Disability Living Allowance) in Bst. d unter der Überschrift "AA. Vereinigtes Königreich" beschränkt auf den "Mobilitätsteil" dieser Beihilfe vorläufig aufrechterhalten.
ii) Anhang IIa wird wie folgt ergänzt:
ZB. Liechtenstein
a) Blindenbeihilfen (Gesetz über die Gewährung von Blindenbeihilfen vom 17. Dezember 1970).
b) Mutterschaftszulagen (Gesetz betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage vom 25. November 1981).
c) Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 10. Dezember 1965 in der Fassung vom 12. November 1992).
ZC. Norwegen
a) Garantierte Mindestzusatzrente für Personen mit einer angeborenen oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung gemäss Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 4 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12.
b) Sonderleistungen nach dem Gesetz Nr. 21 vom 29. April 2005 über zusätzliche Leistungen für Personen, die sich für kurze Zeit in Norwegen aufhalten."
3. Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) erhält der Text der Anpassung n folgende Fassung:
"Anhang IIIa wird wie folgt ergänzt:
36. Island - Dänemark
Art. 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.
37. Island - Finnland
Art. 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.
38. Island - Schweden
Art. 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.
39. Island - Norwegen
Art. 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.
40. Norwegen - Dänemark
Art. 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.
41. Norwegen - Finnland
Art. 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.
42. Norwegen - Schweden
Art. 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht."
4. Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wird der Text der Anpassung o gestrichen.
5. In Anpassung t zu Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wird der Text von Abs. 1 unter der Überschrift "ZB. Liechtenstein" gestrichen.
6. Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) werden die folgenden Gedankenstriche angefügt:
7. Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wird der Text der Anpassung n gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 647/2005 und 629/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
21.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. September 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2007 vom 7. Dezember 2007
22 geändert.
2. Der Beschluss Nr. 207 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 7. April 2006 zur Auslegung des Art. 76 und des Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich des Zusammentreffens von Familienleistungen oder -beihilfen
23 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 3.81 (Beschluss Nr. 205) folgende Nummer eingefügt:
"3.82.
32006 D 0442: Beschluss Nr. 207 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 7. April 2006 zur Auslegung des Art. 76 und des Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich des Zusammentreffens von Familienleistungen oder -beihilfen (
ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 83)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 207 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
24.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. September 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2008 vom 4. Juli 2008
25 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 715/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist
26, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
27.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26 September 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2008 vom 14. März 2008
28 geändert.
2. Die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung
29 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XVIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 5 (Richtlinie 83/477/EWG des Rates) und 10 (Richtlinie 89/655/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter den Nummern 8 (Richtlinie 89/391/EWG des Rates), 9 (Richtlinie 89/654/EWG des Rates), 11 (Richtlinie 89/656/EWG des Rates), 12 (Richtlinie 90/269/EWG des Rates), 13 (Richtlinie 90/270/EWG des Rates), 16 (Richtlinie 91/383/EWG des Rates), 16a (Richtlinie 92/29/EWG des Rates), 16b (Richtlinie 92/57/EWG des Rates), 16c (Richtlinie 92/58/EWG des Rates), 16d (Richtlinie 92/85/EWG des Rates), 16e (Richtlinie 92/91/EWG des Rates), 16f (Richtlinie 92/104/EWG des Rates), 16g (Richtlinie 93/103/EG des Rates), 16h (Richtlinie 98/24/EG des Rates), 16i (Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 16ja (Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 16jb (Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 16jc (Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 16je (Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 29 (Richtlinie 94/33/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2007/30/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
30.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. September 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2008 vom 4. Juli 2008
31 geändert.
2. Die Entscheidung 2008/276/EG der Kommission vom 17. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2005/338/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Campingdienste
32 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2008/277/EG der Kommission vom 26. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2001/405/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Campingdienste
33 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 2i (Entscheidung 2001/405/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 2p (Entscheidung 2005/338/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2008/276/EG und 2008/277/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. September 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2008 vom 4. Juli 2008
35 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates
36 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 wird die Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates
37 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens erhält der Text der Nummer 4b (Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates) folgende Fassung:
"
32008 R 0177: Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (
ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Die im Anhang aufgeführte Variable 1.7a. gilt nicht für Liechtenstein.
b) Liechtenstein setzt die erforderlichen Massnahmen in Kraft, um dieser Verordnung spätestens am 31. Dezember 2010 nachzukommen."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
38.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. September 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
6
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.