946.221.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 81 ausgegeben am 2. März 2011
Verordnung
vom 1. März 2011
über Massnahmen gegenüber Libyen
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union vom 28. Februar 2011 (2011/137/GASP), 10. März 2011 (2011/156/GASP), 21. März 2011 (2011/175/GASP), 23. März 2011 (2011/178/GASP), 12. April 2011 (2011/236/GASP), 23. Mai 2011 (2011/300/GASP), 7. Juni 2011 (2011/332/GASP), 16. Juni 2011 (2011/345/GASP), 1. September 2011 (2011/521/GASP), 15. September 2011 (2011/543/GASP) und 22. September 2011 (2011/625/GASP) sowie in Ausführung der Resolutionen 1970 (2011) vom 26. Februar 2011, 1973 (2011) vom 17. März 2011 und 2009 (2011) vom 16. September 2011 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:2
I. Zwangsmassnahmen
Art. 13
Verbot der Lieferung und Beschaffung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Libyen oder zur Verwendung in Libyen sind verboten.
2) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression verwendet werden können, nach Libyen oder zur Verwendung in Libyen sind verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und Bereitstellung bewaffneter Söldner, und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 und 2 sowie mit militärischen Aktivitäten in Libyen sind verboten.
4) Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 1 aus Libyen sind verboten.
5) Die Regierung kann, soweit anwendbar in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 4 bewilligen für:
a) nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist;
b) sonstige Rüstungsgüter und damit zusammenhängende Unterstützung, einschliesslich Personal;
c) Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
6) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, durch Medienvertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 ausgenommen.
7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
8) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 24
Aufgehoben
Art. 3
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 2 und 3 befinden, sind gesperrt.5
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
2a) Aufgehoben6
3) Die Regierung kann, soweit anwendbar nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses, Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:7
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;8
c) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;9
d) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder10
e) Wahrung liechtensteinischer Interessen.11
4) Aufgehoben12
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.13
Art. 4
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 4a14
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung verhindert oder beeinträchtigt wurde:
a) die Regierung Libyens;
b) natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen in Libyen;
c) natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 2 bis 5;
d) natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten von unter den Bst. a bis c erwähnten Personen, Unternehmen oder Organisationen handeln.
Art. 5
Ein- und Durchreiseverbot15
1) Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in den Anhängen 4 und 5 aufgeführten natürlichen Personen verboten.16
2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 4 gewähren.17
3) Sie kann für natürliche Personen nach Anhang 5 Ausnahmen gewähren:18
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;19
b) zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Libyen; oder20
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.21
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.22
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 6
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 1, 3 und 4a. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.23
1a) Aufgehoben24
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 5. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 7
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 3 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 8
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1, 3, 4a oder 5 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.25
2) Wer gegen Art. 7 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
III. Übergangs- und Schlussbestimmungen26
Art. 8a27
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Oktober 2011
1) Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich am 16. September 2011 im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der nachstehenden Unternehmen befinden, bleiben gesperrt:
a) Aufgehoben28
b) Aufgehoben29
c) Libyan Investment Authority (alias: Libyan Foreign Investment Company (LFIC), Adresse: 1 Fateh Tower Office, No 99 22nd Floor, Borgaida Street, Tripoli, Libya, 1103);30
