0.110.037.12
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 307 ausgegeben am 15. Oktober 2012
Kundmachung
vom 9. Oktober 2012
des Beschlusses Nr. 54/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. April 2010
Zustimmung des Landtags: 23. September 20101
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 54/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 54/2010 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2010
vom 30. April 2010
zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/2009 vom 4. Dezember 20092 geändert.
2. Die Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung)3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2009/38/EG wird mit Wirkung zum 6. Juni 2011 die Richtlinie 94/45/EG des Rates4 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 6. Juni 2011 aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XVIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Die bisherige Nummer 27 (Richtlinie 94/45/EG des Rates) wird die Nummer 27a.
2. Nach Nummer 26 (Richtlinie 92/56/EWG des Rates, gestrichen) wird folgende Nummer eingefügt:
"27. 32009 L 0038: Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung) (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28)"
3. Der Text der neuen Nummer 27a (Richtlinie 94/45/EG des Rates) wird mit Wirkung zum 6. Juni 2011 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/38/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2010.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 87/2010

2   ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 45.

3   ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28.

4   ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.

5   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.