Art. 9
1) Die Gemeindefeuerwehren haben zu verfügen über:
a) eine Ausrüstung für allgemeine und technische Hilfeleistungen bestehend aus:
1. Motorsäge;
2. Trennschleifer;
3. Hebekissen (Schwerlast);
4. Seilzug, Drahtseilen, Rundschlingen, Umlenkrolle und Zubehör;
5. Schanzwerkzeugen, insbesondere Schaufel, Pickel und Besen;
6. Arbeitswerkzeugen, insbesondere Hammer und Zange;
7. Be- und Entlüftungsgeräten;
8. Stromerzeuger;
9. Beleuchtungsmaterial;
10. Verkehrsdienst-Material;
11. Blachen für Notabdeckungen (Anzahl und Grösse nach Bedarf);
b) eine persönliche Brandschutzausrüstung für alle Angehörigen der Feuerwehr bestehend aus:
1. Helm;
2. Brandschutzjacke;
3. Brandschutzhose;
4. Handschuhen;
5. Sicherheits-Fussbekleidung;
6. Arbeitsbekleidung;
c) eine Ausrüstung für den Rettungsdienst bestehend aus:
1. Rettungsleinen;
2. Rettungsmaterial, insbesondere Rettungsbrett, Rettungstuch, je nach Bedarf;
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3. Leitern nach Bedarf der örtlichen Begebenheiten;
4. Erste-Hilfe-Koffer einschliesslich Material zur Behandlung von Verbrennungen;
5. Beatmungs- und Sauerstoffgeräten, soweit solche Geräte nicht durch den Samariterverein zur Verfügung gestellt werden;
d) eine vollständige Atemschutzausrüstung mit Zubehör für mindestens acht Personen einschliesslich der entsprechenden auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte;
e) eine Ausrüstung für die Brandbekämpfung bestehend aus:
1. Motorspritze (Leistung mindestens FPN 10-1500 gemäss der Norm SN EN 1028-1);
2. Schlauchmaterial nach Bedarf der Gemeinde;
3. Löscharmaturen nach Bedarf der Gemeinde;
4. Handfeuerlöscher;
5. Eimer- und/oder Kübelspritze, Rucksackspritze;
6. 300 l Schaummittel (Typ landesweit einheitlich nach Absprache);
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7. Wasserwerfer, soweit ein solcher nicht fest auf einem Fahrzeug installiert ist;
8. Hydroschild;
f) eine Ausrüstung für Wasserschäden und Hochwasser bestehend aus:
1. Tauchpumpen;
2. Wassersauger;
3. Schmutzwasserpumpe;
4. Sandsäcken nach Bedarf;
g) eine Ausrüstung für die Kommunikation und Alarmierung bestehend aus:
1. Funkstation (kompatibel mit der Liechtensteinischen Notruf- und Einsatzzentrale "LNEZ") im Feuerwehrdepot;
2. Funkstationen (kompatibel mit der LNEZ) in allen Fahrzeugen;
3. Hand-Funkgeräten nach Bedarf;
4. Lautsprecheranlage in einem Fahrzeug;
5. Megaphon;
6. drahtlosen Alarmempfängern (kompatibel mit der LNEZ) für mindestens zwei Drittel der aktiven Angehörigen der Feuerwehr;
h) eine Ausrüstung für die Öl- und Chemiewehr bestehend aus:
1. Ölwehrmaterial (Gewässer, Strasse);
2. Schachtabdeckungen, Auffangbehälter etc.;
3. Kanaldichtkissen;
4. Ölwehr-Notbesteck;
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5. Bachsperren;
6. Fasspumpe explosionsgeschützt mit entsprechendem Zubehör;
7. Mess- und Spürgerät für Gase;
8. Absperrmaterial;
9. Ölbindemittel nach Bedarf der Gemeinde;
10. Strassen-Entöler.
2) Feuerwehrgeräte und -materialien können für Einsätze entweder in Feuerwehrfahrzeugen mitgeführt oder im Feuerwehrdepot bereit gehalten werden.
3) Feuerwehrmaterialien, insbesondere die Bekleidung, müssen den einschlägigen EN-Normen entsprechen.