d) Libyan Africa Investment Portfolio.
2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit der Resolution 2009 (2011) Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen der in Abs. 1 genannten Unternehmen ausnahmsweise bewilligen. Ausnahmebewilligungen nach Art. 3 Abs. 3 bleiben vorbehalten.
Art. 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 131
(Art. 1 Abs. 2, 3 und 4)
Güter, die zur internen Repression verwendet
werden können
1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 332 GKV erfasst werden.
2 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden;
2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
2.6 Bestandteile der in den Ziff. 2.1 bis 2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
3 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:
3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:
a) Amatol;
b) Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
c) Nitroglykol;
d) Pentaerythrittetranitrat (PETN);
e) Pikrylchlorid;
f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
4 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
5 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür.
6 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
7 Bandstacheldraht.
8 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
9 Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:
9.1 Galgen und Fallbeile;
9.2 elektrische Stühle;
9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.
10 Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
11 Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind.
11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.
11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
12 Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
13 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:
13.1 Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;
13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4);
13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
14 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
15 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Anhang 233
(Art. 3 Abs. 1 und Art. 4a Bst. c)
Natürliche Personen, Unternehmen und
Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 3 und 4a richten (UN-Liste)
A. Natürliche Personen
1.
AL-GADDAFI, Aisha Muammar Muhammed Abu Minyar
Alias: Aisha Muhammed Abdul Salam.
Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Reisepass-Nr.: a) 428720, b) 215215
Eng mit dem Regime verbunden. Verletzung des Reiseverbots nach Ziff. 15 der Resolution 1970, festgestellt von der Expertengruppe betreffend Libyen in ihrem Zwischenbericht 2013. Tochter von Muammar AL-GADDAFI.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman.
2.
AL-GADDAFI, Hannibal Muammar
Reisepass-Nr.: B/002210. Geburtsdatum: 20.9.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Algerien.
3.
AL-GADDAFI, Khamis Muammar
Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.
4.
AL-GADDAFI, Muammar Mohammed Abu Minyar
Geburtsdatum: 1942. Geburtsort: Sirte, Libyen.
Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte. Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.
5.
AL-GADDAFI, Mutassim
Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Nationaler Sicherheitsberater. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.
6.
AL-GADDAFI, Saif al-Islam
Reisepass-Nr.: B014995. Geburtsdatum: 25.6.1972. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Direktor, Gaddafi-Stiftung. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen.
7.
DORDA, Abu Zayd Umar
Direktor, Organisation für äussere Sicherheit. Regimetreu. Chef der Agentur für äussere Sicherheit.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen.
8.
JABIR, Generalmajor Abu Bakr Yunis
Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Jalo, Libyen.
Verteidigungsminister. Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.
9.
MATUQ, Matuq Mohammed
Geburtsdatum: 1956. Geburtsort: Khoms, Libyen.
Sekretär für Versorgungseinrichtungen. Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmassnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: unbekannt, vermutlich gefangen genommen.
10.
AL-GADDAFI, Mohammed Muammar
Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman.
11.
AL-GADDAFI, Saadi
Reisepass-Nr.: a) 014797. b) 524521. Geburtsdatum: a) 27.5.1973. b) 1.1.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Kommandeur Sondereinheiten. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Niger.
12.
AL-GADDAFI, Saif al-Arab
Geburtsdatum: 1982. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.
13.
AL-SENUSSI, Oberst Abdullah
Geburtsdatum: 1949. Geburtsort: Sudan.
