814.065.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 359 ausgegeben am 11. November 2013
Verordnung
vom 29. Oktober 2013
über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)
Aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2 und 5, Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2 und 4, Art. 14 Abs. 5, Art. 15, Art. 16 Abs. 4 und Art. 26 des Gesetzes vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 358, sowie aufgrund der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 2010 Nr. 13, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Treibhausgase
1) Diese Verordnung regelt die Verminderung der Emission folgender Treibhausgase:
a) Kohlendioxid (CO2);
b) Methan (CH4);
c) Distickstoffmonoxid (N2O, Lachgas);
d) Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs);
e) perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs);
f) Schwefelhexafluorid (SF6);
g) Stickstofftrifluorid (NF3).
2) Die erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima wird in CO2-Äquivalente (CO2eq) umgerechnet. Die Werte sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "Personenwagen": Personenwagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS); nicht als Personenwagen im Sinne dieser Verordnung gelten Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Teil A Ziff. 5 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. I - 45zx.01);1
abis) "Lieferwagen": Lieferwagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. e VTS; nicht als Lieferwagen im Sinne dieser Verordnung gelten Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2585 kg, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (EWR Rechtssammlung: Anh. II - Kap. I - 45zzk.01) gemessen werden und bei denen keine Emissionswerte gemäss Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. I - 45zt.01) vorliegen, sowie Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 2 Teil A Ziff. 5 der Richtlinie 2007/46/EG;2
ater) "leichte Sattelschlepper": Sattelschlepper nach Art. 11 Abs. 2 Bst. i VTS mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t; nicht als leichte Sattelschlepper im Sinne dieser Verordnung gelten Sattelschlepper mit einem Leergewicht von über 2585 kg, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gemessen werden und bei denen keine Emissionswerte gemäss Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorliegen, sowie Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 2 Teil A Ziff. 5 der Richtlinie 2007/46/EG;3
b) "Unternehmen": Betreiber von ortsfesten Anlagen an einem Standort; ausgenommen sind Anlagenbetreiber nach dem Emissionshandelsgesetz (EHG);
c) "Emissionsgutschriften": Emissionsreduktionen, die durch Projektmassnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. m EHG erzielt wurden und zur Kompensation von Emissionen im Ausland verwendet werden können.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Anrechenbare Emissionsverminderungen für Projekte im Ausland4
1) Emissionsverminderungen im Ausland können sich nur die nach dieser Verordnung berechtigten Unternehmen und Personen anrechnen lassen.
2) Emissionsverminderungen im Ausland sind anrechenbar, wenn:
a) sie mit einer Emissionsgutschrift bescheinigt sind; und
b) ihre Anrechnung nicht nach Anhang 2 ausgeschlossen ist.
3) Auf Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des EHG fallen, finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung.
II. CO2-Abgabe
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4
Abgabeobjekt
Der CO2-Abgabe unterliegen die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr:
a) von Kohle;
b) der übrigen Brennstoffe nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes, sofern sie der Mineralölsteuer nach dem schweizerischen Mineralölsteuergesetz unterliegen.
Art. 5
Abgabesatz
1) Der Abgabesatz nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes beträgt ab dem 1. Januar 2018 96 Franken je Tonne CO2.5
2) Der Abgabesatz wird nach dem Tarif im Anhang 3 erhoben.
Art. 6
Nachweis der Abgabeentrichtung
Wer mit Brennstoffen nach Art. 4 handelt, muss den angewendeten Abgabesatz auf den Rechnungen für Erwerber angeben.
B. Rückerstattung der CO2-Abgabe
Art. 7
Anspruch auf Rückerstattung
1) Die Rückerstattung der CO2-Abgabe beantragen können Unternehmen und Personen:6
a) die von der CO2-Abgabe befreit sind;
b) die Wärme-Kraft-Kopplungs (WKK)-Anlagen betreiben, die weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen (Art. 7a des Gesetzes); oder
c) die abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes).
2) Von der CO2-Abgabe befreit sind:
a) Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des EHG fallen (Art. 6 Bst. c des Gesetzes);
b) Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung (Art. 5 und 5a des Gesetzes).7
Art. 7a 8
Rückerstattung für Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die WKK-Anlagen betreiben
1) Ein Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, welches WKK-Anlagen betreibt, erhält auf Gesuch hin 60 % der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die für die Stromproduktion nach Art. 7a des Gesetzes eingesetzt wurden, rückerstattet, wenn:
a) eine oder mehrere WKK-Anlagen je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0,5 MW und höchstens 20 MW aufweist;
b) eine oder mehrere WKK-Anlagen gegenüber dem Jahr 2012 zusätzlich 1,22 GWh Strom pro Jahr produziert hat, der mit fossilen Brennstoffen erzeugt wurde; und
c) der zusätzlich produzierte Strom ausserhalb des Unternehmens verwendet wurde.
2) Es hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 % der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion nach Art. 7a des Gesetzes eingesetzt wurden, wenn es:
a) diesen Betrag für Massnahmen nach Art. 5a Abs. 2 des Gesetzes einsetzt;
b) die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient;
c) die Massnahmen nicht in einem anderen Unternehmen, das einer Verminderungsverpflichtung unterliegt oder das in den Anwendungsbereich des EHG fällt, umsetzt;
d) die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht;
e) die Massnahmen bis 2020 umsetzt;
f) dem schweizerischen Bundesamt für Umwelt (BAFU) nach Art. 20 regelmässig Bericht erstattet; und
g) dem BAFU allfällige Abweichungen von der Investitionspflicht nach Bst. a mit einer Begründung und Angabe der vorgesehenen Korrekturmassnahmen meldet.
3) Das BAFU kann die Frist nach Abs. 2 Bst. e auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken.
Art. 8
Gesuch um Rückerstattung für von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen
1) Das Rückerstattungsgesuch ist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) in der von dieser vorgeschriebenen Form einzureichen.
2) Es muss enthalten:
a) eine genaue Zusammenstellung der bezahlten CO2-Abgaben;
b) die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben;
c) Menge und Art der erworbenen Brennstoffe;
d) den angewendeten CO2-Abgabesatz.
3) Die EZV kann weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Rückerstattung benötigt.
Art. 9
Periodizität der Rückerstattung für von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen
1) Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1 bis 12 Monaten umfassen.
2) Es ist bis zum 30. Juni einzureichen für die bezahlten CO2-Abgaben aus dem:
a) Vorjahr;
b) im Vorjahr abgelaufenem Geschäftsjahr.
3) Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird.
Art. 9a 9
Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
1) Ein Unternehmen, das weder in den Anwendungsbereich des EHG fällt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt und das WKK-Anlagen nach Art. 7a Abs. 1 des Gesetzes betreibt, erhält für jede WKK-Anlage, die je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0,5 MW und höchstens 20 MW aufweist, auf Gesuch hin 60 % der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, rückerstattet.
2) Das Unternehmen hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 % der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, wenn es:
a) diesen Betrag für Massnahmen nach Art. 7b Abs. 2 des Gesetzes einsetzt;
b) die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient;
c) die Massnahmen nicht in einem Unternehmen, das einer Verminderungsverpflichtung unterliegt oder in den Anwendungsbereich des EHG fällt, umsetzt;
d) die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht; und
e) die Massnahmen innerhalb von drei Folgejahren umsetzt.
3) Das BAFU kann die Frist nach Abs. 2 Bst. e auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken.
Art. 9b 10
Gesuch um Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
1) Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen, reichen das Rückerstattungsgesuch bis zum 30. Juni beim BAFU zuhanden der Vollzugsbehörde ein. Es muss insbesondere enthalten:
a) die Menge der für die Stromproduktion verwendeten abgabebelasteten Brennstoffe; diese berechnet sich anhand der auf dem Herkunftsnachweis ausgewiesenen jährlichen Strommenge und des Heizwertes des verwendeten Energieträgers;
b) den Herkunftsnachweis, der die Elektrizität hinsichtlich der Menge, des Produktionszeitraumes, des eingesetzten Energieträgers und die Anlagedaten sowie den Erzeugungsnachweis erfasst;
c) Angaben über die Feuerungswärmeleistung;
d) den Monitoringbericht;
e) Angaben über die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der gemessenen Produktion von Strom entstanden sind;
f) die Bestätigung des Amtes für Umwelt, dass die Luftreinhalteverordnung eingehalten ist;
g) Angaben über geplante Massnahmen;
h) Angaben über Menge und Art der für die Stromproduktion verbrauchten fossilen Brennstoffe in Form von Aufzeichnungen über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände;
i) die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben;
k) den angewendeten CO2-Abgabesatz.
2) Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Gesuchs.
3) Es prüft die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a bis g und leitet das Gesuch zum Entscheid an die EZV weiter.
4) Der Monitoringbericht nach Abs. 1 Bst. d muss insbesondere Angaben über die Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der Stromproduktion entstanden sind, sowie eine Beschreibung der umgesetzten Massnahmen und Investitionen enthalten. Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Berichts.
Art. 9c 11
Periodizität der Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
1) Das Rückerstattungsgesuch nach Art. 9b wird für einen Zeitraum von 12 Monaten eingereicht und gilt für die verbrauchten Brennstoffe im Vorjahr oder in dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr.
2) Die Rückerstattung erfolgt durch die EZV und umfasst 100 % der CO2-Abgabe auf die Brennstoffe, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden.
3) Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird.
Art. 10
Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
1) Wer abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzt und eine Rückerstattung beantragen will, muss nachweisen, welche Mengen nicht energetisch genutzt worden sind. Er muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände führen.
2) Das Rückerstattungsgesuch ist bei der EZV in der von dieser vorgeschriebenen Form einzureichen.
3) Es muss Angaben enthalten über:
a) die Art der nicht energetischen Nutzung;
b) Menge und Art der nicht energetisch genutzten Brennstoffe;
c) den angewendeten CO2-Abgabesatz.
4) Die EZV kann weitere Angaben verlangen, soweit sie diese für den Entscheid über die Rückerstattung benötigt.
Art. 11
Periodizität der Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
1) Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1 bis 12 Monaten umfassen.
2) Es ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen.
3) Für Brennstoffe, die mehr als zwei Jahre vor Einreichen des Gesuchs nicht energetisch genutzt worden sind, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung mehr.
Art. 12
Aufbewahrung von Belegen
Alle für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und der EZV auf Verlangen vorzulegen.
Art. 13
Mindestbetrag und Rückerstattungsgebühr
1) Rückerstattungsbeträge unter 100 Franken pro Gesuch werden nicht ausbezahlt.
2) Pro Gesuch wird eine Gebühr von 5 % des Rückerstattungsbetrags, mindestens aber 50 und höchstens 1 000 Franken, verrechnet.
Art. 14 12
Aufschub der Rückerstattung
Verletzt ein Unternehmen oder eine Person nach Art. 7 seine Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung, so kann die EZV in Absprache mit dem BAFU die Rückerstattung der CO2-Abgabe aufschieben.
C. Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
Art. 15
Voraussetzungen
1) Ein Unternehmen kann sich nach Art. 5 des Gesetzes verpflichten, seine Treibhausgasemissionen zu vermindern (Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung), wenn es:13
a) eine Tätigkeit nach Anhang 4 ausübt;
b) mit der Tätigkeit nach Anhang 4 mindestens 60 % seiner Treibhausgase verursacht; und
c) in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgase im Umfang von insgesamt mehr als 100 Tonnen CO2eq ausgestossen hat.
2) Der Umfang der Verminderung der Treibhausgasemissionen wird mittels eines Emissions- oder Massnahmenziels festgelegt.14
3) Mehrere Unternehmen können sich gemeinsam verpflichten, die Treibhausgasemissionen zu vermindern, wenn:15
a) jedes von ihnen eine Tätigkeit nach Anhang 4 ausübt;
b) jedes von ihnen mit der Tätigkeit nach Anhang 4 mindestens 60 % seiner Treibhausgasemissionen verursacht; und
c) sie gemeinsam in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgase im Umfang von insgesamt mehr als 100 Tonnen CO2eq ausgestossen haben.
4) Die Unternehmen gelten als ein Unternehmen. Sie müssen einen Vertreter bezeichnen.16
Art. 16
Emissionsziel
1) Das Emissionsziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2020 höchstens ausstossen darf.
2) Das BAFU berechnet das Emissionsziel auf der Grundlage eines linearen Reduktionspfads.
3) Dieser orientiert sich an den Vorgaben nach Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes sowie:
a) an den Treibhausgasemissionen des Unternehmens der vergangenen zwei Jahre;
b) am Stand der im Unternehmen verwendeten Technik;
c) an den bereits realisierten treibhausgaswirksamen Massnahmen sowie an deren Wirkung;
d) am verbleibenden Verminderungspotential;
e) an der Wirtschaftlichkeit der möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen;
f) am Anteil des produzierten Stroms, der im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb des Unternehmens verwendet wird;
g) am Anteil der produzierten Fernwärme oder -kälte;
h) am Umfang der CO2-Abgaben, die eingespart werden können.
4) Ein Unternehmen, das in den Jahren 2008 bis 2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag und diese ab dem Jahr 2013 lückenlos weiterführen möchte, kann die vereinfachte Festlegung des Reduktionspfades beantragen.
5) Bei der vereinfachten Festlegung des Reduktionspfades orientiert sich dieser an den Treibhausgasemissionen des Unternehmens der Jahre 2010 und 2011 sowie an den Vorgaben von Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes. Soweit das Unternehmen in den Jahren 2008 bis 2012 über die Verpflichtung hinausgehende Mehrleistungen erbracht hat, werden diese bei der Festlegung des Reduktionspfads berücksichtigt. Ausgenommen sind Mehrleistungen, die als Folge des Einsatzes von Abfallbrennstoffen erzielt wurden.
Art. 17
Massnahmenziel
1) Ein Unternehmen, das in der Regel nicht mehr als 1 500 Tonnen CO2eq pro Jahr ausstösst, kann beantragen, dass der Umfang der Verminderung mittels eines Massnahmenziels festgelegt wird.
2) Das Massnahmenziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen, die das Unternehmen bis Ende 2020 mittels Massnahmen vermindern muss.
3) Es orientiert sich an den Vorgaben nach Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes sowie:
a) am Stand der im Unternehmen verwendeten Technik;
b) am verbleibenden Verminderungspotential;
c) an der Wirtschaftlichkeit der möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen;
d) am Anteil des produzierten Stroms, der im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb des Unternehmens verwendet wird;
e) am Anteil der produzierten Fernwärme oder -kälte;
f) am Umfang der CO2-Abgaben, die eingespart werden können.
Art. 18
Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung
1) Das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ist dem BAFU bis zum 1. September des Vorjahres einzureichen. Das BAFU kann die Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken. Es legt in einer Richtlinie die Form des Gesuchs fest.17
2) Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
a) die Tätigkeiten nach Anhang 4;
b) die Treibhausgasemissionen und Produktionsmengen der vergangenen zwei Jahre;
c) das angestrebte Emissions- oder Massnahmenziel.
2a) Der Vorschlag für das Massnahmenziel muss unter Beizug einer vom BAFU dazu beauftragten privaten Organisation nach Art. 61 Abs. 3 erarbeitet werden.18
3) Soweit es für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung notwendig ist, kann das BAFU weitere Angaben verlangen, insbesondere über:
a) den Stand der im Unternehmen verwendeten Technik;
b) bereits realisierte treibhausgaswirksame Massnahmen, deren Wirkung und Finanzierung;19
c) die technisch und wirtschaftlich möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen mit Abschätzung der Wirkung und der Kosten.
4) Es kann verlangen, dass das Unternehmen ein Monitoringkonzept einreicht. Das Monitoringkonzept muss festlegen, wie gewährleistet wird, dass:
a) für die Messung oder Berechnung der Treibhausgasemissionen standardisierte oder andere etablierte Verfahren verwendet werden;
b) die Treibhausgasemissionen so vollständig, konsistent und genau erfasst werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist;
c) die Messung, die Berechnung und die Dokumentation der Treibhausgasemissionen nachvollziehbar und transparent sind.
Art. 19
Verfügung
Das BAFU legt die Verminderungsverpflichtung durch Verfügung fest.
Art. 20 20
Monitoringbericht
1) Das Unternehmen reicht den nach Art. 61 Abs. 3 beauftragten privaten Organisationen jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Diese leiten den Monitoringbericht an das BAFU weiter.
2) Der Monitoringbericht muss enthalten:
a) Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen;
b) Angaben über die Entwicklung der Produktionsmengen;
c) eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe;
d) eine Beschreibung der umgesetzten treibhausgaswirksamen Massnahmen;
e) Angaben über allfällige Abweichungen vom Reduktionspfad oder Massnahmenziel mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen.
3) Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen. Das BAFU legt in einer Richtlinie die Form des Monitoringberichts fest.
4) Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt.
Art. 21
Anpassung des Emissionsziels
1) Das BAFU passt das Emissionsziel an, wenn die Treibhausgasemissionen des Unternehmens den Reduktionspfad wegen einer wesentlichen und dauerhaften Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes oder wegen eines Wärme- oder Kältebezuges von einem Dritten über- oder unterschreiten:21
a) in drei aufeinanderfolgenden Jahren um mindestens 10 % pro Jahr; oder
b) in einem Jahr um mindestens 30 %.
2) Es passt das Emissionsziel rückwirkend auf den Beginn des Jahres an, in dem der Reduktionspfad erstmals über- oder unterschritten wurde.
3) Es berücksichtigt bei der Anpassung die Kriterien nach Art. 16 Abs. 3.
Art. 22
Anpassung des Massnahmenziels
1) Das BAFU passt das Massnahmenziel an, wenn sich die Treibhausgasemissionen des Unternehmens wegen einer Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes oder wegen eines Wärme- oder Kältebezuges von einem Dritten erheblich ändern.22
2) Es berücksichtigt bei der Anpassung die Kriterien nach Art. 17 Abs. 3.
Art. 22a 23
Anpassung der Verminderungsverpflichtung von Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben
1) Das BAFU passt die Verminderungsverpflichtung von Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und die Rückerstattung der CO2-Abgabe nach Art. 7a beantragen, auf Gesuch hin an.
2) Das Gesuch ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres einzureichen.
3) Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
a) die CO2-Emissionen im Jahr 2012, die aufgrund der gemessenen Produktion von ins Netz eingespeistem Strom entstanden sind;
b) die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der gemessenen Produktion von ins Netz eingespeistem Strom entstanden sind.
4) Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Gesuchs.
Art. 23
Anrechnung von Emissionsgutschriften
1) Ein Unternehmen, das sein Emissions- oder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bestätigungen nach Art. 28 Abs. 3 ausgestellt wurden, kann sich im folgendem Umfang Emissionsgutschriften an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen:
a) für Unternehmen, die bereits in den Jahren 2008 bis 2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen: 8 % des Fünffachen der im Durchschnitt in diesem Zeitraum jährlich zugestandenen Emissionen, abzüglich derjenigen in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsgutschriften, die das Unternehmen nicht für die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung 2008 bis 2012 benötigte;
