0.816.910.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 172 ausgegeben am 26. Juni 2012
Vereinbarung
zwischen den für den Bereich B-Schutz zuständigen Departementen und Direktionen der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau, Zug und dem Fürstentum Liechtenstein (Auftraggeber) und der Baudirektion des Kantons Zürich, vertreten durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) (Beauftragte) betreffend Bewältigung ausserkantonaler
B-Ereignisse in der Region Ostschweiz und dem Fürstentum Liechtenstein
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Abgeschlossen am 30. Mai 2012
Inkrafttreten: 1. Januar 2012
Ingress
Art. 52 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV, SR 814.911) verpflichtet die Kantone, Massnahmen zu treffen, wenn gefährliche Organismen in der Umwelt auftreten, welche die Schutzgüter Mensch, Tier oder Umwelt gefährden.
Damit dieser Auftrag erfüllt werden kann, müssen geeignete Fachberater und die notwendigen Messmittel raschmöglichst am Ereignisort zur Verfügung stehen. Die Vertragsparteien regeln dies mit vorliegender Vereinbarung.
1. Zweck
Zweck dieser Vereinbarung ist die Unterstützung der Einsatzkräfte der Auftraggeber vor Ort bei der Bewältigung von B-Ereignissen durch Einsatzkräfte des Kantons Zürich. Zusätzlich verpflichten sich die Auftraggeber, einen Teil der Fixkosten für die B-Fachberater des Kantons Zürich (B-Pikett) zu übernehmen.
Die innerkantonalen Belange zwischen dem AWEL und der Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) werden in einer separaten Vereinbarung geregelt.
Organisation
2. Einsatzorgane
Für die ausserkantonale Bewältigung von B-Ereignissen wird im Kanton Zürich ein Einsatzelement (B-Equipe) bereitgestellt. Diese B-Equipe besteht in der Regel aus mindestens einem B-Fachberater, einem Personenfahrzeug der Feuerwehr mit Fahrer, einem ABC-Messfahrzeug der Stützpunkte (Berufsfeuerwehr Winterthur oder Berufsfeuerwehr Zürich "Süd") sowie den dazugehörigen ABC-Spezialisten der Feuerwehr.
3. Koordinationsorgane
Aktuelle Geschäfte im Zusammenhang mit vorliegender Vereinbarung werden durch die bereits bestehende Geschäftsprüfungskommission im Bereich Biosicherheit Ost behandelt und koordiniert (vgl. Art. 4 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit beim Vollzug im Bereich der Biologischen Risiken, Inkrafttreten am 1. Januar 2008).
Leistungen
4. Schulungen und Übungen
Zur angemessenen Einsatzvorbereitung führen die Einsatzkräfte aller Vertragsparteien gemeinsame Schulungen und Übungen durch. Es ist wenigstens alle fünf Jahre eine Übung pro Auftraggeber vorzusehen.
5. Einsatz
Eine B-Equipe kann über die Einsatzleitzentrale Flughafen, Schutz und Rettung Zürich (Telefonnummer 044 651 04 25), aufgeboten werden. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Alarmierung der B-Equipe rund um die Uhr (24h/7d) gewährleistet ist.
Der Transport des B-Fachberaters an den ausserkantonalen Ereignisort erfolgt in der Regel in einem separaten Personentransportfahrzeug mit Fahrer. Die ABC-Spezialisten der Feuerwehr im ABC-Messfahrzeug fahren unabhängig zum ausserkantonalen Ereignisort.
Wird für ein zeitgleiches Ereignis andernorts eine weitere B-Equipe angefordert, wird ein zusätzlicher B-Fachberater aufgeboten und mit einem zusätzlichen Personentransportfahrzeug und Fahrer an den zweiten ausserkantonalen Ereignisort gefahren. Nach Beendigung des Ersteinsatzes können das ABC-Messfahrzeug und die zugehörigen ABC-Spezialisten, welche sich bereits ausserhalb des Kantons befinden, am zweiten Ereignisort eingesetzt werden.
Das zweite ABC-Messfahrzeug der Kantonalen Feuerwehr bleibt stets im Kanton Zürich. Mehr als zwei ausserkantonale Einsätze werden nicht gleichzeitig durchgeführt.
6. Leistungen im Rahmen der Einsatzbewältigung
Die B-Equipe erbringt folgende Leistungen:
Der B-Fachberater berät die Einsatzleitung in folgenden Punkten der Ereignisbewältigung: Lagebeurteilung, Absperrung und Zonenbildung, Probenahme, Messung vor Ort, Probentransport ans Regionallabor Ost, Inaktivierung, Information der Betroffenen.
Die ABC-Spezialisten der Feuerwehr führen die Probenahme nach Anweisung des B-Fachberaters durch. Die Messresultate sind vom B-Fachberater jeweils vor Ort zu überprüfen und zu interpretieren.
Eine allfällig nötige Desinfektion von Einsatzkräften, Gerätschaften, Flächen oder Objekten am Ereignisort wird durch die Einsatzkräfte des Auftraggebers mit Unterstützung der B-Equipe durchgeführt.