Alias: a) Ould Ahmed, Abdoullah; Reisepass-Nr.: B0515260; Geburtsdatum: 1948; Geburtsort: Anefif (Kidal), Mali; Ausstellungsdatum: 10.01.2012; Ausstellungsort: Bamako, Mali; Ablaufdatum: 10.01.2017; b) Ould Ahmed, Abdoullah; Mali ID-Nr.: 073/SPICRE; Geburtsort: Anefif, Mali; Ausstellungsdatum: 6.12.2011; Ausstellungsort: Essouck, Mali.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen.
Direktor des Militärgeheimdienstes. Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar Al-Gaddafi.
14.
AL-BARASSI, Safia Farkash
Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Al Bayda, Libyen.
Seit 1970 Ehefrau von Muammar AL-GADDAFI. Beträchtliches persönliches Vermögen, das für Zwecke des Regimes verwendet werden könnte. Ihre Schwester Fatima FARKASH ist die Ehefrau von ABDALLAH SANUSSI, dem Leiter des libyschen militärischen Nachrichtendienstes.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Algerien.
15.
ZLITNI, Abdelhaziz
Geburtsdatum: 1935.
Minister für Planung und Finanzen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
Generalsekretär des libyschen Allgemeinen Volkskomitees für Planung und Finanzen. Zltini ist derzeit interimistischer Direktor der libyschen Zentralbank. Er war vormals Vorsitzender der Nationalen Ölgesellschaft Libyens.
Es ist aufgrund der vorliegenden Informationen davon auszugehen, dass er versucht, Gelder zu beschaffen, um die Reserven der libyschen Zentralbank, die zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Militärkampagne ausgegeben wurden, wieder herzustellen.
B. Unternehmen und Organisationen
1.
Aufgehoben
2.
Aufgehoben
3.
Aufgehoben
4.
Aufgehoben
5.
Aufgehoben
6.
Aufgehoben
Anhang 334
(Art. 3 Abs. 1 und Art. 4a Bst. c)
Natürliche Personen, Unternehmen und
Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 3 und 4a richten (EU-Liste)
A. Natürliche Personen
1.
ABDULHAFIZ, Oberst Mas'ud
Funktion: Befehlshaber der Streitkräfte.
Dritter Befehlshaber der Streitkräfte. Wichtige Rolle im Militärgeheimdienst.
2.
ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed
Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Funktion: Leiter der Terrorismusbekämpfung, Organisation für äussere Sicherheit.
Führendes Mitglied des Revolutionskomitees. Enger Vertrauter von Muammar Al-Gaddafi.
3.
ABU SHAARIYA
Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äussere Sicherheit.
Führendes Mitglied des Regimes. Schwager von Muammar Al-Gaddafi.
4.
Aufgehoben
5.
ASHKAL, Omar
Funktion: Chef, Bewegung der Revolutionskomitees Geburtsort: Sirte, Libyen.
Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.
6.
AL-BAGHDADI, Dr. Abdulqader Mohammed
Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees. Reisepass-Nr.: B010574. Geburtsdatum: 1.7.1950. Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Tunesien inhaftiert.
Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.
7.
DIBRI, Abdulqader Yusef
Geburtsdatum: 1946. Geburtsort: Houn, Libyen.
Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-Gaddafi.
Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.
8.
QADHAF AL-DAM, Ahmed Mohammed
Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Ägypten.
Cousin von Muammar Al-Gaddafi. Es wird angenommen, dass er seit 1995 Befehlshaber eines für Al-Gaddafis persönliche Sicherheit zuständigen Elitebattaillons ist und eine Schlüsselstellung in der Organisation für äussere Sicherheit innehat. Er war an der Planung von Operationen gegen libysche Dissidenten im Ausland beteiligt und hat direkt an terroristischen Aktivitäten teilgenommen.
9.
QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed
Geburtsdatum: 1948. Geburtsort: Sirte, Libyen.
Cousin von Muammar Al-Gaddafi. In den achtziger Jahren war Sayyid an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmasslich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war.
10.
Aufgehoben
11.
SALEH, Bachir
Geburtsdatum: 1946. Geburtsort: Traghen.
Chef des Kabinetts des Revolutionsführers. Eng mit dem Regime verbunden.
12.
General TOHAMI, Khaled
Geburtsdatum: 1946. Geburtsort: Genzur.
Direktor des Büros für interne Sicherheit. Eng mit dem Regime verbunden.
13.
FARKASH, Mohammed Boucharaya
Geburtsdatum: 1. Juli 1949. Geburtsort: Al-Bayda.
Direktor des Geheimdienstes im Büro für externe Sicherheit. Eng mit dem Regime verbunden.
14.
Aufgehoben
15.
EL-KASSIM ZOUAI, Mohamed Abou
Generalsekretär des Allgemeinen Volkskongresses; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
16.
AL-MAHMOUDI, Baghdadi
Premierminister der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
17.
HIJAZI, Mohamad Mahmoud
Minister für Gesundheit und Umwelt der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
18.
Aufgehoben
19.
HOUEJ, Mohamad Ali
Geburtsdatum: 1949. Geburtsort: Al-Aziza (bei Tripolis).
Minister für Industrie, Wirtschaft und Handel der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
