359.114.1 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2010 |
Nr. 248 |
ausgegeben am 30. August 2010 |
Gesetz
vom 30. Juni 2010
über die Amtshilfe in Steuersachen mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (Steueramtshilfegesetz-UK; AHG-UK)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich meine Zustimmung:
1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz dient der Durchführung:
a) des Übereinkommens vom 11. August 2009 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland über den Informationsaustausch in Steuersachen (nachstehend Übereinkommen); und
b) der Vereinbarung vom 11. August 2009 der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und Her Majesty's Revenue and Customs des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Kooperation in Steuersachen.
Art. 2
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt:
a) den Informationsaustausch in Steuersachen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich;
b) ein befristetes steuerliches Amtshilfe- und Compliance-Programm.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) "eine strafrechtliche Untersuchung formell eingeleitet":
aa) der fraglichen Person wurde formell mitgeteilt, dass eine strafrechtliche Untersuchung gegen sie eingeleitet wurde; oder
bb) die fragliche Person wurde wegen eines Steuerstrafvergehens verhaftet oder angeklagt oder bezüglich eines solchen Vergehens polizeilich verwarnt;
b) "liechtensteinische Vermögenswerte": Bank- und Finanzkonten, Unternehmen, Personengesellschaften, kollektive Anlagefonds und -systeme, Trusts, Stiftungen, Einrichtungen oder andere juristische Personen, treuhänderische Beziehungen oder Versicherungspolicen, welche in Liechtenstein herausgegeben, gebildet, gegründet, eingetragen, administriert oder verwaltet wurden oder werden;
c) "Finanzintermediär": eine Person, die der Aufsicht der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht unterliegt und die gegenüber relevanten Personen relevante Dienstleistungen erbringt;
d) "Person": eine natürliche oder juristische Person, eine Gesellschaft oder irgendeine andere Personengemeinschaft;
e) "relevante Person":
aa) im Falle einer natürlichen Person: eine Person, welche über das Nutzungsrecht an relevantem Vermögen verfügt und
1. von welcher der Finanzintermediär weiss, dass sie am 1. August 2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Vereinigten Königreich über eine Wohnadresse verfügte, welche der Finanzintermediär gewohnt ist oder gewohnt war, als Hauptadresse zu betrachten; oder
2. von welcher der Finanzintermediär weiss, dass sie am 1. August 2009 oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ihren Steuerwohnsitz im Vereinigten Königreich hatte; oder
3. für welche am 1. August 2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt auf einem Formular, auf dem diese Person als "wirtschaftlich berechtigte Person" identifiziert wurde und das dem Finanzintermediär nach dem Sorgfaltspflichtgesetz vorgelegt wurde, eine Adresse im Vereinigten Königreich angegeben wurde;
bb) im Falle einer juristischen Person: eine Person, welche über das Nutzungsrecht an relevantem Vermögen verfügt und
1. die im Vereinigten Königreich gegründet wurde; oder
2. von welcher der Finanzintermediär weiss, dass sie am 1. August 2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt ihr Steuerdomizil im Vereinigten Königreich hatte;
f) "Nutzungsrecht": ein Recht oder eine Beteiligung an Vermögen oder Einkommen im Sinne der Definition im Anhang zu diesem Gesetz;
g) "relevantes Vermögen":
aa) Bank- oder Finanzkonten (Portfolios) in Liechtenstein; oder
bb) Gesellschaften (einschliesslich Aktiengesellschaften und wie Aktiengesellschaften strukturierte Institutionen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit), Personengesellschaften, Stiftungen, Anstalten, Trusts, Treuunternehmen oder andere treuhänderische Rechtsträger, Nachlässe oder Versicherungspolicen, die in Liechtenstein herausgegeben, gebildet, gegründet, eingetragen, administriert oder verwaltet werden;
h) "relevante Dienstleistungen": eine oder mehrere der folgenden, durch einen Finanzintermediär in Liechtenstein in Bezug auf relevantes Vermögen erbrachten Dienstleistungen:
aa) als Mitglied eines Verwaltungsrates, Treuhänderrates oder Stiftungsrates oder als leitender Angestellter zu amten;
bb) einen eingetragenen Firmensitz zur Verfügung zu stellen;
cc) über die persönliche oder treuhänderische Einsetzungsbefugnis von Begünstigten, Treuhändern oder Vermögen zu verfügen;
dd) jegliche Form von Vermögen, sei es nach den Bestimmungen eines Trust oder eines Vertrages, zu verwahren; oder
ee) Bankdienstleistungen nach geltendem liechtensteinischem Recht zu erbringen;
i) "Registrierungsbestätigung": eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs, dass die relevante Person ihr die Absicht zur Offenlegung gemeldet hat;
k) "Offenlegungsbestätigung": eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs, dass die relevante Person ihre Pflichten im Rahmen des Offenlegungsverfahrens nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt hat.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Informationsaustausch in Steuersachen
Art. 4
Anwendbares Recht
Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich der Informationsaustausch in Steuersachen nach dem Gesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen.
