vom 27. September 2011
des Beschlusses Nr. 16/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Februar 2009
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2011
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 16/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 16/2009 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2009
vom 5. Februar 2009
zur Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2008 vom 7. November 2008
2
geändert.
2. Die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates
3
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2008/48/EG wird mit Wirkung zum 12. Mai 2010 die Richtlinie 87/102/EWG des Rates
4
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 12. Mai 2010 aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 7g (Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"
7h.
32008 L 0048:
Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (
ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).
"
2. Der Text von Nummer 4 (Richtlinie 87/102/EWG des Rates) wird mit Wirkung zum 12. Mai 2010 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/48/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
5
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
3/2009
5
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.