20.
AL-GAOUD, Abdelmajid
Geburtsdatum: 1943.
Minister für Landwirtschaft, Tierressourcen und Meeresressourcen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi.
21.
AL-CHARIF, Ibrahim Zarroug
Minister für Soziales der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
22.
FAKHIRI, Abdelkebir Mohamad
Geburtsdatum: 4. Mai 1963. Reisepassnr. B/014965 (läuft Ende 2013 ab).
Minister für Bildung, Hochschulwesen und Forschung der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
23.
ZIDANE, Mohamad Ali
Geburtsdatum: 1958. Reisepassnr. B/0105075 (läuft Ende 2013 ab).
Minister für Verkehr der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
24.
MANSOUR, Abdallah
Geburtsdatum: 8.7.1954. Reisepassnr. B/014924 (läuft Ende 2013 ab).
Enger Mitarbeiter von Oberst Al-Gaddafi, herausragende Rolle in den Sicherheitsdiensten und ehemaliger Direktor der Rundfunk- und Fernsehanstalt; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
25.
AL QUADHAFI, Queren Salih Queren
Botschafter Libyens in Tschad. Hat Tschad Richtung Sabha verlassen. Direkt an der Rekrutierung und Koordinierung von Söldnern für das Regime beteiligt.
26.
AL KUNI, Oberst Amid Husain
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Südlibyen.
Gouverneur von Ghat (Südlibyen). Direkt an der Rekrutierung von Söldnern beteiligt.
27.
TAHER, Colonel Juwadi
Vierter innerhalb der Befehlskette der Revolutionsgarde
Führendes Mitglied des Gaddafi-Regimes
B. Unternehmen und Organisationen
1.
Aufgehoben
2.
Aufgehoben
3.
Libyan Arab African Investment Company - LAAICO
Website: http://www.laaico.com Unternehmen 1981 gegründet 76351 Janzour-Libyen. 81370 Tripolis-Libyen Tel.: 00 218 (21) 4890146 - 4890586 - 4892613; Fax: 00 218 (21) 4893800 - 4891867; E-Mail: info@laaico.com.
Unter der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes.
4.
Gaddafi International Charity and Development Foundation
Verwaltungsanschrift: Hay Alandalus -Jian St. - Tripolis - P.O. Box: 1101 - LIBYENTel.: (+218) 214778301; Fax: (+218) 214778766; E-Mail: info@gicdf. org.
Unter der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes.
5.
Waatassimou Foundation
Sitz in Tripolis
Unter der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes.
6.
Zentrale der libyschen Rundfunk- und Fernsehanstalt (Libyan Jamahirya Broadcasting Corporation)
Kontaktdaten: Tel.: 00 218 21 444 59 26, 00 21 444 59 00; Fax: 00 218 21 340 21 07; http://www.ljbc.net; E-Mail: info@ljbc.net.
Öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt durch Beteiligung an Desinformationskampagnen über die Repression gegen Demonstranten.
7.
Korps der Revolutionsgarden
Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
8.
Aufgehoben
9.
Aufgehoben
10.
Aufgehoben
11.
Aufgehoben
12.
Aufgehoben
13.
Aufgehoben
14.
Aufgehoben
15.
Aufgehoben
16.
Libyan Agricultural Bank (auch bekannt als Agricultural Bank; auch bekannt als Al Masraf Al Zirae Agricultural Bank; auch bekannt als Al Masraf Al Zirae; auch bekannt als Libyan Agricultural Bank)
El Ghayran Area, Ganzor El Sharqya, P.O. Box 1100, Tripolis, Libyen; Al Jumhouria Street, East Junzour, Al Gheran, Tripolis, Libyen; Email: agbank@agribankly. org; SWIFT/BIC AGRULYLT (Libya); Tel.: (218)214870586; Tel.: (218) 214870714; Tel.: (218) 214870745; Tel.: (218) 213338366; Tel.: (218) 213331533; Tel.: (218) 213333541; Tel.: (218) 213333544; Tel.: (218) 213333543; Tel.: (218) 213333542; Fax: (218) 214870747; Fax: (218) 214870767; Fax: (218) 214870777; Fax: (218) 213330927; Fax: (218) 213333545.
Libysche Tochtergesellschaft der Zentralbank Libyens.
17.
Aufgehoben
18.
Al-Inma Holding Co. for Services Investments
Libysche Tochtergesellschaft von Ecoomic & Social Development Fund.
19.
Al-Inma Holding Co. For Industrial Investments
Libysche Tochtergesellschaft von Ecoomic & Social Development Fund.
20.
Al-Inma Holding Company for Tourism Investment
Hasan al-Mashay Street (off al-Zawiyah Street) Tel.: (218) 213345187; Fax: +218.21.334.5188; e-mail: info@ethic.ly.
Libysche Tochtergesellschaft von Ecoomic & Social Development Fund.
21.
Aufgehoben
22.
Al-Inma Holding Co. for Construction and Real Estate Developments
Libysche Tochtergesellschaft von Ecoomic & Social Development Fund.
23.
Aufgehoben
24.
LAP Green Networks (auch bekannt als LAP Green Holding Company)
Libysche Tochtergesellschaft von Libyan Africa Investment Portfolio.
25.
Aufgehoben
26.
Aufgehoben
27.
Aufgehoben
28.
Aufgehoben
29.
Aufgehoben
30.
Aufgehoben
31.
Aufgehoben
32.
Aufgehoben
33.
Sabtina Ltd
530-532 Elder Gate, Elder House, Milton Keynes, UK Weitere Info: Reg. Nr. 01794877 (UK).
Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority in GB.
34.
Aufgehoben
35.
Ashton Global Investments Limited