Art. 5
Besondere Ablehnungsgründe
1) Ein vor dem 1. April 2015 gestelltes Ersuchen kann abgelehnt werden, wenn:
a) es weder im Zusammenhang mit einer Steuerstrafsache steht, in welcher der ersuchende Staat formell eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet hat, noch
b) die betroffene Person im Rahmen eines Steueroffenlegungsverfahrens des ersuchenden Staates in berechtigter Weise um Offenlegung ersucht hat.
2) Ein Ersuchen, das sich auf liechtensteinische Vermögenswerte bezieht, die sich am 11. August 2009 in Liechtenstein befunden haben und die vor dem 1. April 2015 aus Liechtenstein abgezogen worden sind, kann abgelehnt werden, wenn:
a) es nicht eine Steuerstrafsache betrifft, in welcher der ersuchende Staat formell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat; und
b) die betroffene Person berechtigt wäre oder berechtigt gewesen wäre, im Rahmen eines Steueroffenlegungsverfahrens des ersuchenden Staates um Offenlegung zu ersuchen.
3) Die Ablehnungsgründe nach dem Gesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen bleiben vorbehalten.
Art. 6
Informationen aus dem Geheimbereich
1) Zu den nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen geschützten Informationen gehören auch Angaben zu solchen Informationen oder Dingen, die von einer Person zum Zweck der Klärung der Frage, ob sie von einer Steueroffenlegungsmöglichkeit profitieren könnte, gemacht werden.
2) Ein Informationsinhaber ist nicht verpflichtet, Informationen über Herstellungskosten oder andere Kosteninformationen preiszugeben.
3) Im Übrigen gilt Art. 12 des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen.
III. Amtshilfe- und Compliance-Programm
B. Die Verfahren im Einzelnen
Art. 8
Identifizierungs- und Mitteilungspflicht
5) Der Finanzintermediär stellt der relevanten Person die für die Teilnahme am Offenlegungsverfahren erforderliche Erheblichkeitsbestätigung aus. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung. Sie kann dabei die Anforderungen an die Erheblichkeit einer Geschäftsbeziehung nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände festlegen.
Art. 9
Vorlage der Registrierungs- und Offenlegungsbestätigung oder anderer Nachweise
1) Die Registrierungsbestätigung und die Offenlegungsbestätigung werden von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs zu Handen der relevanten Person zur Weitergabe an den Finanzintermediär ausgestellt. Dieser darf auch amtlich oder notariell beglaubigte Kopien der Bestätigungen akzeptieren.
2) Anstatt mit der Registrierungs- oder Offenlegungsbestätigung kann der Nachweis gegenüber dem Finanzintermediär, dass die betreffende Person im Vereinigten Königreich nicht steuerpflichtig ist oder ihren Steuerpflichten nachkommt, durch geeignete schriftliche Bestätigungen, Formulare oder Erklärungen erbracht werden. Die näheren Anforderungen an diese Dokumente regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 10
Bestellung des Prüfungsausschusses
1) Die Regierung bestellt einen Prüfungsausschuss, der aus drei bis fünf Mitgliedern besteht. Sie bestimmt zudem den Vorsitzenden. Die erste Amtsperiode dauert vier Jahre; die zweite und letzte Amtsperiode endet am 1. April 2017.
