411.015
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 210 ausgegeben am 6. Juli 2012
Verordnung
vom 19. Juni 2012
über den Privatunterricht
Aufgrund von Art. 102 Abs. 2 und 5 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Oktober 2011, LGBl. 2011 Nr. 553, verordnet die Regierung:
Art. 1
Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
1) Die Erteilung von Privatunterricht nach Art. 73 des Schulgesetzes bedarf einer Bewilligung des Schulamtes.
2) Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn:
a) die Lehrperson über eine angemessene formale Berufsqualifikation verfügt; und
b) sich der Unterricht im Wesentlichen am entsprechenden liechtensteinischen Lehrplan orientiert.
Art. 2
Bewilligungsdauer
1) Die Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht ist auf ein Schuljahr zu befristen.
2) Sie darf jeweils um ein Schuljahr verlängert werden, falls der Fortgang des Unterrichts positiv beurteilt wird. Im Zweifelsfall kann das Schulamt den Lernstand der Schülerin oder des Schülers anhand des entsprechenden liechtensteinischen Lehrplans überprüfen.
Art. 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 411.0