Woodbourne Hall, P.O. Box 3162, Road Town, Tortola, British Virgin Islands Weitere Info: Reg. Nr. 1510484 (BVI).
Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority auf den BVI.
36.
Capitana Seas Limited
Organisation im Besitz von Saadi Qadhafi mit Sitz auf den BVI
37.
Kinloss Property Limited
Woodbourne Hall, PO Box 3162, Road Town, Tortola, British Virgin Islands Weitere Info: Reg. Nr. 1534407 (BVI).
Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority auf den BVI.
38.
Baroque Investments Limited
c/o ILS Fiduciaries (IOM) Ltd, First Floor, Millennium House, Victoria Road, Douglas, Isle of Man Weitere Info: Reg. Nr. 59058C (IOM).
Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority auf der IOM.
39.
Aufgehoben
40.
Aufgehoben
41.
Aufgehoben
42.
Aufgehoben
43.
Aufgehoben
44.
Aufgehoben
45.
Aufgehoben
46.
Aufgehoben
47.
Aufgehoben
48.
Aufgehoben
49.
Aufgehoben
50.
Aufgehoben
Anhang 435
(Art. 4a Bst. c sowie 5 Abs. 1 und 2)
Natürliche Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 4a und 5 richten (UN-Liste)
1.
AL-BAGHDADI, Dr. Abdulqader Mohammed
Reisepass-Nr.: B010574. Geburtsdatum: 1.7.1950.
Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees. Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Tunesien inhaftiert.
2.
DIBRI, Abdulqader Yusef
Geburtsdatum: 1946. Geburtsort: Houn, Libyen.
Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-Gaddafi. Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.
3.
DORDA, Abu Zayd Umar
Direktor, Organisation für äussere Sicherheit. Regimetreu. Chef der Agentur für äussere Sicherheit.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen.
4.
JABIR, Generalmajor Abu Bakr Yunis
Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Jalo, Libyen.
Verteidigungsminister. Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.
5.
MATUQ, Matuq Mohammed
Geburtsdatum: 1956. Geburtsort: Khoms, Libyen.
Sekretär für Versorgungseinrichtungen. Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmassnahmen gegen Dissidenten und an Gewalt beteiligt.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: unbekannt, vermutlich gefangen genommen.
6.
QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed
Geburtsdatum: 1948. Geburtsort: Sirte, Libyen.
Cousin von Muammar Al-Gaddafi. In den achtziger Jahren war Sayyid an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmasslich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war.
7.
AL-GADDAFI, Aisha Muammar Muhammed Abu Minyar
Alias: Aisha Muhammed Abdul Salam.
Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Reisepass-Nr.: a) 428720, b) 215215
Eng mit dem Regime verbunden. Verletzung des Reiseverbots nach Ziff. 15 der Resolution 1970, festgestellt von der Expertengruppe betreffend Libyen in ihrem Zwischenbericht 2013. Tochter von Muammar AL-GADDAFI.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman.
8.
AL-GADDAFI, Hannibal Muammar
Reisepass-Nr.: B/002210. Geburtsdatum: 20.9.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Algerien.
9.
AL-GADDAFI, Khamis Muammar
Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.
10.
AL-GADDAFI, Mohammed Muammar
Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman.
11.
AL-GADDAFI, Muammar Mohammed Abu Minyar
Geburtsdatum: 1942. Geburtsort: Sirte, Libyen.
Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte. Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.
12.
AL-GADDAFI, Mutassim
Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Nationaler Sicherheitsberater. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.
13.
AL-GADDAFI, Saadi
Reisepass-Nr.: a) 014797. b) 524521. Geburtsdatum: a) 27.5.1973. b) 1.1.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Kommandeur Sondereinheiten. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Niger.
14.
AL-GADDAFI, Saif al-Arab
Geburtsdatum: 1982. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.
15.
AL-GADDAFI, Saif al-Islam
Reisepass-Nr.: B014995. Geburtsdatum: 25.6.1972. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Direktor, Gaddafi-Stiftung. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen.
16.
AL-SENUSSI, Oberst Abdullah
Geburtsdatum: 1949. Geburtsort: Sudan.
Alias: a) Ould Ahmed, Abdoullah; Reisepass-Nr.: B0515260; Geburtsdatum: 1948; Geburtsort: Anefif (Kidal), Mali; Ausstellungsdatum: 10.01.2012; Ausstellungsort: Bamako, Mali; Ablaufdatum: 10.01.2017; b) Ould Ahmed, Abdoullah; Mali ID-Nr.: 073/SPICRE; Geburtsort: Anefif, Mali; Ausstellungsdatum: 6.12.2011; Ausstellungsort: Essouck, Mali.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen.
Direktor des Militärgeheimdienstes. Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar Al-Gaddafi.
17.
AL QADHAFI, Quren Salih Quren