b) für die übrigen Unternehmen und Treibhausgasemissionen: 4,5 % der Treibhausgasemissionen der Jahre 2013 bis 2020.
2) Die Menge der anrechenbaren Emissionsgutschriften nach Abs. 1 wird:24
a) für ein Unternehmen, das in den Jahren 2013 bis 2020 nur zeitweise einer Verminderungsverpflichtung unterliegt: entsprechend dieser Zeitdauer reduziert;
b) für ein Unternehmen, das im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb des Unternehmens verwendeten Strom produziert: im Umfang von 50 % der dadurch erforderlichen zusätzlichen Verminderungsleistung erhöht;
c) für ein Unternehmen nach Abs. 1 Bst. a, dessen Emissions- oder Massnahmenziel angepasst wird: nach Massgabe der Anpassung erhöht oder reduziert; die Menge der anrechenbaren Emissionsgutschriften wird dabei reduziert auf maximal 8 % des Fünffachen der im Durchschnitt in den Jahren 2008 bis 2012 jährlich zugestanden Emissionen abzüglich der in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsgutschriften.25
3) Der Vollzug einer Anrechnung von Emissionsgutschriften nach Abs. 1 erfolgt ausschliesslich über das nationale Emissionshandelsregister der Schweiz.
Art. 24
Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung und der Investitionspflicht26
1) Erfüllt ein Unternehmen seine Verminderungsverpflichtung nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Art. 7 des Gesetzes.
1a) Erfüllt ein Unternehmen, das WKK-Anlagen betreibt, die Investitionspflicht nach Art. 7a Abs. 2 oder nach Art. 9a Abs. 2 nicht, so verfügt das BAFU die Rückzahlung von 40 % der geleisteten Rückerstattung für Brennstoffe, die zur Stromproduktion nach Art. 7a des Gesetzes eingesetzt wurden.27
2) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet.
3) Die Abgabe der nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes geschuldeten Emissionsgutschriften erfolgt ausschliesslich über das nationale Emissionshandelsregister der Schweiz.
4) Die rückbezahlten Beträge nach Abs. 1a gelten als Einnahme aus der CO2-Abgabe.28
Art. 25
Sicherstellung der Sanktion
Ist die Zielerreichung bei einem Unternehmen gefährdet, so kann das BAFU die Sicherstellung der voraussichtlichen Sanktion verlangen, bis die Gefährdung nicht mehr besteht.
Art. 26
Meldepflicht bei Änderungen im Unternehmen
Das Unternehmen informiert das BAFU unverzüglich über:
a) Änderungen, die sich auf die Verminderungsverpflichtung auswirken könnten;
b) Änderungen der Kontaktangaben.
Art. 27
Veröffentlichung von Informationen
Das BAFU kann unter Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:
a) die Namen der Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung;
b) die Emissions- oder Massnahmenziele;
c) die Treibhausgasemissionen jedes Unternehmens;
d) die Menge der Emissionsgutschriften, die jedes Unternehmen abgibt;
e) die Menge der Gutschriften nach Art. 64 Abs. 1, die jedes Unternehmen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lässt;
f) die Menge der jedem Unternehmen nach Art. 28 Abs. 3 bestätigten Emissionsverminderungen.
D. Übererfüllung der Verminderungsverpflichtung
Art. 28
Finanzieller Ausgleich für zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen
1) Ein Unternehmen nach Art. 15 mit Emissionsziel erhält einen finanziellen Ausgleich im Sinne von Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes, wenn:
a) es glaubhaft darlegen kann, dass es sein Emissionsziel ohne Anrechnung von Emissionsgutschriften erreichen wird; und
b) die Treibhausgasemissionen des Unternehmens im betreffenden Jahr den Reduktionspfad nach Art. 16 um mehr als 5 % unterschritten haben.
1a) Abs. 1 findet auch Anwendung auf Unternehmen, deren Emissionsziel nach Art. 21 Abs. 1 aufgrund des Bezugs von Wärme aus Biomasse von einem Dritten angepasst wurde. Das Unternehmen kann in diesem Fall die dadurch erreichten Emissionsreduktionen als zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen geltend machen. Berechnungsgrundlage für die Geltendmachung ist das Emissionsziel vor der Anpassung.29
2) Zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen werden im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich 5 % und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2020, berücksichtigt.30
3) Das BAFU stellt auf Antrag eine Bestätigung über die zusätzlich erbrachten Emissionsverminderungen aus.
4) Die nach Abs. 3 bestätigten Emissionsverminderungen gelten im Hinblick auf die Erfüllung des Emissionsziels als Treibhausgasemissionen des Unternehmens.
5) Ein finanzieller Ausgleich wird für zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen, die zur Erfüllung der Kompensationspflicht nach Art. 38 Abs. 1 Bst. b verwendet werden, nicht gewährt.
6) Allfällige Förderungen der öffentlichen Hand werden bei der Berechnung des finanziellen Ausgleichs in Abzug gebracht.
Art. 29
Verfahren
1) Die Gewährung des finanziellen Ausgleichs nach Art. 28 ist beim Amt für Umwelt zu beantragen; dem Antrag ist eine Bestätigung des BAFU nach Art. 28 Abs. 3 beizulegen.
2) Die Höhe des zu gewährenden finanziellen Ausgleichs für zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen orientiert sich am durchschnittlichen Wert einer nach der schweizerischen Gesetzgebung ausgestellten Bescheinigung für Emissionsverminderungen.
E. Rückverteilung der Erträge aus der CO2-Abgabe
Art. 30
Anteil der Bevölkerung
Der Ertrag, welcher sich aus dem Abgabeanteil der Bevölkerung ergibt, wird für die Finanzierung von umweltpolitischen Massnahmen verwendet.
Art. 31
Anteil der Wirtschaft
1) Die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) verteilt den Arbeitgebern den Anteil der Wirtschaft entsprechend dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmer. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt.
2) Der zu verteilende Betrag ergibt sich aus dem vom Amt für Umwelt ermittelten Verteilungsfaktor. Die Verteilung erfolgt jeweils bis zum 30. Juni des übernächsten Jahres (Verteilungsjahr).
3) Die AHV verteilt den Ertragsanteil der Wirtschaft, indem sie ihn mit den im Erhebungsjahr fälligen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber verrechnet oder ihn an die Arbeitgeber auszahlt. Beträge, die nicht verrechnet werden können, werden ab einer Höhe von 50 Franken ausgezahlt. Bei Mutationen kann die AHV bestimmen, dass Beträge erst ab einer Höhe von 50 Franken verrechnet oder ausbezahlt werden.31
Art. 32
Organisation
1) Das Amt für Umwelt teilt der AHV jährlich den Verteilungsfaktor mit.
2) Die AHV informiert die anspruchsberechtigten Arbeitgeber jährlich über den Verteilungsfaktor und die ausbezahlte Summe.
Art. 33
Entschädigung der AHV
Die Regierung legt die Entschädigung der AHV fest. Sie orientiert sich dabei am entsprechenden Verfahren in der Schweiz.
III. Kompensation der CO2-Emissionen von Treibstoffen
Art. 34
Kompensationspflicht
1) Der Kompensationspflicht unterliegt, wer:
a) Treibstoffe nach Anhang 5 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt; oder
b) fossile Gase zu Brennzwecken in Gase nach Anhang 5 zu Treibstoffzwecken umwandelt.
2) Nicht kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen von Treibstoffen, die nach Art. 17 des schweizerischen Mineralölsteuergesetzes ganz von der Mineralölsteuer befreit sind.
Art. 35
Ausnahmen von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen
1) Die Pflicht nach Art. 34 Abs. 1 gilt nicht für Personen, die in den vergangenen drei Jahren Treibstoffmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, bei deren energetischen Nutzung weniger als 1 000 Tonnen CO2 pro Jahr ausgestossen wurden.
2) Die Ausnahme von der Kompensationspflicht dauert bis zum Beginn des Jahres, in dem die CO2-Emissionen, die durch die energetische Nutzung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmenge ausgestossen wurden, mehr als 1 000 Tonnen CO2 betragen.
Art. 36
Kompensationsgemeinschaften
1) Kompensationspflichtige Personen können beim Amt für Umwelt jeweils bis zum 30. November des Vorjahres beantragen, als Kompensationsgemeinschaft behandelt zu werden.
2) Eine Kompensationsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten einer einzelnen kompensationspflichtigen Person.
3) Sie hat einen Vertreter zu bezeichnen.
4) Die Regierung kann Kompensationsgemeinschaften, welche in der Schweiz vom BAFU anerkannt sind, auch für Liechtenstein anerkennen.32
Art. 37
Kompensationssatz
1) Kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der im betreffenden Jahr abgesetzten Treibstoffe entstehen. Der Kompensationssatz beträgt:
a) für die Jahre 2014 und 2015: 2 %;
b) für die Jahre 2016 und 2017: 5 %;
c) für die Jahre 2018 und 2019: 8 %;
d) für das Jahr 2020: 10 %.
2) Die CO2-Emissionen je Treibstoff berechnen sich anhand der Emissionsfaktoren nach Anhang 5.
Art. 38
Zulässige Kompensationsmassnahmen33
1) Zur Erfüllung der Kompensationspflicht sind folgende Kompensationsmassnahmen zugelassen:
a) von der kompensationspflichtigen Person selbst durchgeführte Projekte zur Emissionsverminderung im Inland, sofern diese zu zusätzlichen Emissionsverminderungen führen und nicht von Anhang 6 ausgeschlossen sind;34
b) vom BAFU bestätigte zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen nach Art. 28 Abs. 3.
2) Kompensationsmassnahmen nach Abs. 1 Bst. a werden im Umfang der nachgewiesenen Emissionsverminderungen angerechnet. Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Finanzhilfen zurückzuführen sind, werden nicht berücksichtigt.
3) Das Amt für Umwelt orientiert sich bei der Genehmigung von Kompensationsmassnahmen am entsprechenden Verfahren in der Schweiz.
4) Die kompensationspflichtige Person erfüllt ihre Kompensationspflicht jeweils bis zum 1. Juni des Folgejahres.
5) Vorbehalten bleibt der Verzicht auf die Durchführung von Kompensationsmassnahmen nach Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes.
Art. 39
Nichterfüllung der Kompensationspflicht
1) Erfüllt die kompensationspflichtige Person ihre Kompensationspflicht nicht fristgemäss, so setzt ihr das Amt für Umwelt eine angemessene Nachfrist.
2) Erfüllt sie ihre Kompensationspflicht auch nach Ablauf dieser Frist nicht, so verfügt das Amt für Umwelt die Sanktion nach Art. 10 des Gesetzes.
3) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet.
4) Die fehlenden Emissionsgutschriften sind bis zum 1. Juni des Folgejahres an das Amt für Umwelt abzugeben.
IV. Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern35
A. Allgemeine Bestimmungen36
Art. 40 37
Geltungsbereich und Begriffe
1) Den Bestimmungen dieses Kapitels untersteht, wer einen Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper, der erstmals in Verkehr gesetzt wird, importiert oder in Liechtenstein oder der Schweiz herstellt. Massgebend ist der Zustand dieser Fahrzeuge beim erstmaligen Inverkehrsetzen.
2) Als erstmals in Verkehr gesetzt gelten Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr in Liechtenstein oder der Schweiz zugelassen werden; ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung in Liechtenstein oder der Schweiz im Ausland zugelassen worden sind.
3) Führt die Frist nach Abs. 2 zu einer wesentlichen Ungleichbehandlung zwischen Importeuren von Fahrzeugen, die vor der Zollanmeldung in Liechtenstein oder der Schweiz bereits im Ausland zugelassen worden sind, und Importeuren von Fahrzeugen, die vor der Zollanmeldung in Liechtenstein oder der Schweiz noch nicht im Ausland zugelassen worden sind, oder kommt es zu Missbräuchen, so kann die Regierung:
a) die Frist kürzen oder auf höchstens ein Jahr verlängern;
b) eine erforderliche Mindestzahl an zurückgelegten Kilometern festlegen.
4) Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, in dem die Erreichung der individuellen Zielvorgabe überprüft wird.
B. Importeure und Hersteller
Art. 41 38
Grossimporteur
1) Ein Importeur gilt im Referenzjahr in Bezug auf seine Neuwagenflotten als Grossimporteur von Personenwagen, wenn aus diesen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr mindestens 50 Personenwagen erstmals in Verkehr gesetzt wurden.
2) Ein Importeur gilt im Referenzjahr in Bezug auf seine Neuwagenflotten als Grossimporteur von Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern, wenn aus diesen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr mindestens sechs solcher Fahrzeuge erstmals in Verkehr gesetzt wurden.
Art. 42 39
Provisorische Behandlung als Grossimporteur
1) Ein Importeur kann beim schweizerischen Bundesamt für Energie (BFE) beantragen, im Referenzjahr in Bezug auf seine Neuwagenflotten provisorisch als Grossimporteur behandelt zu werden, wenn aus diesen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt wurden.
2) Der betreffenden Neuwagenflotte angerechnet werden Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper, die im Referenzjahr ab dem Datum der Genehmigung des Antrags nach Abs. 1 erstmals in Verkehr gesetzt werden.
3) Werden im Referenzjahr höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt, so muss der Importeur über jedes Fahrzeug der betreffenden Neuwagenflotte einzeln abrechnen.
Art. 43 40
Kleinimporteur
Als Kleinimporteur gilt in Bezug auf seine Neuwagenflotten im Referenzjahr ein Importeur, wenn aus seinen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt wurden und wenn er im Referenzjahr nicht provisorisch als Grossimporteur behandelt wird.
Art. 44 41
Hersteller
Abhängig von der Anzahl der im Jahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge eines Herstellers sind für diesen im Referenzjahr entweder die für Grossimporteure oder die für Kleinimporteure geltenden Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss anwendbar.
Art. 45 42
Emissionsgemeinschaft
1) Importeure und Hersteller, die sich zu einer Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen wollen, müssen dem BFE bis zum 30. November des Jahres vor dem Referenzjahr einen entsprechenden Antrag für die Dauer von ein bis fünf Jahren stellen.
2) Die Emissionsgemeinschaft hat einen Vertreter zu bezeichnen.
C. Bemessungsgrundlagen43
Art. 46 44
Einzureichende Unterlagen
1) Ein von einem Grossimporteur eingeführtes Fahrzeug darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn dem schweizerischen Bundesamt für Strassen (ASTRA) durch das Vorliegen einer Typengenehmigung die Daten bekannt sind, die für die Berechnung einer allfälligen Sanktion und für die Zuordnung des Fahrzeugs zu einer Neuwagenflotte erforderlich sind.
2) Für Fahrzeuge ohne Typengenehmigung muss der Grossimporteur dem ASTRA vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs folgende Unterlagen einreichen:
a) den ausgefüllten Prüfungsbericht nach Art. 6 Abs. 3 der schweizerischen Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV);
b) den Antrag auf Bescheinigung; und
c) allfällige Nachweise nach Art. 48 Abs. 1 oder 2.
3) Ein von einem Kleinimporteur eingeführtes Fahrzeug darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn der Kleinimporteur dem ASTRA die Sanktion nach Art. 14 des Gesetzes entrichtet hat, sofern eine solche geschuldet ist, und folgende Unterlagen eingereicht hat:
a) den ausgefüllten Prüfungsbericht nach Art. 6 Abs. 3 TGV;
b) den Antrag auf Bescheinigung; und
c) allfällige Nachweise nach Art. 47 Abs. 1 oder 3 oder Art. 48 Abs. 1 oder 2.
4) Will ein Importeur ein von ihm eingeführtes Fahrzeug über die Neuwagenflotte eines anderen Grossimporteurs abrechnen lassen, so hat er dies dem ASTRA vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs mittels Antrag auf Bescheinigung zur Kenntnis zu bringen. Der Antrag hat die Unterschrift des übernehmenden Grossimporteurs zu enthalten.
Art. 47 45
CO2-Emissionen und Leergewicht typengenehmigter Fahrzeuge
1) Für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts typengenehmigter Fahrzeuge sind die Daten in der Typengenehmigung nach der TGV massgebend, es sei denn, der Importeur reicht dem ASTRA fristgerecht die Daten nach den Abs. 3 oder 4 ein.
2) Fehlt in der Typengenehmigung von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern die Angabe des Leergewichts, so ist das bei der Fahrzeugprüfung im Prüfungsbericht nach Art. 6 Abs. 3 TGV erfasste Leergewicht massgebend.
3) Der Importeur kann dem ASTRA innert der Frist nach Abs. 5 folgende auf der Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG (Certificate of Conformity, COC) basierende Daten einreichen:
a) für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper:
1. die Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN);
2. die CO2-Emissionen (kombiniert) gemäss Position 49.1;
3. allfällige Ökoinnovationen; und
4. das Leergewicht, falls vorhanden gemäss Position 13.2, sonst gemäss Position 13.
b) für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper mit Mehrstufen-Typengenehmigung nach Art. 3 Ziff. 7 der Richtlinie 2007/46/EG zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts des vervollständigten Fahrzeugs gemäss Anhang XII Ziff. 5 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. I - 45zu.01):
1. die Daten nach Bst. a Ziff. 1 bis 3;
2. das Leergewicht des Basisfahrzeugs; und
3. das technisch zulässige Gesamtgewicht des Basisfahrzeugs in beladenem Zustand.
4) Für typengenehmigte Fahrzeuge, die vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen mit einem anderen Treibstoff nachgerüstet werden, sind die Nachweise nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b bis d dem ASTRA innert Frist nach Abs. 5 einzureichen.
5) Die Daten und Nachweise nach den Abs. 3 und 4 sind bis zum 31. Januar nach Ablauf des Referenzjahres oder, im Falle eines Kleinimporteurs, vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs einzureichen.
6) Das ASTRA und das BFE können zur Kontrolle der Daten nach den Abs. 3 und 4 vom Importeur verlangen, dass dieser das COC im Original einreicht.
Art. 48 46
CO2-Emissionen und Leergewicht von Fahrzeugen ohne Typengenehmigung
1) Für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts von Fahrzeugen, die von der Typengenehmigung befreit sind (Art. 4 TGV), sind die folgenden Nachweise massgebend:
a) die auf dem COC basierenden Daten nach Art. 47 Abs. 3 Bst. a;
b) der schriftliche Nachweis anhand eines Prüfberichtes einer in Anhang 2 TGV aufgeführten Prüfstelle (Konformitätsbewertung) oder einer ausländischen Prüfstelle (Konformitätsbeglaubigung), dass das Fahrzeug den schweizerischen Vorschriften entspricht;
c) die Genehmigung eines ausländischen Staates nach nationalem oder internationalem Recht, das in Anhang 2 der schweizerischen VTS aufgeführt oder den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist; oder
d) der Prüfbericht einer Prüfstelle, welche nach Anhang 2 TGV zuständig oder vom ASTRA nach Art. 17 Abs. 2 TGV provisorisch zugelassen ist.
2) Handelt es sich beim Fahrzeug um einen Lieferwagen oder einen leichten Sattelschlepper mit einer Mehrstufen-Typengenehmigung nach Art. 3 Ziff. 7 der Richtlinie 2007/46/EG, so sind für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts des vervollständigten Fahrzeugs die Nachweise nach Abs. 1 Bst. b bis d und nach Art. 47 Abs. 3 Bst. b massgebend.
3) Bei Fahrzeugen, für die die Nachweise nach Abs. 1 oder 2 nicht vorliegen, werden die CO2-Emissionen nach Anhang 7 berechnet. Massgebend ist das Leergewicht nach Art. 7 VTS in kg. Dieser Leergewichtswert ist vom Importeur mit einem Waagschein nachzuweisen.
4) Können die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs nicht nach Abs. 3 berechnet werden, so werden bei Personenwagen 300 g CO2/km und bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern 400 g CO2/km angenommen.
Art. 49 47
CO2-vermindernde Faktoren bei Fahrzeugen
1) Eine durch den Einsatz von nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (EWR Rechtssammlung: Anh. XX - 21ae.01) oder nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (EWR Rechtssammlung: Anh. XX - 21ay.01) anerkannten innovativen Technologien (Ökoinnovationen) erzielte Verminderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte bei Grossimporteuren beziehungsweise der CO2-Emissionen eines Fahrzeugs bei Kleinimporteuren wird bis höchstens 7 g CO2/km berücksichtigt.
2) Für Personenwagen, die ganz oder teilweise mit Erdgas betrieben werden, setzt das BFE die CO2-Emissionen um den Prozentsatz des anrechenbaren biogenen Anteils am Gasgemisch tiefer an.
Art. 50 48
Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen bei Grossimporteuren
1) Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs berechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der CO2-Emissionen der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen und leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs, gerundet auf drei Dezimalstellen.
2) Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der jeweiligen Neuwagenflotte nach Abs. 1 wird aus der Neuwagenflotte in den Referenzjahren 2020 bis 2022 folgender Anteil der Fahrzeuge mit den tiefsten CO2-Emissionen berücksichtigt:
a) im Referenzjahr 2020: 85 %;
b) im Referenzjahr 2021: 90 %;
c) im Referenzjahr 2022: 95 %.
3) Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der jeweiligen Neuwagenflotte nach Abs. 1 werden Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km bis zu einer Verminderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der jeweiligen Neuwagenflotte von total höchstens 7,5 g CO2/km für die Referenzjahre 2020 bis 2022 wie folgt berücksichtigt:
a) im Referenzjahr 2020: doppelt;
b) im Referenzjahr 2021: 1,67-fach;
c) im Referenzjahr 2022: 1,33-fach.
Art. 51 49
Individuelle Zielvorgabe
1) Die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder des einzelnen Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berechnet sich nach Anhang 8.
2) Wurde einem Hersteller nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 oder Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2011 eine Ausnahme von der Zielvorgabe gewährt, so wird für Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugmarken die individuelle Zielvorgabe angepasst.
3) Will ein Grossimporteur solche Fahrzeuge mit einer angepassten individuellen Zielvorgabe abrechnen, so hat er dies dem BFE vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des ersten Fahrzeugs im Referenzjahr mitzuteilen. Diese Fahrzeuge werden, unabhängig von deren Anzahl, je als eine separate Neuwagenflotte abgerechnet.
Art. 52 50
Sanktionsbeträge
Die Sanktionsbeträge für das Referenzjahr 2019 betragen für jedes Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe 111 Franken.
D. Berechnung und Erhebung der Sanktion bei Grossimporteuren51
Art. 53 52
Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
1) Das BFE prüft nach Ablauf des Referenzjahres für jeden Grossimporteur, ob die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte die individuelle Zielvorgabe überschreiten.
2) Emissionen, welche die individuelle Zielvorgabe überschreiten, werden zur Berechnung der Sanktion auf das nächste Zehntel Gramm CO2/km abgerundet.
3) Bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe legt das BFE die Sanktion nach Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes und Art. 52 dieser Verordnung fest und erstellt unter Berücksichtigung der Anzahlungen nach Art. 54 Abs. 2 die Schlussrechnung.
4) Ergibt die Schlussrechnung einen Überschuss zugunsten des Grossimporteurs, so erstattet das BFE diesem das Guthaben zurück.
Art. 54 53
Quartalsweise Anzahlungen
1) Das BFE übermittelt jedem Grossimporteur quartalsweise eine Liste der im laufenden Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge sowie die durchschnittlichen CO2-Emissionen und die individuelle Zielvorgabe von dessen Neuwagenflotten.
2) Es kann Grossimporteuren quartalsweise Anzahlungen in Anrechnung an die allfällige Sanktion im Referenzjahr in Rechnung stellen, insbesondere wenn:
a) der Importeur im Referenzjahr provisorisch als Grossimporteur behandelt wird;
b) der Grossimporteur Sitz im Ausland hat;
c) gegen den Grossimporteur Betreibungen hängig sind oder ein Verlustschein vorliegt;
d) die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte die individuelle Zielvorgabe im Referenzjahr um mehr als 5 g CO2/km überschreitet.
3) Die Höhe der Anzahlungen berechnet das BFE aufgrund der Daten nach Abs. 1. Bereits geleistete Anzahlungen werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.
Art. 55 54
Zahlungsfrist und Zins
1) Der Grossimporteur hat die Rechnungen und die Schlussrechnung jeweils innert 30 Tagen nach Erhalt zu begleichen.
2) Rückerstattungen nach Art. 53 Abs. 4 zuzüglich Rückerstattungszins erfolgen innerhalb der gleichen Frist.
3) Bezahlt ein Grossimporteur eine Rechnung oder Schlussrechnung nicht fristgerecht, so schuldet er einen Verzugszins.
4) Die Sätze für den Verzugszins und den Rückerstattungszins richten sich nach dem Anhang der schweizerischen Verordnung des EFD über die Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer.
Art. 56 55
Verfügung der Sanktion
Bezahlt ein Grossimporteur eine Rechnung oder Schlussrechnung trotz Mahnung nicht, so verfügt das BFE die Sanktion.
Art. 57 56
Sicherheiten
1) Ist ein Grossimporteur mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, so kann das BFE verfügen, dass er bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags wie ein Kleinimporteur behandelt wird.
2) Erachtet das BFE die Bezahlung der Sanktion oder von Verzugszinsen als gefährdet, so kann es deren Sicherstellung in Form einer Barhinterlage oder einer Bankgarantie verfügen.
E. Berechnung und Erhebung der Sanktion bei Kleinimporteuren57
Art. 58 58
Verfahren
1) Das ASTRA prüft für jedes Fahrzeug eines Kleinimporteurs, ob die CO2-Emissionen des Fahrzeugs die individuelle Zielvorgabe überschreiten.
2) Bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe legt das ASTRA die Sanktion nach Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes und Art. 52 dieser Verordnung fest und stellt diese in Rechnung. In den Referenzjahren 2020 bis 2022 ist die Sanktion für jedes Fahrzeug mit den Prozentsätzen nach Art. 50 Abs. 2 zu multiplizieren.
3) Die Art. 53 Abs. 2, Art. 55 und 56 sind ebenfalls anwendbar.
4) Für die Verfügung nach Art. 56 ist das ASTRA zuständig.
Art. 59 59
Aufgehoben
F. Verwendung des Ertrags aus der Sanktion nach Art. 14 des Gesetzes60
Art. 60 61
Grundsatz
Ein allfälliger Ertrag aus der Sanktion nach Art. 14 des Gesetzes wird zur Finanzierung umweltpolitischer Massnahmen verwendet.
Art. 61
Vollzugsbehörden
1) Die EZV, das BAFU, das BFE und das ASTRA vollziehen diese Verordnung auf der Grundlage der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung der Abgaben- und Sanktionserträge sowie der Bestimmungen über die Kompensation bei Treibstoffen.
2) Die EZV vollzieht die Bestimmungen über die Erhebung und Rückerstattung der CO2-Abgabe.
3) Das BAFU vollzieht die Bestimmungen über die Festlegung und Überwachung einer Verminderungsverpflichtung nach Art. 18. Das BFE und die vom Amt für Umwelt beauftragten privaten Organisationen unterstützen das BAFU beim Vollzug dieser Aufgaben.
4) Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern. Es wird dabei vom ASTRA unterstützt.62
5) Das Amt für Umwelt vollzieht die Bestimmungen über:
a) die Verteilung und Verwendung des Abgabenertrages;
b) den finanziellen Ausgleich für zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen; und
c) die Kompensation bei Treibstoffen.
Art. 62
Datenbearbeitung
Die im Rahmen des Vollzuges des Gesetzes und dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:
a) die Motorfahrzeugkontrolle über das ASTRA dem BFE die Daten, die für die Berechnung und das Inkasso der Sanktion für Grossimporteure erforderlich sind;
b) das BAFU dem BFE die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:
1. Gesuche um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung;
2. Monitoringberichte nach Art. 20;
c) die EZV dem Amt für Umwelt und dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:
1. Erfüllung der Kompensationspflicht bei Treibstoffen;
2. Monitoringberichte nach Art. 20;
d) das Amt für Umwelt dem BAFU und der EZV die Daten, die für die Rückerstattung der CO2-Abgabe erforderlich sind.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 63
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 26. Januar 2010 über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung), LGBl. 2010 Nr. 24;
b) Kundmachung vom 7. Februar 2012 über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 2010 Nr. 24, LGBl. 2012 Nr. 37;
c) Verordnung vom 26. Januar 2010 über die Anrechnung von Emissionsverminderungen (CO2-Anrechnungsverordnung), LGBl. 2010 Nr. 25;
d) Verordnung vom 19. Juni 2012 über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, LGBl. 2012 Nr. 195.
Art. 64
Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte aus dem Zeitraum 2008 bis 2012
1) Bescheinigungen aus umgewandelten Emissionsrechten nach Art. 138 Abs. 1 Bst. c der schweizerischen CO2-Verordnung von Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach Art. 15 werden auf Antrag bis 31. Dezember 2014 in Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung der Emissions- oder Massnahmenziele dieser Unternehmen umgewandelt.
2) Die Unternehmen können jederzeit beantragen, dass ihre Gutschriften nach Abs. 1 in Bestätigungen nach Art. 28 Abs. 3 umgewandelt werden.
Art. 65
Übertragung nicht verwendeter Emissionsgutschriften aus dem Zeitraum 2008 bis 201263
1) Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach Art. 15, welche Emissionsgutschriften auf einem Konto im nationalen Emissionshandelsregister der Schweiz besitzen, können beim Amt für Umwelt beantragen, dass höchstens so viele nicht verwendete Emissionsgutschriften aus dem Zeitraum 2008 bis 2012 in den Zeitraum 2013 bis 2020 übertragen werden, wie sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung abgeben werden können.64
2) Unternehmen, welche eine Übertragung nach Abs. 1 vornehmen möchten, müssen bis zum 31. Dezember 2014 einen Antrag auf Übertragung beim Amt für Umwelt stellen.
3) Die Übertragung nach Abs. 1 erfolgt ausschliesslich über das liechtensteinische Emissionshandelsregister.
4) Es können nur Emissionsgutschriften übertragen werden, die den Anforderungen nach Art. 3 entsprechen.
5) Nicht übertragene Emissionsgutschriften können bis zum 30. April 2015 zur Erfüllung von Pflichten nach dieser Verordnung abgegeben werden, sofern sie den Anforderungen nach Art. 3 entsprechen.65
6) Nicht übertragene Emissionsgutschriften werden nach dem 30. April 2015 vom BAFU gelöscht.66
Art. 66
Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen
Personenwagen mit CO2-Emissionen von weniger als 50g CO2/km werden bei der Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen von Grossimporteuren wie folgt berücksichtigt:
a) 2013: 3,5-fach;
b) 2014: 2,5-fach;
c) 2015: 1,5-fach.
Art. 67
Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
1) Unternehmen nach Art. 15, die die Rückerstattung der CO2-Abgabe ab dem Jahr 2013 oder 2014 beantragen möchten, reichen das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung bis zum 1. März 2014 beim BAFU ein. Dabei machen sie Angaben über die Treibhausgasemissionen:
a) der Jahre 2010 und 2011 für die Rückerstattung ab 2013;
b) der Jahre 2011 und 2012 für die Rückerstattung ab 2014.
2) Für die Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen und die Sanktionierung einer allfälligen Nichterfüllung im Zeitraum 2008 bis 2012 gilt das bisherige Recht.
Art. 68
Rückerstattung der CO2-Abgabe
1) Die EZV kann die CO2-Abgabe auf Gesuch vorläufig rückerstatten, wenn das Unternehmen:
a) in den Jahren 2008 bis 2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag; und
b) beim BAFU ein Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung eingereicht hat.
2) Wird das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung abgelehnt, so muss das Unternehmen die vorläufig rückerstatteten Beträge einschliesslich Zinsen nachzahlen.
Art. 69
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem CO2-Gesetz vom 6. September 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
(Art. 1 Abs. 2)
Erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima in CO2eq
Treibhausgas
Chemische Formel
Wirkung in CO2eq
Kohlendioxid
CO2
1
Methan
CH4
25
Distickstoffmonoxid, Lachgas
N2O
298
Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs)
   
- HFC-23
- CHF3
14 800
- HFC-32
- CH2F2
675
- HFC-41
- CH3F
92
- HFC-43-10mee
- CF3CHFCHFCF2CF3
1 640
- HFC-125
- C2HF5
3 500
- HFC-134
- C2H2F4 (CHF2CHF2)
1 100
- HFC-134a
- C2H2F4 (CH2FCF3)
1 430
- HFC-143
- C2H3F3 (CHF2CH2F)
353
- HFC-143a
- C2H3F3 (CF3CH3)
4 470
- HFC-152
- CH2FCH2F
53
- HFC-152a
- C2H4F2 (CH3CHF2)
38
- HFC-161
- CH3CH2F
12
- HFC-227ea
- C3HF7
3 220
- HFC-236cb
- CH2FCF2CF3
1 340
- HFC-236ea
- CHF2CHFCF3
1 370
- HFC-236fa
- C3H2F6
9 810
- HFC-245ca
- C3H3F5
693
- HFC-245fa
- CHF2CH2CF3
1 030
- HFC-365mfc
- CH3CF2CH2CF3
794
Perfluorierte Kohlenwasserstoffe
   
- Perfluoromethan - PFC-14
- CF4
7 390
- Perfluoroethan - PFC-116
- C2F6
12 200
- Perfluoropropan - PFC-218
- C3F8
8 830
- Perfluorobutan - PFC-3-1-10
- C4F10
8 860
- Perfluorocyclobutan - PFC-318
- c-C4F8
10 300
- Perfluourpentan - PFC-4-1-12
- C5F12
9 160
- Perfluorohexan - PFC-5-1-14
- C6F14
9 300
- Perfluorodecalin - PFC-9-1-18
- C10F18
> 7 500
Schwefelhexafluorid
SF6
22 800
Stickstofftrifluorid
NF3
17 200
Anhang 267
(Art. 3 Abs. 2 Bst. b)
Nicht anrechenbare Emissionsverminderungen im Ausland
1. Folgende Emissionsgutschriften werden nicht angerechnet:
a) Emissionsgutschriften, die nicht in einem der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, LDC) gemäss Liste der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) erzielt wurden;
b) Emissionsgutschriften, die aus Projekten zur biologischen CO2-Sequestrierung oder geologischen CO2-Abscheidung und CO2-Sequestrierung erzielt wurden;
c) Emissionsgutschriften, die durch den Einsatz von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Produktionskapazität von mehr als 20 MW erzielt wurden;
d) übrige Emissionsgutschriften, die nicht mittels erneuerbarer Energien, mittels verbesserter Energieeffizienz bei den Endverbrauchern oder mittels Methanabfackelung respektive Vermeidung von Methanemissionen bei Deponien, städtischen Abfallverwertungs- oder -verbrennungsanlagen, Verwertung von landwirtschaftlichen Abfällen, Abwasserreinigung oder durch Kompostierung erzielt wurden;
e) schon einmal verwendete Emissionsgutschriften.
2. Weiter werden Emissionsgutschriften nicht angerechnet, wenn:
a) die Emissionsverminderungen unter Verletzung der Menschenrechte erzielt wurden;
b) die Emissionsverminderungen erhebliche negative soziale oder ökologische Auswirkungen hatten;
c) Anliegen der Aussen- oder Entwicklungspolitik Liechtensteins die Ablehnung der Anrechnung gebieten.
3. Ziff. 1 Bst. a gilt nicht für:
a) Emissionsgutschriften aus Projekten nach Art. 12 des Kyoto-Protokolls vom 11. Dezember 1997, die vor dem 1. Januar 2013 registriert wurden;
b) Emissionsgutschriften aus Projekten nach Art. 6 des Kyoto-Protokolls vom 11. Dezember 1997 über Emissionsverminderungen, die vor dem 1. Januar 2013 erzielt wurden.
Anhang 368
(Art. 5 Abs. 2)
Tarif der CO2-Abgabe auf Brennstoffen: 96 Franken pro Tonne CO2
Zolltarifnummer
Warenbezeichnung
Abgabesatz Fr.
     
