0.110.036.73 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
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Jahrgang
2011
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Nr.
456
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ausgegeben am
6. Oktober 2011
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Kundmachung
vom 27. September 2011
des Beschlusses Nr. 114/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. November 2008
Zustimmung des Landtags: 22. April 2009
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2011
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 114/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 114/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez.
Dr. Martin Meyer
Regierungschef-Stellvertreter
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2008
vom 7. November 2008
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2008 vom 4. Juli 2008
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geändert.
2. Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2008 vom 4. Juli 2008
3
geändert.
3. Die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG
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ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Mit der Richtlinie 2007/64/EG wird mit Wirkung zum 1. November 2009 die Richtlinie 97/5/EG
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aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 1. November 2009 aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 16d (Beschluss 2004/10/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"
16e.
32007 L 0064:
Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (
ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).
"
2. Unter Nummer 23b (Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
3. Unter den Nummern 14 (Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31e (Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
4. Der Text von Nummer 16a (Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung zum 1. November 2009 gestrichen.
Art. 2
Anhang XIX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 3a (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Der Text von Nummer 7c (Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung zum 1. November 2009 gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2007/64/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
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.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR Abschnitt und in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu
Beschluss Nr. 114/2008 zur Aufnahme der Richtlinie 2007/64/EG in das Abkommen
"
Die Vertragsparteien erkennen die besondere Lage Liechtensteins an, insbesondere, dass Liechtenstein und die Schweiz 1980 einen Währungsvertrag geschlossen haben, mit dem Liechtenstein in das Währungsgebiet der Schweiz eingebunden wurde. Der Zahlungsverkehr wird daher über die schweizerischen Zahlungssysteme abgewickelt. Diesem allgemeinen Rahmen ist gebührend Rechnung zu tragen.
"
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
5/2009
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Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.