Libyscher Botschafter in Tschad. Hat Tschad verlassen und hält sich nun in Sabha auf. Unmittelbar an der Anwerbung und Koordinierung von Söldnern für das Regime beteiligt.
18.
AL KUNI, Oberst Amid Husain
Gouverneur von Ghat (Südlibyen). Unmittelbar an der Anwerbung von Söldnern beteiligt.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Südlibyen.
19.
AL-BARASSI, Safia Farkash
Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Al Bayda, Libyen.
Seit 1970 Ehefrau von Muammar AL-GADDAFI. Beträchtliches persönliches Vermögen, das für Zwecke des Regimes verwendet werden könnte. Ihre Schwester Fatima FARKASH ist die Ehefrau von ABDALLAH SANUSSI, dem Leiter des libyschen militärischen Nachrichtendienstes.
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Algerien.
20.
ZLITNI, Abdelhaziz
Geburtsdatum: 1935.
Minister für Planung und Finanzen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
Generalsekretär des libyschen Allgemeinen Volkskomitees für Planung und Finanzen. Zltini ist derzeit interimistischer Direktor der libyschen Zentralbank. Er war vormals Vorsitzender der Nationalen Ölgesellschaft Libyens.
Es ist aufgrund der vorliegenden Informationen davon auszugehen, dass er versucht, Gelder zu beschaffen, um die Reserven der libyschen Zentralbank, die zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Militärkampagne ausgegeben wurden, wieder herzustellen.
Anhang 536
(Art. 4a Bst. c sowie 5 Abs. 1 und 3)
Natürliche Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 4a und 5 richten (EU-Liste)
1.
ABDULHAFIZ, Oberst Mas'ud
Funktion: Befehlshaber der Streitkräfte
Dritter Befehlshaber der Streitkräfte. Wichtige Rolle im Militärgeheimdienst.
2.
ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed
Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Funktion: Leiter der Terrorismusbekämpfung, Organisation für äussere Sicherheit.
Führendes Mitglied des Revolutionskomitees. Enger Vertrauter von Muammar Al-Gaddafi.
3.
ABU SHAARIYA
Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äussere Sicherheit.
Führendes Mitglied des Regimes. Schwager von Muammar Al-Gaddafi.
4.
Aufgehoben
5.
ASHKAL, Omar
Geburtsort: Sirte, Libyen.
Funktion: Chef, Bewegung der Revolutionskomitees.
Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.
6.
QADHAF AL-DAM, Ahmed Mohammed
Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Ägypten.
Cousin von Muammar Al-Gaddafi. Es wird angenommen, dass er seit 1995 Befehlshaber eines für Al-Gaddafis persönliche Sicherheit zuständigen Elitebattaillons ist und eine Schlüsselstellung in der Organisation für äussere Sicherheit innehat. Er war an der Planung von Operationen gegen libysche Dissidenten im Ausland beteiligt und hat direkt an terroristischen Aktivitäten teilgenommen.
7.
Aufgehoben
8.
SALEH, Bachir
Geburtsdatum: 1946. Geburtsort: Traghen.
Chef des Kabinetts des Revolutionsführers. Eng mit dem Regime verbunden.
9.
General TOHAMI, Khaled
Geburtsdatum: 1946. Geburtsort: Genzur.
Direktor des Internen Sicherheitsbüros. Eng mit dem Regime verbunden.
10.
FARKASH, Mohammed Boucharaya
Geburtsdatum: 1.7.1949. Geburtsort: Al-Bayda.
Direktor des Geheimdienstes im Externen Sicherheitsbüro. Eng mit dem Regime verbunden.
11.
EL-KASSIM ZOUAI, Mohamed Abou
Generalsekretär des Allgemeinen Volkskongresses; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
12.
AL-MAHMOUDI, Baghdadi
Premierminister der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
13.
HIJAZI, Mohamad Mahmoud
Minister für Gesundheit und Umwelt der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
14.
Aufgehoben
15.
HOUEJ, Mohamad Ali
Geburtsdatum: 1949. Geburtsort: Al-Azizia (nahe Tripolis).
Minister für Industrie, Wirtschaft und Handel der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
16.
AL-GAOUD, Abdelmajid
Geburtsdatum: 1943.
Minister für Landwirtschaft, Tierressourcen und Meeresressourcen der Regierung von Oberst Gaddafi.
17.
AL-CHARIF, Ibrahim Zarroug
Minister für Soziales der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
18.
FAKHIRI, Abdelkebir Mohamad
Geburtsdatum: 4.5.1963. Reisepass-Nr.: B/014965 (gültig bis Ende 2013).
Minister für Bildung, Hochschulwesen und Forschung der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
19.
ZIDANE, Mohamad Ali
Geburtsdatum: 1958. Reisepass-Nr.: B/0105075 (gültig bis Ende 2013).
Minister für Verkehr der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
20.
MANSOUR, Abdallah
Geburtsdatum: 8.7.1954. Reisepass-Nr.: B/014924 (gültig bis Ende 2013).
Enger Mitarbeiter von Oberst Gaddafi, herausragende Rolle in den Sicherheitsdiensten und ehemaliger Direktor der Rundfunk- und Fernsehanstalt; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
21.
TAHER, Colonel Juwadi
Vierter innerhalb der Befehlskette der Revolutionsgarde
Führendes Mitglied des Gaddafi-Regimes

