170.501.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 284 ausgegeben am 10. September 2012
Amtsblattverordnung (ABlV)
vom 4. September 2012
Aufgrund von Art. 17 Abs. 4 und Art. 18 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 25. April 2012, LGBl. 2012 Nr. 174, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a) den Inhalt des elektronischen Amtsblattes;
b) die Kundmachungen, die zusätzlich zur Kundmachung im elektronischen Amtsblatt in den beiden Landeszeitungen zu veröffentlichen sind;
c) die Führung und den technischen Betrieb des elektronischen Amtsblattes.
Art. 2
Inhalt des elektronischen Amtsblattes
Im elektronischen Amtsblatt werden insbesondere folgende amtliche Mitteilungen von öffentlichem Interesse oder aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften veröffentlicht:
a) Kundmachungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen;
b) Versteigerungen, Konkurse und Edikte;
c) Gläubigeraufrufe;
d) Stellenausschreibungen;
e) Schulinformationen;
f) Kundmachungen im Zusammenhang mit der Amtlichen Vermessung;
g) Kundmachungen in Grundbuch- und Handelsregistersachen;1
h) Eintragungen im Marken- und Designregister;
i) öffentliche Ausschreibungen (Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge);
k) Konzessionsvergaben;
l) Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen;
m) Kundmachungen im Zusammenhang mit staatlich durchgeführten Fachprüfungen;
n) Verkehrsanordnungen;
o) Aufforderungen zur Einreichung der Steuererklärung;2
p) Kundmachungen im Aufgebotsverfahren (Art. 45 LVG);3
q) Anordnungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.4
r) Kundmachungen im Zusammenhang mit der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 17 UVPG.5
s) rechtskräftige Sanktionen nach Art. 7 und 9 des Entsendegesetzes.6
Art. 3
Veröffentlichung von Kundmachungen in den Landeszeitungen
Zusätzlich zur Kundmachung im elektronischen Amtsblatt werden in den beiden Landeszeitungen in gedruckter Form veröffentlicht:
a) Kundmachungen nach Art. 2 Bst. a bis f sowie o bis r;7
b) Kundmachungen nach Art. 2 Bst. g, soweit es sich dabei um Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der Bereinigung und Einführung des Grundbuchs handelt.
Art. 4
Führung und Betrieb des elektronischen Amtsblattes
1) Die Veröffentlichung von Kundmachungen im elektronischen Amtsblatt obliegt der jeweils sachlich zuständigen Stelle.
2) Das Amt für Informatik ist für den technischen Betrieb des elektronischen Amtsblattes verantwortlich.
Art. 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 25. April 2012 über die Abänderung des Kundmachungsgesetzes in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Art. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 266.

2   Art. 2 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 266.

3   Art. 2 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 266.

4   Art. 2 Bst. q eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 266.

5   Art. 2 Bst. r eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 99.

6   Art. 2 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 366.

7   Art. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 99.