7. Rückwärtige Auftragsabwicklung
Die rückwärtige Einsatzkoordination erfolgt im Kanton Zürich durch die Sektion Biosicherheit des AWEL und beim jeweiligen Auftraggeber durch die bezeichnete Fachstelle.
Finanzierung
8. Wiederkehrende Kosten
Die Kosten für die Bereitstellung, Ausrüstung, Ausbildung und Koordination der B-Fachberater des Kantons Zürich (Basis: 20 B-Fachberater) betragen rund Fr. 110 000 pro Jahr.
Die Beauftragte trägt 80 % der jährlichen Fixkosten des B-Piketts (Fr. 88 000). Die Auftraggeber verpflichten sich, die restlichen 20 % der jährlichen Fixkosten (Fr. 22 000) gemäss Anhang zu dieser Vereinbarung zu übernehmen. Dabei findet der allgemeine KVU-Ost-Schlüssel (1/3 paritätisch, 2/3 bevölkerungsproportional) bei der Bemessung der einzelnen Beiträge Anwendung. Als Inkassostelle fungiert die Sektion Biosicherheit des AWEL.
9. Kosten für Übungen und Einsätze
Die Kosten für eine Übung (Übungsdauer ab Zürich maximal 6 Stunden) betragen pauschal Fr. 5 000.
Einsatzbezogene Kosten werden der zuständigen Amtsstelle des Auftraggebers separat und nach Aufwand ausnahmslos verrechnet. Die für die B-Equipe verrechneten Leistungen richten sich nach der jeweils geltenden Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr (LS 861.31):
- B-Fachberater Fr. 128 / Einsatzstunde
- ABC-Messfahrzeug Fr. 700 / Einsatzstunde
- Spezialisten Zürich Fr. 120 / Einsatzstunde und Angehörigen der Feuerwehr
- Spezialisten Winterthur Fr. 110 / Einsatzstunde und Angehörigen der Feuerwehr
- Rückführungskosten Fr. 60 / Einsatzstunde und Angehörigen der Feuerwehr
Als Inkassostelle zur Abrechnung der Übungs- und Einsatzkosten fungiert die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, Abteilung Kantonale Feuerwehr.
Schlussbestimmungen
10. Streitigkeiten
Können Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung nicht einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien gelöst werden, entscheidet die KVU-Ost gemäss der Vereinbarung über die Zusammenarbeit beim Vollzug im Bereich der Biologischen Risiken.
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet ein Schiedsgericht nach Massgabe des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969.
11. Änderungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Genehmigung aller Vertragsparteien. Ohne anders lautende Abmachung treten sie jeweils auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft.
Ein- und Austritte einzelner Vertragsparteien werden den übrigen Parteien schriftlich mitgeteilt. Der Verteilschlüssel kann dabei durch die Beauftrage angepasst werden.
12. Kündigung
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und ist für die Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten unkündbar.
Eine Vertragspartei kann nach Ablauf dieser Frist jeweils auf Ende Jahr schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate. Die Kündigung eines Auftraggebers ist schriftlich beim AWEL einzureichen.
13. Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die Vertragsparteien rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
Kostenerhebung AWEL für das B-Pikett
Die Kosten für den Unterhalt des B-Piketts (Basis: 20 B-Fachberater) belaufen sich auf ca. Fr. 110 000 p.a.
Diese Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
- Bereitstellung eines Pikettdienstes/jährliche Vergütung à Fr. 30 000 p.a. (20 x Fr. 1 500);
- Vergütung einzelner Pikettwochen à Fr. 10 400 p.a. (52 x Fr. 200);
- Weiterbildungsentschädigung maximal Fr. 16 000 p.a. (4 Ausbildungen à 20 x Fr. 200);
- Koordination, Schulung, Konzeption Pikettdienst ca. Fr. 60 000 p.a. (zwischen 460 und 480 Arbeitsstundenäquivalente à Fr. 128).
Bei einer Beteiligung im Umfang von 20 % der geschätzten jährlichen Fixkosten für die Vertragsparteien ergibt dies einen Gesamtbetrag von Fr. 22 000, welcher wie folgt nach Gemeinwesen aufgeschlüsselt wird:
Exekutive
% der Beteiligung gemäss KVU-Ost-Verteilschlüssel
Kostenanteil an Fr. 22 000 exkl. 8 % MWSt
Kostenanteil an Fr. 22 000 inkl. 8 % MWSt
AR
6.62
1 456.40
1 572.90
AI
4.55
1 001.00
1 081.10
GL
5.82
1 280.40
1 382.80
GR
14.11
3 104.20
3 352.55
SG
29.19
6 421.80
6 935.55
SH
7.79
1 713.80
1 850.90
TG
16.68
3 669.60
3 963.15
FL
5.64
1 240.80
1 340.05
ZG
9.60
2 112.00
2 281.00
Total
-
22 000.00
23 760.00

1   Diese Vereinbarung ersetzt die mit LGBl. 2011 Nr. 326 kundgemachte Vereinbarung.