411.481 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
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Jahrgang
2010
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Nr.
252
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ausgegeben am
30. August 2010
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Verordnung
vom 24. August 2010
über den Lehrplan, die Promotion und die Matura an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht
Aufgrund von Art. 102 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Lehrplan, die Promotion und die Matura an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht (nachstehend Privatschulen).
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Lehrplan und Promotion
Art. 3
Grundsatz
1) Für Privatschulen gilt der nach Art. 62 des Schulgesetzes von der Regierung bewilligte Lehrplan, einschliesslich der Lektionentafel.
2) Die Promotion an Privatschulen richtet sich sinngemäss nach Art. 8 bis 30 der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums.
Art. 4
Zulassungsbedingungen
1) Zu den Maturaprüfungen zugelassen wird, wer:
a) die 3. und 4. gymnasiale Oberstufe vollständig besucht hat;
b) am Ende der 4. gymnasialen Oberstufe einen Promotionsdurchschnitt von mindestens 4.0 bei höchstens 2.5 Minuspunkten und höchstens vier ungenügenden Noten aufweist; und
c) der Maturakommission bis zu dem von ihr gesetzten Termin zwei von der Privatschule angenommene Facharbeiten vorweisen kann.
2) Von den Zulassungserfordernissen nach Abs. 1 darf in den in Art. 31 Abs. 2 der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums angeführten Fällen abgewichen werden.
Art. 5
Maturaprüfungen und -noten sowie Voraussetzungen für die Verleihung des Maturazeugnisses
Die Durchführung der Maturaprüfungen, die Ermittlung der Maturanoten, die Voraussetzungen für die Verleihung des Maturazeugnisses und die Wiederholung der Maturaprüfungen richten sich nach Art. 34 bis 48 und 50 der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums.
Art. 6
Ausstellung, Inhalt und Gleichwertigkeit des Maturazeugnisses
1) Das Maturazeugnis ist von der Privatschule auszustellen.
2) Es enthält folgende Angaben:
a) den Vermerk "Maturaausweis, ausgestellt nach der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht";
b) die Bezeichnung der Privatschule;
c) den Vermerk, dass es sich bei der Privatschule um ein Privatgymnasium mit Öffentlichkeitsrecht handelt;
d) den Namen, den Vornamen, den Bürgerort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit) und das Geburtsdatum des Inhabers;
e) die Angabe der Zeit, während der die Privatschule besucht worden ist, mit Datum des Eintritts und des Austritts;
f) einen Hinweis auf das gewählte Profil;
g) die Maturanoten der für die Maturität massgeblichen Fächer und Kurse (Art. 3 Abs. 1);
h) die Themen der beiden Facharbeiten und die besuchten Wahlpflichtkurse; und
i) die Unterschriften des Schulleiters der Privatschule und des Präsidenten der Maturakommission.
3) Im Maturazeugnis können ausserdem angeführt werden:
a) die Note des Faches Sport;
b) Prädikate für die Facharbeiten.
4) Maturazeugnisse von Privatschulen sind den nach Art. 49 der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums verliehenen Maturazeugnissen gleichwertig.
Art. 7
a) Grundsatz
Die Durchführung der Maturaprüfungen an Privatschulen obliegt der Maturakommission nach Art. 58 des Schulgesetzes.
Art. 8
b) Aufgaben
Die Aufgaben der Maturakommission richten sich sinngemäss nach Art. 53 der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums.
Art. 9
c) Vertretung der Privatschule
1) Die Privatschule kann einen Vertreter in die Maturakommission entsenden, wenn diese sich mit Aufgaben nach Art. 8 befasst.
2) Der Vertreter der Privatschule hat beratende Stimme.
Art. 10
Inspektion durch das Schulamt
1) Das Schulamt inspiziert die Privatschule nach Art. 106 Abs. 2 Bst. a des Schulgesetzes.
2) Die Inspektion beinhaltet insbesondere:
a) Unterrichtsbesuche;
b) Einsicht in die Beurteilung der Schüler;
c) Einholung von Auskünften bei der Schulleitung und bei den Lehrpersonen.
3) Schulleitung und Lehrpersonen der Privatschule sind verpflichtet, Weisungen der mit der Inspektion betrauten Personen zu befolgen.
4) Das Schulamt ist berechtigt, externe Experten, insbesondere der Unterrichtskommission nach Art. 106a des Schulgesetzes, mit der Inspektion der Privatschule zu beauftragen.
Art. 11
Beschwerderecht
1) Gegen Entscheide der zuständigen Organe der Privatschule betreffend Nichtpromotion kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulrat erhoben werden.
2) Gegen Beschlüsse der Maturakommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
V. Übergangs- und Schlussbestimmung
Art. 12
Übergangsbestimmung
Gegen die Ende des Schuljahres 2009/2010 von den zuständigen Organen der Privatschule getroffenen Entscheide betreffend Nichtpromotion kann binnen 14 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung Beschwerde beim Schulrat geführt werden.
Art. 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez.
Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef