0.110.037.36
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 112 ausgegeben am 5. März 2013
Kundmachung
vom 26. Februar 2013
des Beschlusses Nr. 199/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. Oktober 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 199/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 199/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 199/2012
vom 26. Oktober 2012
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 180/2012 vom 28. September 20121 geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 über die Festlegung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See gemäss Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 55ca (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2011 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"55cb. 32011 R 1286: Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 über die Festlegung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See gemäss Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 10.12.2011, S. 36)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen3, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2012 vom 30. März 20124, wobei der spätere Zeitpunkt massgeblich ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2012.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 341 vom 13.12.2012, S. 34.

2   ABl. L 328 vom 10.12.2011, S. 36.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

4   ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 42.