je 1000 kg
2701.
 
Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle:
 
   
- Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert:
 
 
1100
- Anthrazit
226.60
 
1200
- bituminöse Steinkohle
226.60
 
1900
- andere Steinkohle
226.60
 
2000
- Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle
226.60
2702.
 
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett:
 
 
1000
- Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert
217.90
 
2000
- Braunkohle, agglomeriert
217.90
2704.
0000
Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
272.60
     
je 1000 l
bei 15 °C
2710.
 
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle:
 
   
- Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als solche die Biodiesel enthalten und andere als Ölabfälle:
 
   
- Leichtöle und Zubereitungen:
 
   
- zu andern Zwecken:
 
 
1291
- Benzin und seine Fraktionen
222.70
 
1292
- White Spirit
222.70
 
1299
- andere
222.70
   
- andere:
 
   
- zu andern Zwecken:
 
 
1991
- Petroleum
241.00
 
1992
- Heizöle zu Feuerungszwecken:
 
   
- extraleicht
254.40
     
je 1000 kg
   
- mittel und schwer
304.30
 
1999
- andere Destillate und Produkte:
 
     
je 1000 l bei 15 °C
   
- Gasöl
254.40
     
je 1000 kg
   
- andere
304.30
     
je 1000 l bei 15 °C
   
- Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle:
 
 
2090
- zu anderen Zwecken (nur fossiler Anteil)
254.40
2711.
 
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:
 
   
- verflüssigt:
 
   
- Erdgas:
 
 
1190
- anderes
115.20
   
- Propan:
 
 
1290
- anderes
145.90
   
- Butane:
 
 
1390
- andere
169.00
   
- Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien:
 
 
1490
- andere
187.20
   
- andere:
 
 
1990
- andere
187.20
     
je 1000 kg
   
- in gasförmigem Zustand:
 
   
- Erdgas:
 
 
2190
- anderes
255.40
   
- andere:
 
 
2990
- andere
268.80
2713.
 
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien:
 
   
- Petrolkoks:
 
 
1100
- nicht calciniert
279.40
 
1200
- calciniert
279.40
     
je 1000 l bei 15 °C
3826.
 
Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %:
 
 
0090
- andere (nur fossiler Anteil)
254.40
 
Brennstoffe aus anderen fossilen Ausgangsstoffen
222.70
Anhang 469
(Art. 15 Abs. 1 Bst. a)
Tätigkeiten, die zur Abgabebefreiung mit Verminderungsverpflichtung berechtigen
1. Anbau von Pflanzen in Gewächshäusern;
2. Gewinnung von Steinen und Erden und sonstiger Bergbau;
3. Verarbeitung von Erzeugnissen der Landwirtschaft und Fischerei zur Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln;
3a. Mästerei von Schweinen und Geflügel;
4. Getränkeherstellung;
5. Tabakverarbeitung;
6. Herstellung und Reinigung von Textilien;
7. Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten sowie Pellets;
8. Herstellung von Holzstoff, Zellstoff, Papier, Karton, Pappe, Erzeugnisse aus Papier und Karton wie Wellpapier, Verpackungsmittel, Hygieneartikel und Tapeten, Herstellung von trocknungsintensiven Druckerzeugnissen (ohne Drucken von Zeitungen, Lichtpausen und Reprographie);
9. Kokerei und Mineralölverarbeitung;
10. Herstellung von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen sowie die dazugehörige Technologieentwicklung;
11. Herstellung von Kunststoffwaren;
12. Herstellung von Glas, Glaswaren und Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (ohne Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen) sowie Herstellung von Asphaltprodukten;
13. Metallerzeugung und -bearbeitung, Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung sowie Lackieren von Carosserien, ausgenommen in mechanischen Werkstätten und Schlossereien;
14. Herstellung von Heizkörpern, Schmiede- und Stanzteilen, Drahtwaren, Ketten und Federn;
15. Herstellung von Generatoren, Transformatoren, elektrischen Haushaltsgeräten und elektrischen Drähten und Kabeln;
16. Herstellung von Uhren;
17. Herstellung von Maschinen für Tätigkeiten nach Ziff. 1 bis 16, von Pumpen, Kompressoren, Automobilen, sonstigen Fahrzeugen und Motoren;
18. Betrieb von Bädern, Kunsteisbahnen, touristisch genutzten Hotels und dampfbetriebenen Lokomotiven und Schiffen;
19. Lagerbetrieb in Verteilzentralen;
20. Produktion von fossil erzeugter Wärme oder Kälte, allenfalls gekoppelt mit der Produktion von Strom, die in regionale Fernwärme- und Fernkältenetze eingespeist oder an Unternehmen geliefert wird, die Tätigkeiten nach Ziff. 1 bis 19 und 21 ausüben;
21. Reinigung von Fässern, Containern und anderen Gebinden, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach diesem Anhang verwendet werden.
Anhang 5
(Art. 34 Abs. 1 und 37 Abs. 2)
Treibstoffe, deren CO2-Emissionen kompensiert werden müssen
Zolltarifnummer
Warenbezeichnung
Emissionsfaktor t CO2 je 1000 kg
Emissionsfaktor t CO2 je TJ
Emissionsfaktor t CO2 je m3
 