2) Im Prüfungsausschuss sollen Fachkompetenzen aus den Bereichen Treuhandwesen, Bankwirtschaft, Recht und Steuern vertreten sein. Der Liechtensteinische Bankenverband und die Liechtensteinische Treuhändervereinigung sind berechtigt, je ein Mitglied zu Handen der Regierung zu nominieren. Als Mitglied darf nur bestellt werden, wer über einen einwandfreien Leumund, hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verfügt.
3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses üben ihre Funktion unabhängig aus und sind an keine Weisungen gebunden.
4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind für ihre Tätigkeit angemessen aus den allgemeinen Landesmitteln zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung wird von der Regierung festgelegt.
5) Die Regierung regelt die Organisation und das Verfahren des Prüfungsausschusses mit Verordnung. Der Prüfungsausschuss kann ein Geschäftsreglement erlassen.
Art. 11
Aufgaben des Prüfungsausschusses
Dem Prüfungsausschuss obliegen:
a) die Entscheidung über Anträge auf Durchführung eines Prüfungsverfahrens (Art. 12);
b) die Erteilung von Weisungen an Finanzintermediäre (Art. 13);
c) die Beauftragung des Prüfers im Kontrollverfahren A (Art. 19);
d) die Sammlung, Auswertung und Weiterleitung der Kontrollberichte (Art. 20).
Art. 12
Antrag auf Durchführung eines Prüfungsverfahrens
1) Ein Finanzintermediär kann die Durchführung eines Prüfungsverfahrens beantragen, wenn die Einstellung der Dienstleistung nach Art. 14:
a) gemäss liechtensteinischem Recht eine Verletzung der Treuepflicht, eine wesentliche Vertragsverletzung oder eine Vereitelung der Vertragserfüllung durch den Finanzintermediär darstellen würde; oder
b) in einem anderen Hoheitsgebiet zu einer Klage wegen Pflichtverletzung führen würde.
2) Der Antrag ist binnen vier Monaten nach Ablauf der in Art. 8 Abs. 2 Bst. b genannten Frist zu stellen, wobei eine allenfalls von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gewährte Fristverlängerung im dortigen Bestätigungsverfahren berücksichtigt wird.
Art. 13
Weisungen des Prüfungsausschusses
1) Sind die Voraussetzungen für das Prüfungsverfahren (Art. 12 Abs. 1) erfüllt, erteilt der Prüfungsausschuss mit Verfügung Weisung an den Finanzintermediär über die weiteren von ihm zu treffenden Massnahmen.
2) Der Prüfungsausschuss nimmt dabei eine sorgfältige Interessensabwägung vor und berücksichtigt angemessen:
a) die Interessen des Landes am Schutz von Kundenvertraulichkeit und vertraglichen Rechten sowie der Fähigkeit, Realisierbarkeit und Integrität der Finanzintermediäre in Bezug auf die Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber relevanten Personen einerseits; und
b) die Interessen des Vereinigten Königreichs am Schutz seines Steuereinkommens andererseits.
3) Als vom Finanzintermediär zu treffende Massnahmen nach Abs. 1 kommen in Betracht:
a) die Einstellung der relevanten Dienstleistung innerhalb einer angemessenen Frist;
b) der Abzug einer Busse, mit der das relevante Vermögen belegt wird;
c) der Abzug oder der Einbehalt von Steuern in Bezug auf das relevante Vermögen;
d) weitere Massnahmen, die geeignet sind, für die relevante Person wirtschaftliche Anreize für die Erfüllung der Steuerpflicht zu schaffen.
4) Die Einzelheiten über die Massnahmen nach Abs. 3 Bst. b bis d regelt die Regierung auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs mit Verordnung.
4. Einstellung der Dienstleistung
Art. 14
Einstellungsgründe
1) Ist keine der in Art. 8 Abs. 2 Bst. b genannten Bedingungen erfüllt, hat der Finanzintermediär die relevanten Dienstleistungen gegenüber der relevanten Person in Bezug auf das relevante Vermögen einzustellen, sofern er nicht die Durchführung eines Prüfungsverfahrens nach Art. 12 Abs. 1 beantragt hat.
2) Die Einstellung hat spätestens sechs Monate nach Ablauf der in Art. 8 Abs. 2 Bst. b genannten Frist zu erfolgen, wobei eine allenfalls von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gewährte Verlängerung im dortigen Bestätigungsverfahren zu berücksichtigen ist.
3) Die Dienstleistungen sind zudem einzustellen, wenn eine Verfügung nach Art. 13 Abs. 3 Bst. a getroffen oder ein Antrag auf Durchführung eines Prüfungsverfahrens abgewiesen wird. Art. 116 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege bleibt vorbehalten.
Art. 15
Grundsatz
1) Die Einhaltung der Bestimmungen des steuerlichen Amtshilfe- und Compliance-Programms durch die Finanzintermediäre wird durch unabhängige Prüfer kontrolliert.
2) Folgende Verfahren kommen zur Anwendung:
a) das Kontrollverfahren A;
b) das Kontrollverfahren B.
Art. 16
Kontrollliste
1) Banken und Treuhandgesellschaften sowie deren Rechtsnachfolger oder Abtretungsempfänger, die in die Kontrollliste eingetragen sind, unterliegen dem Kontrollverfahren A.
2) Die Kontrollliste wird von der Regierung geführt. Die Kontrollliste wird nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung der Regierung mit der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs erstellt.
3) Eine Eintragung oder Streichung auf der Kontrollliste erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung der Regierung mit der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs. Über die Eintragung wird auf Antrag eine Bestätigung ausgestellt.
4) Die Kontrollliste wird periodisch angepasst. Die Regierung kann auch ohne Vereinbarung im Sinne von Abs. 3 eine Streichung einer Bank oder Treuhandgesellschaft vornehmen, wenn diese liquidiert wird oder Konkurs angemeldet hat.
Art. 17
Prüfer
1) Der Prüfer ist eine qualifizierte Fachperson. Die Regierung bestimmt die beruflichen und sonstigen Anforderungen, die ein Prüfer zu erfüllen hat, mit Verordnung.
2) Der in einem bestimmten Kontrollverfahren einzusetzende Prüfer wird vom Prüfungsausschuss bestimmt. Die Bank oder Treuhandgesellschaft kann beim Prüfungsausschuss zwei Vorschläge für einen Prüfer hinterlegen. Der Prüfungsausschuss beauftragt in der Regel den vorzugsweise vorgeschlagenen Prüfer.
3) Der Prüfer hat über die im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit gemachten Feststellungen Stillschweigen zu bewahren. Er untersteht im Rahmen seiner Tätigkeit nach diesem Gesetz dem Amtsgeheimnis. Vorbehalten bleibt die Berichterstattung nach Art. 19.
Art. 18
Kontrollen
1) Die in die Kontrollliste eingetragenen Banken und Treuhandgesellschaften werden nicht häufiger als einmal pro Jahr kontrolliert. Die erste Kontrolle findet 30 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt, die letzte zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2016.
2) Dem Prüfer ist unbeschränkter Zugang zu allen Informationen, die er zur Durchführung der Kontrolle als notwendig erachtet, zu gewähren. Der Prüfer bestimmt die Kontrollmethode.
3) Stellt der Prüfer fest, dass ein Finanzintermediär der Identifizierungs- oder Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist, setzt er eine Frist zur Nachbesserung.
4) Finanzintermediäre, die das Abzugsverfahren (Art. 13 Abs. 3 Bst. c) nutzen, haben die Kosten der Kontrollen im von der Regierung mit Verordnung zu bestimmenden Ausmass zu tragen.
Art. 19
Kontrollbericht
1) Der Prüfer reicht dem Prüfungsausschuss einen Kontrollbericht ein, der die folgenden Informationen enthält:
a) den Namen des kontrollierten Finanzintermediärs;
b) die Zahl der Prüfer und den Einhaltungsgrad, und zwar auf statistisch signifikante und anonyme Weise.
