0.946.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 19 ausgegeben am 27. Januar 2012
Regionales Übereinkommen
über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 1
Abgeschlossen in Brüssel am 15. Juni 2011
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2012
Die Europäische Union,
Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen,
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
nachstehend "die EFTA-Staaten" genannt,
die Demokratische Volksrepublik Algerien,
die Arabische Republik Ägypten,
der Staat Israel,
das Haschemitische Königreich Jordanien,
die Libanesische Republik,
das Königreich Marokko,
die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen,
die Arabische Republik Syrien,
die Tunesische Republik,
die Republik Türkei,
nachstehend "die Teilnehmer des Barcelona-Prozesses" genannt,
die Republik Albanien,
Bosnien und Herzegowina,
die Republik Kroatien,
die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien,
Montenegro,
die Republik Serbien
sowie das Kosovo (im Sinne der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen),
nachstehend "die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union" genannt,
das Königreich Dänemark für die Färöer Inseln,
nachstehend "die Färöer-Inseln" genannt,
nachstehend gemeinsam "Vertragsparteien" genannt,
in der Erwägung,
dass das Pan-Euro-Mittelmeer-System der Ursprungskumulierung, das auf einem Netzwerk von Freihandelsabkommen beruht und identische Ursprungsregeln für die diagonale Kumulierung vorsieht,
dass der geographische Geltungsbereich der diagonalen Kumulierung künftig auf benachbarte Länder und Gebiete ausgedehnt werden kann,
dass es aufgrund der Schwierigkeiten bei der Verwaltung des derzeitigen Netzwerks bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen den Ländern bzw. Gebieten der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone wünschenswert ist, die bestehenden bilateralen Systeme von Ursprungsregeln in einen multilateralen Rahmen umzuwandeln, unbeschadet der in den jeweiligen Abkommen oder in anderen damit zusammenhängenden, bilateralen Abkommen niedergelegten Grundsätze,
dass jede Änderung eines zwischen zwei Partnerländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolls über Ursprungsregeln identische Änderungen jedes einzelnen in dieser Zone geltenden Protokolls erfordert,
dass die Ursprungsregeln geändert werden müssen, um den wirtschaftlichen Gegebenheiten besser zu entsprechen,
dass vorgeschlagen wurde, die Ursprungskumulierung auf ein einziges Rechtsinstrument in Form eines regionalen Übereinkommens über Präferenzursprungsregeln zu stützen, auf das die einzelnen zwischen den Ländern dieser Zone anwendbaren Freihandelsabkommen verweisen,
dass das nachstehende regionale Übereinkommen insgesamt nicht zu einer ungünstigeren Situation führt als in der früheren Beziehung zwischen den Freihandelspartnern, die die Pan-Europa- oder die Pan-Euro-Med-Kumulierung anwenden,
dass der Vorschlag eines regionalen Übereinkommens über Präferenzursprungsregeln für die Pan-Europa-Mittelmeer-Zone von den Handelsministern der Euro-Med-Staaten auf ihrer Tagung in Lissabon am 21. Oktober 2007 unterstützt wurde,
dass ein Hauptziel eines einzigen regionalen Übereinkommens darin besteht, die Anwendung identischer Ursprungsregeln zum Zweck der Ursprungskumulierung von Erzeugnissen zu erreichen, die zwischen allen Vertragsparteien gehandelt werden,
sind wie folgt übereingekommen:
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1) Dieses Übereinkommen legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden.
2) Die dabei relevanten Begriffe "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die damit zusammenhängenden Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in den Anlagen dieses Übereinkommens niedergelegt.
Anlage I enthält die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.
Anlage II enthält besondere Bestimmungen, die zwischen einzelnen Vertragsparteien anwendbar sind und Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen enthalten.
3) Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind:
- die Europäische Union;
- die in der Präambel genannten EFTA-Staaten;
- das Königreich Dänemark für die Färöer-Inseln;
- die in der Präambel genannten Teilnehmer des Barcelona-Prozesses;
- die in der Präambel genannten Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union.
Für die Europäische Union gilt dieses Übereinkommen für die Gebiete, auf die der Vertrag über die Europäische Union gemäss Art. 52 des genannten Vertrags und Art. 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet.
Art. 2
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck:
1. "Vertragspartei" die in Art. 1 Abs. 3 genannten Parteien;
2. "Drittland" jedes Nachbarland oder -gebiet, das keine Vertragspartei ist;
3. "jeweiliges Abkommen" ein Freihandelsabkommen zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien, das auf dieses Übereinkommen verweist.
Teil II
Der Gemischte Ausschuss
Art. 3
1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jede Vertragspartei vertreten ist.
2) Der Gemischte Ausschuss handelt unbeschadet des Artikels 5 Abs. 4 einvernehmlich.
3) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen.
4) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt.
5) Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.
Art. 4
1) Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemässe Durchführung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck unterrichten die Vertragsparteien ihn regelmässig über ihre Erfahrungen bei der Anwendung dieses Übereinkommens. Der Gemischte Ausschuss legt Empfehlungen vor und trifft in den in Abs. 3 vorgesehenen Fällen Beschlüsse.
2) Insbesondere legt der Gemischte Ausschuss den Vertragsparteien Empfehlungen vor für:
a) Erläuterungen und Leitlinien für die einheitliche Anwendung dieses Übereinkommens;
b) alle anderen Massnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.