1   Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.

2   Ingress abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 342.

3   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 133.

4   Art. 2 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 463.

5   Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

6   Art. 3 Abs. 2a aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 225 mit Wirkung 16. Juli 2011.

7   Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 133.

8   Art. 3 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 342.

9   Art. 3 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 342.

10   Art. 3 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 342.

11   Art. 3 Abs. 3 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 342.

12   Art. 3 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 133.

13   Art. 3 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 82.

14   Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 82.

15   Art. 5 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

16   Art. 5 Abs.1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

17   Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

18   Art. 5 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

19   Art. 5 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

20   Art. 5 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 133.

21   Art. 5 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

22   Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

23   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

24   Art. 6 Abs. 1a aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 496.

25   Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 496.

26   Überschrift vor Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 463.

27   Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 463.

28   Art. 8a Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 577.

29   Art. 8a Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 577.

30   Art. 8a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 189.

31   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

32   SR 946.202.1. Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse des SECO: www.seco.admin.ch (> Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrieprodukte > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten).

33   Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 143, LGBl. 2011 Nr. 258, LGBl. 2011 Nr. 463, LGBl. 2012 Nr. 54, LGBl. 2012 Nr. 77, LGBl. 2013 Nr. 46, LGBl. 2013 Nr. 185, LGBl. 2013 Nr. 281 und LGBl. 2014 Nr. 189.

34   Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 143, LGBl. 2011 Nr. 195, LGBl. 2011 Nr. 225, LGBl. 2011 Nr. 241, LGBl. 2011 Nr. 258, LGBl. 2011 Nr. 333, LGBl. 2011 Nr. 437, LGBl. 2011 Nr. 448, LGBl. 2013 Nr. 46, LGBl. 2013 Nr. 185, LGBl. 2014 Nr. 31 und LGBl. Nr. 2014 Nr. 174.

35   Anhang 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 143, LGBl. 2011 Nr. 258, LGBl. 2012 Nr. 54, LGBl. 2012 Nr. 77, LGBl. 2013 Nr. 46, LGBl. 2013 Nr. 185, LGBl. 2013 Nr. 281 und LGBl. 2014 Nr. 189.

36   Anhang 5 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 143, LGBl. 2011 Nr. 195 und LGBl. 2013 Nr. 185.