2) Der Prüfungsausschuss sammelt die Kontrollberichte der Prüfer, erstellt Statistiken und verfasst eine jährliche zusammenfassende Übersicht. Diese Übersicht wird jeweils der Regierung und der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis übermittelt.
3) Der Prüfungsausschuss meldet schwerwiegende oder wiederholte Verstösse gegen dieses Gesetz der für den betreffenden Finanzintermediär zuständigen Aufsichts- oder Disziplinarbehörde.
Art. 20
Prüfer nach dem Sorgfaltspflichtgesetz
2) Im Übrigen gelten für das Kontrollverfahren B die Bestimmungen der Art. 18 Abs. 2 bis 4 sowie Art. 19.
C. Verfahren und Rechtsmittel
Art. 23
Übertretungen
1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer:
a) entgegen Art. 8 Abs. 1 die relevante Person nicht identifiziert;
b) die in Art. 8 Abs. 2 vorgesehene Mitteilung unterlässt;
c) entgegen Art. 14 die Dienstleistung nicht einstellt;
d) einer im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes erlassenen Verfügung des Prüfungsausschusses nicht nachkommt;
e) Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.
2) Bei wiederholten Verstössen ist die Busse angemessen zu erhöhen, wobei ein Betrag von 50 000 Franken nicht überschritten werden darf.
3) Aufsichtsrechtliche und disziplinarrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.
Art. 24
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Treuhänderschaft begangen, findet Art. 23 auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder des Treugutes für Bussen und Kosten.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25
Zeitlicher Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen des II. Kapitels (Informationsaustausch in Steuersachen) finden Anwendung auf Ersuchen, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens eingehen und:
a) sich im Falle von Steuerstrafsachen, bezüglich welcher die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs formell eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet hat, auf Steuerperioden beziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen oder, bei Fehlen einer Steuerperiode, auf Steuerschulden, die am oder nach jenem Datum anfallen; und
b) sich in allen anderen Fällen auf Steuerperioden beziehen, die am oder nach dem 1. April 2010 beginnen oder, bei Fehlen einer Steuerperiode, auf Steuerschulden, die am oder nach jenem Datum anfallen.
2) In Bezug auf Personen, welche um die Nutzung der Offenlegungsmöglichkeit ersucht haben, werden ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 1 Informationen hinsichtlich aller relevanter Steuerperioden zur Verfügung gestellt, für welche die Offenlegungsmöglichkeit gilt.
3) Dokumente oder Informationen, deren Erstellung oder Ursprung vor den Steuerperioden liegt, auf die in Abs. 1 und 2 sowie in Art. 5 Abs. 1 und 2 Bezug genommen wird, werden nur zur Verfügung gestellt:
a) soweit diese für eine laufende Untersuchung, die sich auf die erwähnten Perioden bezieht, voraussichtlich bedeutsam und von entscheidender Wichtigkeit sind, und
b) falls damit zusammenhängende Dokumente oder Informationen, die nicht voraussichtlich bedeutsam und von entscheidender Wichtigkeit sind, vor dem Austausch geschwärzt werden können.
Art. 26
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2010 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
2) Art. 6 Abs. 2 tritt ausser Kraft, wenn in einem Steuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich ein Mechanismus zur Behebung von Verrechnungspreisstreitigkeiten vorgesehen ist. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Ausserkrafttretens im Landesgesetzblatt kund.
3) Die Bestimmungen des III. Kapitels (Amtshilfe- und Compliance-Programm) treten unter Vorbehalt von Abs. 4 und 5 am 1. April 2015 ausser Kraft.
4) Art. 10 bis 14, 19, 20 Abs. 2 sowie Art. 23 und 24 treten am 1. April 2017, Art. 8 Abs. 5, Art. 9 sowie 15 bis 18 am 1. Januar 2017 ausser Kraft.