2710.
1211
Benzin und seine Fraktionen, ohne Flugbenzin
3.14
73.90
bei einem Heizwert (Hu) von 42.5 MJ/kg
2.34
bei einer Dichte* von 744 kg/m3
ex
2710.
1211
Flugbenzin
3.17
72.50
bei einem Heizwert (Hu) von 43.7 MJ/kg
2. 27
bei einer Dichte* von 715 kg/m3
 
2710.
1911
Petroleum, inkl. Flugpetrol
3.15
73.20
bei einem Heizwert (Hu) von 43.0 MJ/kg
2.52
bei einer Dichte* von 800 kg/m3
 
2710.
1912
Dieselöl
3.15
73.60
bei einem Heizwert (Hu) von 42.8 MJ/kg
2.63
bei einer Dichte* von 835 kg/m3
 
2711.
1110
Erdgas verflüssigt
2.56
55.0
bei einem Heizwert (Hu) von 46.5 MJ/kg
1.15
bei einer Dichte** von 451 kg/m3
 
2711.
2110
Erdgas in gasförmigem Zustand
2.56
55.0
bei einem Heizwert (Hu) von 46.5 MJ/kg
0.002
bei einer Dichte*** von 0.793 kg/m3
ex
2711
 
LPG (Butan, Propan)
3.01
65.50
bei einem Heizwert (Hu) von 46.0 MJ/kg
1.63
bei einer Dichte* von 540 kg/m3
* bei 15 °C
** bei -161.5 °C
*** bei 0 °C, 1 bar
Anhang 6
(Art. 38 Abs. 3 Bst. a)
Emissionsverminderungen, welche zur Erfüllung der Kompensationspflicht ausgeschlossen sind
Ein Projekt zur Emissionsverminderung im Inland kann nicht zur Erfüllung der Kompensationspflicht durchgeführt werden, wenn die Emissionsverminderungen erzielt werden durch:
a) den Einsatz von Kernenergie;
b) den Einsatz biologischer oder geologischer CO2-Sequestrierung; ausgenommen ist die biologische CO2-Sequestrierung in Holzprodukten;
c) Forschung und Entwicklung oder Information und Beratung;
d) den Einsatz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen, die den Anforderungen des schweizerischen Mineralölsteuergesetzes und der dazugehörigen Ausführungsvorschriften nicht entsprechen;
e) Treibstoffwechsel von Benzin- oder Dieselfahrzeugen zu Erdgasfahrzeugen; ausgenommen ist der Wechsel ganzer Fahrzeugflotten;
f) Brennstoffwechsel von Erdölheizungen zu Erdgasheizungen bei Gebäuden.
Anhang 770
(Art. 48 Abs. 2)
Berechnung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen ohne Angaben nach Art. 47 oder 48 Abs. 1
1. Berechnung der CO 2 -Emissionen
1.1 Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,047 m + 0,561 p + 56,621
1.2 Benzinmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,102 m + 0,328 p + 9,481
1.3 Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = 0,116 m - 57,147
1.4 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,108 m - 11,371
1.5 Dieselmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,116 m - 6,432
CO2: CO2-Emissionen (kombiniert) in g/km
m: Leergewicht des Fahrzeugs in kg
p: Motorhöchstleistung in kW
2. Rundung der CO 2 -Emissionen
Die CO2-Emissionen werden wie folgt auf die nächste ganze Zahl gerundet:
a) Ist der Wert der ersten Dezimalstelle 4 oder kleiner, so wird abgerundet.
b) Ist der Wert der ersten Dezimalstelle 5 oder grösser, so wird aufgerundet.
Anhang 871
(Art. 51 Abs. 1)
Berechnung der individuellen Zielvorgabe
1. Berechnung der individuellen Zielvorgabe
1.1 Bei Kleinimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jedes Fahrzeug einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe des Fahrzeugs: z + a (m - Mt-2) g CO2/km;
1.2 Bei Grossimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jede Neuwagenflotte einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte: z + a (Mi,t - Mt-2) g CO2/km;
z: Zielwert für CO2-Emissionen nach Art. 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes:
bei Personenwagen: 130 g CO2/km bis und mit Referenzjahr 2019, 95 g CO2/km ab Referenzjahr 2020
bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 147 g CO2/km ab Referenzjahr 2020
a: Steigung der Zielwertgeraden:
bei Personenwagen: 0,0457 bis und mit Referenzjahr 2019, 0,0333 ab Referenzjahr 2020
bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 0,096 ab Referenzjahr 2020
m: Leergewicht des Personenwagens beziehungsweise des Lieferwagens oder des leichten Sattelschleppers in kg gemäss den Vorgaben von Art. 47 und 48
Mi,t: durchschnittliches Leergewicht der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs in kg, gerundet auf drei Dezimalstellen
Mt-2: durchschnittliches Leergewicht der in der Schweiz im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper in kg
2. Durchschnittliches Leergewicht
Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen betrug im Kalenderjahr 2017 1588 kg.
Übergangsbestimmungen
814.065.1 Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 59 ausgegeben am 23. März 2018
Verordnung
vom 20. März 2018
über die Abänderung der CO2-Verordnung
...
II.
Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen des Kapitels IV, soweit sie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper betreffen, sind ab dem Referenzjahr 2020 anwendbar.
...

1   Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

2   Art. 2 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 59.

3   Art. 2 Abs. 1 Bst. ater eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 59.

4   Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314.

5   Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 363.

6   Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

7   Art. 7 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

8   Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 59.

9   Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 59.

10   Art. 9b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 59.

11   Art. 9c eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 59.

12   Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

13   Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314.

14   Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 310.

15   Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314.

16   Art. 15 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 314.

17   Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314.

18   Art. 18 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 314.

19   Art. 18 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314.

20   Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314.

21   Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314.

22   Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314.

23   Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 59.

24   Art. 23 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314.

25   Art. 23 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314.

26   Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

27   Art. 24 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 59.

28   Art. 24 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 59.

29   Art. 28 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 490.

30   Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 310.

31   Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314.

32   Art. 36 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 314.

33   Art. 38 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314.

34   Art. 38 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314.

35   Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

36   Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

37   Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

38   Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

39   Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

40   Art. 43 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

41   Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

42   Art. 45 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

43   Überschrift vor Art. 46 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 59.

44   Art. 46 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

45   Art. 47 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

46   Art. 48 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

47   Art. 49 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

48   Art. 50 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

49   Art. 51 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

50   Art. 52 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 225.

51   Überschrift vor Art. 53 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 59.

52   Art. 53 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

53   Art. 54 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

54   Art. 55 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

55   Art. 56 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

56   Art. 57 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

57   Überschrift vor Art. 58 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 59.

58   Art. 58 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

59   Art. 59 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 59.

60   Überschrift vor Art. 60 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

61   Art. 60 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

62   Art. 61 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

63   Art. 65 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314.

64   Art. 65 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314.

65   Art. 65 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314.

66   Art. 65 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 314.

67   Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314.

68   Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 363.

69   Anhang 4 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 310 und LGBl. 2017 Nr. 363.

70   Anhang 7 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.

71   Anhang 8 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 59 und abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 225.