3) Der Gemischte Ausschuss beschliesst:
a) Änderungen dieses Übereinkommens einschliesslich Änderungen der Anlagen;
b) Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen gemäss Art. 5 beizutreten;
c) Übergangsmassnahmen im Falle des Beitritts neuer Vertragsparteien.
Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchgeführt.
4) Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung wesentlicher rechtlicher Bedingungen angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft.
Teil III
Beitritt von Drittländern
Art. 5
1) Drittländer können Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, sofern zwischen dem Bewerberland oder -gebiet und mindestens einer Vertragspartei ein Freihandelsabkommen mit Präferenzursprungsregeln geschlossen wurde.
2) Ein Drittland oder Drittgebiet legt dem Verwahrer einen schriftlichen Beitrittsantrag vor.
3) Der Verwahrer legt dem Gemischten Ausschuss den Antrag zur Beurteilung vor.
4) Der Beschluss des Gemischten Ausschusses, ein Drittland zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen, wird dem Verwahrer übermittelt, der sie innerhalb von zwei Monaten dem ersuchenden Drittland zusammen mit dem an diesem Tage geltenden Wortlaut des Übereinkommens mitteilt. Dieser Beschluss kann von einer einzelnen Vertragspartei nicht angefochten werden.
5) Ein Drittland oder -gebiet, das eingeladen wird, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden, hinterlegt zu diesem Zweck eine Beitrittsurkunde beim Verwahrer. Dieser Urkunde ist eine Übersetzung des Übereinkommens in der (den) Amtssprache(n) des beitretenden Drittlands beizufügen.
6) Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.
7) Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde sowie das Datum, an dem der Beitritt wirksam wird.
8) Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäss Art. 4 Abs. 2 und 3, die zwischen dem Zeitpunkt der Vorlage des in Abs. 2 dieses Artikels genannten Antrags und dem Datum, an dem der Beitritt wirksam wird, angenommen werden, sind dem beitretenden Drittland oder -gebiet ebenfalls über den Verwahrer zu übermitteln.
Eine Bescheinigung über den Empfang dieser Rechtsakte wird entweder der Beitrittsurkunde oder einem gesonderten Instrument, das dem Verwahrer innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung vorzulegen ist, beigefügt. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, so gilt der Beitritt als nicht erfolgt.
9) Ab dem in Abs. 4 genannten Zeitpunkt kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuss, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen als Beobachter vertreten sein.
Teil IV
Verschiedenes und Schlussbestimmungen
Art. 6
Jede Vertragspartei ergreift geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird, wobei berücksichtigt wird, dass es notwendig ist, bei Problemen infolge seiner Anwendung eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erzielen.
Art. 7
Die Vertragsparteien unterrichten einander über den Verwahrer über die Massnahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergreifen.
Art. 8
Die diesem Übereinkommen beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Art. 9
Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist von diesem Übereinkommen zurücktreten; die schriftliche Kündigung ist an den Verwahrer zu richten, der sie den übrigen Vertragsparteien notifiziert.
Art. 10
1) Dieses Übereinkommen tritt in Bezug auf die Vertragsparteien, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben, am 1. Januar 2011 in Kraft, sofern mindestens zwei Vertragsparteien ihre Annahmeurkunden bis zum 31. Dezember 2010 beim Verwahrer hinterlegt haben.
2) Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Januar 2011 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde durch mindestens zwei Vertragsparteien in Kraft.
3) Für alle anderen als die in Absätzen 1 und 2 genannten Vertragsparteien tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft.
4) Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde der einzelnen Vertragsparteien und das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens durch Veröffentlichung dieser Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).
Art. 11
Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union handelt als Verwahrer dieses Übereinkommens.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich des Übereinkommens
am 1. Januar 2012
Vertragsstaaten
Hinterlegung der Annahmeurkunde
Liechtenstein
28. November 2011
Norwegen
9. November 2011
Schweiz
28. November 2011
Anlagen und Anhänge 2
Anlage I Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Anhang I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Anhang II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Anhang IIIa: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Anhang IIIb: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
Anhang IVa: Wortlaut der Ursprungserklärung
Anhang IVb: Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED
Anhang V: Verzeichnis der Vertragsparteien, die keine Bestimmungen über die teilweise Rückvergütung nach Art. 14 Abs. 7 dieser Anlage anwenden
Anlage II Besondere Bestimmungen mit Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen
Anhang I Handel zwischen der Europäischen Union und den Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmen
Anhang II Handel zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien
Anhang III Handel zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko
Anhang IV Handel zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik
Anhang V Ceuta und Melilla
Anhang VI Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra
Anhang VII Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino
Anhang VIII Handel zwischen der Republik Türkei und den Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmen
Anhang IX Handel zwischen der Republik Türkei und dem Königreich Marokko
Anhang X Handel zwischen der Republik Türkei und der Tunesischen Republik
Anhang XI Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Tunesischen Republik
Anhang XII Handel im Rahmen des Freihandelsabkommens unter den Arabischen Mittelmeerländern (Agadir-Abkommen)
Anhang A Lieferantenerklärung für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Anhang B Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Anhang C Lieferantenerklärung für Waren, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei, be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Anhang D Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Anhang E Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Anhang F Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

1   Übersetzung des englischen Originaltextes.

2   Die Anlagen und ihre Anhänge zum Regionalen Übereinkommen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Sie können beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden oder auf der Internetseite http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_946_31.html abgerufen werden.