5) Beschwerden gegen nach den Bestimmungen des III. Kapitels erlassene Verfügungen, die am 31. März 2015 hängig sind oder nach diesem Zeitpunkt erhoben werden, sind weiterhin nach den Bestimmungen des III. Kapitels zu behandeln.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Definition des Nutzungsrechts
Eine relevante Person hat im Sinne dieses Gesetzes das Nutzungsrecht an relevantem Vermögen, wenn eine der folgenden Situationen zutrifft:
1. Im Falle von Stiftungen, Trusts oder anderen treuhänderisch errichteten Rechtsträgern:
a) ist es die Person oder eine der Personen, die als Errichter oder Gründer fungierten; oder
b) ist es die Person oder eine der Personen, welche der Finanzintermediär als dessen Hauptbegünstigte betrachtet; oder
c) ist es eine Person, die Anspruch auf 25 % oder mehr des Einkommens oder Kapitals hat; oder
d) ist es eine Person, die seit dem 1. August 2009 in einem spezifischen UK-Steuerjahr eine oder mehrere Ausschüttungen in einem Gesamtbetrag von GBP 5 000 oder mehr von einem entsprechenden Rechtsträger erhalten hat; oder
e) ist es eine Person, von welcher der Finanzintermediär weiss, dass sie seit dem 1. August 2009 in einem spezifischen UK-Steuerjahr von einem entsprechenden Rechtsträger einen Erlös aus einem oder einer Reihe von Vermögenswerten im Wert von GBP 25 000 oder mehr erhalten hat.
2. Wenn relevante Dienstleistungen im Rahmen von Bankdienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. h Unterbst. ee des Gesetzes in Bezug auf Bank- oder Finanzkonten (Portfolios) erbracht werden, die relevantes Vermögen darstellen:
a) diejenigen Personen, auf deren Namen das Konto geführt wird, falls es sich um natürliche Personen handelt und sie die wirtschaftlich berechtigten Personen des Kontos sind oder um britische Gesellschaften, welche die in Art. 3 Abs. 1 Bst. e Unterbst. bb Ziff. 1 und 2 des Gesetzes enthaltenen Kriterien erfüllen; oder
b) wenn das Konto im Namen einer natürlichen Person geführt wird, die nicht die wirtschaftlich berechtigte Person ist, oder im Namen einer juristischen Person, die nicht eine der in Ziff. 2 Bst. a dieses Anhangs erwähnten Gesellschaften ist, diejenigen Personen, die auf Formularen, welche die entsprechende juristische Person nach der liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzgebung dem Finanzintermediär vorzulegen hat, als wirtschaftlich berechtigte Person identifiziert werden.
3. Wenn relevante Dienstleistungen im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 Bst. h Unterbst. aa bis dd gegenüber Aktiengesellschaften (die nicht börsennotiert oder kollektive Anlageinstrumente sind) erbracht werden, einschliesslich wie Aktiengesellschaften strukturierte Institutionen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die relevantes Vermögen darstellen, diejenigen natürlichen Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. August 2009:
a) eine Beteiligung oder Stimmrechte im Umfang von 5 % oder mehr jenes Rechtsträgers halten oder kontrollieren; oder
b) 5 % oder mehr der Gewinne des entsprechenden Rechtsträgers erhalten.
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
30/2010 und
72/2010
2
Art. 7 ist gemäss Art. 26 Abs. 3 seit 1. April 2015 ausser Kraft.
3
Art. 8 Abs. 1 ist gemäss Art. 26 Abs. 3 seit 1. April 2015 ausser Kraft.
4
Art. 8 Abs. 2 ist gemäss Art. 26 Abs. 3 seit 1. April 2015 ausser Kraft.
5
Art. 8 Abs. 3 ist gemäss Art. 26 Abs. 3 seit 1. April 2015 ausser Kraft.
6
Art. 8 Abs. 4 ist gemäss Art. 26 Abs. 3 seit 1. April 2015 ausser Kraft.
7
Art. 20 Abs. 1 ist gemäss Art. 26 Abs. 3 seit 1. April 2015 ausser Kraft.
8
Art. 21 ist gemäss Art. 26 Abs. 3 seit 1. April 2015 ausser Kraft.
9
Art. 22 ist gemäss Art. 26 Abs. 3 seit 1. April 2015 ausser Kraft.